Urteil des LSG Bayern vom 10.01.2001

LSG Bayern: grobe fahrlässigkeit, aufhebung der leistung, bfa, erwerbsunfähigkeit, verwaltungsakt, rechtswidrigkeit, zukunft, rücknahme, zustand, widerspruchsverfahren

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.01.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 5 Al 903/96
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 325/97
I. Die Berufung des Klägers wird verworfen, soweit diese auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichtet ist. II. Auf
die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. August 1997 und der Bescheid der
Beklagten vom 09.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 aufgehoben. Im Übrigen wird
die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu
erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) über den
12.12.1995 hinaus, hilfsweise auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 11.09.1996 hinaus, jeweils bis
30.06.2000.
Der 1935 geborene Kläger ist aus Rumänien 1981 in das Bundesgebiet zugezogen und als Asylberechtigter
anerkannt. Er stand seit 14.08.1985 ununterbrochen im Bezug von Leistungen der Beklagten, so bezog er auch Alhi
im Bewilligungsabschnitt vom 12.10.1991 bis 21.10.1992. Ein nachfolgender Weiterbewilligungsantrag wurde von der
Beklagten mit Bescheid vom 12.11.1992 abgelehnt, da der Kläger aus gesundheitlichen Gründen für nicht mehr
verfügbar gehalten wurde. Grundlage hierfür bildete ein Verfahren wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die einen entsprechenden Rentenantrag mit Bescheid vom
15.09.1992 zwar abgelehnt, hierfür aber versicherungsrechtliche Gründe benannt und der Beklagten mit Schreiben
vom 29.10.1992 das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit bestätigt hatte. Hiervon ging auch ein Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Nürnberg (SG) vom 10.11.1998 (S 3 RA 77/97) aus, mit dem die Entscheidung der BfA rechtskräftig
bestätigt wurde. In den Akten findet sich ein Attest der behandelnden Hausärztin Dr.K. vom 24.09.1996 ua mit
folgenden Diagnosen: "Koronare Herzkrankheit, Zustand nach zwei Herzinfarkten, Lungenemphysem, chronische
Bronchitis und Gastroduodenitis, polyarthrotische Beschwerden, Hörminderung (rechts 65 vH, links 70 vH),
Sehminderung beidseits." Schließlich besteht beim Kläger der Verdacht auf eine Konversionsneurose.
Vom 22.10.1992 bis 25.12.1994 stand der Kläger im Krankengeldbezug.
Auf Antrag vom 24.10.1994 wurde ihm seitens der Beklagten mit Bescheid vom 09.01.1995 für die Zeit vom
26.12.1994 bis 23.12.1995 erneut Alg bewilligt. Ab 25.12.1995 zahlte die Beklagte Anschluss-Alhi, wogegen der
Kläger Klage erhob, weil er im Formblatt Anspruch auf Weitergewährung von Alg, nicht von Alhi geltend gemacht
hatte. Dagegen war die Beklagte davon ausgegangen, dass wegen der Erschöpfung des Alg-Anspruchs nur ein
solcher wegen Alhi in Betracht kommen konnte. Der Kläger blieb aber bei seiner Behauptung, auch weiterhin
Anspruch auf Alg zu haben. Dieser Streit ist zu Gunsten der Beklagten rechtskräftig abgeschlossen (Urteil des SG
Nürnberg vom 28.07.1996 - S 5 AL 194/96; Urteil des 11.Senats des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) vom
20.02.1997 - L 11 AL 339/96).
Am 09.09.1996 führte die Beklagte eine Aktenüberprüfung durch und stellte fest, dass dem Kläger die bewilligte Alhi
mangels Verfügbarkeit von Anfang an nicht zustand. Sie setzte am 09.09.1996 sowohl ein Anhörungsschreiben wie
einen Bescheid an den Kläger in Lauf, mit dem sie die mit Verfügung vom 15.12.1995 ab 25.12.1995 für 312 Tage
bewilligte Alhi ab 12.09.1996 aufhob. Zur Begründung führte die Beklagte aus, "der Kläger habe auf den Bestand der
rechtswidrigen Entscheidung nicht vertrauen dürfen, weil er deren Rechtswidrigkeit gekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Er habe auf den Bestand der rechtswidrigen Entscheidung auch nicht vertrauen
können, weil das öffentliche Interesse (rechtmäßige Verwaltung der Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit) in
Abwägung zur Schutzwürdigkeit des Vertrauens überwiege. Insbesondere könne er mit den genannten Leistungen
keine Vermögensdispositionen treffen, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht
werden könnten."
Der Kläger sprach am 11.09.1996 bei der Beklagten vor, erhob Widerspruch und begründete diesen in zwei Schreiben
vom 12. und 15.09.1996, die der Beklagten am 13. und 17.09.1996 vorlagen. Darin warf der Kläger den Bediensteten
der Beklagten erhebliche Fehler bei der Bewilligung und bei der Aufhebung der Leistung vor. Die Alhi sei ihm bis
25.12.1996 bewilligt worden, er müsse davon sein Leben fristen und habe am 13.02.1995 bei der BfA Antrag auf
Altersrente gestellt. Sinngemäß verweist er dabei auch auf den Verlust beitragsgeminderter Zeiten im Rahmen seines
Versicherungsverlaufs nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Der Widerspruch
blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid vom 30.09.1996 führte die Beklagte aus, von Beginn der Bewilligung an
habe ein Anspruch auf die Leistungen nicht bestanden, weil der Kläger mangels des erforderlichen
Leistungsvermögens nicht verfügbar gewesen sei. Schon seit 1992 habe nämlich seine Erwerbsunfähigkeit
festgestanden. Sie sei von der BfA im Rahmen des Rentenverfahrens von 1992 verbindlich festgestellt und der
Beklagten auch bekannt gegeben worden. Die entsprechende Feststellung finde sich auch im Gerichtsbescheid des
SG Nürnberg. Der Kläger habe zumindest aufgrund des Bescheides vom 09.09.1996 wissen müssen, dass ihm Alhi
aus keinem Rechtsgrund mehr zustehe.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben (S 5 AL 903/96). Sie ist mit Urteil vom 12.08.1997
abgewiesen worden. Das SG hat sich den Entscheidungsgründen der Beklagten angeschlossen und ausgeführt,
Anspruch auf Alhi habe nur, wer eine längere als kurzzeitig zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne. Dies setze voraus, dass der Antragsteller noch mehr als 18 Stunden
wöchentlich unter den üblichen Bedingungen arbeiten könne. Dies sei beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts
auch weiterhin aus gesundheitlichen Gründen zu verneinen. Insoweit werde auf ein Urteil des SG Nürnberg vom
01.12.1993 (S 5 AL 544/93) verwiesen. Bereits seinerzeit habe eine amtsärztliche Untersuchung durch Frau Dr.Z. am
30.07.1990 ergeben, dass der Kläger über keinerlei Leistungsfähigkeit mehr verfüge. Auch die BfA habe nach
Einholung entsprechender Gutachten festgestellt, dass das Leistungsvermögen des Klägers endgültig erloschen sei.
An diesem Sachstand habe sich nichts geändert. Soweit der Kläger erneut auf Rentengewährung klage (SG Nürnberg
S 3 An 77/97), würden die medizinischen Feststellungen der BfA zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht
angegriffen. Auch eine Leistung auf der Grundlage der sog Nahtlosigkeitsregelung komme nicht in Betracht, nachdem
die BfA in medizinischer Hinsicht eine Entscheidung getroffen habe. Dass der Kläger trotz seines eingeschränkten
Leistungsvermögens aus versicherungsrechtlichen Gründen Rente nicht bewilligt erhalten habe, sei ohne Bedeutung.
Er habe die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung vom Dezember 1995 auch gekannt oder zumindestens
kennen müssen. Er habe gewusst, dass die Leistungsbeurteilung durch die BfA sowie durch die Arbeitsamtsärzte auf
einer dauerhaft vorliegenden Erkrankung und nicht auf einem vorübergehenden Zustand beruhte, der der Besserung
zugänglich gewesen wäre. Es hätte keiner näheren Überlegung bedurft, die unzutreffende Leistungsbewilligung zu
erkennen. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte unabhängig von der für die Rücknahme mit Wirkung für die
Vergangenheit geregelten Jahresfrist die Bewilligungsentscheidung für die Zukunft zurücknehmen dürfen.
Gegen das am 23.08.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.09.1997 Berufung beim BayLSG eingelegt.
Zur Begründung macht er geltend, er habe seinerzeit Alg, nicht Alhi beantragt. Die Nahtlosigkeitsregelung sei
unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte und das SG hätten bei ihren Entscheidungen wesentliche Grundrechte
verletzt und ihm das rechtliche Gehör vorenthalten.
Sinngemäß beantragt der Kläger,
das Urteil des SG Nürnberg vom 12.08.1997 und den Bescheid der Beklagten vom 09.09.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Alg ab 23.12.1995,
hilfsweise von Alhi ab 11.09.1996 bis 30.06.2000 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 12.08.1997 zurückzuweisen.
Beigezogen waren außer den Akten der Beklagten die Akten des SG Nürnberg (S 5 Al 903/96, Al 193/96, Al 194/96,
Al 544/93, Al 543/93 sowie S 3 An bzw RA 249/94, 77/97 und 514/97) sowie die Akten des BayLSG (L 11 Al 338/96
und 339/96). Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist in gehöriger Form und in offener Frist eingelegt (§§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Hinsichtlich des Anspruchs auf Alg ist die Berufung angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom
20.02.1997 unzulässig. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Dem Kläger stand Alg über den
23.12.1995 hinaus nicht zu. Dies folgt aus §§ 153 Abs 1, 141 Abs 1 SGG.
Soweit die Berufung auf die Beseitigung des Urteils des SG Nürnberg vom 12.08.1997 und des Bescheids der
Beklagten vom 09.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 gerichtet ist, ist die Berufung
zulässig (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und hinsichtlich der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 12.09. bis
24.12.1996 auch begründet.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht begründet (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (§ 45 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Ein
rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an
einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist idR schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen
verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen
rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1 ... 2 ... 3. er die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs 2 SGB
X).
Liegen die in § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 152 Abs
2 Arbeitsförderungsgesetz -AFG-).
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben,
sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Abs 1 SGB X).
Nachdem die Ausnahmen von dieser Regelung in § 24 Abs 2 SGB X offensichtlich nicht vorliegen, hat die Beklagte
ein entsprechendes Anhörungsverfahren auch eingeleitet. Der Kläger ist aber mit seinen Argumenten nicht gehört
worden. Denn zugleich mit dem Anhörungsschreiben hat die Beklagte die bewilligte Leistung aufgehoben und ab
12.09.1996 entzogen. Auf die Argumente des Klägers konnte die Beklagte im Bescheid vom 09.09.1996 nicht
eingehen, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht hat äußern können. Deshalb sind die in den
Bescheid vom 09.09.1996 übernommenen Formularfloskeln in Anlehnung an § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X nicht geeignet,
Argumente des Klägers abzuwägen. Die Beklagte ist aber auch im Widerspruchsbescheid vom 30.09.1996 mit keinem
Satz auf die vom Kläger vorgebrachten Gegenvorstellungen eingegangen. Zur Überzeugung des Senats ist deshalb
ein Anhörungsverfahren nicht durchgeführt worden, dieses ist aber auch nicht durch die Erteilung des
Widerspruchsbescheids wirksam nachgeholt worden iS von § 42 Satz 2 SGB X (vgl BSG SozR 1200 § 34 SGB I aF
Nr 1). Die Beklagte ist nämlich davon ausgegangen, dass sie in Anbetracht des Vorliegens des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr
3 SGB X zur Aufhebung der Bewilligung kraft Gesetzes verpflichtet ist, wie sich aus § 152 Abs 2 AFG ergeben kann.
Der Senat lässt indessen offen, ob bei Auslegung dieser Vorschrift die Gebundenheit für eine
Aufhebungsentscheidung nur dann anzunehmen ist, wenn die Aufhebung für die Vergangenheit erfolgt (so
Gemeinschaftskommentar - Wagner, Stand Juni 1994, § 152 AFG Rdnr 18) oder ob aus der Aufhebungsverpflichtung
ex ante naheliegend auch eine Aufhebungsverpflichtung ex post gefolgert werden muss (so Niesel, AFG, § 152 Rdnr
17 und SGB III, § 330 Rdnrn 23 f). Denn der Senat sieht die Voraussetzungen von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGG
vorliegend schon nicht als gegeben an.
Die Beklagte hat den Kläger nicht angehört und geht nach Lage der Akten davon aus, dass ihm grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist, sollte er trotz Aufhebung der Leistungsbewilligung bei der Auffassung bleiben, letztere sei rechtens
gewesen. Der Senat vermag der Beklagten bei dieser Feststellung nicht zu folgen.
Ob der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße verletzt hat, ist abhängig von seiner
persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, also seinem Einsichtsvermögen in alle den Streitfall betreffenden Umstände.
Wenn sich dabei die mangelnde Einsichtsfähigkeit nicht schon aus den verworrenen Schreiben des Klägers herleiten
lässt, so zweifellos doch angesichts seines Verhaltens, auch im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren trotz
rechtskräftiger anders lautender Entscheidung darauf zu beharren, dass ihm auch über den 24.12.1995 hinaus nicht
Alhi, sondern Alg zustehe. Er hat das wiederholt vorgetragen und war mental geradezu fixiert auf diese
Rechtsauffassung. Zur Überzeugung des Senats war er außerstande, die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung zu
erkennen. Er durfte sich darauf berufen, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Leistungsbezugs vertraut hat. Die
Beklagte hätte bei dieser Sachlage zumindest auf die Argumente des Klägers - wenn schon nicht im Anhörungs-, so
doch zumindest im Widerspruchsverfahren - eingehen und iS von § 45 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB X auch für die
Zukunft prüfen müssen, ob sein Vertrauen angesichts der Tatsache besonders schützenswert ist, beispielsweise weil
er mittellos war, weil ihm Leistungen aus der Krankenversicherung nicht zustanden und weil schließlich die
Fortsetzung der Leistungsgewährung durch die Beklagte von besonderem Gewicht für den Anspruch auf
Rentengewährung für ihn war.
Mangels entsprechender Ermessensausübung konnte deshalb das Urteil des SG Nürnberg vom 12.08.1997 und der
Bescheid der Beklagten vom 09.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 keinen Bestand
haben. Demzufolge ist dem Kläger die bereits bewilligte Leistung bis zum 24.12.1996 weiter zu gewähren.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil eine begünstigende Entscheidung für die Zeit nach dem 24.12.1996
nicht vorliegt und ein entsprechender Anspruch an den Voraussetzungen des § 103 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AFG scheitern
muss. Die Voraussetzungen des § 105a AFG liegen gleichfalls nicht vor, nachdem beim Kläger Erwerbsunfähigkeit iS
von § 44 Abs 2 SGB VI festgestellt worden ist. Der Senat zweifelt angesichts der beim Kläger bestehenden
Erkrankungen nicht daran, dass diese schon früher festgestellte Erwerbsunfähigkeit auch im streitigen Zeitraum des
Leistungsbezugs von Alhi und später fortbestanden hat.
Demzufolge waren das Urteil des SG Nürnberg vom 12.08.1997 und der Bescheid der Beklagten vom 09.09.1996 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1996 aufzuheben.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).