Urteil des LSG Bayern vom 04.03.2008

LSG Bayern: rücknahme der klage, arglistige täuschung, wiederaufnahme des verfahrens, vergleich, anfechtung, drohung, druck, prozesshandlung, öffentlich, abgabe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.03.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 14 KR 392/06
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 274/07
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 3. April 2007 wird mit
der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Klageverfahren S 10 KR 9/06 durch den Vergleich
vom 21. November 2006 erledigt ist. II. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. III. Die Revision
wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 4.500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anfechtung des vor dem Sozialgericht Regensburg am 21. November 2006 in der
Streitsache S 10 KR 9/06 geschlossenen Vergleichs. Im Ausgangsverfahren machte der Kläger gegenüber der
beklagten Krankenkasse einen Schaden in Höhe von 4.500,00 Euro nebst Zinsen aufgrund eines Eingriffs in den
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend, der durch die Nichtberücksichtigung seines Unternehmens im
Rahmen der Verteilung von Krankentransport-Fahrten entstanden sei. Während des Klageverfahrens änderte der
Kläger seinen Antrag und begehrte Auskunft über die Taxifahrten, die von nicht in L. ansässigen Taxiunternehmen für
Versicherte der Beklagten durchgeführt wurden und begehrte weiter die Unterlassung durch die Beklagte, ihre in L.
oder im Umkreis von 15 km ansässigen Versicherten über andere Taxiunternehmer als den Kläger zu informieren,
ohne dem Kläger Gelegenheit zur Abgabe eines Angebots zu geben.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2006 war der Kläger persönlich mit seinem damaligen
bevollmächtigten Rechtsanwalt S. anwesend und schloss mit den Vertretern der Beklagten folgenden Vergleich:
I. Die Beklagte erklärt sich bereit, beim Kläger anfallende Fahrten in seinem Bereich möglichst ihm zukommen zu
lassen (z.B. telefonische Kontaktaufnahme), soweit dies preisgünstiger ist. II. Der Kläger erklärt sich bereit, künftig
kooperativ selbst auf die Beklagte zuzugehen und nimmt die Klage zurück. III. Der Streitwert wird auf 4.500,00 Euro
festgelegt. IV. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben (Gerichtskosten je zur Hälfte). V. Die Beteiligten sind
sich einig, dass damit der Rechts streit in vollem Umfange erledigt ist.
Am 24. November 2006 wandte sich der Kläger an das Sozialgericht mit der Bitte, die Vereinbarung vom 22.
November 2006 mit der AOK noch nicht wirksam werden zu lassen. Er sei in der Verhandlung wie gelähmt gewesen
und unter enormen Druck gestanden. In einem weiteren Schreiben wiederholte er sein Vorbringen aus dem
Klageverfahren.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 teilte das Sozialgericht dem Kläger mit, dass die Streitsache erledigt sei.
Zur Niederschrift vom 8. Dezember 2006 hat der Kläger den Vergleich vom 21. November 2006 angefochten, mit der
Begründung, die Vergleichsvereinbarung sei unter Druck geschlossen worden, er habe zu wenig Zeit zum Überlegen
gehabt und sehe in der Ver-gleichsvereinbarung überhaupt keinen Vorteil.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der Kläger eine Feststellung über die Rechtswirksamkeit des Vergleichs vom 21. November 2006
begehrt. Diese Klage sei nicht begründet, da eine wirksame Anfechtung des Vergleichs nicht stattfinde. Mit dem
Vergleich sei gemäß § 101 SGG der mit der Klage geltend gemachte Anspruch vollständig erledigt. Es seien weder
Anfechtungsgründe nach § 119 BGB ersichtlich, denn der Kläger habe sich nach ausführlicher Erörterung mit seinem
Anwalt bereiterklärt, den gegenständlichen Vergleich abzuschließen, noch könne erkannt werden, dass die damalige
Vergleichserklärung wegen fehlender Ernsthaftigkeit nichtig gemäß § 118 BGB sei. Dem Kläger stehe auch kein
Anfechtungsgrund des § 123 BGB zur Verfügung, denn es sei weder eine Drohung noch eine arglistige Täuschung
durch das Gericht erfolgt, dem Kläger sei vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt worden, dass eine
Kooperation mit der Beklagten für ihn nur von Vorteil sein könne, zumal die Befragung der zuständigen
Sachbearbeiterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben habe, dass der Kläger durch die
Beklagte willkürlich benachteiligt werde.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 3. April 2007 richtet sich die zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte
Berufung.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 3. April 2007 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, gegen ihn gerichtete Beeinflussung von Fahrgästen zu unterlassen und Schadenersatz in
Höhe von 4.500,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg und des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht sinngemäß entschieden, dass das Verfahren S 10 KR 9/06 durch den
Abschluss des Vergleichs vom 21. November 2006 erledigt ist und dieser Vergleich nicht angefochten werden kann.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Einwendungen des Klägers gegen den am 21. November 2006 geschlossenen
Vergleich als Anfechtung des Vergleichs gewertet. Es liegen aber weder prozess- noch materiellrechtliche Gründe vor,
die diesen Prozessvergleich unwirksam machen. Ein Prozessvergleich ist einerseits ein materiell-rechtlicher Vertrag
und andererseits eine Prozesshandlung, welche die Beendigung des Rechtsstreits bewirkt (§ 101 SGG, vgl. Leitherer
in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., Rdnrn. 12, 13; BSG vom 24. Januar 1991, Az.: 2 RU 91/90).
Zunächst ist festzustellen, dass keine prozessrechtlichen Gründe für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs
ersichtlich sind. Insbesondere wurde der Vergleich den Beteiligten vorgelesen, von diesen genehmigt und somit
ordnungsgemäß protokolliert (§ 122 SGG i.V.m. §§ 160, 162 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Prozessvergleich ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Wegen seiner Doppelnatur entfaltet
der Prozessvergleich zwar keine Rechtswirksamkeit, wenn die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er
als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig oder wirksam
angefochten ist (siehe § 58 Sozialgesetzbuch X - SGB X -). Das gleiche gilt, wenn der nach dem Inhalt des
Vergleichs als feststehend zu Grunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die
Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (§ 779 Abs. 1 BGB; BSG a.a.O.). Keine dieser
Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs liegen hier vor. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit
des Prozessvergleichs etwa nach den Bestimmungen der §§ 116 ff. BGB oder seine Unwirksamkeit nach § 779 Abs.
1 BGB bestehen nicht.
Als Prozesshandlung kann die Rücknahme auch weder frei widerrufen noch entsprechend den bürgerlichrechtlichen
Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§§ 119, 123 BGB) angefochten werden (BSG Urteil vom 24. April 1980 Az.:
B 9 VO 16/79 mit weiteren Nachweisen, BSG Beschluss vom 19. März 2002 B 9 VO 75/01 B und vom 24. April 2003
B 11 AL 33/03 B, BSG-Beschluss vom 12. Juni 2007 Az.: B 5 R 136/07 B sowie Leitherer a.a.O. § 102 Anm. 7c).
Insbesondere sind aus dem Vorbringen des Klägers auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er sich bei
Abgabe der Erklärung in einem Irrtum befunden habe oder gar im Rahmen der Rücknahmeerklärung durch arglistige
Täuschung oder Drohung im Sinne des § 123 BGB zur Erklärung bestimmt worden ist. Die von ihm vorgebrachten
Einwände beziehen sich alle auf vor dem Vergleichsschluss liegende Vorgänge, die gerade Gegenstand des
Klageverfahrens waren und sich so nicht verifizieren ließen.
Die Einwendungen des Klägers betreffen nicht den Inhalt des Vergleichs sondern wiederholen vielmehr sein
Vorbringen im Prozess. Die vom Kläger für die Anfechtung vorgetragenen Argumente, nämlich er sei in der
Verhandlung wie gelähmt gewesen und unter großem Druck gestanden, was inzident den Vorwurf einer Beeinflussung
durch den prozessführenden Richter beinhaltet, können eine Anfechtung des Prozessvergleichs nicht begründen. In
Betracht käme hier allenfalls eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen lässt sich jedoch - selbst wenn man den Sachvortrag des Klägers für zutreffend halten wollte - nicht
bejahen. Auch wenn beim Kläger der Eindruck entstanden sein sollte, zur Annahme des Vergleichsangebots überredet
worden zu sein, erfüllt dies nicht den Tatbestand des § 123 BGB. Dies gilt umso mehr als das vorgeschlagene
Verfahren sich objektiv keinesfalls als nachteilig für den Kläger darstellt. Dies bedeutet also, dass der Kläger sich
zunächst von der Rechtsauffassung des Gerichts überzeugen ließ, deshalb das Vergleichsangebot annahm und die
Klage für erledigt erklärte. Wenn er bereits drei Tage später seine Entscheidung für falsch hielt, rechtfertigt dies nicht
die Anfechtung des Prozessver-gleichs. Eine Rückgängigmachung des in der Verhandlung vom 24. November 2006
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrages ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht möglich. Es ist deshalb
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 21. November 2006 seine Erledigung gefunden hat.
Auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen der § 179 Abs. 1
SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO sind nicht erfüllt. Substantiiertes Vorbringen des Klägers liegt hierzu nicht vor.
Die Rücknahme der Klage im Rahmen des Vergleichs bewirkt den endgültigen Verlust des Rechtsmittels mit der
Folge, dass keine Sachentscheidung mehr ergehen kann. Insoweit ist deshalb der Tenor des Gerichtsbescheids zu
ändern, da nicht die Klage ab-zuweisen sondern festzustellen war, dass das Verfahren durch den Abschluss des
Vergleichs einschließlich der Rücknahme der Klage seine Erledigung gefunden hat.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Prozessverlauf (§ 197a Abs. 1 SGG, § 154 Abs.2 VwGO).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VWGO und §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 2
Gerichtskostengesetz.