Urteil des LSG Bayern vom 09.02.2007

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, vollziehung, vollzug, aussetzung, interessenabwägung, vollstreckung, verwaltungsakt

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.02.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 15 AS 743/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 13/07 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Dezember 2006 wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wird. II. Die Beschwerdeführerin hat
der Beschwerdegegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (Bf.) hob mit Bescheid vom 03.03.2006 die Bewilligung des Alg II an die
1968 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bg.) für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2005 teilweise in Höhe
von monatlich 230,00 EUR auf. Mit weiterem Bescheid vom 03.03.2006 nahm sie die Bewilligung für die Zeit vom
01.12.2006 bis 28.02.2006 ebenfalls in Höhe von 230,00 EUR zurück. Auf den Widerspruch hin änderte sie den
Bescheid vom 03.03.2006 dahingehend ab, dass der Beginn der Aufhebung auf den 15.09.2005 festgesetzt wurde.
Weiterhin stellte sie fest, dass der Rückforderungsbetrag statt 1.380,00 EUR 1.265,00 EUR beträgt.
Hiergegen hat die Bg. zum Sozialgericht Regensburg (SG) Klage erhoben und um "Abwendung der Vollstreckung"
gebeten.
Mit Beschluss vom 18.12.2006 hat das SG festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Unabhängig von
der Frage, ob unter dem Regelungsbereich des § 39 Nr.1 SGB II nur Aufhebungsbescheide fielen, sei es für das
Gericht äußerst zweifelhaft, ob dies auch für die Geltendmachung einer Erstattungsforderung gelte. Im vorliegenden
Fall sei die Feststellung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb auszusprechen, weil die Bf. die
Erstattungsforderung erst im Widerspruchsbescheid vom 11.07.2006 geltend gemacht habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend macht, die spätere Erstattungsentscheidung
sei auch im Rahmen eines Widerspruchsbescheides möglich, da ein Verwaltungsakt seine endgültige Fassung erst
durch den Widerspruchsbescheid erhalte. Im Übrigen falle ein Erstattungsbescheid unter die Vorschrift des § 39 Nr.1
SGB II.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG liegen vor. Zur Klarstellung war der Beschluss des SG dahingehend zu
korrigieren, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Offensichtlich wollte der Gesetzgeber im Gegensatz zu
den Regelungen des Arbeitsförderungsrechts im SGB III die aufschiebende Wirkung auch bei Rechtsbehelfen gegen
Aufhebungen für die Vergangenheit entfallen lassen (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.3 zu § 39).
Konsequenterweise betrifft der Wegfall der aufschiebenden Wirkung auch Erstattungsbescheide, die im
Zusammenhang mit solchen Aufhebungsbescheiden ergehen, da andernfalls der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck
konterkariert würde.
Ansonsten ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden. Im Rahmen der zu treffenden Interessenabwägung ist
zu berücksichtigen, dass kein besonderes Interesse der Bf. erkennbar ist, die geltend gemachte Erstattungsforderung
bereits vor Bestandskraft einzutreiben. Hierbei kann dahinstehen, ob unter Gleichheitsgesichtspunkten im Hinblick auf
die Regelungen im SGB III eine großzügige Handhabung der Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung bzw. der
Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist (vgl. Eicher a.a.O.). Denn gegen die Rechtmäßigkeit der erstmals
im Widerspruchsbescheid getroffenen Entscheidung, die Erstattung zu fordern, bestehen in der Tat Bedenken. Denn
die Widerspruchsstelle ist grundsätzlich nicht berechtigt, anstelle der Ausgangsbehörde erstmals, sozusagen
erstinstanzlich eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2000, B 4 RA 57/99 R; Urteil vom
30.03.2004, B 4 RA 48/01 R).
Bei dieser Sachlage überwiegen die Interessen der Bg., zu der geforderten Erstattung erst nach der Entscheidung
über die erhobene Klage verpflichtet zu sein, das Interesse der Bf. am sofortigen Vollzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).