Urteil des LSG Bayern vom 08.06.2005

LSG Bayern: serbien und montenegro, wartezeit, invalidenrente, sozialversicherung, widerspruchsverfahren, einverständnis, einfluss, verwaltungsakt, leistungsklage, altersrente

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 14 RJ 773/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 50/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. November 2004 wird zurückgewiesen. II. Die
Klage auf Beitragserstattung wird abgewiesen. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Regelaltersrente sowie auf Erstattung von
Rentenversicherungsbeiträgen.
Der 1925 in Jugoslawien geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro,
hat dort seinen Wohnsitz und bezieht seit 1. September 1980 eine Invalidenrente aus der dortigen
Rentenversicherung.
Er stellte am 28. Februar 2003 bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente aus der deutschen
Rentenversicherung und gab an, er sei von Mai 1942 bis Ende 1942 in G. in einer Fabrik zur Reparatur von
Lokomotiven namens R. (gemeint ist vermutlich das damalige Reichsbahnausbesserungswerk) und anschließend bis
zum Kriegsende bei einem Stellmacher in W. bei G. beschäftigt gewesen. Unterlagen hierüber habe er nicht mehr.
Der serbische Rentenversicherungsträger teilte der Beklagten mit, die Zeiten vom 25. Mai 1942 bis 15. August 1945
seien dort bereits 1981 als Sonderzeiten (Zeiten der Gefangenschaft in Deutschland) anerkannt worden, und bat, den
Antrag vom 28. Februar 2003 als gegenstandslos zu betrachten (Schreiben vom 24. Oktober 2003).
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab (Bescheid vom 17. Dezember 2003), weil die Wartezeit für eine
Regelaltersrente nicht erfüllt sei. Da der Kläger am 1. Januar 1956 jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen sei und
in Jugoslawien gewohnt habe, seien sämtliche im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin nach
dem damaligen Gebietsstand zurückgelegten Beitrags- und eventuell dadurch anrechenbaren Ersatzzeiten vor dem 1.
Januar 1956 - hier die geltendgemachten Beitragszeiten vom 25. Mai 1942 bis 15. August 1945 - gemäß Art.1 Abs.1
Buchst.b des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über die Regelungen gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung vom 10. März 1956, der auch im
Verhältnis zur Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro weitergelte, in die jugoslawische Versicherungslast
übergegangen. Der dortige Träger habe mitgeteilt, dass er dem Übergang dieser Zeiten bereits mit Bescheid vom 4.
Februar 1981 Rechnung getragen habe. Diese Zeiten könnten daher in der deutschen Rentenversicherung nicht mehr
berücksichtigt werden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die in Deutschland zurückgelegten Zeiten würden bei
seiner Invalidenrente nicht rentenerhöhend berücksichtigt. Er beantrage daher, ihm eine Rente aus der deutschen
Rentenversicherung zu zahlen oder die damals gezahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2004). Sie führte aus, eine
versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland sei für die Jahre 1942 bis 1945 nicht nachgewiesen. Im Übrigen
seien solche Zeiten in die Versicherungslast der jugoslawischen Sozialversicherung übergegangen und nach Maßgabe
des dortigen innerstaatlichen Rechts zu entschädigen. Unabhängig davon, in welchem Umfang für diese Zeiten vom
jugoslawischen Versicherungsträger tatsächlich Leistungen erbracht würden, seien vom deutschen
Rentenversicherungsträger aus solchen Zeiten keine Leistungen zu erbringen. Deutsche Versicherungszeiten nach
dem 1. Januar 1956 seien nicht nachgewiesen.
Dagegen hat der Kläger am 2. August 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben.
Für die Erfüllung der Wartezeit seien Versicherungszeiten aus Deutschland und Jugoslawien zusammenzurechnen.
Da er in beiden Staaten Versicherungszeiten zurückgelegt habe, habe er Anspruch auf eine Rente oder Zuerkennung
eines anderen Anspruches, der ihm gesetzmäßig zustehe.
Das SG hat die Klage auf Gewährung einer Rente abgewiesen (Urteil vom 18. November 2004). Für den fraglichen
Zeitraum seien weder Versicherungszeiten nachgewiesen, noch könnten solche Versicherungszeiten auf die Wartezeit
für eine Regelaltersrente nach § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) angerechnet werden, da darauf
beruhende Anwartschaften und Ansprüche in die Versicherungslast des jugoslawischen Versicherungsträgers
übergegangen seien. Der Vertrag vom 10. März 1956 gelte auch im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawien fort. Der Kläger erfülle, da er am 1. Januar 1956 als jugoslawischer Staatsangehöriger seinen
ständigen Wohnsitz im ehemaligen Jugoslawien gehabt habe, auch die persönlichen Voraussetzungen des Art.2 in
Verbindung mit Art.1 Abs.1 Buchst.b des Vertrages vom 10. März 1956 für den Übergang der Versicherungslast.
Gegen das ihm am 10. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Januar 2005 (Eingang beim SG)
Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, das Arbeitsamt G. müsse Unterlagen über seine Beschäftigung in den Jahren
1942 bis 1945 haben. Unter Berücksichtigung der von ihm damals geleisteten Überstunden - er habe 72 Stunden
wöchentlich gearbeitet - habe er in Deutschland insgesamt fünf Jahre und acht Monate Versicherungszeit erworben
und die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt. Anderenfalls beantrage er, ihm die damals geleisteten Beiträge zu
erstatten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. November 2004 sowie den Bescheid
vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 28. Februar 2003 Rente zu zahlen, hilfsweise, ihm die
Arbeitnehmeranteile der für die Zeit vom 25. Mai 1942 bis 15. August 1945 geleisteten Beiträge zur deutschen
gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Soweit der Kläger eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung begehrt, wird zur Begründung
auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Ermittlungen zu der Frage, ob der Kläger, der nach Kriegsende in die Förderative Volksrepublik Jugoslawien
zurückgekehrt ist und dort am 1. Januar 1956 seinen Wohnsitz hatte, von 1942 bis 1945 in und bei G.
rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, sind nicht erforderlich. Anwartschaften und Ansprüche aus solchen
Beitragszeiten würden unabhängig von der Frage ihres Nachweises nicht in die deutsche Rentenversicherungslast
fallen. Die Gewährung von Leistungen aus Beitragszeiten, die der Kläger vor dem 1. Januar 1956 möglicherweise in
Deutschland zurückgelegt hat, obliegt allein dem serbischen Sozialversicherungsträger (vgl. BSGE 70, 121). Laut
dessen Rentenbescheid vom 4. Februar 1981 ist der Zeitraum vom 25. Mai 1942 bis 15. August 1945 bei der
Invalidenrente des Klägers in vollem Umfang als Versicherungszeit berücksichtigt worden. Ob diese Zeiten auch
Einfluss auf die Höhe der Invalidenrente haben, ist für die Frage der Versicherungslast nicht von Bedeutung.
Soweit der Kläger hilfsweise die Erstattung von Arbeitnehmeranteilen aus Beiträgen zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 210 Abs. 1, Abs.3 Satz 1 SGB VI) für die Jahre 1942 bis 1945 begehrt, war dieser Antrag
bereits Gegenstand des Klageverfahrens. Der Kläger hat dort "Rente oder Zuerkennung eines anderen Anspruchs"
beantragt. Unter Berücksichtigung seines bereits im Widerspruchsverfahren formulierten Begehrens, ihm aus den
nach seinen Angaben in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten eine Rente zu zahlen oder die Beiträge
auszuzahlen, umfasste seine Klage auch einen Anspruch auf Beitragserstattung. Zwar hat das SG über diesen Antrag
im angefochtenen Urteil vom 18. November 2004 nicht entschieden, so dass er nicht bereits im Wege der Berufung
Eingang in das Berufungsverfahren gefunden hat. Mit dem im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll
erklärten Einverständnis der Beklagten kann der Senat jedoch auch über diesen, vom Kläger im Berufungsverfahren
wiederholten Antrag erstinstanzlich entscheiden (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 7. Auflage § 157 Rdnr.2a
m.w.N.).
Die Klage ist unzulässig. Vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Beitragserstattung bedarf es
einer (ablehnenden) Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Eine solche Entscheidung liegt hier nicht vor. Zwar hat
der Kläger bereits im Widerspruchsverfahren eine entsprechende Beitragserstattung beantragt, doch hat die Beklagte
über diesen Antrag bislang nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Insbesondere enthält der Widerspruchsbescheid
vom 26. Mai 2004 hierzu keine Ausführungen. Eine isolierte Leistungsklage auf Beitragserstattung ohne vorherige
Verwaltungsentscheidung ist nicht zulässig (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 54 Rdnr. 41; anders für den Fall des
zweistufigen Bewilligungsverfahrens für die Gewährung von Kurzarbeitergeld BSGE 65, 238).
Die Klage wäre aber auch unbegründet, da mit dem Übergang der Versicherungslast zum 01.01.1956 die bis zu
diesem Stichtag vom Kläger möglicherweise in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten
Versicherungszeiten ausschließlich der jugoslawischen Sozialversicherung zugeordnet worden sind. Damit liegen in
der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung keine erstattungsfähigen Beiträge mehr vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.