Urteil des LSG Bayern vom 11.12.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 8 U 249/05
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 189/07
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. April 2007 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 16. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005
aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Unfall vom 3. Februar 2005 ein Arbeitsunfall ist. II. Die Beklagte trägt
die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines Sturzes als Fußgängerin als Wegeunfall.
Die 1954 geborene Klägerin, von Beruf Sachbearbeiterin bei der B. , stürzte am 03.02.2005 gegen 7.20 Uhr auf ihrem
Grundstück auf dem Weg zwischen ihrem Haus und der Garage auf den Rücken und erlitt dabei Wirbelkörperbrüche
an der Brustwirbel- und an der Lendenwirbelsäule.
Dr. O. , D. Klinik, D. , vermerkte im Aufnahmebericht vom 03.02.2005, dass ein privater Unfall vorliege beim
Gehwegstreuen auf Glatteis. Im Durchgangsarztbericht vom 04.02.2005, unterschrieben von Dr.S. , Chefarzt der D.-
Klinik, wohl erstellt durch Dr. L. , ist ausgeführt, dass die Klägerin auf dem Weg von der Haustür zum Auto auf dem
eigenen Grundstück beim Streuen ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei. In der Unfallanzeige der
Arbeitgeberin vom 08.02.2005 ist zur Schilderung des Unfallhergangs ausgeführt, dass die Klägerin trotz vorheriger
Salzstreuung auf dem Weg zwischen Haus und Garage (ca. 6 m) auf einer Eisplatte ausgerutscht sei. Die Klägerin
teilte mit Schreiben vom 22.02.2005 nach Ablehnung der Leistungspflicht durch die Beklagte gegenüber der B. mit,
dass der Unfallhergang vom Durchgangsarzt nicht zutreffend erfasst sei. Der Gehweg sei von ihrem Mann gegen 6.30
Uhr/6.45 Uhr aufgrund des Glatteises gestreut worden. Zum Unfallzeitpunkt habe sie nicht gestreut und habe auch
nicht die Absicht dazu gehabt.
Zur Aufklärung des Sachverhaltes befragte die Beklagte am 07.03.2005 Dr.S ... Dieser gab entsprechend einem
Telefonvermerk der Beklagten an, die Klägerin habe in der Notfallaufnahme angegeben, sie habe einen Privatunfall
beim Streuen des Gehweges gehabt.
Mit Bescheid vom 16.03.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Der Unfall habe sich beim
Streuen ereignet, das grundsätzlich als vorbereitende Tätigkeit dem persönlichen Lebensbereich und nicht der
versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei. Die von der Klägerin nachträglich veränderte Schilderung des Unfallhergangs
erscheine zweifelhaft.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie habe zunächst nicht gewusst, dass der
Weg zur Arbeit auf dem eigenen Grundstück zur versicherten Tätigkeit gehöre. Das Hinfallen beim Streuen habe erst
Dr.L. beim Erstellen des Durchgangsarztberichtes ins Spiel gebracht. Die Klägerin habe ihm erzählt, dass sie bereits
vor Weihnachten in der Stadt gestürzt sei und deshalb immer eine Packung Speisesalz in ihrer Handtasche mit sich
führe. Dies habe Dr.L. wohl fehlgedeutet. Mit Dr.S. habe sie überhaupt nicht über den Unfallhergang gesprochen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da die ersten
unbefangenen Angaben höher zu bewerten seien als die im Laufe des Verfahrens gegebenen abweichenden
Darstellungen, seien die Angaben gegenüber den Ärzten der Klinik von ausschlaggebender Bedeutung.
Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 16.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 zu
verurteilen, das Ereignis vom 03.02.2005 als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen und nach den gesetzlichen
Vorschriften zu entschädigen.
Das SG hat zur Aufklärung des Sachverhalts schriftliche Zeugenaussagen des Dr.O. vom 11.01.2007, des Dr.L. vom
17.01.2007, des Dr.K. als Nachfolger des Dr.S. vom 04.01.2007 und des Geschäftführers der Arbeitgeberin der
Klägerin, R. U. , vom 15.01.2007 eingeholt sowie den Aufnahmebericht der D.klinik vom 03.02.2005 beigezogen. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.04.2007 hat es den Ehemann der Klägerin, H. B. , als Zeugen
einvernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 11.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Mit dem Aufnahmebericht vom 03.02.2005 und dem
Durchgangsarztbericht vom 04.02.2005 lägen zwei zeitnah erstellte schriftliche Feststellungen zum Unfallhergang vor,
in denen jeweils festgehalten sei, dass der Sturz beim Streuen erfolgt sei. Den unvoreingenommenen Angaben im
Aufnahmebericht werde besondere Bedeutung beigemessen, weil sie vor den beratenden Gesprächen mit dem
Dienstherrn der Klägerin aufgenommen worden seien und damit noch frei von versicherungsrechtlichen
Vorüberlegungen abgegeben worden seien.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Der Unfall habe sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet und
nicht beim Streuen eines Gehwegs. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Zeuge Horst B. bestätigt habe, dass er
auf Bitten der Klägerin um ca. 6.45 Uhr bereits gestreut habe. Die Wirkung des Streusalzes hatte auch bereits
eingesetzt. Dies zeige sich daran, dass die Kleidung der Klägerin nach dem Sturz nach den Aussagen des Zeugen
durchnässt gewesen sei und er ihr beim Anziehen trockener Sachen geholfen habe. Die Klägerin habe daher
überhaupt nicht mehr streuen müssen, weil der Hof mit Ausnahme der Eisplatte, die die Klägerin übersehen habe,
aufgetaut gewesen sei. Hinzu komme, dass sich das Streugut in einer Tonne in der Garage befinde. Bevor die
Klägerin zur Garage gegangen sei, könne sie daher nicht gestreut haben, da sie ja kein Streusalz zur Verfügung
gehabt habe. Da die Klägerin bereits im Dezember 2004 auf Glatteis gestürzt sei, sei sie besonders vorsichtig im
Umgang mit Glatteis. Es sei daher naheliegend, dass sie, nachdem sie ohne Sturz die Garage erreicht hätte, sich in
ihr Auto gesetzt und zur Arbeit gefahren wäre und nicht auf die Gefahr eines Sturzes hin den Weg von der Garage
zum Hauseingang noch mal gestreut hätte. Die Klägerin habe bei der Einlieferung ins Krankenhaus das völlig
nebensächliche Salzstreuen ihres Ehemannes erwähnt. Nur so sei die von den Ärzten festgestellte Unfallversion
erklärbar.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.04.2007 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 16.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 aufzuheben und festzustellen, dass das
Ereignis vom 03.02.2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.04.2007
zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11.04.2007 ist
aufzuheben, weil die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung hat, dass das Geschehen vom 03.02.2005 ein
Arbeitsunfall ist. Der Bescheid vom 16.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2005 ist
aufzuheben.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs.1 und § 55 Abs.1 Nr.1 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 15.02.2005, B 2 U 1/04, SozR 4-2700 § 8 Nr.12).
Die Anfechtungs- und Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat am 03.02.2005 einen Arbeitsunfall
erlitten.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 des
Sozialgesetzbuches Siebtes Buch (SGB VII) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs.1 Satz 1 SGB
VII).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei
dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche
Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist
wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSG, Urteil vom
09.12.2003, SozR 4-2700 § 8 Nr.2).
Versicherte Tätigkeiten sind gemäß § 8 Abs.2 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls setzt voraus, dass die versicherte Tätigkeit mit Gewissheit bewiesen ist. Die
maßgebenden tatsächlichen Grundlagen wie Ort, Art, Zeitpunkt und Zweckbestimmung der zum Unfall führenden
Verrichtung müssen mit Gewissheit nachgewiesen sein (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8
Anm.10 mit weitere Nachweisen). Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar
überschauender Mensch keinen Zweifel hat (BSGE 32, 203, 207). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem
Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des
Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom
Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 59, 61; 48, 285).
Im vorliegenden Fall hält es der Senat aufgrund der bekannt gewordenen Umstände für erwiesen, dass sich die
Klägerin zum Unfallzeitpunkt auf dem Hinweg zum Arbeitgeber befunden hat.
Die Klägerin hat gegen 7.20 Uhr das Haus verlassen. Ihr regelmäßiger Beginn der Arbeitszeit liegt zwischen 7.45 Uhr
und 8.00 Uhr. Bereits der zeitliche Zusammenhang spricht daher für den Umstand, dass die Klägerin auf dem Weg zu
ihrem Arbeitgeber war. Der Senat hält zudem die Aussage des Ehemanns der Klägerin, dem Zeugen B. , für
glaubhaft, wonach er von seiner Ehefrau gebeten wurde, um ca. 6.45 Uhr vor dem Haus zu streuen. Dies ist
nachvollziehbar unter Berücksichtigung der besonderen Ängstlichkeit und Vorsicht der Klägerin im Umgang mit
Glatteis, nachdem sie bereits im Dezember 2004 auf Glatteis zu Fall gekommen war. Dem ist der Zeuge auch
nachgekommen. Aus welchen Gründen die Klägerin erneut um 7.20 Uhr den Weg hätte streuen sollen, ist für den
Senat nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits vom Ehemann der Klägerin gestreut war
und dass der Beginn der Arbeitszeit um 8.00 Uhr festgelegt war, ist es vielmehr naheliegend, dass die Klägerin um
7.20 Uhr das Haus verlassen hat, um in die Garage zu gehen und von dort mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Es ist
nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie erneut in die Garage gegangen sein sollte, um von dort das dort gelagerte
Streusalz zu holen und nochmals erneut zu streuen.
Zur Überzeugung des Senats kommt dem Aufnahmebericht vom 03.02.2005 und dem Durchgangsarztbericht vom
04.02.2005 kein entscheidender Beweiswert zu. Zwar ist dort vermerkt, es habe sich um einen privaten Unfall
gehandelt. Der Unfall sei beim Streuen des Gehwegs erfolgt bzw. auf dem Weg von der Haustür zum Auto auf dem
eigenen Grundstück beim Streuen. Darin kann sich zum einen die ursprüngliche Annahme der Klägerin widerspiegeln,
es habe sich um einen Privatunfall gehandelt, weil sie auf dem eigenen Grundstück gefallen ist. Missverständnisse
hinsichtlich des Streuens sind dabei möglich und erklärbar aufgrund der Angabe der Klägerin, sie sei trotz des
Streuens durch ihren Ehemann gestürzt. Aufgrund der Hektik des Geschehens bei der Aufnahme sind ungenaue
Angaben in den Arztberichten nicht auszuschließen. Dem Aufnahmebericht kann vor diesem Hintergrund kein hoher
Beweiswert zukommen.
Hinsichtlich des Durchgangsarztberichts ist festzustellen, dass dieser nach den Angaben des Dr. L. und der Klägerin
von diesem und nicht von Dr. S. , der ihn unterschrieben hat, erstellt wurde. Soweit geschildert wird, die Klägerin sei
auf dem Weg von der Haustür zum Auto auf dem eigenen Grundstück beim Streuen ausgerutscht, steht diese
Aussage ohnehin einem Versicherungsschutz nicht entgegen. Unterstellt, die Klägerin hätte zusätzlich auf dem Weg
zum Auto den Weg mit Speisesalz - Streusalz hätte sie erst aus der Garage holen müssen - gestreut, läge eine
zumindest gemischte Tätigkeit vor, die ebenfalls versichert wäre. Für Verrichtungen, die sowohl privaten
unversicherten als auch betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt sind - sogenannte gemischte Tätigkeiten -
besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen
Interessen wesentlich zu dienen (BSG, SozR 3-2000 § 539 Nr.19, 26). Ob das betriebliche Interesse wesentlich ist,
beurteilt sich in erster Linie nach den aufgrund von objektiven Anhaltspunkten nachvollziehbaren subjektiven
Vorstellungen des Versicherten (BSGE 20, 215, 218). Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine
gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen zu dienen bestimmt war, ist, ob diese Tätigkeit hypothetisch
auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSGE 20, 215, 219; BSG SozR 3-
2200 § 548 Nr.19).
Vorliegend wäre davon auszugehen, dass die gemischte Tätigkeit wesentlich betrieblichen Interessen gedient hätte.
Die Klägerin hätte sich auch dann auf dem Weg zur Arbeit befunden, wenn sie gleichzeitig Salz gestreut hätte.
Gleichwohl ist der Senat aus den oben genannten Gründen der Überzeugung, dass die Klägerin nicht beim Streuen
gestürzt ist, sondern auf dem Weg in die Garage, um mit dem Auto zu ihrer Arbeitsstelle zu fahren. Durch
Missverständnisse bei der Aufnahme ist es zu fehlerhaften Angaben im Eingangsbericht gekommen, der im
Durchgangsarztbericht wiederholt wurde.
Aufgrund der bekannt gewordenen Umstände hält es der Senat somit für erwiesen, dass die Klägerin am Unfalltag auf
dem Weg zu ihrer Arbeitgeberin war, so dass Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Das Ereignis vom 02.03.2005 ist somit als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.