Urteil des LSG Bayern vom 23.05.2006

LSG Bayern: gerichtshof für menschenrechte, angina pectoris, zumutbare tätigkeit, therapie, arbeitsmarkt, verdacht, berufsausbildung, adipositas, rente, berufsunfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.05.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 8 RJ 1313/02
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 114/04
Bundessozialgericht B 13 R 454/06 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1950 in der Türkei geboren, lebt seit 1973 in Deutschland und hat die deutsche Staatsangehörigkeit.
Nach eigenen Angaben hat er von 1963 bis 1967 den Beruf des Drehers erlernt. Im Juli 1977 hat er die DVS-
Schweißerprüfung G2 Gasschweißen abgelegt, bis 1980 war er als Metallfacharbeiter tätig, seither als Lkw-Fahrer,
zuletzt bei der Firma A. B. als Kraftfahrer im Nahverkehr. Er hat von Juli 1996 bis Januar 1997 an einem
"Anpassungslehrgang" für Kraftfahrer Klasse 2 (insgesamt 704 Stunden) teilgenommen.
Der Versicherungsverlauf des Klägers weist Pflichtbeiträge von 1974 bis Dezember 2002 auf, zuletzt seit Februar
2001 wegen Sozialleistungsbezugs bzw. Arbeitslosigkeit. Seit April 2002 bezieht der Kläger Sozialhilfe.
Am 24.12.2001 stellte der Kläger Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 18.03.2002 mit der Begründung
ablehnte, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig
sein. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2002
zurückgewiesen.
Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 16.08.2002 Klage zum Sozialgericht München: Er sei
insbesondere nicht mehr in der Lage, als Kraftfahrer tätig zu sein.
Das Gericht holte ein Gutachten des Internisten Dr.H. ein. Dieser diagnostiziert in seinem Gutachten vom 06.05.2003
unter anderem eine koronare Eingefäßerkrankung mit stabiler Angina pectoris und gut eingestelltem Bluthochdruck,
tablettenpflichtige Diabetes-Erkrankung, restriktive Ventilationsstörung mit respiratorischer Partialinsuffizienz und
Schlafapnoesyndrom sowie Leberschaden und Polyneuropathie. Der Kläger könne noch "mit bis zu acht Stunden
täglicher Arbeitszeit" leichte Arbeiten ohne Stress, zum Beispiel Akkord, verrichten.
Der Kläger legte hierzu ein Privatgutachten seines behandelnden Allgemeinarztes B. vom 27.06.2003 vor. Danach ist
dem Kläger bei bestehender koronarer Eingefäßerkrankung "nur kurzfristig leichte bis mittelschwere Arbeit zumutbar".
Das Schlafapnoesyndrom führe trotz regelmäßiger CPAP-Therapie immer wieder zu erneuten Schlafattacken mit
Konzentrationsschwäche und Leistungseinbruch; darin liege eine Gefahr für die Ausübung des Berufes Kraftfahrer. Im
Übrigen nimmt der Allgemeinmediziner B. keine Leistungsbeurteilung vor, auch nicht im Rahmen der abschließenden
Beurteilung, in der ausgeführt wird, dass "insgesamt keine Besserung in Zukunft zu erwarten" sei.
Mit Urteil vom 16.12.2003 wies das Sozialgericht die Klage ab. Es stützte sich auf das Gutachten Dr.H. , welches
auch nicht durch das Privatgutachten des behandelnden Arztes widerlegt werde. Dies umso weniger, als die
Diagnosen voll bestätigt und lediglich in der Leistungsbeurteilung geringfügig andere Feststellungen getroffen worden
seien. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Als Lkw-Fahrer habe der Kläger lediglich einen siebenmonatigen
Anpassungslehrgang für Kraftfahrer absolviert. Zuletzt habe er im Nahverkehr gearbeitet. Eine Arbeitgeberauskunft
habe nicht eingeholt werden können. Günstigenfalls sei der Kläger als Angelernter im oberen Bereich einzustufen und
könne als solcher noch auf die Tätigkeit eines einfachen Tagespförtners verwiesen werden.
Gegen das Urteil legte der Kläger am 04.03.2004 Berufung ein; er bezweifelt vehement die Kompetenz des
Sachverständigen Dr.H ... Zudem teilte er mit, Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht
zu haben.
Der Senat bestellte die Nervenärztin Dr.P. zur ärztlichen Sachverständigen gemäß § 106 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG).
Auf mehrmalige Anfrage zu seiner Bereitschaft, sich durch einen vom Gericht ernannten ärztlichen Sachverständigen
untersuchen zu lassen, erklärte sich der Kläger lediglich bereit, sich "im Ausland im Rahmen der in Straßburg
anhängigen Klage von unabhängigen Ärzten begutachten zu lassen".
Der Senat beauftragte daraufhin den Internisten Dr.E. mit einer Begutachtung nach Aktenlage. Dieser kommt im
Gutachten vom 02.12.2004 zur Feststellung, dass das Leistungsvermögen im Wesentlichen durch die koronare
Herzerkrankung beeinträchtigt wird. Es bestehe der Verdacht auf eine ischämische Reaktion bei Belastung von 75
Watt; daher seien dem Kläger nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zuzumuten. Seit Dezember 2001 könne der
Kläger noch acht Stunden täglich leichte Arbeiten, ohne Akkord oder Nachtschicht, ohne besondere Anforderung an
die Konzentration und Aufmerksamkeit und nicht an gefährdenden Maschinen unter arbeitsmarktüblichen
Bedingungen verrichten. Eine gewisse, wenn auch keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustands in
absehbarer Zeit verspreche eine konsequente antianginöse Therapie.
Der Kläger lehnte das Gutachten Dr.E. als "verharmlosend" ab. Auch Dr.H. habe seine Wirbelsäulenschäden
übersehen trotz vorhandener CT-Bilder. Der Wirbelsäulenschaden hindere ihn sogar, 200 Meter ohne Unterbrechung
zu gehen.
Das Gericht holte eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers ein. Hiernach war der Kläger als Facharbeiter
(Kraftfahrer) tätig. Das Wissen eines voll ausgebildeten Facharbeiters mit Gesellenbrief sei nicht nötig gewesen: Es
habe der Führerschein Klasse 2 genügt. Die Einstufung sei in Tarifgruppe M IV/3 des Tarifvertrags für das
Baugewerbe erfolgt. Die Entlohnung habe den Beschäftigungsmerkmalen und der tatsächlichen Arbeitsleistung
entsprochen. Der Kläger sei im Werkverkehr beschäftigt (Beliefern von Baustellen mit Selbstlade-Lkw bzw. mittels
Radlader bzw. Stapler) und auch für Wartungsarbeiten zuständig gewesen.
Die Beklagte sah den Kläger nach wie vor als Angelernten mit Verweisbarkeit entsprechend dem angefochtenen
Urteil.
Der Kläger macht dagegen geltend, einem gelernten Berufskraftfahrer gleichgestellt zu sein.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2003 sowie den Bescheid vom
18. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zur
Zahlung von Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung (eventuell auch bei Berufsunfähigkeit)
aufgrund des Antrags vom 24.12.2001 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts
sowie die Prozessakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Der Kläger ist nicht nachweisbar erwerbsgemindert gemäß § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der
seit 01.01.2001 geltenden Fassung. Denn er ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen seit dem im
Dezember 2001 gestellten Rentenantrag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach wie vor mehr als sechs Stunden
täglich einsetzbar.
Hierüber besteht Einigkeit bei den begutachtenden Ärzten beider Rechtszüge. Der Internist Dr.H. hat auf Grund seiner
persönlichen Untersuchung des Klägers insbesondere die im Vordergrund stehende koronare Herzerkrankung
umfassend gewürdigt und plausibel bewertet. Er hat eine Verschlechterung der Eingefäßerkrankung dadurch
festgestellt, dass die Stenose des Ramus diagonalis, die zunächst 75 bis 90 % betragen habe, nach dem Ergebnis
der Herzkatheteruntersuchung vom November 2002 in einem Verschluss übergegangen sei. Aus der
Herzkatheteruntersuchung wie auch aus dem Echokardiogramm folgert er jedoch, dass ein relevantes Infarktareal
sich nicht nachweisen lässt. Auch war der Kläger im Belastungs-EKG mit 75 Watt zu belasten, wenngleich mit dem
Verdacht auf ischämische Veränderungen. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Verschlechterung
sozialmedizinisch noch nicht relevant sei, kann daher vom Senat gut nachvollzogen werden.
Soweit der Kläger demgegenüber auf das Privatgutachten seines behandelnden Arztes B. verweist, so führt dies den
Senat zu keinen anderen Schlussfolgerungen. Es fällt insbesondere auf, dass auch der behandelnde Arzt die beim
Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen ähnlich einschätzt wie Dr.H ... Insbesondere trifft er zum gesundheitlichen
Leistungsvermögen des Klägers keine und damit auch keine abweichende Aussage.
Dennoch hat der Senat weitere Ermittlungen durchgeführt, insbesondere auch im Hinblick auf die Vehemenz, mit der
der Kläger die Kompetenz des erstinstanzlichen Sachverständigen in Frage zu stellen versucht. An der ursprünglich
vorgesehenen Begutachtung aufgrund persönlicher Untersuchung war der Senat freilich gehindert durch die Weigerung
des Klägers, sich durch einen vom Senat bestimmten, inländischen gerichtlichen Sachverständigen nochmals
persönlich untersuchen zu lassen. Auch die Untersuchungsmaxime des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt
keinerlei Veranlassung, hier einen ausländischen Sachverständigen, eventuell sogar nach Wahl des Klägers, zu
bestimmen.
Der Senat konnte daher im Rahmen von § 103 SGG nur eine Begutachtung nach Aktenlage veranlassen, womit der
Internist Dr.E. beauftragt wurde. Dieser bestätigt in seinem Gutachten vollinhaltlich die Beurteilung durch Dr.H ...
Auch er sieht das Leistungsvermögen in erster Linie durch die koronare Herzerkrankung beeinträchtigt. Das
Bluthochdruckleiden hat noch zu keinen wesentlichen Organschädigungen geführt. Hier kann die Therapie noch
verbessert werden, wohingegen die Diabeteserkrankung gut eingestellt ist. Der Sachverständige verweist ferner auf
die gravierenden Gefäßrisikofaktoren, die weiterhin vorliegen, wie insbesondere eine Adipositas Grad II sowie eine
schwere Fettstoffwechselstörung. Aktuell sozialmedizinisch bedeutsam ist jedoch lediglich die ausgeprägte
Adipositas, die eine etwas eingeschränkte kardiopulmonale Belastbarkeit bedingt; im Übrigen führen die
Gefäßrisikofaktoren selbst zunächst zu keinen sozialmedizinischen Konsequenzen. Nach alledem ist der Senat
überzeugt, dass der Kläger noch mehr als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar ist.
Dabei kann freilich naturgemäß nicht ausgeschlossen werden, dass eine aktuelle persönliche Untersuchung des
Klägers weitere (neue) Erkenntnisse über den Gesundheitszustand erbracht und damit unter Umständen auch zu einer
abweichenden Beurteilung geführt hätte. Zu einer solchen persönlichen Untersuchung hat sich der Kläger jedoch trotz
gerichtlicher Aufforderung und Aufklärung nicht bereit gefunden. Er muss sich insoweit auf den Grundsatz der
objektiven Beweislast verweisen lassen: Hiernach sind nur solche Gesundheitsstörungen als existent zu
berücksichtigen, die im Rahmen förmlicher Beweisaufnahme nachgewiesen werden können (siehe Meyer-Ladewig,
Sozialgerichtsgesetz, § 103, Anm.19a). Im Ergebnis ist der Kläger somit weder voll noch teilweise erwerbsgemindert
gemäß § 43 SGB VI n.F.
2.
Der Kläger ist auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI. Denn seine
Erwerbsfähigkeit ist noch nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken (im Sinne von § 240 Abs.2 Satz 1 SGB
VI). Berufsunfähig ist nämlich nicht schon, wer den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern nur,
wer auch keine seinen Fähigkeiten entsprechende, andere zumutbare Tätigkeit mehr ausüben kann (§ 240 Abs.2 Satz
2 SGB VI). Aufgrund seines beruflichen Werdegangs genießt der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters.
Es kommt hier weder auf die Lehrausbildung in der Türkei noch auf die in Deutschland abgelegte Schweißerprüfung
noch auf die bis 1980 ausgeübte Tätigkeit im Metallbereich an.
Maßgeblich ist vielmehr die zuletzt und dauerhaft ausgeübte Tätigkeit, hier also die eines Kraftfahrers. Für die
Tätigkeit des Kraftfahrers war traditionell keine Ausbildung erforderlich. Die Berufsausbildungsvorschrifen führten dann
eine zweijährige und heute eine dreijährige Berufsausbildung ein. Der Kläger hat diese Berufsausbildung nicht
durchlaufen. Er hat vielmehr nur einen circa halbjährlichen Lehrgang absolviert. Grundsätzlich kann zwar auch eine
fehlende Ausbildung durch langjährige praktische Tätigkeit ersetzt werden. Dies jedoch nur dann, wenn sich der
Kläger hierdurch die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat. Die hierzu eingeholte
Arbeitgeberauskunft bestätigt genau dies jedoch nicht. Zwar wird der Kläger als Facharbeiter bezeichnet. Diese
Einstufung wird jedoch durch die Aussage relativiert, dass der Wissenstand eines voll ausgebildeten Facharbeiters
nicht nötig gewesen ist. Der Führerschein der Klasse 2 hat vielmehr genügt. Auch die Einstufung in Tarifgruppe M IV
3 des Tarifvertrags für das Baugewerbe spricht gegen einen Facharbeiterstatus. Facharbeiter im Sinne des
rentenrechtlichen "Mehrstufenschemas" sind regelmäßig in Lohngruppe III, allenfalls in Lohngruppe IV 1 oder 2
eingestuft. Lohngruppe IV 3 oder IV 4 vermittelt hingegen nach gefestigter Rechtsprechung nicht den Berufsschutz
eines Facharbeiters (siehe BSG vom 09.09.1986 - Az.: 5 b RJ 82/85: in SozR 2200 § 1246 RVO Nr.140). Nach dem
Ergebnis der Ermittlungen hat sich der Kläger hier somit die Kenntnisse eines Facharbeiters nicht durch langjährige
praktische Tätigkeit angeeignet. Er ist nach alledem nur als Angelernter zu betrachten. Geht man zu seinem Gunsten
von einem Status des "Angelernten im oberen Bereich" aus, so kann der Kläger als solcher zumutbar noch auf die
Tätigkeit eines Tagespförtners verwiesen werden. Hierfür reicht auch sein gesundheitliches Leistungsvermögen noch
aus.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§ 193 SGG).
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.