Urteil des LSG Bayern vom 06.11.2008

LSG Bayern: eheähnliche gemeinschaft, gesetzliche vermutung, darstellung des sachverhaltes, stadt, wesentlicher grund, leistungsanspruch, zusammenleben, abrede, leistungsausschluss, wohngemeinschaft

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 06.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 9 AS 246/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AR 7/08 AS PKH
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren vor dem Bayerischen
Landessozialgericht gegen das Urteil des Sozialgerichtes D-Stadt vom 31.10.2007 () wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren.
Die 1981 geborene ASt ist französische Staatsangehörige und hält sich - nach eigenen Angaben - seit März 2002 in
Deutschland auf. Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.07.2006 bezog sie als Alleinstehende Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung beantragte die ASt am 02.10.2006 erneut Leistungen nach dem SGB II.
Anlässlich eines unangemeldeten Hausbesuches stellte die Antragsgegnerin (Ag) fest, dass die ASt seit 2003 mit
einem Partner (D.) zusammenlebe. Sämtliche Räume der gemeinsamen Wohnung würden gemeinschaftlich genutzt,
wobei die ASt angab, dass das Wohnzimmer mit einer Schlafcoach ihr eigentlicher Schlafraum sei. Im Schlafzimmer
war ein Doppelbett mit zwei Kissen und zwei Decken vorhanden.
Die Ag forderte die ASt daraufhin auf, Angaben zum Einkommen des D. zu machen. Nachdem dies nicht geschah,
versagte die Ag der ASt Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Im Rahmen eines Eilverfahrens erwirkte die ASt vor
dem Sozialgericht Würzburg (SG) eine Verpflichtung der Ag, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher
Höhe ohne Anrechnung von Partnereinkommen bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den
Leistungsanspruch der ASt, längstens für sechs Monate zu erbringen.
In der Folgezeit bewilligte die Ag der ASt vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.11.2006 bis
31.03.2007 in Höhe von 512,34 EUR monatlich (Bescheid vom 20.12.2006).
Nach Klärung der Einkommensverhältnisse des D. lehnte die Ag mit Bescheid vom 19.12.2006 die Bewilligung von
Leistungen für den Monat Oktober 2006 ab, weil zum einen das eigene Einkommen der ASt, das ihr aus ihrer
Beschäftigung im Oktober 2006 zugeflossen sei, den Leistungsanspruch mindere. Darüber hinaus sei davon
auszugehen, dass zwischen D. und der ASt eine Einstandsgemeinschaft bestehe, und dass aus dem Einkommen
des D. der ungedeckte Bedarf der ASt gedeckt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die ASt am 22.01.2007 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2007 wies die Ag den Widerspruch in Bezug auf den Leistungszeitraum Oktober
2006 zurück. Das Einkommen der ASt - aus der vorhergehenden Beschäftigung - sei zwar nicht im Oktober
anzurechnen, weil die Auszahlung bereits im September 2006 erfolgt sei. Gleichwohl bestehe kein Anspruch, weil das
Einkommen des Partners (2.091,61 EUR) zu berücksichtigen sei, durch das auch der Lebensunterhalt der ASt
gesichert werden könne. Gegen diese Entscheidung hat die ASt am 09.03.2007 Klage (S 9 AS 199/07) zum
Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.
Mit weiterem Bescheid vom 08.03.2007 lehnte die Ag einen Leistungsanspruch der ASt für die Zeit ab dem
01.11.2006 ab. Bei einem Nettoeinkommen des D. von 2.046,30 EUR und einem Gesamtbedarf von 789,34 EUR
bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Den Widerspruch vom 14.03.2007 wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom
15.03.2007 zurück. Ergänzend stellte die Ag darauf ab, dass die ASt vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei, weil
sie allein zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland eingereist war. Auch gegen diese Entscheidung hat die
ASt Klage () zum SG erhoben.
Sie hat vorgetragen, dass zwischen ihr und D. keine Einstandsgemeinschaft bestehe; es handle sich um eine reine
Wohngemeinschaft. Die Kosten der Lebensführung würden getrennt getragen. D. habe sie finanziell nicht unterstützt.
Auch liege kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 2 SGB II vor, weil sie sich mehr als fünf Jahre berechtigt in
Deutschland aufhalte.
Die Ag hat darauf hingewiesen, dass die ASt bei ihrem Antrag auf Arbeitslosenhilfe die Fragen nach einem
Zusammenleben mit einem eheähnlichen Partner dahingehend beantwortet habe, dass zwischen ihr und D. eine
solche Gemeinschaft bereits seit dem 23.09.2003 bestanden habe.
Mit Beschluss vom 31.10.2007 hat das SG die Verfahren S 9 AS 199/07 und zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden. In der mündlichen Verhandlung an diesem Tag hat die ASt angegeben, dass sie in A-Stadt
lebte, als sie D. auf einer Party kennen gelernt habe. Zu D. nach B-Stadt sei sie verzogen, weil sie ihre Arbeit verloren
habe, verliebt gewesen sei und sich in B-Stadt eine Arbeit suchen wollte. Der in der Verhandlung vernommene Zeuge
D. hat angegeben, dass die ASt bei ihm Schulden habe und er nicht wisse, wie es weiter gehe, wenn die ASt diese
nicht zurückzahlen könne. Die Schulden der ASt hätten sich jedoch dadurch gemindert, dass sie Dinge für ihn
erledige.
Mit Urteil vom 31.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die ASt nicht hilfebedürftig sei. Sie lebe mit einem
Partner zusammen und bilde mit diesem eine Einstandsgemeinschaft iSd § 7 Abs 3 Nr.3 c SGB II. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme sei es gerechtfertigt, aus den Lebensumständen den Schluss zu ziehen, es handle
sich bei der ASt und D. um Partner iS dieser Regelung. Die in § 7 Abs 3a SGB II geregelte Beweislastumkehr führe
dazu, dass das reine Bestreiten einer eheähnlichen Beziehung nicht ausreiche und das Vorbringen der ASt und die
Aussage des D. die gesetzliche Vermutung eine Einstandsgemeinschaft nicht habe entkräften können.
Am 21.01.2008 hat die ASt beim Bayerischen Landessozialgericht beantragt, Prozesskostenhilfe für die Einlegung der
Berufung zu bewilligen. Im Entwurf der Berufung hat die ASt vorgetragen, dass nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme allenfalls eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Die mündliche Verhandlung und die
Einvernahme des Zeugen D. habe keinerlei Anhaltspunkte geliefert, dass sie oder D. die Absicht hätten, für den
jeweils anderen einzustehen. Mittlerweile habe sie auch ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben, aus dem
hervorgehe, dass sie verpflichtet sei, das von D. geliehene Geld zurückzuzahlen. Mit dem Entwurf der Berufung hat
die ASt ein notarielles Schuldanerkenntnis (mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung) über 1.460.-
EUR vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass D. der ASt im Zeitraum Mai bis Oktober 2007 insgesamt 750.- EUR, im
November 2007 230.- EUR und in den Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 jeweils 240.- EUR darlehensweise
und unverzinslich zur Verfügung gestellt habe. Eine vollstreckbare Ausfertigung könne auf einseitigen Antrag des D.
ohne Nachweis der Fälligkeit der Forderung erteilt werden. Für den Fall regelmäßiger Einkünfte trete die ASt den
pfändbaren Betrag an D. ab. Am 25.02.2008 hat die ASt mitgeteilt, dass sie nach A-Stadt verzogen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster
und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren war nicht zu entsprechen, weil dem
Rechtsschutzbegehren der ASt - unabhängig vom Vorliegen der der persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.
Nach § 73a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält
Prozesskostenhilfe eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden. Es
reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG,
Urteil vom 17.02.1998 in SozR 3-1500 § 62 Nr.19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den
Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend
oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-
Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Hierbei ist zu beachten, dass die Klärung schwieriger
Rechtsfragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2000 in NJW 2000, 1936; BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 in
NJW 2003, 1857) sowie Beweiserhebungen zur Sache in einem PKH-Verfahren regelmäßig nicht veranlasst sind. Die
Gewährung von PKH soll den Rechtsschutz ermöglichen, ihn jedoch nicht vorwegnehmen. Allerdings müssen dabei
letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden (Düring in Jansen, Kommentar zum SGG,
1. Auflage 2003, § 73a Rn.7).
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat die ASt keinen Anspruch auf PKH. Es kann offen bleiben, ob in ihrer Person
ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 2 SGB II vorliegt, denn bei summarischer Prüfung ist ein Leistungsanspruch
schon deshalb nicht gegeben, weil die ASt im streitgegenständlichen Leistungszeitraum (01.10.2006 bis 31.03.2007)
nicht hilfebedürftig war.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in
einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor
allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs 1 Nr. 2SGB II.
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II.
Soweit die ASt vorträgt, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht vorliege, weil die Feststellungen der Ag und des SG
keinen Beleg für eine eheähnliche Gemeinschaft erbracht hätten, übersieht sie, dass für den streitgegenständlichen
Leistungszeitraum (ab dem 01.11.2006) die Regelung des § 7 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006
(BGBl. 2006 S. 1706 mWz 01.08.2006) maßgeblich ist.
Hiernach gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, als Partner der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung
füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, § 7 Abs 3 Nr.1 und 3c SGB II. Ein wechselseitiger Wille,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr
zusammenleben, § 7 Abs 3a Nr.1 SGB II.
Es obliegt daher der ASt nachzuweisen, dass bei bestehender Partnerschaft eine Einstandsgemeinschaft nicht
vorliegt, obgleich sie mit D. zu Beginn des streitgegenständlichen Leistungszeitraumes (am 01.11.2006) mehr als ein
Jahr zusammengelebt hat.
Zugunsten der ASt ist hierbei zu beachten, dass, auch wenn der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Gesetz
nicht mehr verwendet wird, für das Eingreifen der Vermutensregel des § 7 Abs 3a SGB II vorauszusetzen ist, dass
ein besonderes Näheverhältnis zwischen den Bewohnern einer Wohnung bestehen muss. Allein ein Zusammenleben
zweier Menschen über einen längeren Zeitraum rechtfertigt nicht, diese als Einstandsgemeinschaft anzusehen. Der
Gesetzgeber hat mit der Änderung und der Aufnahme des Begriffes "Partner" in die gesetzliche Regelung - in
Erweiterung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft - dem Umstand Rechnung getragen, dass auch
gleichgeschlechtliche Paare, die nicht als Lebenspartnerschaft eingetragen sind, füreinander einstehen können und
wollen. Mit der Neuregelung des § 7 Abs 3 Nr.3c SGB II wurde nur die - unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes - nicht zu rechtfertigende Privilegierung gleichgeschlechtlicher, nicht eingetragener
Lebenspartner beseitigt. Nicht verzichtet wurde im Rahmen der Neuregelung auf das Bestehen einer Nähebeziehung
zwischen den Partnern.
Vorliegend ist jedoch ein derartiges partnerschaftliches Näheverhältnis der ASt zu D. bereits nach deren eigenen
Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vor dem SG anzunehmen. Dort hat sie eingeräumt, dass - nach Eintritt
ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 2002 - wesentlicher Grund für ihren Umzug im Jahr 2003 nach B-Stadt zu D. der
Umstand gewesen sei, dass sie in diesen verliebt war. Die Begründung der Haushaltsgemeinschaft erfolgte daher
nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit, wie dies im Rahmen einer reinen Wohngemeinschaft der Fall ist, sondern im
Hinblick auf das besondere Näheverhältnis zu D, mit dem sie zusammenleben wollte. Anderenfalls gäbe es keine
rationalen Gründe von A-Stadt nach B-Stadt zu ziehen, um sich - wie die ASt ebenfalls angegeben hat - eine Arbeit zu
suchen, obgleich die Chance einer erfolgreichen Arbeitsplatzsuche in der Region Rhein-Main (F., A-Stadt) ungleich
höher gewesen wäre. Auch sprechen die äußeren Umstände - worauf bereits das SG abgestellt hat - für ein
Näheverhältnis.
Demgegenüber hat die ASt bisher nichts vorgetragen, was die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II
erschüttern könnte. Weder aus dem Vortrag der ASt noch auf der Grundlage der Zeugenaussage des D. vor dem SG
lässt sich zweifelsfrei nachvollziehen, dass eine Einstandsgemeinschaft nicht vorgelegen hat. Dies ändert sich auch
nicht durch die Vorlage des Schuldanerkenntnisses, denn dieses verschafft D. erst für die Zeit ab dem Datum der
Errichtung, dem 21.01.2008, die Möglichkeit bestehende Schulden beizutreiben.
Vorhergehend bestand - soweit man die Angaben des D. als wahr unterstellt - lediglich eine interne Abrede zwischen
ihm und der ASt, die einem Fremdvergleich nicht Stand hält.
Die Vereinbarung war - nach dem bisherigen Vortrag - nicht schriftlich abgefasst worden und die Höhe des Darlehns
war ebenso unbestimmt wie die Rückzahlungsmodalitäten. Darüber hinaus seien die Schulden mit Diensten der ASt
verrechnet worden, wobei nicht ersichtlich ist, dass klare und nach außen nachvollziehbare Regelungen und
Bewertungsmaßstäbe für die Dienste vereinbart wurden. Ebenso wenig ist ersichtlich, wann und in welcher Höhe
Darlehen ausgereicht worden sein sollen und in welchem Maße diese durch Dienste der ASt bereits zurückgeführt
waren. Im Ergebnis kann diese Vereinbarung auch als Ausdruck einer gegenseitigen Versorgung angesehen werden,
wie dies in einer Ehe üblich ist, d.h. dass ein Partner durch seine Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beiträgt,
wohingegen der andere Partner durch die Führung des Haushaltes seinen Unterhaltsbeitrag für die Familie erbringt.
Soweit das Einkommen des D. im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung bei der ASt zu berücksichtigen war, hat die
ASt lediglich die Anrechnung dem Grunde nach in Abrede gestellt, nicht jedoch die Berechnung des
Leistungsanspruches bemängelt. In diesem Zusammenhang ist dem Senat auch nicht ersichtlich, dass sich für die
ASt - bei Berücksichtigung eines Partnereinkommens von ca. 2.000.- EUR und einem Bedarf (der
Bedarfsgemeinschaft) von ca. 900.- EUR - ein Leistungsanspruch nach dem SGB II errechnen könnte.
Im Ergebnis sind daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens erkennbar, so dass der
Antrag auf Bewilligung der PKH abzulehnen war.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.