Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2010

LSG Bayern: kinderbetreuung, hauptsache, form

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 12 AL 343/06**
Bayerisches Landessozialgericht L 9 B 920/08 AL PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 30.04.2008 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 30.04.2008 hat das Sozialgericht Regensburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Klage vom 30.11.2006, mit der sich der Kläger gegen die Versagung von Arbeitslosengeld für die Zeit 13.09.2006 bis
27.09.2006 gewandt hatte, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Urteil vom gleichen Tag hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist nach rechtskräftiger Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 30.11.2009 endgültig. Gegen die Versagung der
Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 SGG, §§ 73 a SGG, 127 ZPO), obgleich
über die Hauptsache bereits rechtskräftig entschieden wurde (BVerfGE 78, 88); sie erweist sich aber als unbegründet,
weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zugestanden hatte.
Wie dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30.04.2008 zutreffend zu entnehmen ist, hatte
sich der Kläger unzweifelhaft unterschriftlich am 13.09.2006 (faktisch nur bis 27.09.2006) der Leistungsberechtigung
für Arbeitslosengeld wegen mangelnder Verfügbarkeit infolge Kinderbetreuung begeben. Damit war die Beklagte zur
Leistungsaufhebung berechtigt und verpflichtet. Der Klage fehlte also die Erfolgsaussicht gem. § 73a SGG, § 114
ZPO und zwar auch in Anwendung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabes (BVerfG, Beschluss
vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08).
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm. § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm. § 127 Abs 2, 3 ZPO.