Urteil des LSG Bayern vom 09.08.2000

LSG Bayern: soziale sicherheit, firma, unfallversicherung, versicherungsschutz, irland, hotel, krankenversicherung, werkzeug, unternehmen, arbeitsunfall

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.08.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 41 U 376/96
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 44/00
I. In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Sozialgerichts München vom 5. August 1999 wird festgestellt, dass der
Unfall des Klägers vom 2. Dezember 1992 ein Arbeitsunfall war. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Sozialgerichts München vom 5. August 1999 wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten
des Berufungsverfahrens zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Unfall des Klägers vom 02.12.1992 als in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter
Arbeitsunfall von der Beklagten zu entschädigen ist.
Am 08.12.1992 ging bei der Beklagten ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben der "Firma ... ein, in welchem
... sinngemäß ausführte, ein Holzfällerunternehmen zu betreiben und es für erforderlich angesehen zu haben,
Hilfskräfte zu beschäftigen. Er wäre dankbar, wenn die Beklagte den bei ihm angestellten Arbeiter ... in seine ( ... s)
Versicherung aufnehmen könnte ... sei sein Angestellter seit dem 21.11. 1992 gewesen. In dem von der Beklagten
übersandten Fragebogen erklärte ..., sein Unternehmen umfasse hauptsächlich Holzfällerarbeiten. Er beschäftige
"durchschnittlich" keine Arbeitnehmer. Er habe sein Unternehmen am 26.05.1992 aufgenommen. Mit Bescheid vom
13.01.1993 nahm die Beklagte ... mit Wirkung vom 01.11.1992 in ihr Unternehmerverzeichnis auf und übersandte ihm
mit Schreiben vom 13.01.1993 den Aufnahmebescheid und Mitgliedschein.
Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde der Unternehmer zu den Gefahrklassen des Gefahrtarifs veranlagt. Am
18.12.1992 ging bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz eine Unfallanzeige des
Unternehmens ... ein, wonach sich der Kläger anläßlich eines Unfalls beim Baumfällen am 02.12. 1992 das Rückgrat
gebrochen habe.
In einem Bericht des Chefarztes der Werner-Wicker-Klinik, Privatdozent Dr ... vom 07.12.1992 wird die Diagnose
gestellt: Motorisch komplette Querschnittlähmung unterhalb D 8, sensibel komplett rechts unterhalb D 9, links
unterhalb D 8, multiple Weichteilverletzungen des Gesichtsschädels, Verdacht auf Thorax, Schädel-Hirntrauma Grad
I". In der Folge ermittelten die mit der Sache befasst gewesenen Berufsgenossenschaften (Land- und
Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz
und Holz-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung Köln), ob der Kläger als Arbeitnehmer des ... oder als
selbständiger Unternehmer im Unfallzeitpunkt tätig gewesen sei. Nach einem Aktenvermerk der Land- und
Forstwirtschaftlichen BG Darmstadt vom 10.12.1992 hätten die Telefongespräche des Sachbearbeiters mit dem
Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts Zindel, mit ... und dem Mitarbeiter des Hotels Westrich in Baumholder, ... ,
ergeben, dass der Verletzte Arbeitnehmer des Iren ... gewesen sei, der als Subunternehmer Waldarbeiten annehme ...
habe als seinen Betriebssitz Baumholder angegeben. Es habe sich um die Anschrift eines Hotels gehandelt, von dem
aus er offenbar seinen Geschäften seit ca. zwei Monaten nachgehe. Er solle angeblich die Arbeiten von einem Herrn
... angenommen haben, der aber seinerseits kein Gewerbe angemeldet habe. Laut Polizeibericht hätten der Verletzte
und Herr ... im Unfallzeitpunkt zusammengearbeitet. Aus diesem Bericht solle auch hervorgehen, dass der Kläger als
Arbeitnehmer des ... selbständig gearbeitet habe. Herr ... solle wiederum als Subunternehmer die von ihm vergebenen
Arbeiten von einer Firma ... Lohra, angenommen haben ... habe bestätigt, dass in seinem Hotel vier Waldarbeiter
untergebracht seien. Mit näheren Einzelheiten sei er aber nicht vertraut. Der Kläger habe nicht in seinem Hotel
gewohnt.
Auf Anfrage der Beklagten übersandte die Gemeinde Baumholder eine Gewerbeanmeldung des ... vom 26.05.1992.
Am 23.03.1993 trafen sich die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau ... und der den Vermerk vom 07.04.1993 anfertigende
Mitarbeiter mit ... in dessen Hotel Westrich in Baumholder, um ihn zum Sachverhalt zu befragen. Auf die im Vermerk
niedergelegten Bekundungen des ... wird verwiesen. Nach einem Aktenvermerk der Land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft Darmstadt gab ... am 16.06.1993 telefonisch eine Sachverhaltsschilderung aus seiner Sicht.
Den entsprechenden Vermerk versah er am 04.08.1993 mit seiner Unterschrift. Auf seine Schilderung wird verwiesen.
In einem Schreiben an die Beklagte in Erwiderung auf deren Schreiben vom 09.07.1993 führten die irischen Anwälte
des Klägers aus, der Kläger bestehe darauf, dass er zum Unfallzeitpunkt ein Arbeitnehmer des ... gewesen sei und in
der Tat für die ganze Periode, die er vor dem Unfall in Deutschland gearbeitet habe. Er habe auf eine Annonce in einer
irischen Zeitung geantwortet, die erfahrene Holzfäller zur Arbeit in Deutschland gesucht habe. Die Annonce sei von ...
in die Zeitung gesetzt worden und der Kläger sei von ... angestellt worden. Der Kläger sei während der ganzen Zeit
von Herrn ... bezahlt worden und außerdem habe ... mit dem Kläger vereinbart gehabt, die Unterkunft zu bezahlen, die
dieser während der ganzen Zeit bezogen gehabt habe. In einem Schreiben der Beklagten an ihre Bezirksverwaltung
Köln vom 01.03.1994 stellt die Beklagte fest, nach den örtlichen Ermittlungen vom 10.01.1994 seien ... und ... als
selbständige Holzeinschläger beide bei der LBG Kassel eingetragen ... sei in der Unfallsache nicht als selbständiger
Holzeinschläger für eigene Rechnung tätig geworden, sondern habe lediglich auf Anfrage zwei Arbeitnehmer an ...
vermittelt. Diese Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, seien eindeutig für ... tätig geworden ... habe den Lohn
gezahlt und auch die Arbeitsflächen zugewiesen. Auf Anfrage der Beklagten beim Social Wellfare Services Office
Department of Social Wellfare antwortete dieses Amt mit Schreiben vom 26.05.1995 sinngemäß, sie hätten keinen
Nachweis, dass eine Entsendebescheinigung E 101 in diesem Fall ausgehändigt worden sei. Auf Fragen der
Beklagten gab der Zeuge ... am 13.07.1995 eine eidesstattliche Versicherung zum Sachverhalt aus seiner Sicht ab.
Auf die Erklärungen des ... wird verwiesen. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 07.09.1995 berichtet der
Sachbearbeiter über ein Telefongespräch mit Herrn ... Dieser habe im Auftrag seiner Firma in der Vergangenheit
geschäftlich mit ... zu tun gehabt. Aufträge seien an ... vergeben worden, der dann mit weiteren Holzeinschlägern die
Arbeiten ausgeführt habe. Teilweise seien diese Personen auch nach Aussage des Herrn ... als Unternehmer tätig. Es
handele sich immer um irische Staatsangehörige. Der Kläger sei Herrn ... nicht bekannt. Nach einem Aktenvermerk
vom 31.10.1995 begab sich der unterzeichnende Sachbearbeiter mit einem Assessor ... am 31.10.1995 gegen 6.30
Uhr in den Gasthof Spessarter Hof in Eschau-Hobbach und legte ... einen ausgearbeiteten Fragenkatalog vor. Dieser
habe sich bereitwillig gezeigt und die Fragen ausführlich beantwortet. Im Verlauf des Gesprächs sei einwandfrei zu
erkennen gewesen, dass der Verletzte zum Unfallzeitpunkt als selbständiger Holzeinschläger tätig geworden sei.
Dabei sei die Tatsache aufgefallen, dass am Unfalltag Herr ... in Baumholder gewesen sei, während der Kläger in
Gießen den Unfall erlitten habe. Nach Beantwortung der Fragen habe sich ... nach den Auswirkungen seiner
Antworten erkundigt. Daraufhin habe Assessor ... ihm einen umfassenden Überblick über die
sozialversicherungsrechtliche Situation sowie strafrechtliche Folgen gegeben. Erst dann habe ... erkannt, dass die
Antworten auf die Fragen zum Nachteil seines Freundes ... sich auswirken könnten und sich geweigert, die Angaben
zu unterschreiben. Er habe angefragt, ob eine andere Wertung seiner Antworten vorgenommen werden könne, wenn er
einige gegenteilige Aussagen treffen würde, obwohl es sich um die tatsächlichen wahrheitsgemäßen Angaben, so wie
er geantwortet habe, handele. Auf die Bekundungen des ... , wie sie von Assessor ... am 31.10.1995 niedergelegt
wurden, wird verwiesen. In einem Aktenvermerk vom 10.11.1995 führt die Beklagte u.a. aus, das für den Verletzten
ausgestellte "Certificate of Entitlement to benefits in kind during a stay in a Memberstate" (E 111) sei ebenfalls kein
Beleg für eine Arbeitnehmerstellung des Klägers. Derartigen Bescheinigungen komme nach den Feststellungen des
Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung kein Beweiswert zu. Das Formblatt E 111, auf das der
Sachbearbeiter Bezug nimmt, ist in der Akte der Bezirksverwaltung Köln auf Bl.31 enthalten. Es ist darin die
Kategorie "Employed Person" angekreuzt. Als Zeit, in welcher der Versicherungsschutz bestehe, wird der 17.07.1992
bis 31.12.1993 angegeben. Mit Bescheid vom 05.12.1995 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Klägers wegen
des Unfalls vom 02.12.1992 ab. Sie führte aus, gemäß § 3 Abs.1 Nr.1 ihrer Satzung sei sie für Unternehmen der
Holzgewinnung und Zurichtung zuständig. Voraussetzung für einen Versicherungsschutz sei, dass er, der Kläger, zum
Unfallzeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Sozialgesetzbuch IV zur Firma ... in Baumholder
gestanden habe. Die sorgfältige Abwägung und Wertung des ermittelten Sachverhalts lasse nur den Schluss zu, dass
ein für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO erforderliches Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 SGB
IV im Unfallzeitpunkt nicht bestanden habe. Er sei als Unternehmer tätig geworden, wofür spreche, dass er durch die
freie Einteilung seines Arbeitspensums den Gewinn aus seiner Tätigkeit selbst habe beeinflussen können. Auch die
Benutzung des eigenen Werkzeuges spreche für eine Unternehmereigenschaft. Da er keine freiwillige
Unternehmerversicherung abgeschlossen gehabt habe, gehöre er nicht zum Kreis der in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherten Personen. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er
habe im Unfallzeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma ... gestanden. Er sei bereits einige Monate,
bevor er von ... nach Gießen gebracht worden sei, für diesen tätig gewesen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich
die grundlegenden Vereinbarungen der Parteien dadurch geändert haben sollten, dass er für die Firma ... in der Nähe
von Gießen tätig geworden sei. Wie die Vereinbarungen zwischen ihm und ... ausgesehen hätten, ergebe sich auch
aus der Zeugenaussage des ... Auch ... habe, soweit er Kenntnis von den Vereinbarungen gehabt habe, seinen und
auch den Aussagen von Herrn ... in vollem Umfang zugestimmt. Teilweise habe auch ... selbst seine (des Klägers)
Angaben, die des Herrn ... und des Herrn ... bestätigt. Aufgrund der Annonce in der Zeitung hätten sich Herr ... und er
mit ... getroffen. Sie hätten sich in einem Gasthaus in Irland getroffen und die Einzelheiten der Arbeit besprochen ...
hätten in Deutschland bestimmte Waldflächen zur Verfügung gestanden, die hätten bearbeitet werden sollen. Weder er
noch ... hätten irgendwelche Kontakte zu deutschen Stellen gehabt. Sie hätten dort überhaupt keine Verträge gehabt,
so dass sie auch nicht aufgrund von eigenen Verträgen als Unternehmer hätten tätig werden können. Ihnen seien
auch weder von Herrn ... noch von Herrn ... bestimmte Waldstücke zur Bearbeitung überlassen worden. Vielmehr
seien sowohl er als auch ... ausschließlich aufgrund konkreter Weisungen des ... tätig geworden. Nachdem zwischen
der Firma ..., ihm und ... in Irland Einigkeit über die Tätigkeit in Deutschland erzielt worden sei, seien sie nach
Deutschland gefahren. Sie seien dort von ... in einem Hotel oder einer Pension einquartiert worden. Die
entsprechenden Übernachtungskosten habe ... bezahlt, was durch Vorlage von Quittungen nachgewiesen worden sei.
Sie hätten nicht ihr eigenes Werkzeug mitbringen müssen. Da sie jedoch beide erfahrene Holzarbeiter gewesen seien,
hätten sie teilweise über eigenes Werkzeug verfügt und dieses unaufgefordert nach Deutschland mitgebracht und
auch teilweise benutzt. Wenn eigenes Werkzeug beschädigt gewesen sei, habe jedoch Herr ... das Werkzeug für die
Arbeit zur Vefügung gestellt. Die Arbeitszeit sei insofern von ... vorgegeben worden, als dieser Herrn ... und ihn
täglich morgens vom Hotel abgeholt und zur Arbeitsstelle gefahren habe. Abends habe er sie von der Arbeitsstelle
wieder abgeholt und zum Hotel verbracht. Dabei sei im Wesentlichen eine Arbeitszeit von acht Stunden eingehalten
worden. Auch für seine und ... Tätigkeit in der Nähe von Gießen sei vereinbart worden, dass sie zumindest acht
Stunden täglich arbeiten sollten. Es sei ihnen frei gestellt worden, länger zu arbeiten, um mehr Geld zu verdienen ...
habe sie beide zum Einsatzort gefahren und dort in einem Hotel einquartiert. Da er sich selbst zeitweise in
Baumholder aufgehalten habe, habe er seine Arbeitnehmer dann nicht mehr täglich zur Arbeit fahren und wieder
abholen können. Unabhängig davon habe sich jedoch nichts an den bestehenden Vereinbarungen geändert. Das
Arbeitsentgelt sei sowohl ihm als auch Herrn ... ausschließlich durch Herrn ... ausbezahlt worden. Dabei habe ...
gegenüber ... ausdrücklich betont und indirekt klar gestellt, dass er die Lohn- und Sozialversicherungsabgaben
einbehalte und nur den Nettobetrag auszahle. Aus diesem Grunde hätten weder er noch Herr ... eine Lohnsteuerkarte
besorgt oder sich um Sozialversicherungsabgaben gekümmert. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen sei klar
gewesen, dass hierfür ... hätte aufkommen müssen und dass dieser Lohnanteil gar nicht zur Auszahlung gelangt sei.
In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass aufgrund der in Irland getroffenen Vereinbarungen sowohl ... als
auch er vor ihrer Abfahrt nach Deutschland in Irland ein Versicherungsformular E 111 beschafft hätten. In diesem
Formular habe er bereits vor seiner Abreise aus Irland angegeben, dass er als abhängig Beschäftigter in Deutschland
tätig werde. Dasselbe gelte für ... Herr ... habe ihnen erklärt, in Deutschland sei eine selbständige Tätigkeit schwierig.
Es bedürfe dazu einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Sie könnten eine solche Erlaubnis nicht erhalten, so dass nur
eine abhängige Beschäftigung als seine Arbeitnehmer in Betracht komme. Die Ausübung der Tätigkeit im Wald sei
von ... vorgeschrieben worden. Dieser habe erklärt, welche Bereiche im Wald in welcher Art und Weise durch ihn und
... zu bearbeiten gewesen seien und auch im Einzelnen die Arbeitszeit bestimmt. Eine freiere Gestaltung sei lediglich
möglich gewesen, nachdem Herr ... und ihn nach Gießen gebracht habe. Auch bezüglich dieser Arbeit habe gegolten,
dass eine grundsätzliche Arbeitszeit von acht Stunden vereinbart gewesen sei. Es sei ihnen lediglich freigestellt
worden, Überstunden zu leisten. Hätte ... ihn aufgefordert, ab einem bestimmten Datum an anderer Stelle tätig zu
werden, so hätte er dieser Weisung folgen müssen. Es habe also eine Weisungsgebundenheit und damit eine
persönliche Abhängigkeit von Herrn ... vorgelegen. Da er eigenes Werkzeug mitgebracht habe, habe er dieses auch
eingesetzt. Notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten habe ... durchführen lassen. Während dieser Zeit habe ...
dann die notwendigen Gerätschaften zur Verfügung gestellt. Im Übrigen sei er, der Kläger, auch nicht in Besitz
sämtlicher notwendiger Gerätschaften gewesen, die dann von ... zur Verfügung gestellt worden seien. Richtig sei,
dass sich die Vergütung nach geschlagenen Festmetern gerichtet habe. Im Verfahren habe nur eine Person falsche
Angaben gemacht, dies sei Herr ... Dieser wolle vertuschen, dass er Arbeiter illegal beschäftigt und die erforderlichen
Sozialabgaben nicht abgeführt habe ... habe bestätigt, dass er Verhandlungen ausschließlich mit ... geführt habe. Er
habe mit diesem vereinbart, dass dieser zwei Arbeiter nach Wettenberg bringe. Dabei habe ... darauf bestanden, dass
die beiden nur über ihn bezahlt würden, damit er von dem Lohn etwas für sich abzweigen könne. Die Weigerung der
Beklagten, Entschädigung zu leisten, sei daher rechtswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte im
Wesentlichen, dass das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers nur die Schlussfolgerung zulasse, dass er als
Unternehmer und nicht als Beschäftigter tätig geworden sei.
Dagegen hat der Kläger Klage erhoben, mit der er vorträgt, es spreche alles für die von ihm vorgetragene Schilderung,
wonach ... sich die Sozialabgaben habe sparen wollen und seine Arbeitnehmer daher nicht angemeldet habe. Dieses
illegale Verhalten komme auch in dem späteren Vorgehen deutlich zum Ausdruck. Nachdem er zunächst behauptet
habe, er, der Kläger, sei selbständig tätig gewesen, habe er später zugegeben, dass er abhängig bei ihm beschäftigt
gewesen sei. Er und sein Kollege ... hätten vor der Arbeitsaufnahme bei der irischen Versicherung angegeben, dass
sie als abhängig Beschäftigte in Deutschland tätig werden wollten. Dies sei ein starkes Indiz dafür, dass sie in
abhängiger Stellung beschäftigt werden sollten. Die Beklagte sehe diese Anmeldung als Täuschungsmanöver an,
wobei der Sinn des Täuschungsmanövers nicht ersichtlich sei. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen die
Argumente aus dem Widerspruchsschreiben. Die Beklagte macht demgegenüber erneut geltend, die Holzfäller ..., ...
und ... hätten lediglich versucht, den verletzten Kläger aus letztlich nachvollziehbaren Gründen zu einem
Entschädigungsanspruch gegen sie, die Beklagte, zu verhelfen. Erst aufgrund ihrer örtlichen Ermittlungen habe sich
herausgestellt, dass der Kläger als selbständiger Subunternehmer gearbeitet habe. Besonders deutlich werde das
Bestreben, dem Verletzten eine Rente zu verschaffen, aus dem Verhalten des ... bei der Befragung am 31.10.1995.
Zu den näheren Umständen könne der Beschäftigte der Beklagten, Amtsrat ... , Angaben machen. Im Termin am
28.05.1998 hat das Sozialgericht den Beschäftigten der Beklagten ... als Zeugen einvernommen. Auf dessen
Aussage wird Bezug genommen. Im Termin am 05.08.1999 hat das Sozialgericht München den Kläger zur Sache
gehört und die Zeugen ... , ... , ... , ... sowie die Ehefrau des Klägers als Zeugin einvernommen. Auf die Angaben und
Aussagen wird verwiesen. Mit Urteil vom 05.08.1999 hat das Sozialgericht München die Beklagte unter Aufhebung
des angefochtenen Bescheids verurteilt, den Unfall des Klägers vom 02.12.1992 als Arbeitsunfall anzuerkennen und
zu entschädigen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum
Unfallzeitpunkt aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses gemäß § 539 Abs.1 Nr.1 RVO bei ... beschäftigt
gewesen. Arbeitnehmer sei, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Persönliche Abhängigkeit bedeute
Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf
Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit sei demgegenüber das
eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über
Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen. In Zweifelsfällen komme es darauf an, welche Merkmale überwögen ... habe
dem Kläger gesagt, dass er für ihn in Deutschland arbeiten und gut verdienen könne. Da er ihm auch gesagt habe, bei
der Arbeit sei alles in Ordnung, habe der Kläger folgern dürfen, dass alles korrekt gehandhabt werde, insbesondere,
dass er in der Sozialversicherung ordnungsgemäß als Arbeitnehmer gemeldet werde. Auch habe ... einen wichtigen
Teil der Werkzeuge gestellt. Dass ein Arbeitsverhältnis gewollt gewesen sei, werde auch von den Zeugen ... , ... und
... bestätigt. Zu dem Bruder des Klägers habe ... gesagt gehabt, dass in Deutschland der Lohn normalerweise einmal
im Monat ausbezahlt werde, diese Erklärung mache aber nur dann Sinn, wenn von einem Arbeitsverhältnis
ausgegangen worden sei. Der Zeuge ... habe bekundet, dass ... nicht selbst gearbeitet habe, sondern zu ihm gesagt
habe, er werde seine Leute schicken ... habe bestimmt, wie das Holz geschnitten werde, habe den Lohn bezahlt und
auch die Pension. Auch die Arbeitszeit sei nach der Bekundung des Zeugen ... von ... bestimmt worden. Auch ... sei
der Überzeugung gewesen, dass er für ... arbeite. Er sei auch der Auffassung gewesen, dass er und der Kläger wie
angestellte Mitarbeiter behandelt worden seien. Gegen eine selbständige Tätigkeit des Klägers spreche auch der
Umstand, dass er zur Zeit des Unfalls nicht in der Lage gewesen sei, sich in deutscher Sprache zu verständigen.
Zudem habe der Kläger nach der Aussage seiner Ehefrau nur sehr wenig lesen können. Dies sei völlig untypisch für
einen selbständig tätigen Unternehmer. So weit die Beklagte aus dem Formular E 111 zu Ungunsten des Klägers
Schlüsse ziehen wolle, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger in diesem Formular als "employed Person"
bezeichnet werde. Die Angaben des ... rechtfertigten keine andere Beurteilung. Sie erschienen als
Schutzbehauptungen, um nicht zugeben zu müssen, pflichtwidrig keine Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger
abgeführt zu haben. Danach sei die Beklagte leistungspflichtig.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei im
Unfallzeitpunkt nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bei ... beschäftigt gewesen ... sei lediglich als
Vermittler aufgetreten, der aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse den Kläger sowie andere irische Holzfäller an
die Firma ... an die österreichische Firma " ..." vermittelt habe. Für diese Unternehmer sei der Kläger als selbständiger
Subunternehmer tätig geworden. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger sein eigenes Werkzeug
(Motorsäge und Zubehör) benutzt habe, die Arbeitszeit nach eigenem Gutdünken habe festlegen können und nicht
nach Arbeitsstunden, sondern nach Festmetern eingeschlagenen Holzes abgerechnet habe. Selbst wenn man jedoch
annehmen wollte, dass der Kläger im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einer Firma ... tätig geworden sei, müsse
er sich die unstreitige Tatsache entgegenhalten lassen, dass für ihn eine Bescheinigung E 111 durch den irischen
Sozialversicherungsträger, hier den South-Eastern Healthbord, ausgestellt worden sei. Entgegen der
Rechtsauffassung des Sozialgerichts München könne aus der Bescheinigung nicht einfach auf die
Arbeitnehmereigenschaft und daraus folgend auf Unfallversicherungsschutz durch sie, die Beklagte, geschlossen
werden. Vielmehr solle durch die Bescheinigung E 111, wie durch die sogenannte Entsendebescheinigung E 101 nach
der EG-Verordnung Nr.574/72 das für einen Arbeitnehmer während der Dauer einer Arbeitsleistung im Ausland
geltende Sozialversicherungssystem verbindlich bescheinigt werden. Der Europäische Gerichtshof habe im Urteil vom
10.02.2000 in der Rechtssache C-202/97 entschieden, dass die Bescheinigung E 101 eine Vermutung dafür begründe,
dass der Anschluss der entsandten Arbeitnehmer an das System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaates, in dem
das Zeitarbeitsunternehmen seine inländische (also irische) Betriebsstätte habe, ordnungsgemäß sei und den
zuständigen Träger des Staates binde, in den die Arbeitnehmer entsandt worden seien. So lange also die
Bescheinigung E 101 in Kraft sei, könne der Sozialversicherungsträger des Staates, in den die Arbeitnehmer entsandt
worden seien, diese Arbeitnehmer nicht seinem eigenen System der sozialen Sicherheit unterstellen. Diese
Entscheidung könne auf die Bescheinigung E 111 des Klägers ohne Weiteres übertragen werden, da deren
Voraussetzungen und Zwecke identisch seien. Der Unterschied bestehe lediglich darin, dass die Bescheinigung E 111
den Krankenversicherungsschutz betreffe. In der Republik Irland würden aber Beiträge für den Versicherungsschutz
gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zusammen mit den von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für die
Versicherungsfälle Krankheit und Mutterschaft aufzubringenden Beiträgen erhoben. Gesonderte Beiträge zu einer
eigenständigen gesetzlichen Unfallversicherung gebe es also in diesem Bereich nicht. Daraus folge, dass die
Bescheinigung E 111 nicht nur den Schutz des Klägers durch die irische Krankenversicherung, sondern auch einen
der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung weitgehend entsprechenden Versicherungsschutz bescheinige. So
lange diese Bescheinigung nicht für ungültig erklärt werde, sei sie, die Beklagte, z.B. auch daran gehindert, vom
Kläger oder dessen vermeintlichem Arbeitgeber ... entsprechende Versicherungsbeiträge zu erheben. Es widerspreche
grundlegenden Gerechtigkeitserwägungen, wenn einerseits ein Beitragsaufkommen nicht entstehen könne,
andererseits ein Anspruch des Klägers auf sämtliche Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in der
Bundesrepublik Deutschland bestehen würde. Der Kläger müsse sich deshalb die für ihn vom irischen
Sozialversicherungsträger ausgestellte Bescheinigung E 111 entgegenhalten lassen. Nach dieser Bescheinigung
unterstehe er bei der Unfall auslösenden Tätigkeit der Geltung der irischen Sozialversicherung. Er habe deshalb
keinen Anspruch auf Leistungen der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 05.08.1999 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts München und der Beklagten Hauptverwaltung München und
Bezirksverwaltung Köln beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zutreffend ist das
Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unfall des Klägers vom 02.12.1992 ein Arbeitsunfall war und der
Kläger Anspruch auf Entschädigungsleistungen hat. Die Entscheidung richtet sich nach den Vorschriften der RVO, da
der Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und auch die Leistungen vor dem In-Kraft-Treten des SGB
VII erstmals festzusetzen waren (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII). Der Kläger war gemäß § 539 Abs.1 Nr.1 RVO im
Unfallzeitpunkt gegen Arbeitsunfall versichert, weil er aufgrund eines Arbeitsverhältnisses in dem von ... in
Deutschland betriebenen und gemeldeten Unternehmen für Holzfällerarbeiten unselbständig beschäftigt war. Insoweit
kann der Senat auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts verweisen und von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe absehen (§ 153 Abs.2 SGG). Dass der Kläger irischer Staatsangehöriger ist und unbestritten
zur Aufnahme einer Tätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland gereist ist, steht dem Versicherungsschutz in der
deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen. Gemäß § 3 Nr.1 SGB IV gelten die Vorschriften für die
Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich
des Gesetzbuchs beschäftigt sind. Inländisches Recht erfasst die Sachverhalte, die im Inland eintreten, zumindest
muss der für die Anwendung inländischen Rechts erhebliche Anknüpfungspunkt im Inland liegen (Kasseler
Kommentar, § 3 SGB IV, Rdnr.2). Dies ist dadurch gegeben, dass der Kläger in einem in Deutschland eröffneten
Unternehmen beschäftigt war. Auch nach der EWG-Verordnung Nr.1408/71 stand der Kläger im Unfallzeitpunkt
grundsätzlich unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Art.13 Abs.2 der Verordnung
gilt, soweit nicht die Art.14 bis 17 etwas anderes bestimmen, dass eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats wohnt. Die genannten Sonderregelungen treffen auf den Kläger nicht zu. Insbesondere ist der
Kläger nicht in die Bundesrepublik Deutschland im Sinn des Art.14 Nr.1 der Verordnung entsandt worden. Der Kläger
stand in keinem Beschäftigungsverhältnis in der als Entsendestaat in Betracht kommenden Republik Irland (vgl.
Seewald KassKomm § 6 SGB IV Rdnr.4 a m.w.N.). Er ist vielmehr nach Deutschland gereist und hat bei einem dort
und nicht in Irland tätigen Unternehmer eine abhängige Beschäftigung aufgenommen. Der Umstand, dass der irische
Krankenversicherungsträger dem Kläger für seinen Auslandsaufenthalt eine Bescheinigung E 111 ausgestellt hat,
steht dem Schutz des Klägers in der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen.
In der von der Beklagten bemühten Entscheidung des EuGH war für den betreffenden Arbeitnehmer eine
Entsendebescheinigung E 101 ausgestellt worden, mit der Folge, dass der Sozialversicherungsträger des
Mitgliedstaates, in dem der Arbeitnehmer tätig war, an die damit getroffene Zuordnung zum sozialen
Sicherungssystem des Entsendestaates gebunden war. Diese Entsendebescheinigung setzt nach EWG-VO
Nr.1408/71 Art.14 Nr.1 einen dort näher bezeichneten Entsendetatbestand voraus. Die entsprechende Bescheinigung
mit der oben genannten Bindungswirkung basiert auf EWG-VO Nr.574/72 Art.2 iVm EWG-VO Nr.543/72 Art.11 und
Beschluss Nr.130 bzw. 164 der Verwaltungskommission der EG für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer.
Weder ist für den Kläger eine solche Bescheinigung ausgestellt worden, noch hätten überhaupt die Voraussetzungen
für eine solche Bescheinigung vorgelegen.
Die Beklagte behauptet insoweit auch keinen einer Entsendung entsprechenden Tatbestand, sondern will der erteilten
Bescheinigung E 111 eine einer bindenden Entsendebescheinigung entsprechende Wirkung beimessen. Dies ist
weder mit der genannten Entscheidung des EuGH noch mit einer europarechtlichen Regelung zu begründen. Mit der
dem Kläger erteilten Bescheinigung E 111 konnte dieser entsprechend dem Beschluss Nr.130 der
Verwaltungskommission der EG für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 17.10. 1985 iVm EWG-VO
Nr.574/72 Art.21 Abs.1 nachweisen, dass ihm gemäß EWG-VO Nr.1408/71 Art.22 Abs.1 Nr.a bei einem
vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsland Sachleistungen der Krankenversicherung zustanden.
Damit fehlt für die vorliegende Fallgestaltung jegliche Vergleichbarkeit mit der Bescheinigung E 101.EWG-VO
Nr.1408/71 Art.22. Abs.1 Nr.a knüpft schon nicht an ein Beschäftigungsverhältnis in dem einen Mitgliedstaat an,
sondern lediglich an einen bestehenden Versicherungsschutz in der Krankenversicherung in einem für Arbeitnehmer
geschaffenen System der sozialen Sicherheit (EWG-VO Nr.1408/71 Art.1). Die Vorschrift knüpft aber vor allem nicht
an eine in dem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung an, sondern lediglich an den vorübergehenden
Aufenthalt. Es ist der Vorschrift und den dazu ergangenen Bestimmungen nichts dafür zu entnehmen, dass der
bescheinigte Versicherungsschutz, der sich ohnehin nur auf die Krankenversicherung und auch hier nur auf
Sachleistungen erstreckt, Geltung für eine in dem anderen Mitgliedstaat ausgeübte abhängige Beschäftigung haben
sollte. Im Gegensatz zu den Regelungen über die Entsendung, die notwendigerweise immer über eine Zuordnung zu
einem sozialen Sicherungssystem eines Mitgliedstaates entscheiden, kommt dem Art.22 Abs.1 der EWG-VO
Nr.1408/71 keinerlei solche Wirkung zu. Aus der Tatsache, dass der Berechtigte bei einem vorübergehenden
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch
nehmen kann, ist mit keinerlei Argumenten ableitbar, dass er in einem dort aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis
nicht nach EWG-VO Nr.1408/71 Art.13 ff. den dort geltenden Sozialversicherungsgesetzen unterfallen würde. Die
Beklagte kann auch nicht begründen, auf welche Weise der Kläger für sein nicht den Tatbestand der Entsendung
erfüllendes Beschäftigungsverhältnis in Deutschland in seinem Heimatstaat gegen Arbeitsunfälle versichert gewesen
wäre. Sie möchte den Kläger im Ergebnis auf den Versicherungsschutz aus dessen heimischer Krankenversicherung
verweisen. Dies verstößt gegen die in Deutschland geltenden Normen und ist mit überstaatlichen Regelungen der
Europäischen Gemeinschaften nicht zu begründen.
Nach alldem ist die Beklagte zur Entschädigung des Arbeitsunfalls des Klägers vom 02.12.1992 verpflichtet.
Der Entscheidungsausspruch des SG war jedoch in entsprechender Anwendung des § 138 SGG (siehe dazu BSGE
46, 35) insoweit zu berichtigen, als die Beklagte zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls verurteilt wurde. Auch wenn
dies verbreiteter Praxis der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte entspricht, kennen weder das
Unfallversicherungsrecht noch das Verfahrensrecht eine Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Anerkennung.
Bei dem Antrag auf eine solche Anerkennung handelt es sich vielmehr um einen Feststellungsantrag nach § 55 Abs.1
Nr.1 SGG, bei dem die begehrte Feststellung dem Gericht selbst obliegt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 55 Nr.6 und 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe im Sinn des § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 nicht
vorliegen.