Urteil des LSG Bayern vom 15.11.2000

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.11.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 8 U 149/96
Bayerisches Landessozialgericht L 17 U 340/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.07.1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei dem Kläger ein Bandscheibenschaden im Bereich L1/L2 links als Folge
des Ereignisses vom 29.01.1995 anzuerkennen und zu entschädigen ist.
Der am ...1950 geborene Kläger erlitt am 29.01.1995 einen Unfall. Beim Besuch des Gottesdienstes in der Evang.
Kirche St.Jakobi in K ... leistete er einer bewusstlosen Frau Hilfe. Er transportierte sie - als ehemaliger Sanitäter - im
vorschriftsmäßigen Rautek-Griff von der Kirchenbank in Richtung Sakristei. Beim Rückwärtsgehen verfehlte er die
Stufe zur Sakristei und trat ins Leere. Er verspürte einen Stich im Rücken, fiel mit dem Rücken gegen eine konisch
zulaufende Mauer und rutschte an ihr herunter. Nach dem Auftreten von Rückenschmerzen bemerkte er am Abend,
dass sein linkes Bein gefühllos war. Nach zweitätiger Weiterarbeit suchte er wegen anhaltender Schmerzen iS einer
linksseitigen Lumbalischialgie am 31.01.1995 den Allgemeinarzt Dr.P.M ... (K ...) auf. In der Zeit vom 16.02. bis
02.03.1995 wurde er im Krankenhaus Hohe Warte Bayreuth wegen eines subligamentären Bandscheibenvorfalles L1/2
links stationär behandelt (Operation vom 20.02.1995). Daran schloss sich ein Heilverfahren vom 16.03. bis 27.04.1995
in der Reha-Klinik Loipl, Bischofswiesen, an. Dort wurde als Vorerkrankung auf die operative Revision eines medialen
Bandscheibenvorfalles im Segment L5/S1 1986 hingewiesen. Anschließend war der Kläger dort nochmals in
stationärer Behandlung vom 18. bis 28.05.1995 zum Ausschluss einer Spondylodiszitis. Arbeitsunfähig war er vom
31.01. bis 03.02.1995 sowie - nach dreitägiger Weiterarbeit - ab 13.02.1995. Der Beklagte zog Befundberichte des
Dr.M ... vom 10.08.1995 und des Radiologen Dr.H.-J.R ... (C ...) vom 09.08.1995, einen H-Arzt-Bericht von Dr.J.W ...
(N ...) vom 11.08.1995, Arztberichte des Krankenhauses Hohe Warte B ... vom 11.08.1995 und der Reha-Klinik L ... B
... vom 16.08.1995 sowie einen Krankheitsbericht der Barmer Ersatzkasse Kronach vom 08.08.1995 zum Verfahren
bei. Anschließend erstellte Dipl. med. M.W ... (N ...) am 18.12.1995/22.04.1996 ein chirurgisches Gutachten. Er führte
aus, bei dem Kläger liege ein linksseitiger Bandscheibenvorfall in Höhe L1/2 sowie eine Lumboischialgie vor. Der vom
Kläger geschilderte Unfallmechanismus sei aber nicht geeignet gewesen, die traumatische Zerreißung einer isolierten
Bandscheibe ohne knöcherne Läsion zu bewirken. Vielmehr lägen hochgradige degenerative Veränderungen vor, so
dass der Unfall vom 29.01.1995 keine rechtlich wesentliche Bedingung für den Bandscheibenvorfall darstelle.
Nach Vorlage eines weiteren Arztberichtes von Dr.R ... (Kernspintomographie vom 13.10.1995) lehnte der Beklagte
mit Bescheid vom 12.02.1996 eine Entschädigung des LWS-Schadens ab. Er wies ua auf die seit 1966 sich
wiederholenden Lumbalgien hin.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren verneinte der Chirurg Dr.E.L ... (Düssendorf) im Gutachten vom
10.07.1996 einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenleiden im Segment L1/L2. Die
Beschwerden beruhten wesentlich auf den anlagebedingten Veränderungen iS einer Minderbelastbarkeit. Mit Bescheid
vom 26.07.1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben mit dem Antrag, das Bandscheibenleiden
L1/L2 als Folge des Ereignisses vom 29.01.1995 anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Das
SG hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.J.R ... (K ...) vom 18.10.1996, des Orthopäden Dr.D.M ... (L ...) vom
17.10.1996, des Allgemeinarztes Dr.P.M ... vom 24.10.1996, des Orthopäden Dr.P.P ... (C ...) vom 18.10.1996, des
Chirurgen Dr.J.W ... vom 30.10.1996, den HV-Entlassungsberichte der Reha-Klinik A ..., Bad S ..., vom 20.05.1996,
Arztberichte der Zentralklinik Bad B ... GmbH vom 17.04./04.06. und 21.08.1996 sowie ärztliche Unterlagen der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin, beigezogen. Anschließend hat es ein Gutachten des Orthopäden
Dr.W.A ... (B ...) vom 14.07.1997 eingeholt. Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der subligamentäre
Prolaps in der Etage L1/L2 bereits vor dem Unfall vom 29.01.1995 beim Kläger bestanden habe. Dem Unfall komme
nicht die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache zu. Auf Antrag des Klägers hat das SG gemäß § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein neurochirurgisches Gutachten des Dr.J.V ... (Klinikum Süd der Stadt N ...) vom
05.03.1998 veranlasst, der den Unfall vom 29.01.1995 nicht als ursächlich für die Entstehung bzw Verschlimmerung
der Gesundheitsstörung des Klägers im Bereich L1/2 ansah. Neben dem Fehlen eines adäquaten Traumas sei die
LWS eindeutig vorgeschädigt gewesen. Außerdem habe eine Prädisposition zu Bandscheibenerkrankungen
vorgelegen. Das SG hat noch die ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses Hohe Warte Bayreuth beigezogen mit
Hinweisen auf weitere Bandscheibenprotrusionen im Bereich BWK 10/11, 11/12 sowie LWK 3/4 und 4/5.
Mit Urteil vom 15.07.1998 hat das SG Bayreuth die Klage abgewiesen, da das Ereignis vom 29.01.1995 nicht zu
einem Bandscheibenschaden im Bereich L1/2 geführt habe. Der festgestellte subligamentäre Prolaps habe schon
vorher bestanden und zu klinisch fassbaren Nervenwurzelreizerscheinungen geführt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, eine eventuelle Krankheitsanlage im Bereich
L1/L2 sei nicht leicht ansprechbar gewesen. Vom Erstgericht sei rechtsfehlerhaft versäumt worden, ein technisch-
physikalisches Gutachten zu der Frage, welche Kräfte beim Unfall auf seine Wirbelsäule einwirkten sowie ob nicht
schon allein aus anatomisch-muskulären Gründen eine über das alltägliche Maß hinaus gehende Belastung der
Wirbelsäule beim Unfall vom 29.01.1995 eingetreten sei, einzuholen. Alle Gutachter hätten sich ausschließlich mit der
hypothetischen Ursache, nämlich dem nicht gesicherten feststehenden Vorschaden beschäftigt, mit der Mechanik
des Unfalles aber nur insoweit, als die medizinische Literatur auf Vergleichsfälle durchsucht worden sei. Der Senat hat
einen Befundbericht des Nervenarztes Dr.R.H ... (Kronach) vom 13.04.1999, die Schwerbehindertenakte des Amtes
für Versorgung und Familienförderung Bayreuth, die Rentenakte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die
Akte der Verwaltungs-BG (Unfall vom 15.04.1996) sowie die einschlägigen Röntgen- und CT-Aufnahmen beigezogen.
Der Kläger hat ein Gutachten des Orthopäden Prof. Dr.E.Sch ... (Orthopäd. Universitätsklinik und Poliklinik F ...) vom
17.05.1999 vorgelegt. Dieser hat das Ereignis vom 29.01.1995 als geeignet angesehen, eine Verlagerung von
Bandscheibengewebe zwischen L1 und L2 zu bewirken. Außerdem hat der Kläger eine Studie der Universität Ulm über
intradiskale In-Vivo-Druckmessungen bei Alltagsbelastungen übersandt. Auf Veranlassung des Senats hat der
Orthopäde Dr.W.A ... am 22.07.2000 eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben, in der er das Ereignis vom
29.01.1995 als nicht ursächlich für den Bandscheibenvorfall L1/2 ansah.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des SG Bayreuth vom 15.07.1998 sowie der
Bescheide vom 12.02.1996 und 26.07.1996 zu verurteilen, ein Bandscheibenleiden in Höhe L1/2 als Folge des
Ereignisses vom 29.01.1995 anzuerkennen und zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 15.07.1998
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz, der Akte der VerwaltungsBG sowie der Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung
und Familienförderung Bayreuth Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage
im Ergebnis zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente aus
Anlass des Unfalles vom 29.01.1995 gemäß §§ 539 Abs 1 Nr 9 a, 548 Abs 2 Satz 1, 581 Abs 1 Nr 2
Reichsversicherungsordnung (RVO). Anzuwenden sind im vorliegenden Falle noch die Vorschriften der RVO, da sich
das zu beurteilende Ereignis vor dem 01.01.1997 ereignet hat (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes,
§ 212 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Nach § 548 I S 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein
Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540-d, 543 - 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Bei der zum Unfall
führenden Tätigkeit war der Kläger nach § 539 Abs 1 Nr 9 a RVO gegen Arbeitsunfall versichert, denn er hat bei einem
Unglücksfall Hilfe geleistet. Diese Rettungshandlung hat bei dem Kläger nicht zu dem Bandscheibenschaden geführt.
Voraussetzung hierfür ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der
Gesundheitsstörung (Bandscheibenleiden L1/L2). Sie liegt dann vor, wenn das Unfallereignis mit Wahrscheinlichkeit
wesentlich die Entstehung oder Verschlimmerung des Gesundheitsschadens bewirkt hat. Es ist also nicht jede
Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, als Ursache anzusehen, sondern nur
diejenige Bedingung, die im Verhältnis zu den anderen einzelnen Bedingungen nach der Auffassung des praktischen
Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Wenn mehrere
Bedingungen gleichwertig oder annähernd gleichwertig zu dem Erfolg beigetragen haben, so ist jede von ihnen
Ursache im Rechtsinne. Kommt dagegen einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung
zu, so ist der allein wesentliche Ursache im Rechtssinne. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der "wesentlichen
Ursache" ein Wertbegriff ist. Die Frage, ob eine Mitursache für den Erfolg wesentlich ist, beurteilt sich nach dem Wert,
den ihr die Auffassung des täglichen Lebens gibt (vgl Lauterbach-Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3.Aufl,
Anm 3 zu § 548 RVO). Im vorliegenden Falle führt diese Wertung dazu, dass dem degenerativen Bandscheibenvorfall
L1/L2, also nicht dem Unfall vom 29.01.1995, die überragende Bedeutung für die Beschwerden des Klägers zukommt.
Die degenerativen vorbestehenden Veränderungen sind allein wesentliche Ursache im Rechtssinne für die noch
vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Dies entnimmt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen
Dr.A ... (Gutachten vom 14.07.1997/22.07.2000), Dr.V ... (Gutachten vom 05.03.1998) sowie Dres. L ... und W ...,
deren Gutachten vom 10.07.1996 und 18.12.1995/22.04.1996 im anhängigen Rechtstreit berücksichtigt werden
konnten (BSG SozR Nr 66 zu § 128 SGG). Danach lag beim Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles vom 29.01.1995
neben Gesundheitsstörungen in allen drei Wirbelsäulenabschnitten ein - am 20.02.1995 operiertes -
Bandscheibenleiden im Segment L1/L2 vor. Für die Anerkennung einer Bandscheibenverletzung als Folge eines
Arbeitsunfalles müssen nach der herrschenden Meinung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 6.Aufl, S 491) bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss das Unfallereignis
schwer genug gewesen sein und in seiner Mechanik so abgelaufen sein, dass es die Entstehung von Missbildungen
der Bandscheiben erklärt. Die vom Kläger vorgebrachte Unfallschilderung ist nicht geeignet, den nachgewiesenen
Bandscheibenvorfall L1/L2 ursächlich hervorzurufen. Axiale Stauchungsbelastungen auf die Lendenwirbelsäule (LWS)
führen grundsätzlich nicht zu einer isolierten Bandscheibenverletzung iS einer Bandscheibenzerreißung. Eine derartige
Verletzung erfordert eine knöcherne Begleitverletzung iS von Grund- und Deckplatteneinbrüchen der benachbarten
Wirbelkörper. Dies ist verständlich, da die Bandscheibe eine wesentlich höhere Reißfestigkeit und somit
Verletzungsresistenz besitzt als die Bruchfestigkeit des umgebenden knöchernen Gewebes der Wirbelkörper.
Bandscheibenverletzungen entstehen daher unfallmäßig grundsätzlich zumeist mit Wirbelkörperverletzungen. Ein
isolierter Wirbelkörperbruch ist relativ selten, noch erheblich seltener sind isolierte Bandscheibenverletzungen (etwa 3
%) (Schönberger aaO S 490). Ein unfallbedingter Bandscheibenschaden erfordert also bei axialer Richtung eine
massive Gewalteinwirkung, wie zB Verdrehen des Rumpfes und gleichzeitiges Heben oder Bewegen schwerer Lasten
oder eine schwere Stauchung der LWS bei Sturz, Überschlag bzw Hinausschleudern aus offenen Wagen
(Schönberger aaO, S 493). Diese Voraussetzungen sind bei dem in keiner Weise dramatischen Sturz des Klägers
erfüllt. Der Kläger, der geschulter Sanitäter ist, verlagerte nämlich beim Anheben der bewusstlosen Frau deren
Gewicht auf das linke Knie, so dass die Wirbelsäule nicht belastet wurde. Beim Verfehlen der Treppe konnte er sich
an die konisch zulaufende Mauer stützen und damit einen Sturz nach hinten oder zur Seite verhindern. Er fiel nicht
plötzlich auf das eigene Gesäß. Das Unfallereignis war daher nicht adäquat, um eine gesunde Bandscheibe im
Bereich L1/L2 auszuluxieren. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung einer traumatischen
Bandscheibenverletzung liegen nicht vor. Im unmittelbarem Anschluss an den Unfall stellten sich schmerzhafte
Funktionsstörungen an der LWS, wie zB Lumbago, nicht ein. Zwar verspürte der Kläger beim Unfall einen Stich im
Rücken. Er war aber in der Lage, die kollabierte Frau zusammen mit einer Begleitperson in die Sakristei zu tragen.
Erst gegen 17.00 Uhr bemerkte er die Gefühllosigkeit im linken Bein. Dennoch arbeitete er am anschließenden
Montag und Dienstag weiter, bis er am 31.01.1995 seinen Hausarzt Dr.M ... aufsuchte. Er musste also nach dem
Unfall seine Arbeit nicht niederlegen (Schönberger aaO, S 491). Daraus ist zu schließen, dass die typischen
Beschwerden eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls, abgesehen von dem Stich im Rücken, nicht sofort
eingetreten sind. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29.01.1995 und der klinischen
Symptomatik eines Bandscheibenvorfalls kann nicht unterstellt werden. Vor dem Unfall bestand auch keine
Beschwerdefreiheit bzw -armut. Es ist nachgewiesen, dass vor dem Ereignis vom 29.01.1995 die LWS bereits
degenerativ vorgeschädigt war. Im Entlassungsbericht der Argentalklinik Isny-Neutrauchburg vom 10.12.1986 ist
vermerkt, dass "seit 20 Jahren rezivierende Lumbalgien, auch zeitweise Lumboischialgien" bestehen. Bereits bei der
Untersuchung am 31.10.1989 (Befundbericht des Orthopäden Dr.P ... vom 18.10.1996) fielen positive
Nervendehnungsschmerzen links bei 40 Grad und 30 Grad mit Abschwächung des linken Patellarsehnenreflexes auf.
Der Neurologe Dr.H ... konnte an diesem Tage sogar eine Lumboischialgie links (mit Betonung L4/L5) nachweisen.
1991 fand sich im Krankenhaus Hohe Warte Bayreuth (Bericht vom 27.04.1995) eine leichte Abschwächung des
Patellarsehnenreflexes und eine Hypästhesie im L4- und L5-Dermatom links. In dem Bericht vom 09.02.1995 wies
dieses Krankenhaus auf zeitweise leichte Probleme bei der Kontrolle des linken Kniegelenkes im vergangenen Jahr
hin. Der Befundbericht des Dr.M ... vom 11.01.1995 verzeichnet - 18 Tage vor dem Arbeitsunfall - eine erneute
Zunahme der Lumbalgien. Bei der histologischen Untersuchung des Operationspräparates anlässlich der
Bandscheibenoperation vom 20.02.1995 ließ sich eine ausgeprägte mucoide Degeneration des Bandscheibengewebes
mit disseminiertem kleinherdigen Nekrosen erkennen (typisch für rezidivierende Bandscheibenvorfälle). Zudem hat der
Kläger bei der Begutachtung durch Dr.A ... Rückenprobleme schon vor dem Unfall von 1995 (jedes Jahr, vor allem in
den Wintermonaten) angegeben. Demnach hat eine degenerative Bandscheibenminderung bereits zum Unfallzeitpunkt
vorgelegen, zumal es sich hier um sehr langsame, über mehrere Jahre andauernde Vorgänge handelt. Die
Degeneration der geschädigten Bandscheibe war zum Zeitpunkt des Unfalles schon so weit fortgeschritten, dass es
für die Bewirkung des Bandscheibenvorfalles nur einer geringen, auch im versicherten Alltagsleben ständig
vorkommenden Belastung bedurfte. Bei vorgeschädigter Wirbelsäule genügt ein geringer Zusatzimpuls, um das
aktuelle klinische Syndrom auszulösen (Schönberger aaO S 493). Der Bandscheibenvorfall wäre mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auch ohne das konkrete Unfallereignis zu annähernd gleicher Zeit mit annähernd gleichen Folgen
eingetreten. Aufgrund der eindeutigen Vorschädigung, der Prädisposition des Klägers zu Bandscheibenerkrankungen
sowie des nicht adäquaten Traumas kommt dem Unfall vom 29.01.1995 nicht einmal die Bedeutung einer
wesentlichen Teilursache zu. Danach lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Bandscheibenschaden im Bereich L1/L2 und dem Unfall vom 29.01.1995 nicht wahrscheinlich machen.
Nicht folgen kann der Senat den Ausführungen des Prof. Dr.Sch ... in seinem Privatgutachten vom 17.05.1999.
Unabhängig davon, dass er sich nicht mit dem Gutachten des Dr.A ... auseinandersetzt, sind seine Ausführungen
zum Unfallablauf weitgehend spekulativ. Nicht nachvollzogen werden kann, dass es zu Ausgleichsbewegungen, zu
unkoordinierten Bewegungsabläufen gekommen sein müsse. Unkoordinierte Bewegungsabläufe sind nicht gesichert,
wobei unklar bleibt, wie ein unkoordinierter Bewegungsablauf eingetreten sein soll, wenn der Kläger bewusst darauf
einwirkte, die bewusstlose Frau nicht fallen zu lassen. Auch die von ihm angeführten Scherkräfte sind in keiner Weise
bewiesen. Bei der Kausalitätsbeurteilung dürfen Abläufe nicht unterstellt werden. Der Gutachter muss von gesicherten
Unfallshandlungen ausgehen und hat den Kausalzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit zu begründen.
Der Einholung eines technisch-psysikalischen Gutachtens, wie von Klägerseite gefordert, bedarf es nicht. Der
eindeutige Geschehensablauf vom 29.01.1995 war nicht derart, dass er - wie in neueren Publikationen vorgetragen -
bei Hyperflexion, dh einer Vorbeugung über die physiologische Grenze hinaus, den Faserring der Bandscheibe im
dorsalen Bereich zerreißen oder von der Endplatte lösen konnte. Die Studie der Universität Ulm über intradiskale In-
Vivo-Druckmessungen bei Alltagsbelastungen weist eher auf eine enorme Belastbarkeit der Bandscheiben hin. Sie hat
Bedeutung für die Prävention und auch für bestimmte Fragestellungen bei der Beurteilung einer Berufskrankheit der
LWS. In der Publikation werden aber keine biomechanischen Überlegungen angestellt, wie es zu einem traumatischen
Bandscheibenvorfall kommen kann.
Damit ist das Unfallereignis nicht die wesentliche Bedingung des beim Kläger eingetretenen Bandscheibenleidens im
Bereich L1/L2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 15.07.1998 muss somit erfolglos
bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.