Urteil des LSG Bayern vom 26.06.2008

LSG Bayern: somatoforme schmerzstörung, leistungsfähigkeit, arbeitsmarkt, psychiatrie, rentenanspruch, verweigerung, befund, verdacht, sachverständiger, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 6 R 271/03
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 207/05
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts N. vom 17.02.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1958 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben den Beruf der Fleischereiverkäuferin erlernt (Prüfung 1977). Sie
war anschließend von 1978 bis 1979 als Montagearbeiterin bei der Firma G. beschäftigt und von 1980 bis 1996 als
Zuschneiderin. Von 1996 bis 1998 war sie erneut als Montiererin tätig und anschließend als Haushaltshilfe (in Teilzeit,
20 Wochenstunden). Von Juli 2005 an bestand Arbeitsunfähigkeit und ab Oktober 2006 Arbeitslosigkeit.
Ein erster Rentenantrag der Klägerin von März 1999 ist von der Beklagten mit Bescheid vom 12.04.1999 und
Widerspruchsbescheid vom 09.08.1999 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Klage hat die Klägerin am
16.08.2000 zurückgenommen.
Am 06.05.2002 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ
sie untersuchen durch die Sozialmedizinerin Dr.M. und den Nervenarzt Dr.N., die zu dem Ergebnis kamen, dass die
Klägerin im erlernten Beruf als Metzgereiverkäuferin wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mittelschwere
Tätigkeiten, z.B. als Fabrikarbeiterin oder Haushaltshilfe vollschichtig verrichten könne. Die Beklagte lehnte den
Rentenantrag mit Bescheid vom 14.08.2002 ab, da bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle
Erwerbsminderung vorliege.
Den dagegen am 28.08.2002 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.04.2003 zurück. Die
Klägerin sei nach den ärztlichen Feststellungen in der Lage, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mittelschwere Arbeiten im Wechselrhythmus ohne ständige Zwangshaltung und Zeitdruck mindestens
sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin sei auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes
verweisbar.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 30.04.2003 Klage beim Sozialgericht N. erhoben. Sie ließ vorbringen,
die Anamnese und ihre Beschwerden seien unvollständig dargestellt. Sowohl der Allgemeinarzt Dr.P. wie auch der
Orthopäde Dr.F. hätten bereits ein erheblich gemindertes berufliches Leistungsvermögen festgestellt, das jedenfalls
unter sechs Stunden liege. Im Übrigen sei die Klägerin als Fachkraft für Musterzuschnitte (Zuschneiderin) tätig
gewesen und demnach dem Bereich des Facharbeiters mit Berufsausbildung, jedenfalls aber dem oberen Bereich der
angelernten Arbeiter zuzuordnen. Das SG hat Befundberichte über die Klägerin eingeholt von dem Orthopäden Dr.F.
vom 01.09.2003 und dem Allgemeinarzt Dr.P. vom 04.11.2003. Auf Veranlassung des SG hat der Orthopäde Dr.L.
das Gutachten vom 03.02.2004 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen genannt:
Rezidivierendes myofasciales Schmerzsyndrom der HWS mit demonstrierter Bewegungseinschränkung, ohne
Radikulärsymptomatik, bei radiologisch und kernspintomografisch altersentsprechendem Befund, Lumbalsyndrom mit
myofascialer Schmerzausstrahlung mit demonstrierter Bewegungseinschränkung, Bauchmuskelinsuffizienz, ohne
Radikulärsymptomatik, bei altersentsprechendem Befund, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Die Klägerin
könne zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich leichte und
gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und in wechselnder Stellung, im Freien und in
geschlossenen Räumen ausüben. Dies gelte für die Tätigkeit einer Haushaltshilfe wie auch für Arbeiten einer
Montiererin, Sortiererin, Etikettiererin, Stanzerin, Verpackerin, Pförtnerin etc. Der vom Sachverständigen
ausgesprochenen Empfehlung entsprechend veranlasste das SG eine weitere Begutachtung der Klägerin durch den
Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.W ... In dem Gutachten vom 07.07.2004 hat dieser aus seinem Fachgebiet
folgende Diagnosen genannt: - Anhaltende somatoforme Funktionsstörung, - asthenische Grundpersönlichkeit, -
degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik, - Verdacht auf Migräne, - Zustand nach HWS-
Beschleunigungstrauma 1992. Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von mehr als
sechs Stunden täglich verrichten. Arbeiten im Wechselrhythmus und Tätigkeiten in geschlossenen Räumen seien zu
bevorzugen. Eine Tätigkeit als Haushaltshilfe sei noch zumutbar, desgleichen Tätigkeiten als Pförtnerin oder
Sortiererin. Sowohl Dr.L. wie auch Dr.W. haben zu ihren Gutachten ergänzende Stellungnahmen vom 08.03.2004 und
vom 11.01.2005 abgegeben. Sie sind insgesamt bei der von ihnen vorgenommenen Leistungseinschätzung
verblieben.
Mit Urteil vom 17.02.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung -
abgewiesen. Das SG hat sich in der Leistungsbeurteilung auf die ärztlichen Sachverständigen Dr.L. und Dr.W.
gestützt, die die Klägerin für fähig erachtet haben, einer Erwerbstätigkeit in Vollschicht nachzugehen. Es hat der
Klägerin auch keinen qualifizierten Berufsschutz zugebilligt, diese vielmehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verwiesen; unabhängig davon könne sie aber aus medizinischen Gründen auch noch die erlernte Tätigkeit als
Verkäuferin im Fleischerhandwerk mehr als sechs Stunden täglich ausführen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22.03.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der
Klägerin. Diese machte im Wesentlichen geltend, das Gutachten von Dr.W. hätte nicht als Grundlage für die
gerichtliche Entscheidung dienen dürfen. Das Gericht hat einen Befundbericht der Allgemeinärztin Dr.H. vom
28.11.2005 zum Verfahren beigezogen. Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde von der
Klägerin zurückgenommen. Auf Antrag der Klägerin hat der Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie T. M. das Gutachten
vom 27.11.2006 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin erstattet. Der Sachverständige hat eine generalisierte
Angststörung diagnostiziert. Eine wirksame Behandlung dieser Störung sei bislang nicht erfolgt; es sei lediglich zu
somatischen Behandlungsansätzen gekommen, die jedoch erwartungsgemäß keine Besserung der Beschwerden
erbringen konnten. Aus fachärztlicher Sicht werde die Einleitung stationärer Reha-Maßnahmen empfohlen. Eine
aktuelle quantitative Einschränkung der individuellen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben liege nicht vor; die
Erwerbsfähigkeit müsse jedoch gegenwärtig als erheblich gefährdet eingestuft werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
sei die Klägerin noch in der Lage, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Montiererin oder Haushaltshilfe zu
verrichten. Die Beklagte hat sich zu dem Gutachten geäußert: Sie gehe nach wie vor von einer vollschichtigen
beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin aus; nach Abschluss des Berufungsverfahrens sei sie bereit, die vom
Sachverständigen angesprochene Frage einer stationären Reha-Maßnahme erneut zu prüfen. Auch die Klägerin hat
sich - nach Wechsel ihres Bevollmächtigten - zum Gutachten geäußert: Dieses genüge nicht den gebotenen
Anforderungen. Auf weiteren Antrag gemäß § 109 SGG hat der Orthopäde Dr.F. das Gutachten vom 12.06.2007 nach
Untersuchung der Klägerin erstattet. Er hat als Diagnosen seines Fachgebiets genannt: Cervico-brachiales und
cervico-cranielles Syndrom mit intermittierenden Blockierungszeichen der Halswirbelsäule, funktionelle Störungen
beider Schultergelenke im Rahmen eines PHS-Syndroms, myofasciales Belastungssyndrom der Wirbelsäule bei
Fehlstatik der oberen BWS und der unteren LWS, initiale degenerative Veränderungen im Bereich der HWS und LWS,
chondropathische Reizzustände beider Kniegelenke bei Patellafemuralgelenksdysplasie der Kniescheibengelenke
Wiberg II. Aufgrund der myofascialen Dysbalancen seien überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten, nur gelegentlich
mittelschwere Tätigkeiten zumutbar; vorstellbar sei eine Arbeitstätigkeit für drei bis weniger als sechs Stunden
täglich. Zusätzliche Pausen nach zwei Stunden Arbeitszeit von je einer halben Stunde seien erforderlich,
Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Heben und Tragen von Lasten über 15 kg solle die Klägerin
vermeiden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien Tätigkeiten bei wechselnder Ausgangsposition vorstellbar,
sowohl abwechselnd sitzend und im Stehen und Gehen, z.B. Bürotätigkeiten, Telefonistin. In Kenntnis dieses
Gutachtens hält die Klägerin ihren Rentenanspruch für voll begründet. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin
noch in der Lage ist, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens im Umfang von sechs Stunden
täglich zu verrichten, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Die orthopädischen Diagnosen rechtfertigten auch
nicht die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat angeregt, Dr.F. anzuhören
zur Frage, warum die orthopädischen Diagnosen die Einlegung von betriebsunüblichen Pausen erforderten und auch
dazu, wie sich das Leistungsvermögen der Klägerin im Jahre 1992 dargestellt habe. Im Übrigen sei durch das
Gutachten von Dr.F. bewiesen, dass die Klägerin nur noch über ein stark reduziertes Restleistungsvermögen verfüge.
Das Gericht hat eine weitere Begutachtung der Klägerin angeordnet durch den Orthopäden Dr.M., N ... Die Klägerin
hat ihre Mitwirkung hierzu verweigert, Schriftsatz vom 31.01.2008, und hat in der mündlichen Verhandlung erneut
erklärt, dass sie sich der Untersuchung durch Dr.M. nicht unterziehen wird. Ihr war am 01.02.2008 mitgeteilt worden,
dass die von ihr vorgebrachten Gründe nach Auffassung des Gerichts nicht die Verweigerung der Begutachtung
rechtfertigen; die Klägerin wurde auf die im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Beweislastverteilung hingewiesen.
Die Klägerin beantragt, Das Urteil des Sozialgerichts N. vom 17.02.2005 wird aufgehoben. Der Bescheid der
Beklagten vom 14.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte
wird verurteilt, den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung, hilfsweise der teilweisen Erwerbsminderung, hilfsweise
der teilweisen Erwerbsminderung wegen Vorliegens von Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung anzuerkennen und
entsprechende Rente in der gesetzlichen Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG N. vorgelegen. Wegen weiterer
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 151 SGG.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin
Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI (in der seit 2001 geltenden Fassung) nicht zusteht.
Es hat in zulässiger und fehlerfreier Auswertung der Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.L. und des
Neurologen und Psychiaters Dr.W. herausgestellt, dass die Klägerin noch in der Lage ist, leichte und gelegentlich
mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden oder mehr täglich zu verrichten. Aus der Beweiserhebung im
Berufungsverfahren ergibt sich insoweit nichts anderes. Es wurden die Gutachten des Psychiaters T. M. und der
Orthopäden Dr.F. erstattet, beide auf Antrag der Klägerin. Während der Psychiater noch keine quantitative
Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin gesehen hat, hat der Orthopäde Dr.F. das
Leistungsvermögen der Klägerin auf drei bis unter sechs Stunden täglich eingeschätzt und zudem Arbeitspausen von
ca. 30 Minuten nach jeweils zwei Stunden für erforderlich gehalten. Eine Begründung für diese Leistungsminderung
hat er nicht abgegeben; die Antworten zur Leistungsfähigkeit und zur Pausenregelung stehen als Einzelsätze im
Raum und waren für das Gericht insgesamt nicht überzeugend. Mit Ausnahme von ihm angenommener funktioneller
Störungen beider Schultergelenke und Reizzuständen beider Kniegelenke hat Dr.F. die gleichen Befunde erhoben wie
vorher Dr.L. im Gutachten vom Februar 2004, ohne sich jedoch mit dessen abweichender Leitungsbeurteilung
auseinanderzusetzen. Die Klägerin musste sich bereits durch die Anordnung einer weiteren Begutachtung von Amts
wegen durch Dr.M., aber auch durch die schriftlichen Mitteilungen des Senats vom 01.02.2008 und vom 12.03.2008
und schließlich auch durch die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung darüber im Klaren sein, dass die
Begutachtung durch Dr.F. vom Gericht nicht als hinreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung über
den Rentenanspruch angesehen wurde. Der Klägerin war und ist es zuzumuten, dass sie die von Dr.F. angenommene
Leistungseinschränkung durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen überprüfen lässt. Dies gilt umso
mehr, als die Ausführungen des Dr.F. auch deshalb Anlass zu Zweifeln geben, weil dieser Arzt die Klägerin seit
längerem behandelt, weil er bereits im Verfahren vor dem SG N. aus dem Jahr 1990 als Sachverständiger - auf Antrag
der Klägerin - tätig war und weil er sich schließlich im Attest vom 27.03.2002 (gegenüber der Beklagten) zur
Leistungsfähigkeit der Klägerin im Sinne einer Reduzierung geäußert hat. Dies hat auch der damalige Bevollmächtigte
der Klägerin so gesehen, wenn er im Schriftsatz vom 02.06.2003 (an das Sozialgericht) Dr.F. insoweit zitiert hat, dass
dieser bei der Klägerin ein Leistungsvermögen von weniger als sechs Stunden festgestellt habe. Aus diesen Gründen
hat der Senat den Orthopäden Dr.M. mit einer Begutachtung beauftragt. Die Klägerin wurde schriftlich darauf
hingewiesen, dass die Bestellung eines oder mehrerer Sachverständiger dem Gericht obliegt, was auch und
insbesondere dann gilt, wenn in einem Verfahren bisher nur Sachverständige nach Auswahl einer Partei tätig
geworden sind. Zur entsprechenden Mitwirkung im Rahmen einer Begutachtung ist die Klägerin auch im gerichtlichen
Verfahren verpflichtet. Nach § 103 Satz 1 HS 2 SGG sind die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts
heranzuziehen. Die Beteiligten haben die Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen, wenn sie dem Gericht nicht bei der
Ermittlung der anspruchsbegründenden Tatsachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung behilflich sind
(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 103 Rdnr 13). Auch im gerichtlichen Verfahren ist der
Beteiligte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, soweit dies zumutbar ist. Die Klägerin hat jedoch keine
Gründe vorgebracht, die eine Untersuchung und Begutachtung durch Dr.M. für sie als unzumutbar erscheinen ließen.
Sie hat im Schriftsatz vom 31.01.2008 lediglich auf die aus ihrer Sicht lange Verfahrensdauer verwiesen und darauf,
dass die anspruchsbegründenden Tatsachen bereits durch die Begutachtung durch Dr.F. bewiesen seien. Die
Nichterweislichkeit einer Erwerbsminderung der Klägerin aufgrund Verletzung der notwendigen und ihr zumutbaren
Mitwirkungspflicht in Form der Teilnahme an der angeordneten Begutachtung geht nach dem Grundsatz der objektiven
Beweislast zu ihren Lasten. Mit der Verweigerung der Begutachtung durch Dr.M. war im Falle der Klägerin gerade
nicht feststellbar, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vorliegen.
Dem Sozialgericht ist schließlich darin zuzustimmen, dass die Klägerin nach ihrem Berufsweg auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verweisbar ist. Da bei ihr weder eine schwere spezifische Behinderung noch eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nachzuweisen war, bedarf es auch nicht der konkreten Benennung einer
Verweisungstätigkeit.
Die Berufung der Klägerin war nach alledem zurückzuweisen mit der Folge, dass die Beteiligten einander
außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.