Urteil des LSG Bayern vom 12.01.2006

LSG Bayern: eheähnliche gemeinschaft, eidesstattliche erklärung, eheähnliche lebensgemeinschaft, materielles recht, hauptsache, form, rechtsschutz, heizung, gefahr, eingliederung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.01.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 5 AS 199/05 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 603/05 AS ER
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2005
aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie für Unterkunft und
Heizung (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1980 geborene Antragstellerin (Ast) bezog bis zum 23.01.2005 Arbeitslosengeld (Alg). Sie beantragte am
30.12.2004 die Gewährung von Alg II. Sie führte zu ihren persönlichen Verhältnissen und zu den Wohnverhältnissen
an, seit dem 09.02.2004 mit Herrn A. W. in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Den Antrag lehnte die
Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 24.02.2005 wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Aufgrund des Einkommens
des Herrn W. , der als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft zur Bedarfsgemeinschaft gehöre, errechne sich für die
Bedarfsgemeinschaft keine Leistung.
Den Widerspruch der Ast wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005 zurück. Die Beziehung zwischen
der Ast und Herrn W. zeichne sich durch innere Bindungen im Sinne einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft aus, da Herr W. die Ast finanziell unterstütze. Ein Zuschlag nach § 24 Abs 2 SGB II stehe
nicht zu, da die Gewährung des Zuschlages Hilfebedürftigkeit hinsichtlich der Leistungen zum Lebensunterhalt oder
Eingliederung in Arbeit voraussetze.
Unter dem 10.06.2005 stellte die Ast, die in der Zeit vom 02.05.2005 bis 31.05.2005 eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ausgeübt hatte, einen "Antrag auf Fortzahlung" von Alg II. Es hätten sich Änderungen in ihren
persönlichen Verhältnissen ergeben. Zwar lebe sie mit einem Partner zusammen, jedoch bestehe keine eheähnliche
Gemeinschaft oder Bedarfsgemeinschaft. Den Antrag lehnte die Ag mit Bescheid vom 01.07.2005 ab. Zur
Begründung der Ablehnung verwies sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.06.2005.
Am 30.06.2005 hat die Ast gegen den Bescheid vom 24.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13.06.2005 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und gleichzeitig die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes beantragt. Eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe nicht, da sie erst eineinviertel Jahre gemeinsam
mit Herrn W. in der Wohnung lebe. Die Angaben im Antrag vom 30.12.2004 seien als subjektive Einschätzung der
gegenseitigen Beziehung und nicht als prozessual wirksames Eingeständnis einer im Rahmen von § 7 SGB II
relevanten Tatsache zu verstehen. Im Rahmen des Antragsvordruckes habe sie gar keine andere Möglichkeit gehabt,
eine Partnerschaft mit einem anderen Menschen auszudrücken bzw. anzukreuzen. Herr W. sei auch nicht bereit, für
ihren gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen (Bezugnahme auf eine eidesstattliche Erklärung des Herrn W. -
ohne Datum, dem Eilantrag beigefügt). Leistungen von Herrn W. habe sie in Form eines Darlehens erhalten (Hinweis
auf eine Bestätigung des Herrn W. vom 26.06.2005). Hierbei habe es sich nur um einen Freundschaftsdienst
gehandelt, damit sie überhaupt leben könne.
Mit Beschluss vom 24.08.2005, berichtigt durch Beschluss vom 11.10.2005, hat das SG die Ag verpflichtet, der Ast
Alg II für die Zeit vom 01.09.2005 bis 23.01.2006 in Höhe von monatlich 160,00 EUR und für die Zeit vom 24.01.2006
bis 23.01.2007 in Höhe von 70,00 EUR zu bewilligen. Ein Anordnungsgrund bestehe aufgrund des drohenden
Verlustes des Krankenversicherungsschutzes. Einen Anordnungsanspruch habe die Ast insoweit glaubhaft gemacht,
als es die Ag unterlassen habe, für die Zeit ab dem 24.01.2005 den befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Alg zu
gewähren. Es bestünden hinreichend Anhaltspunkte für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft, so dass die
Ast und Herr W. als Bedarfsgemeinschaft anzusehen seien. Auf beiden Seiten sei eine finanzielle Fürsorge
füreinander erkennbar. Zwar verbleibe aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens des Herrn W. kein
ungedeckter Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, allerdings sei der Zuschlag nach dem Bezug von Alg zu
berücksichtigen.
Hiergegen richten sich die Beschwerden der Ast und der Ag zum Bayer. Landessozialgericht, der das SG nicht
abgeholfen hat.
Die Ag beanstandet die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens. Auch bestehe kein Anspruch auf den
befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Zum Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft werde darauf hingewiesen,
dass die Ast am 17.11.2005 die Gewährung eines Mehrbedarfes für werdende Mütter gestellt habe.
Die Ag beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2005 aufzuheben und den Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz abzulehnen sowie die Beschwerde der Ast zurückzuweisen.
Die Ast beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2005 aufzuheben und ihr Alg II ohne
Anrechnung des Einkommens des Herrn W. zu gewähren sowie die Beschwerde der Ag zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht bestehe. Sie könne nicht gezwungen werden,
den Vater ihres ungeborenen Kindes zu benennen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag und auf die Gerichtsakte erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das
SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Allein das Rechtsmittel der Ag erweist sich jedoch als begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG.
Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines
Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß §
86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn die Ast begehrt
die vorläufige Gewährung von Leistungen.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund
(Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht
zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend
gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht.
An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw.
wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit
unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung
abzulehnen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG, 920
Abs 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, da die Ag mit Bescheid vom 01.07.2005 über den Anspruch
der Ast auf Alg II für die Zeit ab 10.06.2005 bestandskräftig entschieden hat. Mit dem Fortzahlungsantrag vom
10.06.2005 hat die Ast die Leistungen erneut beantragt, so dass die Ag zu entscheiden hatte, ob der Ast Leistungen
zustehen. Den hierzu ergangenen ablehnenden Bescheid hat die Ast weder angefochten, noch ist dieser Bescheid
Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Eine Einbeziehung nach § 96 Abs 1 SGG scheidet aus, da die bisher
angegriffenen Bescheide nicht abgeändert oder ersetzt wurden. Eine entsprechende Anwendung des § 96 Abs 1 SGG
aus prozessökonomischen Gründen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die beantragte Alg II-Bewilligung einen
neuen Leistungsanspruch nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung betrifft. Die Bestandskraft der für den
Bewilligungszeitraum ab 10.06.2005 getroffenen Entscheidung schließt die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung
hinsichtlich dieses Zeitraums einschließlich des hier streitigen Zeitraumes ab 01.07.2005 aus, weil eine
Hauptsacheentscheidung, die vermeintlich nicht abgewartet werden kann, nicht erreicht werden kann. Das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches kann nach alledem offen gelassen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).