Urteil des LSG Bayern vom 12.06.2002

LSG Bayern: erwerbsunfähigkeit, schwerhörigkeit, verdacht, aufmerksamkeit, wartezeit, heimat, taubheit, neurose, diagnose, rente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 628/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 289/99
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung am 27.10.1993.
Der am 1949 geborene Kläger jugoslawischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt. Er war in der
Bundesrepublik vom 04.07.1972 bis 12.09.1974 als Maschinenarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner
Heimat war er vom 01.01.1986 bis 09.11.1994 als selbständiger Landwirt versicherungspflichtig. Seither bezieht er
Invalidenpension. Laut Gutachten der Invalidenkommission 09.11.1994 leidet er an Neurosis,
Wirbelsäulenveränderungen und Bronchitis. Nach der Rentenantragstellung vom 27.09.1993 wurde der Kläger im
Auftrag der Beklagten vom 10. bis 12.11.1997 in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg stationär untersucht. Die
Ärzte stellten Taubheit links, Schwerhörigkeit rechts, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische
Ausfälle und reaktive depressive Verstimmungszustände ohne wesentlichen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit fest.
Sie hielten mittelschwere Arbeiten ohne Akkord und ohne besondere Anforderung an das Hörvermögen für
vollschichtig zumutbar. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 09.12.1997 abgelehnt, der Widerspruch am
23.02.1998 zurückgewiesen. Im Rahmen des am 29.04.1998 eingeleiteten Klageverfahrens veranlasste das
Sozialgericht eine Begutachtung nach Aktenlage. Der Sachverständige Dr.R. kam in seinem Gutachten vom
21.12.1998 zu dem Ergebnis, leichte und ruhige Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Publikumsverkehr seien
vollschichtig zumutbar. Gestützt hierauf wies das Sozialgericht die Klage am 31.03.1999 ab. Eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen liege nicht vor und im Übrigen müsste der Versicherungsfall am
01.01.1997 eingetreten sein, weil der Kläger in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1985 eine Versicherungslücke
aufweise. Gegen den am 06.05.1999 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 16.06.1999 Berufung ein und
machte geltend, unberücksichtigt geblieben seien seine mangelnde berufliche Qualifikation, das Votum der
jugoslawischen Invalidenkommission und die Gesundheitsstörungen am linken Arm und Fußgelenk. Er übersandte
verschiedene medizinische Unterlagen aus der Zeit ab 1987 und legte ein Attest vom 04.09.1998 über die Unfähigkeit
zu körperlicher Arbeit bei Spondylosis cervikalis und lumbalis als Hauptleiden vor. Die orthopädische Untersuchung
durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.T. vom 06.12.2000 ergab wegen des im Vordergrund stehenden
chronischen Lumbalsyndroms zahlreiche Leistungseinschränkungen. Der Sachverständige hielt leichte und
mittelschwere Tätigkeiten ohne langdauerndes Sitzen oder Stehen, ohne Bücken, Knien, Hocken, Kälte- und
Nässeexposition für vollschichtig zumutbar. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und das Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg sollten gemieden werden. Angesichts der Schwerhörigkeit und intellektueller Grenzwertigkeit hielt er die
Umstellungsfähigkeit für fraglich. Ein weiteres Gutachten wurde von dem Internisten Dr.E. nach ambulanter
Untersuchung erstellt. Seines Erachtens ist 1998 durch den Verdacht auf eine chronisch-obstruktive Bronchitis sowie
auf beginnende arterielle Verschlusskrankheit eine Verschlimmerung eingetreten. Davor seien mittelschwere Arbeiten
noch zumutbar gewesen. Der Sachverständige auf HNO-ärztlichem Fachgebiet Dr.S. verzeichnete in seinem
Gutachten vom 06.12.2000 u.a. einen reduzierten Allgemeinzustand. Wegen hochgradiger kombinierter
Schwerhörigkeit rechts und Taubheit links, chronischer Mittelohrentzündung beidseits und Paukensklerose beidseits
hielt er leichte Arbeiten ohne Anforderung an das Gehör nur noch für halbtäglich zumutbar. Laut seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 06.03.2001 ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen abzulehnen, weil in Folge der hochgradigen
Hörstörung Konzentrationsvermögen und Aufmerksamkeit auch bei der Ausführung einfacher Arbeiten gefährlich
nachließen und das Richtungsgehör fehle. Auf die Rüge der mangelnden Nachvollziehbarkeit seiner Ausführungen von
Seiten der Beklagten erstellte Dr.S. am 23.07.2001 eine weitere ergänzende Stellungnahme. Er nahm dabei auf einen
umfangreichen Forschungsbericht von 1980 Bezug, wonach bei Späthörgeschädigten von größeren psychosozialen
Leiden- und Konfliktbelastungen auszugehen ist, die zu vorzeitiger Erschöpfung und Erschwerung des
situationsgerechten Reagierens führen. Demgegenüber verwies Dr.L. von Seiten der Beklagten auf die problemlose
Kontaktaufnahme Dr.K. mit dem Kläger. Der Neurolge und Psychiater Dr.K. hatte den Kläger ebenfalls im Auftrag des
Gerichts ambulant untersucht. Er schrieb in seinem Gutachten vom 08.12.2000, die Verständigung mit dem Kläger sei
bie normaler Lautstärke ohne die angeblich defekten Hörhilfen möglich. Ein eigenständiges psychiatrisches
bie normaler Lautstärke ohne die angeblich defekten Hörhilfen möglich. Ein eigenständiges psychiatrisches
Krankheitsbild liege nicht vor, sondern eine primäre Minderbegabung. Die Umstellungsfähigkeit auf andere einfache
Tätigkeiten sei vorhanden. Zu der von Dr.S. vom 23.07.2000 verfassten ergänzenden Stellungnahme äußerte sich
Dr.K. dahingehend, Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit wären nur dann gegeben, wenn
tatsächlich eine hochgradige Hörstörung vorliegen würde. Er wiederholte den dringenden Verdacht auf eine
Aggravation der bestehenden Hörstörungen. Der Kläger trug vor, die Aussicht auf leichte Tätigkeiten in seiner Heimat
oder in Deutschland sei ausgeschlossen.
Er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheids vom 09.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.1998 zu verurteilen, ab
01.11.1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten des Sozialgerichts Landshut
sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 31.03.1999 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der
LVA Niederbayern-Oberpfalz vom 09.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.02.1998. Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Solange die besonderen versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für einen Rentenbezug gegeben waren, nämlich bis Ende 1996, war der Kläger nicht erwerbsunfähig.
Rechtsgrundlage für die vom Kläger angestrebte Erwerbsunfähigkeitsrente ab der erstmaligen Antragstellung am
27.10.1993 wäre § 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach ist neben der Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit und dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit das Vorhandensein von drei Jahren mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit vorausgesetzt (§§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 44 Abs.1 Satz 1 Nr.1, Nrn.2 und 3 SGB VI a.F.). Die
letztgenannte Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger derzeit
erwerbsunfähig ist. Entscheidend ist, und darauf hat bereits das Sozialgericht hingewiesen, dass die
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 01.01.1997 eingetreten sein muss, damit die genannten besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gewahrt sind. Den letzten Pflichtbeitrag hat der Kläger im November 1994
entrichtet und das deutsch-jugoslawische Abkommen enthält keine Gleichstellungsregelung der Gestalt, dass der
Invalidenrentenbezug in Jugoslawien als Aufschubtatbestand gewertet werden könnte. Der Kläger kann sich auch
nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI berufen, wonach Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht für solche Versicherte erforderlich sind, die vor dem
01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum
Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder wenn die
Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Weil der Kläger in der deutschen Rentenversicherung vor dem
01.01.1984 lediglich 26 Monate lang Pflichtbeiträge entrichtet hat, nämlich vom 04.07.1972 bis 12.09.1974, und er in
seiner Heimat erst ab 01.01.1986 Pflichtbeiträge nachweisen kann, hat er vor dem 01.01.1984 die allgemeine
Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt. Darüber hinaus hat er auch nicht jeden Kalendermonat ab 01.01.1984 mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil zwischen dem 01.01.1984 und dem 31.12.1985 eine unbelegte Lücke
besteht. Auf das Recht zur freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen ab Rentenantragstellung 1993 kommt es daher
nicht an.
Der Kläger ist nicht bereits seit Ende 1996 erwerbsunfähig. Zwar war sein Leistungsvermögen durch verschiedene
Gesundheitsstörungen erheblich beeinträchtigt. Sein Restleistungsvermögen war jedoch noch soweit erhalten, dass er
es noch wirtschaftlich verwerten konnte. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die gerichtlich bestellten
Sachverständigen Dres.T. , E. und K. , die den Kläger persönlich untersucht und ihre Auffassung schlüssig begründet
haben. Sie befinden sich in Übereinstimmung mit Dr.R. , der im Auftrag des Sozialgerichts Landshut das
Leistungsvermögen zum maßgeblichen Zeitpunkt nach Aktenlage beurteilt hat. Die genannten Sachverständigen
haben die beigebrachten medizinischen Unterlagen sorgfältig gewürdigt und die Auswirkungen der
Gesundheitsstörungen auf das allgemeine Erwerbsleben nachvollziehbar dargestellt. Sie befinden sich in
Übereinstimmung mit den Fachärzten, die den Kläger im Auftrag der Beklagten in Regensburg ambulant untersucht
haben und gleichfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen bejaht haben. Zwar hat die Invalidenkommission bereits
1994 ein anderes Votum gefällt, der Begriff der Erwerbsunfähigkeit ist jedoch allein nach den deutschen
Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen.
Jedenfalls konnte die dort an erster Stelle genannte Diagnose einer Neurosis von keinem deutschen Facharzt
bestätigt werden. Nicht folgen kann der Senat der Leistungseinschätzung des Dr.S. , der wegen der hochgradigen
Hörstörung des Klägers lediglich ein halbschichtiges Leistungsvermögen bejaht hat. Zwar hat er trotz der
Einwendungen Dr.L. an seiner Auffassung festgehalten, dass die Hörbehinderung Konzentrationsvermögen und
Aufmerksamkeit beeinträchtigt und demzufolge von vorzeitiger Erschöpfung und Erschwerung des
situationsgerechten Reagierens auszugehen ist. Erschwerend komme die deutliche Voralterung des Klägers hinzu.
Deutliche Voralterung und reduzierter Allgemeinzustand werden jedoch erst anläßlich der Untersuchungen Ende 2000
verzeichnet, im Gutachten der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg vom November 1997 ist davon noch nicht die
Rede, vielmehr wird über einen guten Allgemeinzustand berichtet. Hier kann sich durchaus eine Verschlechterung
ergeben haben, die aber wegen der Maßgeblichkeit des Versicherungsfalls Ende 1996 keine Berücksichtigung finden
kann. Schließlich kann sich der Senat nicht den von Dr.K. geäußerten Zweifeln verschließen, dass die Hörstörung
nicht das Ausmaß hat, von dem Dr.S. ausgegangen ist. Dr.K. hat nicht nur das Vorliegen kognitiver Einschränkungen
und Konzentrationsbeeinträchtigungen verneint, sondern ausdrücklich dargestellt, dass bei der Exploration in normaler
Lautstärke keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit dem Kläger bestanden hätten, so dass die Schwerhörigkeit
ganz offenbar den alltäglichen Kontakt und die Teilnahme auch an sozialen Kontakten nicht beeinträchtigt. Hinzu
kommt, dass das Ausmaß der Kompensationsmöglichkeiten durch Hörgeräte, die in Jugoslawien verordnet worden
sind, nicht geprüft werden konnte, weil der Kläger kein funktionsfähiges Gerät mitgebracht hat. Dies wäre ihm aber
zumutbar gewesen. Eine zeitliche Leistungsminderung kann daher nicht bejaht werden. Zweifellos sind die Taubheit
des linken Ohres und die Schwerhörigkeit rechts objektiviert. Besondere Anforderungen an das Hörvermögen konnten
daher bereits Ende 1996 nicht gestellt werden. Der Kläger leidet darüberhinaus unter einem Wirbelgleiten mäßigen
Grades, das mit keinen sensiblen oder motorischen Defiziten an den unteren Extremitäten verbunden ist. Die
radiologischen degenerativen Veränderungen sind allesamt im äußerst günstigen Altersnormbereich. Die
Beweglichkeit der einzelnen drei großen Wirbelsäulenabschnitte ist altersgemäß gut und schmerzfrei bis auf eine
leichte Einschränkung der Seitneigung präsakral und der Brustwirbelsäule nach links. Radikuläre Irritationshinweise
sind weder an den oberen noch unteren Extremitäten vorhanden. Nicht nachzuvollziehen ist der Einsatz eines
Gehstocks mit dem zugehörigen atypisch hinkenden Gangbild wechselseitig, da weder eine Muskelumfangdifferenz
der unteren Extremitäten noch eine radikuläre Symptomatik noch Hinweise für eine segmentale Instabilität der
Lendenwirbelsäule festzustellen sind. Die Beweglichkeit von Hüft-, Knie- und Sprunggelenken war ebenso intakt wie
die der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke. Auffällig waren lediglich Hinweise auf eine initiale
Knorpelschädigung im Kniescheibengleitlager, weshalb kniende oder in Kniebeugung ausgeführte Arbeiten ungünstig
sind. Wegen der verminderten Belastbarkeit des Lendenwirbelsäulenkreuzbeinübergangs und der Kniegelenke sind
Tätigkeiten mit langdauernder Zwangshaltung, langdauerndem Stehen, Arbeiten in Kniebeuge- oder in
Kniehockstellung über längere Zeit und Nässe- und Kälteexpositionen als ungünstig zu erachten und zu meiden. Die
Belastbarkeit ist auf leichte und mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sollten gemieden werden. Die auf internem Fachgebiet während der letzten
Jahre hinzugetretenen Gesundheitsstörungen können wegen der Maßgeblichkeit des Zeitraums vor 1997 keine
Berücksichtigung finden. Bis 1998 bestanden keine Lungenfunktionsstörungen, weshalb aus internistischer Sicht auch
keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen gegeben waren. Aus psychiatrischer Sicht ergeben sich ebenfalls keine
zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für ein eigenständiges psychiatrisches
Krankheitsbild. Insbesondere konnte die in früheren Befunden gestellte Diagnose einer Neurose bzw. einer
depressiven Neurose nicht bestätigt werden. Das geklagte chronische Kopfschmerzsyndrom ist unter
Berücksichtigung der Behandlungsstrategien am ehesten als sogenannter analgetikainduzierter Kopfschmerz
anzusehen. Zusammenfassend konnte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch leichte und mittelschwere
Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde in temperierten und trockenen Räumen vollschichtig
verrichten, sofern sie nicht mit häufigem Bücken und Knien verbunden waren und keine besonderen Anforderungen an
das Hörvermögen stellten. Die von Dr.K. genannte Einschränkung auf lediglich gelegentlich mittelschwere Arbeiten
erfolgte im Blick auf die von Dr.E. vorgenommene Leistungseinschätzung, die aber wiederum auf den Jetzt-Zustand
mit dem Verdacht auf eine chronisch-obstruktive Bronchitis abstellt. Wie bereits oben dargestellt, bestand ein
derartiger Verdacht bis 1998 nicht. Entscheidend ist, dass die Umstellungs- und Anpassungs- fähigkeit des Klägers
auf einen anderen Beruf als den des Maschinenarbeiters bzw. Landwirts unter Berücksichtigung des
Intelligenzniveaus nach Ansicht des einschlägigen Facharztes Kiefer soweit erhalten ist, dass er einfache andere
manuelle Tätigkeiten noch wirtschaftlich effektiv erbringen kann. Nachdem weder an den oberen noch an den unteren
Extremitäten wesentliche Funktionsbehinderungen vorliegen und das Leistungsvermögen nicht auf körperlich leichte
Tätigkeiten beschränkt ist, bestehen keine Zweifel, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen
Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar war. Nachdem auch zusätzliche Arbeitspausen nicht erforderlich
waren und Beschränkungen des Anmarschwegs nicht zu berücksichtigen waren, war eine Beschäftigung zu
betriebsüblichen Bedingungen möglich. Zutreffend hat das Sozialgericht eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen verneint. Die von höchstrichterlicher Seite geforderte Benennungspflicht setzt erst ein,
wenn selbst körperlich leichte Arbeiten nur noch unter zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeübt
werden können. Die Belastungsfähigkeit des Klägers war jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt noch so groß, dass er
mittelschwere Tätigkeiten verrichten konnte. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden konnte, ist
rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der
Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen
Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSGE in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.