Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2001

LSG Bayern: somatoforme schmerzstörung, berufliche tätigkeit, erwerbsfähigkeit, rente, ausschluss, erde, krankheit, schichtdienst, einwirkung, subjektiv

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 10 RJ 3420/97
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 549/99
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 1999 wird zurückgewiesen. II.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
18.02.2000 wird als unbegründet abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung am
22.05.1997. Die am 1944 in Montenegro geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik von
1973 bis 30.09.1996 als Reinigungskraft und Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Erschöpfung des
Arbeitslosengeldanspruchs am 30.05.1999 bezieht sie Arbeitslosenhilfe. Auf ihren Rentenantrag vom 22.05.1997 zog
die Beklagte unter anderem das Arbeitsamtsgutachten vom 20.02.1997 bei, worin es heißt, die Klägerin könne leichte
Arbeiten in geschlossenen und temperierten Räumen ohne Zeitdruck, ohne Schichtdienst und ohne Feinarbeiten
vollschichtig verrichten. Die Beklagte veranlasste drei medizinische Gutachten. Die Chirurgin Dr.L. hielt leichte bis
teilweise mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde ohne ständiges Bücken für vollschichtig zumutbar. Der Neurologe
und Psychiater Dr.R. schloss wegen Dysthymie Schicht- und Nachtarbeit ebenso aus wie Zeitdruck. Die Internistin G.
fand keinen Anhalt für eine Polymyalgia oder Polyarthritis rheumatica. Ihres Erachtens sind leichte Arbeiten
vollschichtig zumutbar. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 10.10.1997 abgelehnt. Im
Widerspruchsverfahren legte die Klägerin ein Attest des Internisten und Psychotherapeuten Dr.H. vom 13.11.1997
vor. Danach ist es aufgrund der Vielzahl behandlungsbedürftiger Krankheiten illusorisch, für die Klägerin eine
geeignete berufliche Tätigkeit zu finden. Nach der Klageerhebung am 29.12.1997 gegen den Widerspruchsbescheid
vom 12.12.1997 veranlasste das Sozialgericht eine Begutachtung durch den Internisten und Psychotherapeuten Dr.H
... Nach ambulanter Untersuchung bejahte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.05.1999 ein
vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweilig mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne
isometrische Anspannungen, sofern sie nicht in Kälte und Nässe, auf Leitern und Gerüsten und ohne Nacht- oder
Schichtarbeit zu erbringen sind. Gestützt hierauf wies das Sozialgericht die Klage am 08.07.1999 ab. Gegen das am
18.10.1999 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 09.11.1999 Berufung ein und machte geltend, der Sachverständige
sei voreingenommen gewesen, und sie sei laut Arbeitsamtsgutachten von 1998 für eine Tätigkeit als Reinigungskraft
ungeeignet. Bereits davor hatte sie am 13.07.1999 unter Vorlage ärztlicher Atteste von Dr.H. und dem Nervenarzt
Dr.M. einen weiteren Rentenantrag gestellt, den die Beklagte am 16.11.1999, gestützt auf das Gutachten Dr.H. ,
ablehnte. Der Widerspruchsbescheid datiert vom 18.02.2000. Der Senat zog die Schwerbehindertenakte,
Befundberichte der behandelnden Ärzte samt Fremdbefunden des MDK bei und beauftragte Dr.M. , Fachärztin für
Psychiatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Unter Berücksichtigung eines testpsychologischen
Zusatzgutachtens vom 04.07.2000 kam die Sachverständige im Gutachten vom 13.07.2000 zu dem Ergebnis, die
Klägerin leide unter einer somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie, und es bestehe der Verdacht auf eine
Persönlichkeitsstörung und analgetikainduzierten Kopfschmerz. Sie hielt leichte Arbeit in wechselnder Körperhaltung
überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, ohne Wechselschicht, Zwangshaltungen, Bücken, nicht im
Knien, nicht auf Treppen, Leitern und Gerüsten, bei Nacht, an laufenden Maschinen, ohne Einwirkung von Kälte,
Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft, Lärm, Staub, Gas, Dampf, Rauch, Reizstoffen für zumutbar. Für
einfache Routinearbeiten könne die Klägerin bei zumutbarer Willensanspannung noch eine brauchbare und
wirtschaftlich effektive Arbeitsleistung über acht Stunden täglich erbringen. In ihrer ergänzenden Stellungnahme zum
übersandten Anforderungsprofil als Warenaufmacherin schrieb die Sachverständige am 27.07.2000, bei dem im
Gutachten vorgeschlagenen prozentualen Wechsel der Körperhaltung handele es sich um Näherungswerte mit einer
optimalen und nicht zwingenden Verteilung. Insbesondere solle zum Ausdruck kommen, dass Tätigkeiten in
körperlicher Zwangshaltung nicht zumutbar seien und dass Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, wie dies die
Tätigkeit eines Warenaufmachers kennzeichne, dem Leistungsprofil der Klägerin entspreche. Nach Vorlage weiterer
Atteste der behandelnden Ärzte und Eingang eines Berichts über eine orthopädische Reha-Maßnahme vom 22.02. bis
28.03.2000 erstellte der Orthopäde Dr.S. im Auftrag des Gerichts am 08.05.2001 ein weiteres Gutachten. Er bejahte
degenerative Veränderungen an der rechten Schulter, an der Wirbelsäule, an beiden Kniegelenken, im Bereich beider
Füße und der Daumensattelgelenke. Er hielt leichte und mittelschwere Arbeiten ohne ständige Hebe- und
Tragearbeiten von über fünf Kilo, ohne ständige Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten für
vollschichtig zumutbar. Ständiges Gehen und Stehen insbesondere zu unebener Erde ist seines Erachtens ebenso
wenig zumutbar wie Kälte- und Nässeexposition und Akkordarbeit. Die Wegstrecke sei nicht nennenswert
eingeschränkt. Eine Tätigkeit als Warenaufmacherin hielt er für vollschichtig zumutbar, sofern die Bewegungen nicht
im Sinne einer Fließbandarbeit zu erbringen sind oder mit erheblicher Druckausübung beim Polieren verbunden sind.
Ein weiteres Gutachten wurde von dem Internist Dr.E. am 20.07.2001 ebenfalls nach ambulanter Untersuchung
erstellt. Auch er hielt einen vollschichtigen Einsatz als Warenaufmacherin für zumutbar.
das Urteil des Sozialgerichts München vom 08.07.1999 und die Bescheide der Beklagten vom 10.10.1997 und
16.11.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.12.1997 bzw. 18.02.2000 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München, der
Akten des Amts für Versorgung und Familienförderung München II sowie der ärztlichen Unterlagen Dr.H. Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts
München vom 08.07.1999 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der LVA Oberbayern vom 10.10.1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.1997 und der Bescheid vom 16.11. 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 18.02.2000. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder
Berufsunfähigkeitsrente. Sie ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze
übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 in der Fassung des Gesetzes vom 02.05.1996).
Zwar ist das Leistungsvermögen der Klägerin durch Gesundheitsstörungen beeinträchtigt. Sie ist jedoch in der Lage,
vollschichtig einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts nachzugehen.
Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die Gutachten der Dres.M. , S. , E. und H. , die die Klägerin während
des Berufungsverfahrens bzw. Klageverfahrens persönlich untersucht und ihre Schlussfolgerungen schlüssig
begründet haben. Sie haben die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt, eine umfangreiche Befunderhebung
durchgeführt und die Leistungseinschränkungen ausführlich dargelegt. Sie befinden sich in weitgehender
Übereinstimmung mit Dres.L. , R. und G. , die die Klägerin im Laufe des Verwaltugnsverfahrens 1997 ebenfalls
persönlich untersucht haben. Auch von Seiten des Arbeitsamts ist sowohl 1997 als auch 1998 ein vollschichtiges
Leistungsvermögen bejaht worden. Von Seiten des MDK ist im Gutachten vom 04.11.1998 eine Erwerbsunfähigkeit
auf Dauer ausgeschlossen worden. Aus dem teilstationären Reha-Verfahren vom 22.02.2001 bis 28.03.2001 ist die
Klägerin als arbeitsfähig für leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten entlassen worden.
Wenn demgegenüber die behandelnden Ärzte H. und M. Erwerbsunfähigkeit bejahen, so ist zu berücksichtigen, dass
diesen Attesten ein geringerer Beweiswert zukommt, als den Gutachten der neutralen gerichtlichen Sachverständigen,
die aufgrund langjähriger Erfahrung als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit über hohe
Fachkompetenz verfügen. Die Bescheinigungen des Dr.H. überzeugen schon deshalb nicht, weil die Vielzahl der
Diagnosen nicht durch Befunde untermauert ist. Die Sachverständigen haben dessen Diagnosen weitgehend nicht
bestätigen können. Soweit der Klägerbevollmächtigte dem Sachverständigen Dr.H. mangelnde Objektivität vorhält, so
kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Hinweise des Sachverständigen auf den Umstand, dass die Klägerin nach
Beendigung der Untersuchung flink und zügig eine verkehrsreiche Straße überqueren konnte, geschah in engem
Zusammenhang mit geltend gemachten Beschwerden der Klägerin, die durchaus einen Bezug zum Gehvermögen
haben. So hat die Klägerin angegeben, bereits bei der geringen Wegstrecke vom Wartezimmer bis zum
Untersuchungsraum kurzatmig zu werden. Auch hatte sie Schmerzen beim Gehen angegeben. Richtig ist, dass Dr.H.
eine unübersehbare Verdeutlichungstendenz bei fortbestehendem Rentenbegehren bejaht hat. Bereits Dr.R. hatte im
Verwaltungsverfahren ein Rentenbegehren für spürbar erachtet. In die gleiche Richtung hatte sich der MDK bereits im
Januar 1996 geäußert. Bestätigt wurde dies schließlich von Dr.M. , die sich auf ein testpsychologisches
Zusatzgutachten stützen konnte, und vom Reha-Zentrum München, dem ein Beobachtungszeitraum von immerhin ca.
fünf Wochen zur Verfügung gestanden hat. Im Vordergrund der körperlichen Behinderungen der Klägerin steht neben
orthopädischen Gesundheitsstörungen ein labiler Bluthochdruck, der behandlungsfähig ist und bislang zu keinen
wesentlichen Auswirkungen an weiteren Organen geführt hat. Dr.H. schloss eine die Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigende Herzleistungsminderung aufgrund des klinischen Befunds und des Echokardiographiebefunds
ebenso aus wie Dr.E ... Zwar hat Dr.B. in seinem Bericht vom 13.01.2000 aufgrund der Farbdopplerechokardiographie
Hinweise für eine beginnende hypertensive Herzerkrankung gefunden. Hinweise für eine coronare Herzerkrankung
ließen sich jedoch nicht erkennen, ebenso wenig für eine belastungsinduzierbare Myokardischämie. Schließlich sind
Organschädigungen mit relevanten Funktionseinschränkungen bisher nicht nachweisbar. Auch ist durchaus noch eine
Steigerung der antihypertensiven Therapie möglich wie von Dr.E. im Einzelnen dargelegt. Erwerbsmindernde
Einschränkungen ergeben sich insoweit, als die Klägerin Heben und Tragen schwerer Lasten mit isometrischer
Anspannung und Arbeiten unter Zeitdruck, Nachtarbeit und Schichtarbeit vermeiden soll. Wiederholt hat der
behandelnde Arzt chronische Polyarthritis attestiert. Die Klägerin berichtet zwar über Morgensteifigkeit der Finger- und
Handgelenke, die Gutachter konnten jedoch zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf diese Krankheit eruieren, keine
Weichteilschwellungen, keine Entzündungszeichen, keine gelenknahen Konsistenzveränderungen, keine
Beeinträchtigung der Feinmotorik und der aktiven und passiven Gelenkbeweglichkeit sämtlicher Extremitäten mit
Ausnahme der rechten Schulter. Ebenso wenig ist eine Polymyalgia rheumatica nachgewiesen. Weder das klinische
Bild noch der Verlauf der Beschwerden erfüllen die hierfür geforderten diagnostischen Kriterien. Objektivierbar sind
Verschleißschäden an der rechten Schulter und an der Halswirbelsäule, die für ein wiederkehrendes Nacken-Schulter-
Armsyndrom und eine eingeschränkte Beweglichkeit der Schulter verantwortlich gemacht werden können.
Überkopfarbeiten können der Klägerin daher nicht mehr zugemutet werden. Ihre letzte Erwerbstätigkeit hat die
Klägerin im Zusammenhang mit einer Unterschenkelfraktur im Juli 1996 eingestellt. Hiervon ist keine wesentliche
Beeinträchtigung zurückgeblieben. Zwar ist das Gangbild links gering hinkend, an pathologischen Veränderungen
fanden sich jedoch lediglich eine leichte chronisch-venöse Insuffizienz ohne entzündliche Veränderungen, ohne
Geschwürsbildung und ohne Stauungsödeme. Altersgemäße degenerative Veränderungen finden sich an den
Hüftgelenken und an der Wirbelsäule. Die damit verbundene Fehlstatik bei gleichzeitiger muskulärer Insuffizienz
verhindern die Zumutbarkeit schwerer Arbeiten, ständiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm,
ständige Zwangshaltungen, häufiges Bücken, ständiges Gehen und Stehen und Kälte- und Nässeexposition. Die von
Dr.H. unter Dauerdiagnosen aufgeführte Helicobacter-Eradikation bei Ulcus pepticum chronisch rezidivierend bedingt
keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Es fanden sich keine Hinweise auf eine Mangelernährung oder sonstige
Defizite in den Laborwerten. Auffallend war eine Fettstoffwechselstörung, die jedoch keine Auswirkungen auf die
Synthese und Ausscheidungsfunktionen der Leber hat. Wie von den behandelnden Ärzten dargestellt, steht im
Vordergrund des gesamten Beschwerdebildes der psychopathologische Befund. Zu Beginn der ärztlich ausführlich
dokumentierten Beschwerden sind Klagen über nervöse Erschöpfung, verschiedene Schmerzsyndrome und
Herzbeschwerden genannt. Die Untersuchung der als sehr leidensbetont, klagsam und stark beschwerdefixiert
beschriebenen Klägerin durch Dr.M. ergab ein leichtgradig subdepressiv antriebsgemindertes Syndrom. Eine
tiefgreifende Depressivität fand sich nicht. Insbesondere waren keine Vitalstörungen zu verzeichnen, keine
Tagesschwankungen angegeben und die Klägerin war emotional auslenkbar. Depressive Symptome mit Veränderung
des Antriebs oder der Psychomotorik, die auf eine schwerwiegende Depression hinweisen könnten, fanden sich nicht.
Im Vordergrund stand vielmehr eine subjektiv empfundene verminderte psychophysische Belastbarkeit mit
resultierender Schonhaltung und regressiven Tendenzen, die auch einen sekundären Krankheitsgewinn erkennen
lassen. In diesem Zusammenhang ist auch erklärbar, dass eine Abklärung möglicher Gedächtnisstörungen oder
kognitiver Einschränkungen nicht möglich war. Angesichts des Verlaufs der testpsychologischen Zusatzbegutachtung
musste eine Aggravationstendenz unterstellt werden. Diagnostisch handelt es sich um eine somatoforme
Schmerzstörung und um eine Dysthymie. Die multiplen Befindlichkeitsstörungen, die insgesamt jedoch nur
leichtgradig ausgeprägt sind, werden von der Klägerin subjektiv als stärker beeinträchtigend wahrgenommen. Hinzu
kommt, dass die Klägerin aufgrund geringer intellektueller Differenzierung über geringe Kompensationsfähigkeiten und
keine wesentlichen Veränderungsfähigkeiten verfügt. Eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit lässt sich
damit jedoch nicht begründen. Bei zumutbarer Willensanspannung könnte die Klägerin noch vollschichtig leichte
Tätigkeiten unter Beachtung verschiedener qualitativer Leistungsbeeinträchtigungen erbringen. So kann sie nur leichte
bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder überwiegend sitzend in geschlossenen
Räumen erbringen. Ausgeschlossen sind Arbeiten im Schichtdienst oder bei Nacht, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit
Zwangshaltungen, im Bücken, im Knien, auf Treppen, Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und Arbeiten
unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen oder unter Einwirkung von Reizstoffen. Im Positiven kann die Klägerin
also noch leichte und ruhige Arbeiten in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten,
sofern die Arbeiten zu ebener Erde in sauberer und klimatisierter Umgebung zu erbringen sind. Zwar ist mit einer
Wiederaufnahme einer Tätigkeit von Seiten der Klägerin aufgrund fehlender Motivation nicht zu rechnen. Bei
zumutbarer Willensanspannung könnte die Klägerin aber noch vollschichtig leichte Tätigkeiten ohne Gefährdung der
Restgesundheit über acht Stunden täglich erbringen. Damit ist sie nicht erwerbsunfähig. Auch der Hilfsantrag auf
Rente wegen Berufsunfähigkeit ist abzulehnen. Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge
von Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte
derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderung seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als
Küchenhilfe bzw. Reinigungsfrau kann die Klägerin mit ihrem reduzierten Leistungsvermögen allein schon wegen der
notwendigen Körperhaltung (nicht ausschließliches Gehen und Stehen) nicht mehr verrichten. Weil es sich dabei aber
um ungelernte Tätigkeiten handelt, käme Berufsunfähigkeitsrente erst dann in Betracht, wenn die Klägerin auch keine
anderen ungelernten Tätigkeiten mehr verrichten könnte. Da § 43 Abs.2 SGB VI bestimmt, dass der Versicherte nur
auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, die auch seinen Fähigkeiten entsprechen, ist zu berücksichtigen, dass
die Klägerin weder lesen noch schreiben kann. Weil wegen des Analphabethismus im Zusammenhang mit den bereits
genannten qualitativen Leistungseinschränkungen es zu Zweifeln führen könnte, ob die Klägerin überhaupt noch
betrieblich einsatzfähig ist, sah sich der Senat zur Prüfung von Tätigkeitsfeldern veranlasst (entsprechend der
Forderung des Bundessozialgerichts vom 04.11.1998 in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.62). Die Umstellungs- und
Anpassungsfähigkeit auf einen anderen Beruf ist soweit erhalten, dass sie einfache Routinearbeiten noch
wirtschaftlich effektiv erbringen kann. Damit kann die Klägerin typische Verrichtungen eines Warenaufmachers wie
Reinigen, Verpacken, Kleben, Zusammensetzen von Teilen usw. erbringen. Dabei handelt es sich um körperlich
leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, die keine speziellen Vorkenntnisse bzw. Lese-/Schreibkenntnisse erfordern.
Auch können die von Dr.S. genannten Einschränkungen Berücksichtigung finden. Arbeitsplätze der dargestellten Art
sind laut berufskundlichem Gutachten der Frau H. vom 27.12.1996, erstellt im Auftrag des Sozialgerichts Sachsen-
Anhalt, in genügender Anzahl vorhanden. Dr.M. hat keinen Zweifel, dass sorgfältige und zuverlässige Arbeitsweise,
wie sie vom Warenaufmacher erwartet werden, von der Klägerin erbracht werden kann. Die Klägerin ist daher auch
nicht berufsunfähig. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist zu verneinen. Der Großteil der
qualitativen Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen erfordern,
in Nässe oder Kälte, oder mit häufigem Bücken zu leisten sind, der Ausschluss von Arbeiten im Akkord, im
Schichtdienst, an laufenden Maschinen sind vom Großen Senat des Bundessozialgerichts bereits als Beispielsfälle
dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen jedenfalls nicht zu einer konkreten Benennung veranlassen sollen
(Großer Senat vom 19. Dezember 1996 in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Auch der Ausschluss von Überkopfarbeiten engt
das Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht weiter ein, weil derartige Tätigkeiten ohnehin nicht typisch für leichte körperliche
Arbeiten sind. Weil sich aber die atypischen Leistungseinschränkungen auf den Analphabetismus, Zwangshaltungen
und Arbeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten beschränken und eine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen erst bei einer höheren Zahl von atypischen Leistungseinschränkungen anzunehmen ist,
hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass die Klägerin noch in einem Betrieb einsetzbar ist. Aus diesen Gründen ist
die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anhaltspunkte dafür, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.