Urteil des LSG Bayern vom 12.02.2008

LSG Bayern: gesetzlicher vertreter, anus praeter, haus, rollstuhl, behinderung, operation, besuch, anschluss, entlastung, befreiung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.02.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 SB 431/02
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SB 104/04
Bundessozialgericht B 9 SB 19/08 SB
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23.08.2004
aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.05.2002 abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF".
Nach einem 1998 erlittenen Schlaganfall, dem 1999 ein Herzinfarkt folgte, bildete sich bei der 1940 geborenen
Klägerin eine Querschnittssymptomatik aus, die trotz Operation nicht behoben werden konnte.
Am 21.08.2001 beantragte ihr Ehemann als gesetzlicher Vertreter die Feststellung des Grades der Behinderung
(GdB).
Diesen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 08.03.2000 mit 100 fest. Als maßgebliche
Gesundheitsbeeinträchtigungen stellte er hierbei mit einem Einzel-GdB von 80 1. einen Rückenmarkschaden und
jeweils mit einem Einzel-GdB von 20, 2. einen Bluthochdruck, und einen abgelaufenen Herzinfarkt, 3. eine
Zuckerkrankheit (mit Diät und oralen Antidiabetika), 4. eine Hirnschädigung fest. Gleichzeitig stellte er die
gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B", "H" und "aG" fest, lehnte jedoch
die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" ab.
Den Widerspruch der Klägerin hiergegen, mit welchem sie das Merkzeichen "RF" begehrte, wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 zurück, weil die Klägerin nicht zu dem Personenkreis gehöre, der wegen des
Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne. Mit Hilfe eines Rollstuhls und einer
Begleitperson sei ihr eine Teilnahme möglich, am öffentlichen Leben möglich.
Mit ihrer anschließenden Klage zum Sozialgericht Regensburg vom 22.05.2002 verfolgte die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Das Sozialgericht holte einen aktuellen Befundbericht der Hausärztin Dr.D. ein und bestellte anschließend Dr.G. zum
ärztlichen Sachverständigen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 19.04.2003 neben den bereits festgestellten
Behinderungen auch einen "Rückenmarkschaden mit Stuhl- und Harninkontinenz" fest, der einen Einzel-GdB von 100
bedinge. Zwar sei die Klägerin nicht auf Dauer an ihr Haus gebunden, da sie es mit Rollstuhl und Begleitperson
verlassen könne, wegen der bestehenden Stuhl- und Harninkontinenz sei aber eine Geruchsbelästigung nicht
auszuschließen, so dass die Voraussetzungen des Merkzeichens "RF" erfüllt seien.
Dieser Beurteilung widersprach der Beklagte am 03.06.2003 durch seinen Versorgungsärztlichen Dienst
(versorgungsärztliche Stellungnahme vom 25.03.2003). Der Klägerin bliebe die Teilnahme am öffentlichen Leben nicht
ständig verwehrt. Die Harninkontinenz führe zu keiner Geruchsbelästigung. Bei der Untersuchung habe Dr.G. auch
keine Geruchsbelästigung durch Stuhlinkontinenz festgestellt. Die bloße Möglichkeit der Belästigung anderer
Personen genüge nicht, um die gesundheitlichen Voraussetzungen für den begehrten Nachteil bejahen zu können.
Nach Aufforderung durch das Gericht ergänzte der Sachverständige am 09.06.2003 sein Gutachten vom 19.04.2003.
Er stellte klar, durch das Urinableitungssystem könne keine Geruchsbelästigung ausgehen, dagegen könne es durch
die Stuhlinkontinenz zu Geruchsbelästigungen kommen. Häufig käme es bei Querschnittsgelähmten zum Abgang von
sog. Massenstühlen, bei denen es zu einer schlagartigen Darmentleerung käme. Zudem träten Hautreizungen rascher
auf, wenn ein Querschnittsgelähmter in seinem eigenen Stuhl sitze.
Unter Hinweis darauf, dass die Stuhlentleerung nicht bei jedem Querschnittsgelähmten gleich sei, und der gerichtliche
Sachverständige keine besonderen Probleme der Klägerin bei der Darmentleerung geschildert habe, lehnte es der
Beklagte weiterhin ab, das Merkzeichen "RF" zuzuerkennen.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.08.2004 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten, gestützt auf das Gutachten des
Dr.G. , bei der Klägerin ab Antragstellung das Merkzeichen "RF" festzustellen.
Seine hiergegen am 31.08.2004 eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht begründete der Beklagte
im Wesentlichen mit dem Hinweis, der Klägerin stehe das Merkzeichen "RF" nicht zu, weil sie nicht dauernd an ihr
Haus gebunden sei, eine Gleichstellung mit einer Person mit nur einem unzureichend verschließbaren künstlichen
Darmausgang sei nicht angezeigt.
Der Senat holte nochmals einen aktuellen Befundbericht aus dem Jahre 2007 der behandelnden Hausärztin Dr.D. ein
und legte ihn mit den beigefügten ärztlichen Unterlagen dem Beklagten zur Stellungnahme vor.
Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 hielt der Beklagte an seiner Rechtsauffassung fest und verwies auf das
versorgungsärztliche Gutachten nach Aktenlage seiner Medizinaldirektorin P. vom 04.04.2007. Diese wies unter
Auflistung der bis ins Jahr 2006 vorliegenden Arztbriefe/Befunde darauf hin, im Rahmen der neurogenen
Darmentleerungsstörung sei es bei der Klägerin zu einer Darmträgheit, einer Verstopfung gekommen, die jeden
zweiten Tag bzw. dreimal pro Woche die Gabe von Abführmitteln erfordere. Nichtbeherrschbare oder "völlig
unkontrolliert und nicht zu erwartende Stuhlabgänge" würden in keinem der Arztbriefe zwischen 2002 und 2006
erwähnt oder bezüglich therapeutischer Konsequenzen diskutiert. Das Gleiche gelte für die umfangreichen Unterlagen
unmittelbar nach der Operation im Mai 2001. Es sei nicht vorstellbar, dass ein derart belastendes, die Pflege
erschwerendes Problem während der häufigen stationären Behandlungen nicht zur Sprache gekommen wäre. Das
Auftreten von Druckgeschwüren seit 2004 sei neu und bedeute insgesamt eine Verschlechterung der Situation. Alle
Geschwüre hätten jedoch innerhalb von drei bis vier Wochen ohne operativen Eingriff zur Abheilung gebracht werden
können, so dass im Anschluss daran die Mobilisierung im Rollstuhl wieder möglich gewesen wäre. Die Notwendigkeit
einer regelmäßigen Entlastung bedeute nicht, dass die Klägerin vollständig bettlägerig und damit an das Haus
gefesselt wäre. Auch wenn keine langen Veranstaltungen besucht werden könnten, sei eine Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen von eineinhalb bis zwei Stunden Dauer möglich und zumutbar. Mit konsequenter Hautpflege und
entsprechender Sitzzurichtung (Dekubituskissen, das für eine gleichmäßige Druckverteilung am Gesäß sorge) könne
die Gefahr eines Rezidivulcus zusätzlich verringert werden.
Die Klageseite äußerte sich zu diesem versorgungsärztlichen Gutachten nach Aktenlage nicht mehr. Mit Schreiben
vom 15.01.2008 teilte der Vertreter der Klägerin mit, es sei nicht möglich, den Termin zur mündlichen Verhandlung am
12.02.2008 wahrzunehmen. Mit Schreiben vom 24.01.2008 teilte ihr der Senat mit, er gehe nicht davon aus, dass es
sich beim Schreiben vom 15.01.2008 um einen Vertagungsantrag handle.
Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23.08.2004 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts in den Verfahren des Beklagten und des Sozialgerichts wird gemäß § 202 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils und die dort angeführten Beweisunterlagen, bezüglich des Sachverhalts im Berufungsverfahren auf die
Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Berufungsakten nach § 136 Abs.2 SGG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung statthafte (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG), form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
51 Abs.1 Nr.7, 143 ff., 151 SGG i.V.m. §§ 2, 69 des Neunten Buches des Sozialgesetbuchs - SGB IX) und in der
Sache begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 23.08.2004 konnte keinen
Bestand haben und war deshalb aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 antragsgemäß abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach § 69 Abs.4 SGB IX bei ihr die gesundheitlichen
Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" feststellt und in den Schwerbehindertenausweis einträgt. Nach § 6 Abs.1
Nrn.7, 8, 10 Abs.2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 aktuell in der Fassung des 8.
Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 09.02.2005
(Bay.GVBl. Nr.4/2005, S.27 ff.) i.V.m. den jeweils geltenden "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 1996, 2004, 2005, 2008 - AP -,
erfüllt die Klägerin nicht die für eine Gebührenbefreiung erforderlichen Voraussetzungen; für die Zeit davor gilt noch §
1 Abs.1 Nr.3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - RGVO - vom 21.07.1992 (GVBl
Nr.14/1992 S.254).
Bei der Klägerin wurde zwar zu Recht ein GdB von 100 festgestellt - insoweit hat auch der Beklagte sich den
Feststellungen des Dr.G. angeschlossen, wonach bereits der Rückenmarkschaden mit Stuhl- und Harninkontinenz
einen Einzel-GdB von 100 bedinge -, sie gehört jedoch nicht zu den behinderten Menschen, die als
Anspruchsberechtigte für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" und die damit verbundene Gebührenbefreiung auf
Grund der oben genannten Vorschriften genannt sind: "Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 allein wegen der Sehbehinderung, Hörgeschädigte, die gehörlos
sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, behinderte
Menschen mit einem GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können." Nachdem die Klägerin weder blind noch hörgeschädigt ist, käme eine Befreiung nur dann in
Betracht, wenn sie dem letztgenannten Personenkreis (vgl. Nr.33 AP) angehören würde. Hierzu zählen derzeit im
einzelnen: - behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen - auch durch innere Leiden (schwere
Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung) - bestehen und deshalb auf Dauer selbst mit Hilfe von
Begleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer
Weise nicht besuchen können, - behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar
abstoßend oder störend wirken (z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus
praeter, häufige gehirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und Gliedmaßbewegungen bei Spastikern, laute
Atemgeräusche, wie sie etwa bei Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können), - behinderte
Menschen mit - nicht nur vorübergehend - ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, - behinderte Menschen nach
Organtransplantation, wenn über einen Zeitraum von einem halben Jahr hinaus die Therapie mit immunsuppressiven
Medikamenten in einer so hohen Dosierung erfolgt, dass dem Betroffenen auferlegt wird, alle
Menschenansammlungen zu meiden, - geistig oder seelisch behinderte Menschen, bei denen befürchtet werden
muss, dass sie beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen durch motorische Unruhe, lautes Sprechen oder
aggressives Verhalten stören."
Insgesamt ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. Urteil vom 28.06.2001, B 9 SB 2/00 R) bei der
Beurteilung, welche Personen aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können,
ein enger Maßstab anzulegen. Der Behinderte muss wegen seines Leidens allgemein und umfassend vom Besuch an
öffentlichen Veranstaltungen, d.h. von Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher,
sportlicher und unterhaltender Art ausgeschlossen sein, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der
Gesamtheit solcher Veranstaltungen nur noch teilnehmen können. Dabei ist es unerheblich, ob diejenigen
Veranstaltungen, an denen der Behinderte noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Bedürfnissen, Neigungen und
Interessen entsprechen. Solange der Behinderte mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in
zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er an der Teilnahme am öffentlichen Geschehen
nicht gehindert. Diese Unfähigkeit des Behinderten, ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, steht damit
praktisch der Bindung an das Haus gleich. Aus dem subjektiven Empfinden eines Behinderten, an öffentlichen
Veranstaltungen nicht mehr partizipieren zu können, folgt nicht, dass ein Besuch unzumutbar ist (vgl. BSG a.a.O.).
Da nach dem Ergebnis auch der Beweisaufnahme des Sozialgerichtes, insbesondere den Feststellungen des
Sachverständigen Dr.G. in seinem Gutachten vom 19.04.2003 und seiner ergänzenden Stellungnahme hierzu vom
09.06.2003, lediglich wegen der bestehenden Stuhl- und Harninkontinenz eine Geruchsbelästigung nicht
auszuschließen sei, der Sachverständige also von einer bloßen Möglichkeit ausgeht, hat das Sozialgericht die
Zuerkennung des beantragten Merkzeichens zu Unrecht auf dessen Feststellungen gestützt. Im Übrigen konnte der
Sachverständige selbst während der nahezu zwei Stunden dauernden körperlichen Untersuchung der Klägerin am
17.04.2003 eine derartige Geruchsbelästigung selbst nicht beobachten. Auch die von ihm befürchteten möglichen
"unkontrollierten Stuhlabgänge" liegen offensichtlich nicht vor. Zu Recht weist das versorgungsärztliche Gutachten
nach Aktenlage der Medizinaldirektorin P. vom 04.04.2007 insoweit auf die beigefügten Arztbriefe hin, die in ihrer
Auflistung zeigten, dass es im Rahmen der neurogenen Darmentleerungsstörung zu einer Darmträgheit, d.h. einer
Verstopfung gekommen sei, die jeden zweiten Tag bzw. dreimal pro Woche die Gabe von Abführmitteln erfordere.
Nichtbeherrschbare oder "völlig unkontrollierte und nicht zu erwartende Stuhlabgänge" (so Dr.G.) würden in keinem der
Abriefe zwischen 2002 und 2006 erwähnt oder bezüglich therapeutischer Konsequenzen diskutiert. Das Gleiche gälte
auch für die umfangreichen Unterlagen unmittelbar nach der Operation im Mai 2001, wobei es nicht vorstellbar sei,
dass ein derart belastendes, die Pflege erschwerendes Problem während der häufigen stationären Behandlungen der
Klägerin nicht zur Sprache gekommen wäre. Auch das Auftreten von Druckgeschwüren seit 2004 stelle zwar eine
vorübergehende Verschlechterung der Situation dar, nicht jedoch eine dauernde Beeinträchtigung. Alle Geschwüre
hätten innerhalb von drei bis vier Wochen ohne operativen Eingriff zur Abheilung gebracht werden können, im
Anschluss daran sei die Mobilisierung im Rollstuhl wieder möglich gewesen. Auch die Notwendigkeit einer
regelmäßigen Entlastung bedeute nicht, dass die Klägerin vollständig bettlägerig und damit an das Haus gefesselt
wäre. Auch wenn keine langen Veranstaltungen mehr besucht werden könnten, sei eine Teilnahme an öffentlichen
Veranstaltungen von eineinhalb bis zwei Stunden Dauer möglich und zumutbar. Mit konsequenter Hautpflege und
entsprechender Sitzzurichtung (Dekubituskissen für eine gleichmäßige Druckverteilung am Gesäß) könne die Gefahr
eines Rezidivulcus zusätzlich verringert werden.
Nachdem diese Feststellungen der Medizinaldirektorin P. im Wesentlichen mit dem 2007 übersandten Befundbericht
und den beigefügten ärztlichen Unterlagen übereinstimmen und seitens der Klageseite durch keine anderslautenden
objektiven Befunde in Frage gestellt werden, kann sich der Senat bei seiner Entscheidung auf diese aktuelle
Befundsituation stützen, ohne die Klägerin nochmals einer sicherlich belastenden erneuten ärztlichen Untersuchung
auszusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).