Urteil des LSG Bayern vom 26.08.2009

LSG Bayern: S 10/5 AS 488/06 ER Ko., aufgehoben. Dem Beschwerdeführer sind 201,02 Euro an Rechtsanwaltsvergütung nachzuentrichten., gütliche einigung, gebühr, bayern, anmerkung, erlass, entstehung

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 26.08.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 5 AS 488/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 950/06 AS KO
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.11.2006 wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom
09.11.2006 - S 10/5 AS 488/06 ER Ko. - aufgehoben. Dem Beschwerdeführer sind 201,02 Euro an
Rechtsanwaltsvergütung nachzuentrichten.
Gründe:
I.
In dem Antragsverfahren S 5 AS 488/06 ER der C. K. gegen ARGE Arbeitsagentur - Landkreis B. hat das
Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 22.06.2006 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt A. (den hiesigen Beschwerdeführer), dem bereits am 07.06.2006 Prozessvollmacht erteilt worden war,
beigeordnet. Im Folgenden hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 18.08.2006 die Antragsgegnerin im
Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verbindlichkeiten der Antragstellerin für Strom bei der E.ON
Bayern in Höhe von 1.674,06 EUR darlehensweise zu übernehmen und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Die
notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin sind der Antragsgegnerin zu einem Drittel auferlegt worden.
Am 06.09.2006 hat der Beschwerdeführer die Kostenerstattung für Prozesskostenhilfe in Höhe von 406,93 EUR
beantragt, welche sich wie folgt aufschlüsseln: - Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht mit vorausge-
gangenem Verwaltungsverfahren, § 2 RVG in Verbindung mit Nr.3102, 3103 VV RVG 220,00 EUR - Terminsgebühr, §
2 RVG in Verbindung mit Nr.3106 VV RVG 260,00 EUR - Pauschale für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen Nr.7002 VV RVG 20,00 EUR - 58 Ablichtungen aus der Verwaltungsakte, § 2
RVG in Verbindung mit Nr.7000 VV RVG 26,20 EUR - 16 % Umsatzsteuer, Nr.7008 VV RVG 84,19 EUR
610,39 EUR
Hiervon 2/3 406,93 EUR
Am 10.10.2006 hat der Kostenbeamte des Sozialgerichts Bayreuth die an den Beschwerdeführer zu zahlenden
außergerichtlichen Kosten wie folgt festgesetzt: - Verfahrensgebühr, §§ 3, 14 in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2
Abs.2 RVG, VV Nr.3102 220,00 EUR - Auslagenpauschale, VV Nr.7002 20,00 EUR - Fotokopiekosten, VV Nr.7000
26,20 EUR - 16 % Umsatzsteuer, VV Nr.7008 42,59 EUR
308,79 EUR
hiervon 2/3 gemäß Beschluss vom 18.08.2006 205,86 EUR
Das Sozialgericht Bayreuth hat die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 11.10.2006 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.10.2006 mit Beschluss vom 09.11.2006 zurückgewiesen. Dem
Erinnerungsführer stehe die streitige Terminsgebühr nach Nr.3106 VV RVG nicht zu. Es habe sich um ein
Antragsverfahren im Sinne von § 86b des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehandelt, das mit Beschluss ohne
mündliche Verhandlung einer Erledigung zugeführt worden sei (vgl. § 124 Abs.3 SGG). Die Entstehung der
Terminsgebühr nach Nr.3106 VV RVG setze im Regelfall ein Verfahren voraus, das die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung vorsehe. Die Gebühr entstehe zwar auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche
Verhandlung vorgeschrieben sei, im Einvernehmen mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werde,
nach § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werde oder das Verfahren
nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung ende. Keine der vorstehenden Voraussetzungen für
das Entstehen der Terminsgebühr Nr.3106 VV RVG seien hier erfüllt. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf die
Vorbemerkung 3 Abs.2 und 3 RVG berufen. Soweit Telefonate mit den Mitarbeitern der damaligen Antragsgegnerin
und dem Stromlieferanten geführt worden seien, habe es sich nicht um Besprechungen zur Vermeidung oder
Erledigung des Verfahrens gehandelt.
Zur Begründung der hiergegen gerichteten Beschwerde hob der Beschwerdeführer hervor, es könne dahin gestellt
bleiben, ob die Voraussetzungen der Nr.3106 VV RVG erfüllt seien oder nicht. Denn auf jeden Fall sei die Gebühr
gemäß Vorbemerkung 3 Abs.3 VV RVG angefallen. Danach genüge die Mitwirkung an auf die Erledigung gerichteten
Besprechungen. Die Terminsgebühr könne selbst dann anfallen, wenn das Verfahren noch nicht anhängig, aber
bereits ein unbedingter Prozessauftrag wie hier erteilt worden sei. Die Antragstellerin habe den Unterzeichner damit
beauftragt, eine Entscheidung über die darlehensweise Übernahme rückständiger Stromzahlungen herbeizuführen. Der
Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung sei unbedingt erteilt gewesen. Um ein gerichtliches Verfahren zu
vermeiden, habe der Unterzeichner mit der Antragsgegnerin telefoniert. Der Sachverhalt sei gerade erörtert worden,
um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Wie das Sozialgericht Bayreuth in seiner Entscheidung auf Seite 7 selbst
ausführte, habe die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass sie auf die Erfüllung eines "der nachfolgend gemachten
Vorschläge zur freiwilligen Abtretung der Forderung" bestehe. Allein aus diesem Zitat ergebe sich, dass sowohl der
Unterzeichner als auch die Antragsgegnerin sich außergerichtlich um eine Lösung bemüht hätten. Aus dem
Schriftsatz des Unterzeichners vom 22.06.2006 ergebe sich im Übrigen, dass auch die Antragsgegnerin einer
vergleichsweisen Lösung offen gegenüber gestanden sei. Dies habe sich im Rahmen der zahlreichen geführten
Telefonate herausgestellt, im Rahmen derer über eine solche Lösung gesprochen worden sei. Weiterhin habe der
Unterzeichner auch mit dem Stromlieferanten telefoniert, um eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Es habe sich
dann herausgestellt, dass insbesondere Ratenzahlungen wegen der Höhe der geforderten Raten nicht in Betracht
gekommen seien. Die beantragte Terminsgebühr belaufe sich netto auf 260,00 EUR. Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in
Höhe von 41,60 EUR ergebe sich ein offener Betrag in Höhe von 301,60 EUR. Zwei Drittel hiervon, die von der
Staatskasse zu übernehmen wären, seien 201,02 EUR.
Das Sozialgericht Bayreuth hat der Beschwerde nicht abgeholfen und den Gesamtvorgang dem Bayerischen
Landessozialgericht (BayLSG) vorgelegt. Soweit der Beschwerdeführer vorgerichtliche Besprechungen durchgeführt
habe, seien diese von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (noch) nicht erfasst.
Der Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 13.02.2007 hervorgehoben, wenngleich vorliegend der Anfall einer
Terminsgebühr auch nach der Anmerkung 3 Abs.3 VV RVG zu verneinen sei, so sperre sich die Staatskasse nicht
grundsätzlich gegen eine Terminsgebühr in einer ER-Sache, obwohl der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-
Druck- sache 15/1971 Seite 148 links (oben) nur von der Erteilung eines Klageauftrags spreche; im Übrigen werde
hierzu noch auf die Ausführungen auf der Seite 210 ab rechts oben der besagten BT-Drucksache verwiesen. Soweit
daher der Anfall einer Terminsgebühr verneint werde, könnten sich die dort genannten Tätigkeiten allenfalls noch auf
die Höhe der Verfahrensgebühr auswirken. Wegen der jedoch erst ab 20.06.2006 im Rahmen der PKH-Vergütung
berücksichtigungsfähigen Tätigkeiten könnten diese für die Zeit ab Eingang des ER-Antrags beim Sozialgericht
Bayreuth wiederum nur im Rahmen der von der ER-Antragsgegnerin nach § 193 SGG zu erstattenden
außergerichtlichen Kosten entsprechende Berücksichtigung finden.
Der Beschwerdeführer betonte mit Schriftsatz vom 05.03.2007, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung am 09.06.2006 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangen sei. Auf ausdrückliche Anregung des Gerichts
habe er telefonisch mit der Antragsgegnerin Kontakt aufgenommen, um eine Lösung der Angelegenheit ohne
Entscheidung des Gerichts zu erreichen. Die Angelegenheit sei dringlich im Sinne einer Notgeschäftsführung
gewesen, weil die Sperrung des Stromanschlusses der Antragstellerin wegen rückständiger Stromnachzahlungen
unmittelbar gedroht habe. Nachdem das Gericht selbst mitgeteilt habe, dass es wegen Überlastung nicht umgehend
entscheiden könne, sei ein unverzügliches Einschreiten erforderlich geworden. Hierzu seien auch weitere Telefonate
mit dem Energieversorger notwendig gewesen.
Im Folgenden hielten die Beteiligten mit wechselseitigen Schriftsätzen an ihrer jeweiligen Auffassung fest, dass eine
Notgeschäftsführung vorgelegen habe bzw. nicht vorgelegen habe.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs.2 Satz 1, 33 Abs.3 RVG zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands
201,02 EUR beträgt. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i.V.m. der
Vorbemerkung 3 Abs. 3.
Die (amtliche) Vorbemerkung 3 Abs. 3 lautet: Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-,
Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens
gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem
Auftraggeber.
Entsprechend Nr.3106 VV RVG entsteht die Gebühr auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche
Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einver- ständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird,
2. nach § 105 Abs.1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ent- schieden wird oder 3. das
Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung en- det.
Bei der Vorbemerkung 3 Abs.3 handelt es sich um eine Legaldefinition der Terminsgebühr in Verfahren vor den
Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), die im Rahmen der Anwendung der Nrn.3104
und 3106 VV RVG zu beachten ist. Das Tatbestandsmerkmal "auch" in der Nr.3106 und 3104 VV RVG zeigt, dass die
Terminsgebühr nicht nur in den in Nr.3106 VV RVG genannten Tatbeständen entstehen soll. Ausweislich der
Gesetzesbegründung ist es Ziel des Gesetzgebers gewesen, die Terminsgebühr gegenüber der früheren
Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereich zu erweitern. Die Gebühr soll auch schon
verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne
Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche
Einigung zielen (BT-Drucks.15/1971 S.208, 209).
Das Eilverfahren ist dadurch gekennzeichnet gewesen, dass sich der Beschwerdeführer entsprechend den Hinweisen
des Sozialgerichts Bayreuth bereits vor, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Erlass des PKH-
bewilligenden Beschlusses vom 22.06.2006 und auch unmittelbar danach telefonisch intensiv mit dem
Stromlieferanten und der Arbeitsagentur - Landkreis B. um eine Lösung bemüht hat, um die drohende Abschaltung
des Stromes zu verhindern. Letztendlich ist dies am Stromlieferanten gescheitert, der Raten in einer Höhe gefordert
hat, die die Antragstellerin nicht hat aufbringen können. Demzufolge hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss
vom 18.08.2006 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Verbindlichkeiten der
Antragstellerin für Strom bei der E.ON Bayern in Höhe von 1.674,06 EUR darlehensweise zu übernehmen. Die
zahlreichen Telefonate des Beschwerdeführers haben somit die gerichtliche Eilentscheidung gleichsam vorbereitet.
Die intensiven telefonischen Bemühungen des Beschwerdeführers sind mit dem Ziel der außergerichtlichen Erledigung
des anhängigen Eilverfahrens geführt worden und wären fast erfolgreich gewesen.
In sozialgerichtlichen Eilverfahren (§ 86a und vor allem § 86b SGG) ist nach Auffassung des Senats die Entstehung
einer sogenannten "fiktiven" Terminsgebühr im Sinne von Nr.3106 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung Art.3 Abs.3
nicht deswegen grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine mündliche Verhandlung nur in Ausnahmefällen, das heißt
fakultativ durchgeführt wird (§ 124 Abs. 3 SGG).
Die in mehreren Entscheidungen vertretene gegenteilige Auffassung, die sogenannte "fiktive" Terminsgebühr könne in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht entstehen, wenn ein Termin tatsächlich nicht
stattgefunden hat (Sozialgericht Reutlingen, Beschluss vom 12.09.2007 - S 2 AS 3109/07 KE; Sozialgericht
Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2007 - S 29 AS 131/09 ER; Sozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 30.01.2009 - S
165 SF 5/09 E und S 165 SF 7/09 E), überzeugt nicht. Diese Auffassung wird überwiegend auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 01.02.2007 - V ZB 110/06 (NJW 2007, 1461) gestützt. Dort hat der BGH ausgeführt,
die Terminsgebühr (Nr.3516 VV RVG) entsteht in den Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon, wenn
die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts darüber besprechen, sondern nur dann, wenn
ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde stattfindet. Anders als hier war auf
den dort zu entscheidenden Sachverhalt die Vormerkung 3.4 Abs.1 anzuwenden. Für in diesem Abschnitt genannte
Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Die hier maßgebliche
Fallgestaltung ist in der Entscheidung des BGH nicht angesprochen.
Die Auslegung, dass es sich um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handeln muss, damit die
Terminsgebühr überhaupt anfallen kann, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der Systematik der Bestimmung
rechtfertigen (so auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt RVG 18. Aufl. 2008 VV Vorbemerkung 3 Rz. 91 ff S. 872 ff.).
Zutreffend weist Müller-Rabe (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., Rz.91 und 92) darauf hin, dass auch eine
Parallele zur Terminsgebühr bei schriftlicher Entscheidung oder schriftlicher Einigung gemäß Nr.3104 VV RVG nicht
greift. In Nr.3104 VV RVG Anmerkung Abs.1 Nr.1 wird ausdrücklich verlangt, dass es sich um ein Verfahren mit
vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handeln muss. Im Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs.3 fehlt es aber an
dieser Einschränkung.
Die Meinung von Straßfeld (Zur Vergütung von Rechtsanwälten in sozialgerichtlichen Verfahren - SGb 11/08 S.369), in
Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei und das Gericht durch Beschluss ohne
Durchführung eines gerichtlichen Termins entscheide, falle grundsätzlich keine Terminsgebühr an, trägt
Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht ausreichend Rechnung. Denn hier ist der Beschwerdeführer "qualifiziert"
tätig geworden, um einen Erfolg in der Sache herbeizuführen und dadurch gleichzeitig eine außergerichtliche
Erledigung des anhängigen sozialgerichtlichen Eilverfahrens zu bewirken.
Der Sachverhalt ist hier dadurch gekennzeichnet, dass sich der bevollmächtigte Rechtsanwälte außergerichtlich
intensiv um eine Lösung der jeweils bestehenden Problematik bemüht hat. Dem Beschwerdeführer ist daher
vorliegend die sogenannte "fiktive" Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs.3 - Nr.3106 VV RVG zuzusprechen.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet (§ 56 Absätze 2 und 3 RVG).