Urteil des LSG Bayern vom 19.10.2006

LSG Bayern: prozesskostenvorschuss, eigentumswohnung, unterhalt, vorrang, familienleben, ratenzahlung, billigkeit, arbeitslosenhilfe, akte, ergänzung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.10.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 16 AL 403/04
Bayerisches Landessozialgericht L 10 B 574/05 AL PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.09.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und Rückforderung überzahlter Leistungen
einschließlich überzahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 02.03.2003 bzw. 01.06.2003 bis
31.10.2003.
Gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG)
erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom
19.09.2005 abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG ebenfalls abgelehnt (Beschluss vom 07.09.2005). Es
fehle an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Beschwerde hat die Klägerin sich auf
Vertrauensschutzregelungen berufen. Die Klägerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Angaben zu ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ihres Ehemannes
gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat
ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet. PKH ist nicht zu
bewilligen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Unabhängig von der Frage der Erfolgsaussicht der Klage kann PKH vorliegend nicht bewilligt werden. Zwar hat die
Klägerin kein eigenes einzusetzendes Einkommen i.S. des § 115 Abs 1 ZPO. Sie hat jedoch ihr Vermögen gemäß §
115 Abs 3 ZPO einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
gegenüber ihrem Ehegatten gemäß § 1360a Abs 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Hiernach ist der Ehegatte der
Klägerin - da diese nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreites zu tragen, der eine persönliche
Angelegenheit betrifft - verpflichtet, ihr diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Klägerin
lebt mit ihrem Ehemann in einer wirksam geschlossenen Ehe und ist selbst außerstande, die Kosten des
Rechtsstreites zu tragen. Der Ehemann der Klägerin selbst ist leistungsfähig, sein eigener angemessener Unterhalt
würde durch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht gefährdet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er
eine Eigentumswohnung besitzt, für er nach den Angaben der Klägerin 670,00 EUR monatlich an
Darlehensrückzahlungen leistet. Gegenüber dieser Darlehensrückzahlung hat jedoch der Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss als Unterhaltsanspruch Vorrang (vgl. Palandt, BGB, 64.Aufl, § 1360a Rdnr 12). Unter
Berücksichtigung der Einnahmen des Ehemannes und der darauf entfallenden Abzüge verbleibt ihm ein Einkommen in
Höhe von 1.459,00 EUR monatlich. Aus diesem verbleibenden Einkommen ist es ihm möglich, einen
Prozesskostenvorschuss an seine Ehefrau zu leisten. Billigkeitsgesichtspunkte, die gegen einen solchen Anspruch
der Klägerin sprächen, sind nicht erkennbar. Von einem intakten Familienleben ist auszugehen. Beim vorliegenden
Rechtsstreit handelt es sich auch um eine persönliche Angelegenheit der Klägerin, denn es geht um deren
vermögenswerte Ansprüche, die für ihren Lebensunterhalt wie auch für den Lebensunterhalt der Familie von
wesentlicher Bedeutung sind.
Unter Berücksichtigung des dem Ehemann der Klägerin nach Abzug der zu berücksichtigenden Beträge verbleibenden
Einkommens in Höhe von 1.459,00 EUR hätte dieser Raten in Höhe von 1.009,00 EUR zu erbringen, soweit es um
einen von ihm gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH ginge (vgl. Palandt aaO). Nachdem jedoch PKH nicht
bewilligt wird, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs 4 ZPO),
ist der Klägerin auch nicht PKH unter Ratenzahlung zu bewilligen.
Damit ist der Klägerin keine PKH zu bewilligen, sie hat einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem
Ehemann.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).