Urteil des LSG Bayern vom 29.01.2008

LSG Bayern: versicherungsträger, verwirkung, aufteilung, diskontsatz, verjährung, verzicht, ergänzung, sozialversicherung, vorteilsausgleich, auflösung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 9 KR 270/98
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 253/05
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt 3.344.642,42 Euro (= 6.541.551,99 DM) Schadensersatz wegen verspäteter Weiterleitung von
Beiträgen im zentralen Beitragseinzug in der Zeit vom 01.06.1989 bis 31.05.1998.
1.
Im streitigen Zeitraum konnten Arbeitgeber mit zentraler Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Beiträge zu mehreren
Ortskrankenkassen als Einzugstellen hätten abführen müssen, dies zur Vereinfachung zentral bei deren
Bundesverband erledigen. Der Verband hatte die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die jeweilige Einzugsstelle
kalendertäglich weiterzuleiten, die wiederum die Beiträge an den zuständigen Träger der Rentenversicherung und die
hier klagende Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit weitergaben (§ 28k Abs. 1, 4 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.1988, BGBl I, S. 2330; iW gültig bis zur
Änderung ab 01.06.2001 durch das 4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl I, S. 1983))
Die nach § 28n Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB IV erlassene und seit 01.07.1989 gültige Beitragseinzugs-Verordnung (BZVO
vom 22.05.1989, BGBl I S. 990) bestimmte in § 3 Abs. 1, dass die Einzugsstelle an jedem Arbeitstag
Überweisungsaufträge der nach § 28k Abs. 1 SGB IV weiterzuleitenden Beträge zu erteilen hatte. Nach § 3 Abs. 2
Satz 3 BZVO konnte der Zahlungsempfänger eine beschleunigte Überweisung verlangen. Nach § 1 Abs. 3 BZVO in
der ursprünglichen Fassung trat der Verband im Falle des § 28f Abs. 4 SGB IV u.a. in § 3 Abs. 1 BZVO an die Stelle
der Einzugsstelle. Mit Wirkung vom 18.06.1994 wurde durch das 2. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs
(BGBl I, S. 1229) diese Verweisung in § 1 Abs. 3 BZVO auf § 3 Abs. 2 BZVO erweitert.
Der Beklagte erhielt im Rahmen des zentralen Beitragseinzugs im streitigen Zeitraum Beiträge in Höhe von
31.810.721.876,00 DM, die er durch Orderscheck per Briefpost an die Einzugsstellen weiter leitete. Die Klägerin
macht geltend, aus den bis zur Einlösung der Schecks auf den Konten des Beklagten verbliebenen Gelder seien
erhebliche Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile entstanden, die als Schadensersatz auszugleichen seien.
2.
Die Klägerin und die Rentenversicherungsträger (im folgenden: Fremdversicherungsträger) führten im Oktober 1990 für
den Prüfzeitraum 01.09.1990 - 31.08.1992 eine Prüfung der zentralen Beitragsabrechnung durch und rügten in der
Prüfmitteilung vom 21.04.1992 sowie in Schlussbesprechungen vom 28.10.1992 und 07.12.1992 u.a., die
Weiterleitung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge werde den gesetzlichen Vorschriften nicht gerecht, das
Orderscheckverfahren sei keine Überweisung im Sinne der BZVO. Entsprechendes war das Ergebnis von weiteren
Prüfungen nach der Schlussbesprechung 15.11.1994 für den Zeitraum 01.09.1992 - 31.08.1994, der
Schlussbesprechung vom 07.11.1996 für den Zeitraum 01.09.1994 - 31.08.1996.
Nach Prüfung des Bundesrechnungshofes (BRH) der Bundesanstalt für Arbeit schrieb der BRH an den
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (27.04.1992), die Weiterleitung der Beiträge durch Orderscheck sei
unzulässig und für die Bundesanstalt für Arbeit nachteilig. Diese Position vertrat das Ministerium mit Schreiben vom
26.06.1992 gegenüber den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
Der Beklagte bestritt auch nach Prüfung des BRH seine Verpflichtung, die Beiträge durch Überweisung weiterleiten zu
müssen. Er verteidigte das Orderscheckverfahren als wirtschaftlich vorteilhafter, weil auf diesem Wege der Zinsvorteil
bei ihm verbleibe und nicht den kontoführenden Banken durch Überweisungs-Laufzeiten zu Gute komme. Anlässlich
einer Besprechung am 12.01.1994 vereinbarte der Beklagte mit den Fremdversicherungsträgern eine
Stichprobenuntersuchung zu den Laufzeiten des Orderscheckverfahrens und einigte sich mit ihnen auf ein
bestimmtes Überprüfungsverfahren (Protokoll vom 29.03.1994). Nach einer Änderung des § 1 Abs. 3 BZVO im Juni
1994 forderten die Fremdversicherungsträger den Beklagten auf, das Orderscheckverfahren aufzugeben und
verwiesen wegen Ersatzansprüche auf eine im Oktober 1994 anstehende Prüfung. Der Beklagte erkannte mit
Schreiben vom 23.08.1994 bzw. 29.08.1994 "die geänderte Rechtslage grundsätzlich an", erbat aber, den Umstieg auf
das Überweisungsverfahren zurückstellen zu dürfen. Zugleich erklärte der Beklagte ausdrücklich, dass ab 20.06.1994
Anspruch auf einen Vorteilsausgleich bestehe, falls dass das Orderscheckverfahren tatsächlich Nachteile verursache.
Nach einer weiteren Prüfung sicherte der Beklagte am 15.11.1994 zu, das Weiterleitungsverfahren zu ändern. Die
Beteiligten verabredeten zudem vorläufige Zinsausgleichszahlungen iHv 114.140,81 DM für die Zeit 01.09.1992 bis
17.06.1994. Die zugesagte Umstellung erfolgte allerdings wegen der "Verbandsstruktur" des Beklagten nicht.
Auf weitere Beanstandung des BRH im Bericht vom 04.12.1996 besprachen sich die Beteiligten am 28.04.1997 u.a.
auch wegen der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BSG vom 13.03.1997 (SozR 3-2400 § 281 Nr. 1 SGB
IV) und schlossen am 30.04.1997 mit Wirkung vom 01.01.1997 eine Vereinbarung mit (auszugsweise) folgendem
Inhalt:
§ 1 Sofern bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen Gewinne erzielt werden, wird der an die Fremdversicherungsträger
abzuführende Anteil nach §§ 2 bis 4 ermittelt.
§ 2 Grundlage für die Berechnung der den einzelnen Fremdversicherungsträgern zustehenden Gewinne aus erzielten
Zinsen sind 90 % der Summen der tatsächlich an die Einzugsstellen weitergeleiteten Beiträge.
§ 3 Der Zinsberechnung werden 2,3 Tage zugrunde gelegt.
§ 6 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung anhängigen Rechtsstreitigkeiten werden beendet. Zum
Ausgleich der Forderung für die Zeit seit 01.01.1989 zahlt der AOK-Bundesverband für die Kalenderjahre 1993 bis
1995 jeweils 40 v.H. des für das Kalenderjahr 1996 ermittelten Betrages, für 1996 erfolgt die Zinsberechnung gemäß
§§ 2 - 4 dieser Vereinbarung. Anzurechnen sind die in der Zeit vom 01.09.1992 bis 30.11.1996 schon gezahlten
Ausgleichsbeträge in Höhe von 748.804,11 DM.
§ 7 Diese Vereinbarung tritt am 01.01.1997 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.1999, gekündigt werden.
Mit Schreiben vom 25.05.1998 kündigte der Beklagte die Vereinbarung vom 30.04.1997 unter Hinweis auf den Wegfall
des Orderscheckverfahrens zum 31.05.1998. Die Fremdversicherungsträger bestätigten diese Kündigung und
schlugen den Abschluss einer neuen Zinsvereinbarung vor. Die vereinbarten Beträge hat der Beklagte der Klägerin
absprachegemäß vollumfänglich gezahlt.
3.
Mit der am 06.11.1998 beim SG Nürnberg eingegangenen Klage hat die Klägerin von dem Beklagten 3.344.642,42
Euro (= 6.541.551,99 DM) als Verzugsschaden nach § 28r Abs. 2 SGB IV gefordert. Der Beklagte sei den für die
Einzugsstellen geltenden Vorschriften unterlegen, insbesondere sei er zur Überweisung der weiterzuleitenden Beträge
nach § 3 Abs. 1 BZVO seit deren Inkrafttreten verpflichtet gewesen. Die Ergänzung in § 1 Abs. 3 BZVO im Jahre
1994 hätte nur klarstellende Bedeutung gehabt. Die Pflicht, möglichst schnell die Beiträge den
Fremdversicherungsträgern und der Klägerin verfügbar zu machen, ergebe sich aus einem Aufforderungsschreiben
vom 03.07.1989 und daraus, dass der Beklagte wie die eigentlichen Einzugsstellen zu der Klägerin in einem
fremdnützigen Treuhandverhältnis mit besonderen Handlungspflichten stehe. Die Unzulässigkeit des
Orderscheckverfahrens sei immer gerügt worden, so dass der Beklagte in der Beibehaltung des
Orderscheckverfahrens schuldhaft gehandelt habe. Jedenfalls sei ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung
analog herzuleiten. Die Höhe der Schadensersatzforderung sei - wie vom BRH festgestellt - aus der Differenz der
Laufzeit des Orderscheck-Verfahrens gegenüber dem beschleunigten Überweisungsverfahren zu ermitteln. Danach
hätten 90 % der weitergeleiteten Beträge über 100.000,- DM gelegen und wären be-schleunigt weiterzuleiten gewesen.
Die Laufzeitverzögerung betrage insoweit 4,1 Tage, hinsichtlich der durch einfache Überweisung weiterzuleitenden nur
2,58 Kalendertage.
Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, jedenfalls bis zur Änderung der BZVO im Juni 1994 sei er nicht zur
Überweisung der Beiträge verpflichtet gewesen. § 3 Abs. 1 BZVO regele nur die Überweisung der nach § 28k Abs. 1
SGB IV weiterzuleitenden Beträge. Da er selbst aber keine Beiträge an die einzelnen Versicherungsträger sondern an
die Einzugsstellen weiterzuleiten hatte, stehe die BZVO dem Orderscheckverfahren nicht entgegen. Die Neufassung
des § 1 Abs. 3 BZVO habe lediglich die Verweisung auf Vorschriften ausgedehnt, die systematisch auf das dort
geregelte Überweisungsverfahren anknüpften, explizit jedoch nicht das gewählte Orderscheckverfahren
ausgeschlossen hätten. Schuldhaftes Verhalten habe nicht vorgelegen. Das Orderscheckverfahren sei gegenüber
Überweisungen wirtschaftlich vorteilhaft gewesen, die Versicherungsträger hätten das Orderscheckverfahren toleriert,
wie das Besprechungsprotokoll zur Prüfung im Jahr 1994 beweise. Jedenfalls sei der Klageanspruch durch die
Vereinbarung vom 30.04.1997 verdrängt, die auch die Laufzeitverzögerung aufgrund der Anwendung des
Vereinbarung vom 30.04.1997 verdrängt, die auch die Laufzeitverzögerung aufgrund der Anwendung des
Orderscheckverfahrens geregelt habe. Weitergehenden Schadensersatzansprüche bestünden nicht, denn nach § 6
Abs. 2 der Vereinbarung seien alle in der Vergangenheit begründeten Ansprüche der Fremdversicherungsträger
erledigt. Hilfsweise hat sich der Beklagte auf Verwirkung berufen, weil die Klägerin das Verfahren toleriert habe und
hinsichtlich der Ansprüche für die Zeit vor dem 01.01.1994 die Verjährungseinrede erhoben. Zur Höhe der
Schadensersatzforderung hat der Beklagte die Ermittlungen des BRH zu den Laufzeiten in Zweifel gezogen und
darauf hingewiesen, dass eine exemplarische Auswertung der Schecklaufzeiten für die Monate März 1997 und März
1998 deutlich kürzere Laufzeiten ergeben habe.
Mit Urteil vom 08.08.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Vereinbarung vom 30.04.1997 sei
abschließend, so dass weitergehende Schadensersatzansprüche für den Zeitraum bis 31.12.1996 nicht bestünden.
Diese Vereinbarung erfasse alle im streitigen Zeitraum erwirtschafteten Zinsgewinne, gleiche alle entstandenen
Schäden aus, so dass kein Raum für einen weiteren Schaden bestehe. Das SG hat sich insoweit der Rechtsprechung
des SG Berlin, SG Düsseldorf und des LSG Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Im Übrigen wären Ansprüche für die
Zeit vor 2004 ohnehin verjährt.
4.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und einen gesetzlichen pauschalen Mindestschaden geltend gemacht.
Der Beklagte sei schon seit dem 01.06.1989 verpflichtet gewesen, die Beiträge im beschleunigten
Überweisungsverfahren weiterzuleiten, wie sich auch aus dem Urteil des BSG vom 07.11.1996 - 12 RK 9/96 ergebe.
Der Beklagte habe im Rahmen des zentralen Beitragseinzugsverfahrens die entsprechenden Rechte und Pflichten
einer Einzugsstelle gehabt, so dass ihn ebenso wie die Einzugsstellen im Rahmen des bestehenden
Treuhandverhältnisses die Verpflichtung getroffen habe, Beiträge unverzüglich an die zuständigen Träger
weiterzuleiten. Die Vereinbarung vom 30.04.1997 habe mögliche Schadensersatzansprüche nicht betroffen. Sie sei
aufgrund der am 01.01.1996 in Kraft getretenen Regelung in § 281 Abs. 2 SGB IV einer Mustervereinbarung der
Spitzenverbände zur Herausgabe von tatsächlich gezogenen Zinsvorteilen folgend geschlossen worden, so dass mit
dieser Vereinbarung Schadensersatzansprüche nach § 28r SGB IV aufgrund des Orderscheckverfahrens nicht
geregelt seien, wie sich auch aus dem Besprechungsvermerk vom 28.04.1997 ergebe. Ein Verzicht auf die
gegenständlichen auf das unzulässige Orderscheckverfahren zurückzuführenden Ansprüche sei dort also nicht
enthalten
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin
Schadensersatz wegen Verzugszinsen iHv 3.344.642,42 Euro für die Zeit 01.06.1989 - 31.05.1998 nebst Zinsen iHv
4% hieraus zu zahlen, hilfsweise den Beklagten dem Grunde nach zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank aus den in der Zeit vom 01.07.1989 bis einschließlich 31.05.1998
nicht rechtzeitig an die Beitragseinzugsstellen weitergeleiteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag, soweit dieser auf
die Klägerin entfällt, zu verurteilen, zuzüglich weiterer Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit Klageerhebung.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verneint einen Pflichtverstoß und schuldhaftes Verhalten, sieht die Vereinbarung vom 30.04.1997 als abschließend
an, stellt einen Schaden in Abrede und beruft sich auf Verjährung und Verwirkung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der
Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber
ungegründet. Der Klägerin stehen über die Vereinbarung vom 30.04.1997 hinaus keine weiteren Ansprüche zu. Das
streitgegenständliche Urteil des SG Nürnberg ist nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist § 28f Abs. 4 Satz 6
(Fassung bis 31.05.1990) bzw. Satz 7 (Fassung ab 01.06.1990) SGB IV i.V.m. § 28r Abs. 1 SGB IV. Da es hier um
Schadensersatz wegen entgangener Zinsen geht folgt dessen Umfang § 28r Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 SGB IV.
Der für das zentrale Beitragseinzugsverfahren entsprechend geltende § 28r Abs. 1 SGB IV setzt voraus, dass der
Beklagte - in Position der Einzugsstelle - schuldhaft gegen eine nach dem 3. Abschnitt auferlegte Pflicht verstoßen
und dadurch einem anderen Träger einen Schaden zugefügt hat. Die Vorschrift erfasst entgegen der Ansicht des
Beklagten auch Verstöße gegen Pflichten, die in den nach § 28n SGB IV erlassenen Verordnungen geregelt werden.
In diesen Verordnungen wird lediglich in Ausfüllung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Nähere zu dem im
3. Abschnitt geregelten Beitragseinzug festgelegt.
Einem Schadensersatzanspruch wegen des Orderscheckverfahrens steht die Vereinbarung vom 30.04.1997
entgegen, mit der die Beteiligten abschließend auch die Folgen dieses Zahlungsverfahrens geregelt hatten. Insoweit
schließt sich der Senat dem rechtskräftigen Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.10.2004 - L 5 KR 218/98 an.
Unerörtert bleibt daher, ob dem Beklagten wegen des Orderscheckverfahrens ein Schuldvorwurf zu machen ist oder
ob es ihn etwa entschuldigt, dass er dieses Verfahren als für die Sozialversicherung insgesamt wirtschaftlicher
angesehen hat, weil bis zur Einlösung der Schecks das Geld gewinnbringend auf den Konten der Versicherungsträger
verblieb, während bei Überweisungen die Zinsgewinne aus der Zeit zwischen der Belastung auf dem Zahlerkonto und
der Wertstellung auf dem Empfängerkonto den Banken zugeflossen wären.
Der Argumentation der Klägerin, mit der Vereinbarung sei allein die Aufteilung der bei ordnungsgemäßem Verfahren
anfallenden Zinsen geregelt worden, folgt der Senat nicht. Zwar wird in der Präambel der Vereinbarung die Aufteilung
der bei der Verwal-tung von Fremdbeiträgen erzielten Gewinne nach § 281 Abs. 2 SGB IV angesprochen, also
scheinbar nur die bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Beiträge erzielten Zinsen geregelt. Davon abgesehen, dass
§ 281 Abs. 2 SGB IV zum damaligen Zeitpunkt gar nicht für den Beklagten galt (erst im Zusammenhang mit der
Neuregelung des zentralen Beitragseinzugs ist § 281 Abs. 2 SGB IV durch Art. 4 Nr.16 des 4. Euro-
Einführungsgesetzes entsprechend ergänzt worden), hatte der Beklagte bei der Besprechung am 28.04.1997 - wie der
Besprechungsvermerk von diesem Tag beweist - an seiner Auffassung festgehalten, dass die Rechtsprechung des
BSG zum Verhältnis zwischen den Einzugsstellen und den Rentenversicherungsträgern für ihn nicht gelte. Seine
Bereitschaft, gleichwohl eine Vereinbarung über die Zinsaufteilung zu treffen, hat er mit der Forderung verknüpft, dass
die in der Vergangenheit bereits geleisteten Vorteilsausgleichszahlungen angerechnet werden müssten. Diese
Zahlungen waren aber (auch) wegen der Laufzeitverzögerungen aufgrund des Orderscheckverfahrens geleistet
worden. Im Prüfbericht vom 16.12.1994 war ausdrücklich festgestellt, dass wegen der einvernehmlich ermittelten
Laufzeitverzögerung von 0,33 Tagen der Beklagte nicht nur für die Zeit ab 20.06.1994 einen Vorteilsausgleich
zugestehe, sondern dass zur Vermeidung eines Rechtsstreites eine Ausgleichszahlung schon ab dem 01.09.1992
vereinbart sei. Außerdem verpflichtete sich der Beklagte ab dem 01.01.1995 zu monatlich nachträglichen
Ausgleichszahlungen, die er auch erbracht hat. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 der
Vereinbarung vom 30.04.1997 getroffen worden, die nur verständlich ist, wenn die Laufzeitverzögerung durch das
Orderscheckverfahren bei der Vereinbarung berücksichtigt worden ist.
Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass die Regelung von 2,3 Zinstagen in § 3 der "Mustervereinbarung" der
Spitzenorganisationen zu § 281 Abs. 2 SGB IV entsprach. Die Vereinbarungen mit den Einzugsstellen sahen nämlich
durchaus auch von der Mustervereinbarung abweichende Regelungen der Zinstage vor. So hatten etwa im AOK-
Bereich die AOK Niedersachsen 1,95 Zinstage und die AOK Hessen sogar nur 1,4 Tage vereinbart. Der Umstand,
dass in der nach der Aufgabe des Orderscheckverfahrens mit Wirkung vom 01.06.1998 getroffenen Vereinbarung nur
noch 1,4 Zinstage vereinbart wurden, bestätigt, dass in der Vereinbarung vom 30.04.1997 auch die
Laufzeitverzögerung mit erfasst werden sollte. Anders ist die Neuregelung nicht zu erklären, denn sonstige Gründe für
eine Verringerung der bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Beiträge anfallenden Zinstage sind nicht ersichtlich.
Der Wille, auch die Laufzeitverzögerung zu regeln, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Besprechungsvermerk vom
28.04.1997. Die Beteiligten hatten insoweit festgehalten, dass bei Wegfall des Orderscheckverfahrens bzw. einer
Änderung des § 28f Abs. 4 SGB IV die Kündigungsregelung zugunsten des Beklagten geändert werden könne. Der
Beklagte hat dementsprechend nach Aufgabe des Orderscheckverfahrens unter Berufung auf sein
Sonderkündigungsrecht mit Schreiben vom 25.05.1998 die Vereinbarung gekündigt, was die
Fremdversicherungsträger einschließlich der Klägerin auch akzeptiert haben. Das ist nur verständlich, wenn sie davon
ausgingen, dass in der Vereinbarung auch die Folgen des Orderscheckverfahrens mit geregelt waren, denn ansonsten
wäre die Vereinbarung frühestens zum 31.12.1999 kündbar gewesen.
Demgegenüber tritt der von der Klägerin geltend gemachte Kontext zurück. Einen Verzicht auf Ansprüche - wie von
der Klägerin vorgetragen - enthält die Vereinbarung nicht, sondern vielmehr eine Zahlung zur Abgeltung von
Ansprüchen. Und diese um-fasst auch die gegenständliche Forderung. Eine Anfechtung des Vertrages oder
anderweitige Auflösung wegen Dissenses ist nicht zu erörtern, vielmehr haben sich die Beteiligten an diesen Vertrag
gehalten, die Beklagte hat sämtliche Zahlungen geleistet die die Klägerin vorbehaltlos entgegengenommen hat.
Die Vereinbarung vom 30.04.1997 ist ein formgerechter schriftlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53
Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB X liegen nicht
vor. Insoweit könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob insbesondere die Zinsregelung in § 4 der Vereinbarung nicht
gegen § 28r Abs. 2 SGB IV verstößt, der unabhängig von dem im konkreten Fall eingetretenen Zinsverlust einen
Schadensersatz in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz (damals noch: Diskontsatz der Deutschen Bundesbank)
einräumt (s. dazu Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung, § 28r SGB IV Rdn. 6).
Aus § 28r SGB IV folgt aber kein zwingendes Verbot für eine Regelung wie die hier getroffene. Die Vertragsparteien
wollten mit der Vereinbarung auch die Folgen des Orderscheckverfahrens regeln. Nach ihrer Vorstellung bedeutete
dessen Praktizierung bei einem entsprechenden Ausgleich der Laufzeitverzögerung für die Fremdversicherungsträger
keinen Nachteil, so dass dieses hingenommen werden konnte. Die Fremdversicherungsträger gingen (ebenso wie das
Ministerium in seiner ersten Reaktion auf die Vereinbarung) davon aus, dass bei Zahlung eines Vorteilsausgleichs
sich aus dem Orderscheckverfahren kein Nachteil ergab und damit ebenso hingenommen werden konnte, wie von
vornherein dieses Zahlungsverfahren nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn es nicht zu einer zeitlichen
Verzögerung bei der Weiterleitung der Beiträge geführt hätte. Von daher spricht nichts dafür, dass die Beteiligten
bewusst die Schadensersatzregelung in § 28r Abs. 2 SGB IV unterlaufen wollten. Zu den tatsächlichen und
rechnerischen Grundlagen der Ausgleichszahlungen haben sich die Beteiligten verständigen dürfen, sie haben sich
auf eine zulässige Berechnung geeinigt, an die sie in der Folge aber auch gebunden sind.
Somit haben die Beteiligten mit der Vereinbarung vom 30.04.1997 wirksam die Folgen der Laufzeitverzögerung durch
das Orderscheckverfahren geregelt. Weitergehende Ansprüche erlaubt diese abschließende Regelung nicht.
Die Vereinbarung vom 30.04.1997 lässt darüber hinaus für die Annahme eines Schadens kein Raum mehr. § 28r Abs.
2 SGB IV regelt nur abstrakt die Schadenshöhe unabhängig von dem konkreten Zinsverlust, knüpft aber
tatbestandlich an § 28r Abs. 1 Satz 1 SGB IV an und setzte einen durch Pflichtverletzung verursachten Schaden
voraus. Worin der bestehen sollte, wenn nicht in dem durch Vereinbarung geregelten Zinsbereich, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.07.1989 bis November 1994 ist zudem - wie vom SG zutreffend ausgeführt -
Verjährung eingetreten. Weitere Ausführungen zu Verwirkung oder fehlender Pflichtenverletzung sind nicht
erforderlich.
Die Berufung bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), da Sachverhalte aufgrund gesetzlicher Regelungen
der Vergangenheit berührt sind, denen bereits seit einiger Zeit keine Geltung mehr zukommt.