Urteil des LSG Bayern vom 09.02.2006

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, rückerstattung der leistung, mitgliedschaft, aussetzung, vollstreckung, rente, erlass, versicherungsträger, rumänien, anerkennung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 10 R 693/03
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 53/06 ER
I. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 16.09.2004 Az: S 10 R 693/03 wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat dem Kläger die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 16.09.2004 die Beklagte verpflichtet, bei der Rente des Klägers
die Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1977 als nachgewiesene Beitragszeit gemäß § 15 FRG zu 6/6 rentensteigernd
zu berücksichtigen. Das SG geht in seiner von der Beklagten mit der Berufung angefochtenen Entscheidung davon
aus, dass die nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) in der ab 01.01.1992 geltenden Fassung zu
beurteilende Zeit als Beitragszeit ungekürzt der Rentenberechnung zu Grunde zu legen sei, weil für den Kläger als
Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) in Rumänien in diesem Zeitraum durchgehend
Beiträge entrichtet worden seien. Die Beiträge seien in der Zeit ab 01.01.1967 für Mitglieder von LPGen auf Grund der
rumänischen Rechtsvorschriften unabhängig von der Mitarbeit in der LPG und der Erfüllung bestimmter Normen
entrichtet worden. Da der Kläger unstreitig in dieser Zeit Mitglied einer rumänischen LPG gewesen sei, seien entgegen
der Auffassung der Beklagten die streitigen Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen und die Rente
des Klägers neu festzustellen (§ 44 Abs 4 SGB X).
Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des SG komme es
auch für die Anerkennung von Beitragszeiten für ein ehemaliges Mitglied einer rumänischen LPG in der Zeit von 1966
bis 1977 entsprechend der Rechtsprechung des BSG zu Zeiten der Mitgliedschaft in einer russischen Kolchose darauf
an, dass neben der Mitgliedschaft auch Unterbrechungstatbestände z.B. durch Krankheiten nachgewiesen seien oder
eine taggenaue Aufstellung der Arbeitsleistung vorliege. Auch das Landessozialgericht Baden Württemberg sei anders
als das Bayer. Landessozialgericht zum dem Ergebnis gekommen, dass es unzulässig sei, aus dem bloßen
Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses zur LPK auf ein ganzjähriges und ununterbrochenes
Beschäftigungsverhältnis zu schließen. Die Anerkennung von Beitragszeiten allein auf Grund der Mitgliedschaft in
einer LPG führe zu einer Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die sich mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
begründen lasse. Eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestand in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit weder für
Arbeitnehmer noch für Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften.
Die Beklagte beantragt auch die Vollziehung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg gemäß § 199 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen.
Der Bevollmächtige des Klägers beantragt, von einer Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil vom 16.09.2004
abzusehen. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet.
Nach § 154 Abs 2 SGG bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es sich um Beträge
handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine aufschiebende
Wirkung tritt dagegen kraft Gesetztes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt
wurde, dem Kläger eine Rente bzw. eine höhere Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet, die
sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichtes auf die
Berufung hin oder in einem eventuellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des
Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil
aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der
Rechtsprechung des BSG soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich
Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist
der Auffassung des BSG jedoch nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der Vollstreckung auch dann
anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit seinem Rechtsmittel jedenfalls
in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (s. auch Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 400; Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 199 RdNrn 8 und 8 a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in der
zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das interesse des
leistungsträgers an der Rückerstattung der Leistung ist um so höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der
Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Zu prüfen und zu berücksichtigen ist auch, ob der
Versicherungsträger nach § 51 ABs 2 SGB I aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I evtl. einen anderern
Leistungsträger mit der Verrechnung beauftragen kann.
Seit der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2005, Az: B 13 RJ 44/04, besteht für die Berufung
der Beklagten keine Erfolgsaussicht mehr. Das BSG hat in diesem Urteil die Rechtsauffassung des 20. Senates des
Bayer. Landessozialgerichts vom 21.07.1999 (L 20 R 620/93) bestätigt, der auch das SG Nürnberg in dem
angefochtenen Urteil folgte. Es hat die abweichende Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 08.09.2004, auf
die sich die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung bezieht, aufgehoben und entschieden, dass bei ununterbrochener
Beitragsentrichtung zur rumänischen Sozialversicherung auf Grund einer Mitgliedschaft bei einer rumänischen LPG
von einer Beitragsentrichtung im Sinne von § 15 ABs 1 FRG auszugehen ist. Die Entrichtung dieser Beiträge ist in der
Regel nicht nur als glaubhaft, sondern als nachgewiesen anzusehen. Für eine Beurteilung solcher Beitragszeiten als
glaubhaft gemachte Beitragszeiten und entsprechend gekürzte Anrechnung dieser Zeiten besteht kein Raum mehr.
Nach Auffassung des BSG ist die früher unterschiedlich ausgestaltete Beitragspflicht zur Rentenversicherung von
Mitgliedern einer LPG zu derjenigen anderer Arbeitnehmer in Rumänien der Grund hierfür. Diese Unterscheidung sei
im Rahmen des § 15 Abs 1, Abs 2 iVm § 19 Abs 2 FRG hinzunehmen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass damit
eine generelle Besserstellung der ehemaligen Mitglieder einer LPG durch das bisherige Fremdrentenrecht verbunden
sei.
Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß
§ 154 Abs 2 SGG für die Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten (s. BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der Beklagten
abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.