Urteil des LSG Bayern vom 09.04.2003

LSG Bayern: unterbrechung der frist, erwerbsfähigkeit, behandlung, arbeitsunfähigkeit, berufsunfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, arbeitsmarkt, beweislast, ausbildung, krankheit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 10 An 107/95
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 150/98
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16. Oktober 1996 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1951 geborene Klägerin, von Beruf Fachlehrerin für Hauswirtschaft und Textilarbeit, stellte am 26.07.1994
Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den die Beklagte nach Erstellung eines Gutachtens des
Orthopäden Dr. B. am 12.09.1994 mit Bescheid vom 27.10.1994 ablehnte.
Auf den Widerspruch der Klägerin stellte der Internist und Rheumatologe Dr. T. in seinem im Auftrag der Beklagten
am 30.03.1995 gefertigten Gutachten fest, dass die Klägerin trotz geklagter Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden, einer
Fußgelenksarthrose sowie eines Überbeines vollschichtig ihrem Beruf nachgehen könne. Darauf wurde der
Widerspruch am 17.07.1995 zurückgewiesen.
Mit ihrer zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage wiederholt die Klägerin ihre Auffassung, erwerbsunfähig
zu sein. Das SG hat den Internisten Dr. T. zum Sachverständigen bestellt, der im Gutachten vom 05.03.1996 und in
seiner Stellungnahme vom 30.05.1996, jeweils nach Aktenlage, ebenfalls eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit der
Klägerin feststellte. Dabei haben bereits Arztberichte der in Spanien praktizierenden Ärzte Dr. A. vom Oktober 1995,
von Dr. S. vom Mai 1996 und von Dr. D. vom Mai 1996 Berücksichtigung gefunden.
Durch Urteil vom 16.10.1996 hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Versicherungsfalles
der verminderten Erwerbsfähigkeit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorlägen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dieses hat das Verfahren
wegen des auswärtigen Wohnorts der Klägerin und mangelnder Reisefähigkeit zunächst zum Ruhen gebracht und am
02.10.1998 wieder aufgenommen. Anschließend hat die Internistin Dr. L. in ihrem Gutachten nach Aktenlage vom
20.09.1999 auf ein erstmals durch Dr. D. am 28.10.1999 beschriebenes depressives Syndrom hingewiesen,
weswegen Antidepressiva verabreicht würden. Nach weiteren Arztberichten des Dr. D. vom 26.11.1998, 07.05.1999,
08.06.1999 und vom 22.08.2000 haben Dres. T. , E. und M. nach Untersuchung der Klägerin in Deutschland
Gutachten erstellt. Dabei haben der Orthopäde Dr. T. am 29.08.2000 ebenso wie der Internist Dr. E. (12.10.2000) als
auch die Neurologin und Fachärztin für Psychiatrie Dr. M. im Gutachten vom 08.09.2000 ein vollschichtiges
Erwerbsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Dr. M. , die nach
Untersuchung vom 29.08.2000 eine Dysthymie diagnostizierte, hat sich eingehend mit der Krankengeschichte der
Klägerin auseinander gesetzt und die Schlussfolgerung gezogen, dass eine vollschichtige Einsatzfähigkeit als
Fachlehrerin gegeben sei, wenn auch eine Wiedereingliederung wegen langjähriger Berufsentwöhnung schwierig
werde. Die psychischen Probleme der Klägerin neigten ohne adäquate Behandlung zur Chronifizierung. Insgesamt
handele es sich derzeit noch um Zustände vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.
Auf Antrag der Klägerin ist schließlich gemäß § 109 SGG beim Psychiater Priv. Doz. Dr. P. am 16.08.2002 eine
erneute Begutachtung nach Untersuchung vom 23. bzw. 24. April 2002 erfolgt. Danach liege eine Arbeitsunfähigkeit
vor. Leider fehle eine notwendige adäquate Behandlung des psychiatrischen Erkrankungsbildes.
Daraufhin erneut befragt hat Dr. M. in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 vorrangig Rehabilitationsmaßnahmen
medizinischer Art für angezeigt gehalten, ohne die Erwerbsfähigkeit in Frage zu stellen.
Die Klägerin stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.1996 sowie des Bescheides der
Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.1995 zu verurteilen, der Klägerin aufgrund des am
26.07. 1994 gestellten Rentenantrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in ihren Stellungnahmen vom 03.09.2002 und 05.12.2002 ihre Ansicht bekräftigt, wonach alle vier im
Berufungsverfahren eingeholten Gutachten eine vollschichtige Leistungsfähigkeit unter Beweis stellten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
Der Anspruch der Klägerin ist zunächst nach §§ 43 ff. Sozialgesetzbuch VI SGB VI - in der Fassung des
Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92 zu prüfen und nach §§ 43, 240 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 24, § 302 b SGB VI i.d.F. des EMRefG), soweit erst ab
01.01.2001 ein Anspruch bestände.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind bei der Klägerin gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI RRG 92 (§ 241
Abs.2 Satz 2 SGB VI in der Fassung des EMRefG) infolge der Anwartschaftserhaltung durch die
Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung der beiden am 28.08.1986 und 14.08.1990 geborenen Kinder gegeben.
Daneben ist die kleine Wartezeit bis 1984 erfüllt und die Zeit bis zum 28.08.1986 belegt. Durch das am 26.07.1997
eröffnete Verfahren über den Rentenanspruch ist zudem eine Unterbrechung der Frist zur Nachentrichtung von
Beiträgen (vgl. § 198 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) erfolgt, weswegen die gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI eingeräumte
Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge bis zum 31. März des Folgejahres sich über den Ablauf der
Berücksichtigungszeit bis zum Verfahrensende verlängert und eine konkrete Belegung mit Anwartschaftszeiten nicht
erforderlich ist.
Es fehlt jedoch am Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit. Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI RRG 92 sind
Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist, nach § 240 SGB VI i. d. F. des EMRefG, wenn das Unvermögen zur
Berufsausübung unter sechs Stunden liegt (teilweise Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit für vor dem
01.01.1961 geborene Versicherte).
Das Erwerbsvermögen der Klägerin ist zwar beeinträchtigt, ohne aber die genannten Anspruchsschwelle überschritten
zu haben. Auch ist das Leistungsvermögen nicht unter die von der Rechtsprechung zu Arbeitsmarktrenten gezogene
Grenze des vollschichtigen Erwerbsvermögens gesunken. Der Große Senat des BSG hat in richterrechtlicher
Rechtsfortbildung (vgl. BSGE 43, 75 und BSGE 80, 24) die Verhältnisse des Arbeitsmarktes als erwerbsmindernden
Faktor anerkannt, soweit kein vollschichtiges Arbeitsvermögen mehr gegeben ist. Das hat der Gesetzgeber
hingenommen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz in der Fassung des zweiten SGB VI ÄndG) und im EMRefG
fortgeführt (§ 43 Abs. 3, 2. Halbsatz SGB VI EMRefG).
In einem Ausmaß von unter acht bzw. unter sechs Stunden ist das Erwerbsvermögen der Klägerin nicht gemindert.
Sie ist nach den überzeugenden Ausführungen aller gehörten Sachverständigen noch imstande, vollschichtig einer
Berufstätigkeit in ihrem bisherigen Berufskreis nachzugehen. Ihre Beeinträchtigung liegt sowohl im orthopädischen wie
im psychiatrischen Bereich. Die orthopädisch bedingten Einschränkungen mit den richtig vom SG festgestellten
Gesundheitsstörungen von Hüft- und Wirbelsäulenbeschwerden sowie einer Fußgelenksarthrose verbieten weder einen
vollschichtigen Einsatz noch machen sie einen Einsatz als Lehrer unmöglich, der - in wechselnder Körperhaltung, im
Stehen oder im Sitzen - selbstbestimmt seinen Berufsalltag ausfüllen kann. Diese Feststellung beruht auf den
Gutachten der Orthopäden Dr. B. und Dr. T ...
Das psychiatrische Erkrankungsbild ist von Dr. P. übereinstimmend mit Dr. M. mit einer seit 1994 bestehenden
Somatisierungsstörung im Sinne einer neurotischen Entwicklung auf der Basis einer Persönlichkeitsakzentuierung
festgestellt, wobei ein Fibromyalgiesyndrom sich - entgegen der Ansicht des Allgemeinarztes Dr. D. - nicht
bewahrheitet hat. Daraus resultieren Leistungseinschränkungen qualitativer Art, die Tätigkeiten ausschließen mit
besonderer psychischer Belastung, in Nachtschicht und mit häufig wechselnden Arbeitsbedingungen mit besonderen
Anforderungen an die kognitive Flexibilität und des Umstellungsvermögen. Eine vollschichtige Tätigkeit als
Fachlehrerin für Hauswirtschaft und Textilarbeit ist damit möglich. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsstörungen der
Klägerin einer Behandlung gut zugänglich wären, so dass von einer dauerhaften Beeinträchtigung nicht auszugehen
ist. Die Vielzahl der geklagten körperlichen Beschwerden führt nur zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Soweit Dr.
P. seine gutachtlichen Feststellung von einer weitergehenden Behandlung abhängig machen will, wird dies durch die
Stellungnahme von Dr. M. widerlegt. Letztendlich führt auch die bislang unterlassene fachpsychiatrische Behandlung
nicht zur Feststellung einer Erwerbsunfähigkeit, solange die Klägerin mangels ärztlicher Konsultationen ihrer
Beweislast nicht genügt. Denn weder auf die Ausführungen im Gutachten vom 16.08.2002 des Dr. P. noch die
Nachfrage des Gerichts vom 10.02.2003 vermochte sie einschlägige ärztliche Behandlungen darzulegen. Damit war
eine weitere Ermittlung von Amts wegen (§§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) nicht angezeigt. Die Klägerin hat
als Folge die sog. objektive Beweislast zu tragen für die Tatsachen, die den von ihr geltend gemachten Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeit begründen. Damit geht es zu ihren Lasten, wenn ein reduziertes Erwerbsvermögen nicht
festgestellt werden konnte.
Mit dem bislang festgestellten Leistungsvermögen kann die Klägerin erst recht ihrem Beruf im Umfang von sechs
Stunden nachgehen, was nach § 240 SGB VI EMRefG zu keiner Teilrente wegen Berufsunfähigkeit führt.
Ebensowenig ist die Klägerin damit teilerwerbsfähig (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI EMRefG). Denn auch hier erreicht ihr
Arbeitsvermögen eine mindestens sechsstündige Einsatzfähigkeit.
Mit dem festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen von acht Stunden ist die Klägerin erst recht nicht
erwerbsunfähig nach § 44 SGB VI RRG 92. Denn durch den Nachweis einer Möglichkeit der Berufstätigkeit in ihrer
bisherigen Tätigkeit ist es gleichzeitig widerlegt, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erwerbstätig sein
kann.
Die Klägerin hat somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, noch wegen Erwerbsunfähigkeit,
noch wegen teilweiser oder völliger Erwerbsminderung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).