Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2004

LSG Bayern: verjährung, witwe, altersrente, bedingung, ergänzung, akte, militär, republik, behandlung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 1178/00 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 34/03
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. November 2002 wird
zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergericht- lichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. III.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Rentenbeginn.
Die Klägerin ist Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des 1926 geborenen und am 06.06.2002 verstorbenen
Versicherten A. P. , eines ehemaligen Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina.
Dieser hatte im Zeitraum 30.01.1972 bis 24.10.1974 für 27 Monate Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung gezahlt. In seinem Herkunftsstaat hatte er zwischen 1952 und 1979 entsprechende
Pflichtbeiträge für 5 Jahre, 4 Monate und 20 Tage entrichtet.
Der Versicherte beantragte am 19.04.1996 bei der Beklagten "Regelaltersrente wegen Vollendung des 65.
Lebensjahres".
Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 07.12.1999 insoweit, als sie den Anspruch auf Regelaltersrente
gemäß § 35 SGB VI ab 01.04.1996 anerkannte; die Rente werde vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst
nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, § 99 Abs.1 SGB VI.
Den am 06.09.2000 erhobenen Widerspruch des Versicherten, mit dem dieser Altersrente bereits ab 26.06.1991
begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2000 im Hinblick auf die Vorschrift des § 99 Abs.1
SGB VI als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2000 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Versicherte seinen Anspruch
weiter. Er sei von 1991 bis 1996 beim kroatischen Militär gewesen, habe sich zwischendurch auch zeitweise in
stationärer Behandlung befunden und sei wegen traumatischer Erlebnisse physisch und psychisch nicht fähig
gewesen, sich um seine Rentenangelegenheit zu kümmern.
Nachdem der Versicherte am 06.06.2002 verstorben war, führte seine Witwe J. P. den Rechtsstreit als
Sonderrechtsnachfolgerin weiter.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Mit Urteil vom 20.11.2002 verpflichtete das SG die Beklagte, dem Kläger Regelaltersrente bereits ab 01.01.1992 zu
leisten, wobei es sich auf die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG bezog (Urteil vom 2.8.2000 - B 4 RA 54/99 R =
SozR 3-2600 § 99 Nr.5): Der Versicherte habe mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs im Juni 1991
antragsunabhängig kraft Gesetzes das Vollrecht auf Altersruhegeld erhalten, das durch Art.14 GG geschützt sei.
Durch den Antrag vom April 1996 habe er nur die Bedingung erfüllt, dass der Anspruch feststellbar und erfüllbar
geworden sei. Der Antragseinwand des § 99 Abs.1 SGB VI gelte nicht, wenn das Recht auf Altersrente vor dem
01.01.1992 entstanden sei. Allerdings sei die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung zu beachten
gewesen.
Am 15.01.2003 ging die Berufung der Beklagten gegen dieses ihr am 17.12.2002 zugestellte Urteil beim Bayer.
Landessozialgericht ein.
Zur Begründung trug sie vor (Schriftsatz vom 18.03.2003), aus § 300 Abs.1 SGB VI folge, dass bei jedem nach dem
31.12.1991 liegenden Leistungsbeginn das ab 01.01.1992 geltende Recht anzuwenden sei. Dies entspreche dem
Willen des Gesetzgebers, wonach der Rechtsanwender nicht gezwungen sein solle, ständig prüfend zu müssen,
welches aufgehobene alte Recht noch weiter anwendbar sein könnte. Dieser Wille des Gesetzgebers werde durch die
Rechtsprechung des 4. Senats des BSG unterlaufen. Aus der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG sei zu
entnehmen, dass dieser eine andere Auffassung vertrete.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.11.2002 aufzuheben, die Klage abzuweisen
und die Revision zuzulassen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß, die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten - Rentenakte der Beklagten; Klageakte des SG Landshut - und der Akte des Bayer.
Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 20.11.2002 ist nicht zu
beanstanden, weil die Klägerin darauf Anspruch hat, dass die Versichertenrente ihres verstorbenen Ehemanns bereits
ab 01.01.1992 gezahlt wird. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Urteils
und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Der Senat vermochte sich nicht den Argumenten der Beklagten anzuschließen, die diese gegen die Argumentation im
Urteil des 4. Senats des BSG vom 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R (= SozR 3-2600 § 99 Nr.5) ins Feld führt; er hält
vielmehr die dort angestellten Erwägungen für überzeugend.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 20.11.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zuzulassen.