Urteil des LSG Bayern vom 19.09.2001

LSG Bayern: degenerative veränderung, berufliche tätigkeit, berufskrankheit, einwirkung, zustand, form, sicherheit, wahrscheinlichkeit, akte, alter

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.09.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 U 5101/96
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 323/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit der Berufskrankheitenanzeige vom 30.10.1995 teilte die Orthopädin Dr.W. der Beklagten mit, der Kläger leide
unter zunehmenden Beschwerden im Lumbalbereich, die er auf das Fahren von landwirtschaftlichen Maschinen und
schweres Heben und Tragen zurückführe. Die Beschwerden seien vor ca. 20 Jahren erstmals aufgetreten. Sie stellte
die Diagnosen: degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Zustand nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbeldeformierung
TH 6 bis TH 8, Spondylarthrose L 3 bis S 1, Drehgleiten L 4/5, Gonarthrose beiderseits, Periarthropatie Coxae
beiderseits.
Auf Anfrage der Beklagten gab der Kläger an, er habe seit etwa 20 Jahren Wirbelsäulenbeschwerden mit insbesondere
starken Schmerzen beim Heben und Tragen, Bücken und Stehen. Seit 1948 habe er ständig schwere Arbeiten
verrichtet.
Die Beklagte zog Befundberichte der Allgemeinärzte Dr.S. und Dr.H. sowie Berichte des Orthopäden Dr.S. , des
Röntgenologen Dr.Z. , des Neurologen Dr.K. sowie des Internisten Dr.H. , außerdem einen Bericht über ein
Heilverfahren vom 03.02. bis 03.03.1994 bei. Im ebenfalls beigezogenen Gutachten des Dr.F. für die LAK
Niederbayern-Oberpfalz vom 12.01.1995 gab der Kläger an, er habe seit 5 Jahren zunehmende
Wirbelsäulenbeschwerden.
In der Stellungnahme vom 25.04.1996 führte die Gewerbeärztin Dr.H. aus, die medizinischen Voraussetzungen zur
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr.2108/2110 seien nicht gegeben. Computertomografisch sei eine
Bandscheibendegeneration bei L 3/L 4, L 4/L 5 und L 5/S 1 festgestellt. Die berufliche Belastung könne nicht als
wesentliche Teilursache für die Bandscheibendegeneration an der LWS angesehen werden, da prädiskotische
Deformitäten (Kyphoskoliose der Wirbelsäule, Zustand nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbelbildung in der
Brustwirbelsäule) vorlägen, die von sich aus geeignet seien, eine Bandscheibendegeneration zu begünstigen. Es
spreche ebenfalls für anlagebedingte Ursachenfaktoren, dass degenerative Veränderungen auch an der HWS und an
großen Körpergelenken bestünden (Dr.H. bezog sich auf die Berichte von Dr.W. und Dr.S.).
Mit Bescheid vom 13.05.1996 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch ab. Bei der Erkrankung des Klägers
handle sich um keine durch die berufliche Tätigkeit verursachte Bandscheibenschädigung, sondern um degenerative
Veränderungen. Bei dieser Sachlage könne es dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit überhaupt die Erfordernisse zur
Anerkennung einer Berufskrankheit erfülle. Außerdem sei eine Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten bislang
nicht erfolgt.
Den Widerspruch des Klägers vom 28.05.1996 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.1996 zurück.
Mit der Klage vom 04.12.1996 hat der Kläger ausgeführt, er habe von Jugend auf sehr schwer körperlich arbeiten
müssen. Besonders zu schaffen mache ihm das Wirbelsäulenleiden, das Schmerzbild weise starke
Verschlechterungs- und Verschlimmerungstendenz auf. Die von der Beklagten angegebenen Vorerkrankungen seien
aus medizinischer Sicht nicht geeignet, die wenig nachvollziehbare Feststellung des Gewerbeärztlichen Dienstes zu
begründen. Die jahrzehntelange harte Arbeit habe auf das Leiden einen wesentlichen Einfluss genommen.
Der Kläger hat einen Arztbrief des Dr.K. vom 20.02.1997 übersandt mit der Diagnose: chronisch-endoreaktive
depressive Entwicklung, LWS- und HWS-Syndrom. Das protrahierte, somatisierend ausgestaltete depressive Bild sei
durch die ungesicherte Zukunftsperspektive mitbestimmt.
Das SG hat den Orthopäden Dr.S. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt, der im Gutachten vom 07.08.1997
ausgeführt hat, beim Kläger lägen keine wesentlichen bandscheibenbedingten Erkrankungen der HWS vor. Im Bereich
der LWS bestehe eine Funktionsbehinderung, die auf bandscheibenbedingte Veränderungen zurückzuführen sei. Die
mäßige Seitverbiegung sei anlagebedingt, die hierdurch bedingte Fehlbelastung habe bandscheibenbedingte
Strukturveränderungen begünstigt. Die Erkrankungen seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf langjähriges Heben und
Tragen von schweren Lasten oder auf langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung oder auf langjähriges
Tragen schwerer Lasten auf der Schulter oder langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von
Ganzkörperschwingungen im Sitzen zurückzuführen. Die anlagebedingten Ursachenfaktoren überwögen die
beruflichen Einwirkungen.
Der Kläger hat verschiedene ärztliche Unterlagen übersandt. Im Attest vom 15.09.1997 hat Dr.H. ausgeführt, beim
Kläger bestünden ein chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen, ein chronisches HWS-
Syndrom, ein Zustand nach Morbus Scheuermann, eine beginnende Retropatellararthrose beiderseits, eine
Innenbandlockerung am rechten Knie sowie eine depressive Entwicklung. Dr.K. hat im Bericht vom 25.07.1997 ein
chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen LWS-Veränderungen, chronisches HWS-Syndrom und depressive
Entwicklung diagnostiziert. Dr.W. hat im Schreiben vom 10.07.1997 die Diagnosen erwähnt: degeneratives WS-
Syndrom, zustand nach Morbus Scheuermann mit Keilwirbel TH 6 bis 8, Drehgleiten L 4/5, beginnende
Retropatellararthrose beiderseits, Innenbandlockerung rechtes Knie. Dr.Z. hat in Auswertung eines CT der LWS vom
01.09.1997 auf eine mäßige Bandscheibenprotrusion mit osteophytärer Komponente bei L 3/4, eine fortgeschrittene
osteochondrotisch-osteophytäre Bandscheibenprotrusion mit dorsalen knöchernen Appositionen und erheblicher
Bandscheibendegeneration bei L 4/5 sowie osteophythäre Bandscheibenprotrusion und Bandscheibendegeneration bei
L 5/S 1 hingewiesen.
Den Antrag des Klägers, Dr.A. gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen zu ernennen, hat das SG
abgelehnt, da Dr.A. nicht innerhalb angemessener Zeit einen Kostenvoranschlag erstattet habe.
Mit Urteil vom 23.07.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen
von Dr.S. gestützt.
Der Akte liegt bei ein Gutachten des Orthopäden Dr.G. vom 17.02.1998, erstattet im Klageverfahren S 8/Vs 1078/96.
Darin stellt Dr.G. die Diagnosen: degeneratives WS-Syndrom, Schultergelenksarthrose mit
Beweglichkeitseinschränkungen beiderseits, Hüftgelenksfehlstellung mit mäßiger Arthrose beiderseits,
Kniegelenksarthrose beiderseits, Nervenwurzelkompressions-Symptomatik S 1 beiderseits, anamnestisch
Karpaltunnelsyndrom beiderseits, außerdem Bluthochdruck, seelische Störung im Sinne einer Depression mit
endogenen und reaktiven Anteilen mit Folgen einer zumindest mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeit.
Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG durch Dr.A ...
Im Gutachten vom 08.02.2000 führt Dr.A. aus, er gehe davon aus, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen
vorlägen. In medizinischer Hinsicht liege unstreitig eine maximale Bandscheibendegeneration im Areal L 3/L 4 vor. Es
handle sich um einen im weiteren Sinne monosegmentalen Befall. Die Ursache der Fehlstatik sei die
Bandscheibendegeneration. Sie führe zur Arthrose der kleinen Wirbelgelenke (Spondylarthrose). Die Digitalaufnahmen
zeigten, dass beim Kläger keine bedeutsame Fehlstellung der BWS im Sinne einer juvenilen Kyphose wie bei Morbus
Scheuermann vorliege. Die Feststellungen von Dr.H. seien nicht zutreffend. Sie spreche außerdem davon, dass
degenerative Veränderungen an den Gelenken vorlägen. Dem sei mit Entschiedenheit zu widersprechen; degenerative
Veränderungen der Gelenke seien röntgenmorphologisch oder funktionsanalytisch nicht wahrnehmbar. Außerdem
lägen entgegen den Ausführungen von Dr.H. keinerlei bedeutsame Anzeichen für eine Degeneration im Bereich der
HWS vor. Die Angaben entsprächen entweder einem groben Missverständnis etwa durch Verwechslung oder aber
seien bewusst falsch dargestellt. Die Störung, und zwar im Wesentlichen die monosegmentale Störung, sei auf die
Arbeitsbelastung zurückzuführen. Ein anlagebedingtes Leiden sei weder nach dem Akteninhalt noch nach den
Angaben des Versicherten auch nur zu diskutieren. Es sei nicht ansatzweise ein plausibler Grund zu finden, der
gegen die Annahme der BK 2108 spreche. Die MdE sei mit 20 v.H. einzuschätzen.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 22.08.2000 führt Dr.A. aus, wenn im Gutachten mehrfach von L 3/L 4 die
Rede sei, sei dies sachlich falsch und ein Versehen. Bezüglich der HWS liege auch nicht andeutungsweise ein
Hinweis auf eine bedeutsame Bandscheibendegeneration vor. Gerade der monosegmentale Befall der LWS spreche
für die berufliche Einwirkung. Eine entzündlich-degenerative oder ausschließlich degenerative Veränderung auffälliger
Art sei nicht ansatzweise festzustellen. Eine Scheuermann sche Erkrankung liege nicht vor.
Die Beklagte übersendet eine Stellungnahme des Orthopäden Dr.D. vom 26.12.2000. Die Aussage von Dr.A. , dass
ein Morbus Scheuermann nicht vorliege, sei unter Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen ohne Zweifel
unzutreffend. Hierbei handle es sich um eine Störung der Verknöcherung der Wirbelkörper, die im juvenilen Alter
auftrete. Typische Röntgenzeichen seien einmal die Keilform der Wirbelkörper hauptsächlich im BWS-Bereich sowie
Knorpeleinbrüche in den Grund- und Deckplatten der Wirbelkörper. Die Keilform der Wirbelkörper mit der dadurch
bedingten Fehlstatik der BWS sei hier eindeutig gegeben, während röntgenologisch die Knorpeleinbrüche nicht
einwandfrei erkennbar seien, was aber bei dem Alter des Klägers als normal anzusehen sei. Entscheidend für die
Beurteilung sei die Fehlstatik, wie sie häufig nach einer Scheuermann schen Erkrankung lebenslang bestehen bleibe.
An der LWS bestünden degenerative Veränderungen bei L 4/5 und L 5/S 1. Die oberhalb des 4. LWK liegenden
Bandscheibenräume seien völlig intakt. Die Degeneration des letzten Bandscheibenraumes sei bei über 60-Jährigen
sicher in 50 % der Fälle anzutreffen. Die Aufnahmen der LWS zeigten außerdem eine Fehlstatik und damit eine
vermehrte biomechanische Beanspruchung der unteren Lendensegmente. Eine berufsbedingte Ursache erscheine
äußerst unwahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 19.04.2001 erklärt die Beklagte, im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers sei eine erneute
Arbeitsplatzanalyse erfolgt, nach der die arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Kläger als erfüllt anzusehen
seien.
Der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.F. führt im Gutachten vom 24.05.2001 aus,
um eine bandscheibenbedingte Erkrankung definieren zu können, bedürfe es des Nachweises morphologischer
Strukturveränderungen, die beim Kläger in Form von Verschleißerscheinungen dreier Segmente vorhanden seien.
Zusätzlich müsse das klinische Korrelat einer Nervenwurzelläsion oder wenigstens -irritation hinzukommen. Bei stark
wechselnder Befundsymptomatik und computertomografisch ausgeschlossenen Bandscheibenvorfällen sei eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS nicht mit der Sicherheit, die jeden vernünftigen Zweifel ausschließe, zu
verifizieren. Zwar seien bildtechnisch nachweisbare Veränderungen gegeben, zu berücksichtigen sei aber, dass beim
Kläger von den Verschleißerscheinungen im Wesentlichen nur die beiden letzten, geringfügig auch das zweite
Segment, betroffen seien. Auch an der BWS liefen erhebliche Verschleißerscheinungen ab. Der Befall wenigstens
zweier Wirbelsäulenabschnitte von gleichartigen Verschleißerscheinungen spreche gegen eine berufliche
Verursachung. Der zeitliche Zusammenhang sei als gesichert anzusehen, beim Kläger liege aber eine Anzahl
konkurrierender Verursachungsmöglichkeiten vor, nämlich Funktionsstörungen mehrerer weiterer Gelenke wie der
Schultern, der Hüften und der Knie, die Dupuytrenerkrankung rechts, die deutlichen Krampfadern und
Fußdeformitäten, also Hinweise auf eine vorzeitige Erkrankung des mesenchymalen Bindegewebes. Außerdem wirke
das Übergewicht belastend.
Zum Gutachten von Dr.A. führt Dr.F. aus, unklar sei, aus welchem Grund ein monosegmentaler Befall erwähnt werde,
da beim Kläger drei Segmente der LWS degenerativ verändert seien. Abwegig sei die Auffassung, dass Ursache der
Fehlstatik die Bandscheibendegeneration sein solle. Beim Kläger bestehe eine Fehlstatik in der Form, dass ein
deutlicher Rundrücken nach einer Scheuermann-Erkrankung entstanden sei. Die degenerativen Gelenkveränderungen,
die Dr.A. bestreite, ergäben sich aus den Aktenunterlagen.
Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt, Dr.A. zum Gutachten von Dr.F. zu hören. Mit Schreiben vom 16.07.2001
wird dies unter Hinweis auf die Beschlüsse des BSG vom 03.03. 1999, B 9 VJ 1/98 B und vom 22.08.2000, B 2 U
203/00 B abgelehnt. Mit Schreiben vom 31.07.2001 macht der Kläger nochmals geltend, Dr.A. sei Gelegenheit zu
geben, zur Kritik, die Dr.F. an seinem Gutachten übe, Stellung zu nehmen. Außerdem sei nicht klar, ob Dr.F. davon
ausgegangen sei, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Kläger erfüllt seien. Jedenfalls habe Dr.A. die
letzte Arbeitsplatzanalyse nicht vorgelegen. Schon deshalb sei eine ergänzende Stellungnahme von erforderlich.
Im Termin am 19.09.2001 stellt der Bevollmächtigte unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 31.07.2001 mit
der dortigen Begründung den Antrag, das Gutachten des Dr.F. im Rahmen der Begutachtung des Klägers durch Dr.A.
diesem zur Stellungnahme zu übersenden.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass Dr.F. die Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten vom
10.04.2001 mit Schreiben vom 03.05.2001 zur Kenntnis erhalten habe und die Untersuchung des Klägers am
21.05.2001 erfolgt sei, erklärt der Bevollmächtigte: "Ich bestreite mit Nichtwissen, dass Dr.F. diese Stellungnahme bei
Gutachtenserstellung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat."
Der Kläger stellt zur Sache den Antrag
aus dem Schriftsatz vom 18.09.1998 mit der Maßgabe, dass Ziffer 3 dahingehend formuliert wird, festzustellen, dass
beim Kläger eine Berufskrankheit i.S.d. Nr.2108 der Anlage zur BKV vorliegt und die Beklagte verurteilt wird,
Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der
Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Gemäß § 9 Abs.1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den
Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Krankheit muss durch eine versicherte
Tätigkeit verursacht oder wesentlich verschlimmert worden sein, d.h. die Gefährdung durch schädigende Einwirkungen
muss ursächlich auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein und die Einwirkung muss die Krankheit verursacht
haben (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII Rdnr.3). Alle rechtserheblichen
Tatsachen müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BSG 45, 285).
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr.2108 der Anlage zur BKV. Hierbei handelt
es sich um bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten
oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen
haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder
sein können. Dabei stellt der Kläger auf langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten während seiner Arbeit als
Landwirt ab.
Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, eine Berufskrankheit anzuerkennen. Der ärztliche Sachverständige Dr.F. hat
nach ambulanter Untersuchung des Klägers und unter Berücksichtigung der Aktenunterlagen im Gutachten vom
24.05.2001 überzeugend ausgeführt, dass die LWS-Erkrankung des Klägers nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die
Berufstätigkeit zurückzuführen ist.
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS haben eine multifaktorielle Ätiologie. Sie sind weit verbreitet und
kommen in allen Altersgruppen, sozialen Schichten und Berufsgruppen vor. Unter den beruflichen Einwirkungen, die
bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS wesentlich mitverursachen und verschlimmern können, sind
fortgesetztes Heben und Tragen schwerer Lasten wichtige Gefahrenquellen.
Um einen Zusammenhang zwischen bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS und Berufsbelastung herstellen zu
können, müssen die arbeitstechnischen Bedingungen gegeben sein, es ist der Nachweis einer tatsächlichen
bandscheibenbedingten Erkrankung zu führen, die bildtechnisch nachweisbaren Veränderungen müssen das
altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß überschreiten, der zeitliche Zusammenhang muss gesichert sein und
konkurrierende Verursachungsmöglichkeiten anlagebedingter, statischer, entzündlicher oder unfallbedingter Genese
müssen ausgeschlossen sein.
Die arbeitstechnischen Bedingungen sind, wie der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten festgestellt hat, beim
Kläger gegeben. Der Nachweis einer tatsächlichen bandscheibenbedingten Erkrankung ist dagegen nicht erbracht.
Es liegt, wie Dr.F. erläutert, eine degenerative Veränderung dreier Segmente der LWS mit deutlichen
Randspornbildungen vor. Kernspintomografisch konnten neben den degenerativen Veränderungen der Bandscheiben
und der Wirbelgelenke nur Protrusionen gesehen werden, kein Bandscheibenvorfall. Neben diesen morphologischen
Strukturveränderungen ist das klinische Korrelat einer Nervenwurzelläsion oder wenigstens Irritation nicht eindeutig
festzustellen. Ohne sie können aber die morphologischen Veränderungen nicht als bandscheibenbedingte Erkrankung
bezeichnet werden. Bei der Untersuchung durch Dr.F. demonstrierte der Kläger zwar einen positiven
Nervendehnschmerz bei 60 Grad, vermochte jedoch den Langsitz fast vollständig auszuführen. Dies spricht gegen
eine floride Nervenwurzelirritation. Auch sonstige neurologische Ausfälle waren nicht festzustellen. Bei der
Untersuchung durch Dr.A. waren die Ischiasdruckpunkte nicht schmerzhaft. Auch insoweit kann von einer akuten
Nervenwurzelirritation zu diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen werden. Zwar fand sich eine Schmerzproblematik beim
Anheben des gestreckten Beines, wie sie auch Dr.F. feststellte; Dr.F. betont aber, dass dies kein Beweis für eine
Nervenwurzelirritation ist, solange nicht Langsitz oder wenigstens das Bragardzeichen geprüft wurde, was Dr.A.
unterlassen hat. Auch fehlen im Gutachten von Dr.A. Hinweise auf eine Überprüfung von Reflexverhalten, Sensibilität
und Motorik. Bei der Untersuchung durch Dr.S. war der Nervendehnschmerz negativ, Lähmungen oder
Sensibilitätsstörungen waren nicht festzustellen und die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Zwar hat Dr.K.
im Befundbericht vom 25.07.1997 den Nervendehnschmerz als endgradig positiv bezeichnet, aber keine Angaben
bezüglich der Überprüfung des Langsitzes gemacht. Die Reflexe waren seitengleich erhältlich, und im EMG konnten
keine neurogenen Veränderungen gefunden werden. Auch dieser Bericht belegt keine Nervenwurzelläsion. Das
Gutachten des Dr.G. vom 17.02.1998, das im Schwerbehindertenverfahren eingeholt wurde, erwähnt einen negativen
Nervendehnschmerz. Das Reflexverhalten war intakt. Im Bericht vom 12.02.1996 findet Dr.K. lediglich einen
Wurzelreiz C 6 links, also an der beruflich nicht betroffenen HWS. Auch bei der Entlassung vom Heilverfahren in Bad
Füssing vom 03.02. bis 03.03.1994 wurde nur ein Pseudolasegue festgestellt und kein weiterer pathologischer
Befund.
Dr.F. weist darauf hin, dass bei stark wechselnder Befundsymptomatik und bei computertomografisch
ausgeschlossenen Bandscheibenvorfällen eine bandscheibenbedingte Erkrankung nicht mit der Sicherheit, die jeden
vernünftigen Zweifel ausschließen lässt, verifiziert werden kann.
Gegeben sind dagegen bildtechnisch nachweisbare Veränderungen, die die alterstypischen Verschleißerscheinungen
übersteigen; gegeben ist weiter der zeitliche Zusammenhang, da die ersten Beschwerden nach den Angaben des
Klägers in den Siebzigerjahren entstanden sind und er seine Tätigkeit als Landwirt 1948 begonnen hat.
Auch an der BWS laufen erhebliche Verschleißerscheinungen ab. Wie Dr.F. ausführt, ist dies entscheidend für die
Beurteilung, ob die Lokalisation der Veränderungen mit der beruflichen Einwirkung korreliert. Der Befall wenigstens
zweier Wirbelsäulenabschnitte von etwa gleichartigen Verschleißerscheinungen spricht gegen eine berufliche
Verursachung. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger eine Anzahl konkurrierender
Verursachungsmöglichkeiten vorliegt. So bestehen neben den Veränderungen an der BWS Funktionsstörungen an den
Schultern, den Hüften und den Knien. Als Hinweis auf eine vorzeitige Erkrankung des mesenchymalen
Bindegewebes, wozu die Bandscheiben zählen, sind auch die Dupuytrenerkrankung rechts und die deutlichen
Krampfadern neben Fußdeformitäten zu berücksichtigen. Des Weiteren weist Dr.F. auf die beim Kläger bestehende
Übergewichtigkeit, die gerade die untersten Abschnitte der LWS negativ beeinflusst, hin.
Nicht überzeugen können dagegen die Ausführungen von Dr.A ... Zwar trifft es zu, dass die geringe seitliche
Verbiegung der LWS funktionell bedeutungslos ist und keinen Einfluss auf die Entwicklung degenerativer
Veränderungen hat, wie Dr.S. und Dr.D. angenommen haben. Nicht zuzustimmen ist aber Dr.A. , wenn er davon
ausgeht, dass Ursache der Fehlstatik die Bandscheibendegeneration sein soll. Beim Kläger besteht allenfalls eine
Fehlstatik in der Form, dass ein deutlicher Rundrücken nach einer Scheuermann-Erkrankung entstanden ist, worauf
schon Dr.W. in ihren Berichten mehrfach hingewiesen hat. Nicht berücksichtigt hat Dr.A. auch die degenerativen
Gelenkveränderungen, die beim Kläger bestehen, ebenso nicht, dass entscheidend für die Beurteilung der
Berufskrankheit der Nachweis einer bandscheibenbedingten Erkrankung, also die Zuordnung einer neurologischen
Symptomatologie zum morphologischen Substrat des Verschleißschadens ist.
Weitere Sachaufklärung war bei dieser Sachlage nicht veranlasst. Insbesondere bedarf es nicht der Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme des Dr.A. zu den Ausführungen von Dr.F ... Da der Senat auf ein Gutachten eines
Sachverständigen zurückgreifen kann, das nach seiner Auffassung mängelfrei und überzeugend ist, besteht eine
Verpflichtung zur ergänzenden Befragung des Sachverständigen Dr.A. , der ein anderes Ergebnis vertritt, nicht (vgl.
BSG, Beschluss vom 03.03.1999 B 9 VJ 1/98 B; vom 22.08.2000 B 2 U 203/00 B). Die Stellungnahme der Beklagten
zum Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen lag Dr.F. bei Abfassung des Gutachtens vor, da sie ihm am
03.05.2001 übersandt wurde. Dr.A. ist bei Erstellung des Gutachtens, wie er ausdrücklich erwähnt hat, vom Vorliegen
der arbeitstechnischen Voraussetzungen ausgegangen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.