Urteil des LSG Bayern vom 02.11.2004

LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, öffentliche urkunde, datum, kopie, berufungsfrist, schriftstück, gegenbeweis, daten, rechtsmittelfrist

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 02.11.2004 (rechtskräftig)
S 7 AL 583/01
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 191/04
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.03.2004 wird als unzulässig
verworfen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi), insbesondere um die Höhe des dieser zugrunde
liegenden Bemessungsentgeltes.
Mit Bescheid vom 28.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 setzte die Beklagte das
Bemessungsentgelt wegen gesundheitlicher Einschränkungen von 840,00 DM auf 580,00 DM herab. Das
Sozialgericht Würzburg (SG) hat auf die hiergegen erhobene Klage die Bescheide mit Urteil vom 17.03.2004
aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Alhi weiterhin nach einem Bemessungsentgelt von 840,00 DM wöchentlich zu
gewähren. Dieses Urteil ist an die Beklagte mittels Empfangsbekenntnisses (EB) zugestellt worden. Das EB ist von
der für die Entgegennahme solcher Zustellungen zuständigen Mitarbeiterin der Beklagten, Frau W. , ausgefüllt und an
das SG zurückgesandt worden (Eingang dort: 16.04.2004). Sie hat als Empfangsdatum angegeben: "07.04.2004"
(Mittwoch vor Ostern).
Mit Telefax vom 11.05.2004 - eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 11.05.2004 - hat die Beklagte
Berufung eingelegt. Hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsfrist hat sie eine Stellungnahme ihrer Mitarbeiterin vom
05.07.2004 vorgelegt. Diese führt aus, sie habe das Urteil des SG erst am 13.04.2004 zusammen mit einem anderen
sozialgerichtlichen Urteil auf ihrem Schreibtisch vorgefunden und in das Fach des ersten Sachbearbeiters gelegt, der
unmittelbar hernach hiervon Kenntnis genommen habe. Auf dem EB habe sie versehentlich den 07.04.2004 als Tag
der Empfangnahme eingetragen und eine Kopie hiervon für die Akten gefertigt. Auf der Urteilsausfertigung habe sie
hingegen den Tag ihrer tatsächlichen Kenntnisnahme (13.04.2004) vermerkt. Dies sei dem ersten Sachbearbeiter
aufgefallen und er habe veranlasst, dies auf dem an das SG zurückzusendenden EB noch zu ändern, weil Berufung
eingelegt werden sollte. Versehentlich habe sie jedoch ein anderes, in der Poststelle noch vorhandenes EB berichtigt
und eine Kopie hiervon zu den Akten des vorliegenden Rechtsstreites gegeben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 17.03.2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Würzburg vom 17.03.2004 als
unzulässig zu verwerfen.
Die Berufungsfrist sei am 11.05.2004 bereits abgelaufen gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nicht fristgemäß eingelegt (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und deshalb
unzulässig.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 158 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, denn die Berufung ist nicht
in der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Eine Anhörung der Beteiligten ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Meyer-
Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 158 Rdnr 8). Die Beklagte hat sich im Übrigen zur Frage der Fristversäumnis geäußert.
Gemäß § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteiles (§ 63 Abs 1 SGG)
schriftlich ... einzulegen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung -ZPO- (§ 63
Abs 2 Satz 1 SGG in der ab 01.07.2002 geltenden Fassung). Ein Schriftstück kann hiernach an ... eine Behörde, eine
Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen EB zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung
genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene schriftliche EB, das an das Gericht
zurückzusenden ist (§ 174 Abs 1 ZPO, im Wesentlichen übereinstimmend mit der früher anwendbaren Regelung des §
5 Verwaltungszustellungsgesetz -VwZG-).
Die Zustellung ist hier von der Beklagten auf dem EB für den 07.04.2004 - unterschriftlich bestätigt - angegeben
worden und an das SG zurückgesandt worden. Dieser Zeitpunkt ist ausschlaggebend. Für die Zustellung ist der
Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstückes Kenntnis erlangt
und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 14/00 R - veröffentl.
in Juris mwN; BSG SozR 1500 § 164 Nr 15; BSG SozR Nr 4 zu § 5 VwZG).
Das EB liefert insoweit vollen Beweis für die Richtigkeit des Datums, sofern der zulässige Gegenbeweis nichts
anderes ergibt (BSG, Urteil vom 17.03.1981 - 7 RAr 107/79 - veröffentl. in Juris). Zum Nachweis der Unrichtigkeit des
Zustellungdatums kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die ihr vorliegende Urteilsausfertigung das Datum
13.04.2004 trägt und nach der Stellungnahme der Mitarbeiterin der Beklagten sie dies auch auf dem EB habe ändern
sollen und wollen. Dieses Datum ist nämlich für den Zeitpunkt der Zustellung unerheblich, denn auch die nachträgliche
Ausstellung und Datierung des EB, die zulässig ist und auf die Wirksamkeit der Zulässigkeit der Zustellung keinen
Einfluss hat, wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Aussteller des EB das Schriftstück als zugestellt
entgegengenommen hat (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17.03.1981 aaO). Für die Zustellung ist von demjenigen
Datum auszugehen, das in das EB eingetragen worden ist. Das datierte und unterschriebene EB ist eine öffentliche
Urkunde i.S. des § 418 ZPO und erbringt nach § 212a ZPO aF (entsprechend § 174 Abs 1 Satz 2 ZPO nF)
grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass der genannte Zustellungszeitpunkt den Tatsachen entspricht. Da die
Beklagte mit der Unterzeichnung selbst den Zeitpunkt bestimmt, zu dem sie das ihr zuzustellende Schriftstück als
zugestellt annimmt, stellt der Vermerk den zuverlässigen Hinweis auf den Beginn der Rechtsmittelfrist dar. Für ein
anderes Empfangsdatum ist daher der volle Gegenbeweis zu führen, eine bloße Wahrscheinlichkeit oder gar nur
Möglichkeit der Fehldatierung genügt nicht (so hinsichtlich eines vom Klägerbevollmächtigten ausgestellten EB: BSG
SozR 3-1500 § 164 Nr 13). An den Unrichtigkeitsbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen (Thomas/Putzo, ZPO,
24.Auflage, § 174 nF Rdnr 8).
Ein derartiger Gegenbeweis gelingt der Beklagten nicht. Insbesondere hat die dem Senat vorgelegte Kopie des
geänderten EB, das ein anderes Verfahren betrifft, keine den Senat überzeugende Bedeutung, auch wenn es sich um
ein gleichzeitig bei der Beklagten eingegangenes Urteil handelt. Der Vermerk der Mitarbeiterin auf der
Urteilsausfertigung "E 13.04.2004" hat nicht die Bedeutung einer öffentlichen Urkunde und kann den Beweiswert des
vorliegenden EB nicht erschüttern, zumal ansonsten die Zustellung mittels EB jegliche Bedeutung verlieren würde,
wenn die Angaben im EB durch bloße Vermerke auf sich in den Akten der Beklagten befindenden Schriftstücken
widerlegt werden könnte. Die Einhaltung der Berufungsfrist wäre dann nämlich für das Gericht nicht mehr nachprüfbar,
weil - ggf. auch unabsichtlich - manipulierbar. Insbesondere aber ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die
Mitarbeiterin der Beklagten lediglich ein EB bezüglich der - wie sie ausführt - zwei Postsendungen des SG ändert,
obwohl beide unzutreffend von ihr ausgefüllt worden sein müssten, dann gerade allein dasjenige berichtigt, das den
vorliegenden Rechtsstreit nicht betrifft und dieses auch noch in Kopie zu den Verwaltungsakten gibt. Allein
nachvollziehbar wäre gewesen, beide EB zu berichtigen, auch wenn die Beklagte an dem anderweitigen Rechtsstreit
offensichtlich kein weiteres Interesse gehabt haben mag. Dies ist aber, wie sich aus dem in der Akte des SG
befindenden EB ergibt, gerade nicht erfolgt.
Die Berufungsfrist hat somit am 08.04.2004 zu laufen begonnen (§ 64 Abs 1 SGG) und endete am Freitag, den
07.05.2004 (§ 64 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Berufung ist jedoch erst am 11.05.2004 eingelegt worden und damit nicht
innerhalb der Rechtsmittelfrist.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) von Gerichts wegen kommt nicht in Betracht. Einen
entsprechenden Antrag hat die Beklagte nicht gestellt. Einer Wiedereinsetzung von Amts wegen steht sowohl das bei
der Beklagten vorhandene Verschulden als auch die Möglichkeit der Beklagten, dennoch rechtzeitig Berufung
einzulegen entgegen. Nachdem der erste Sachbearbeiter der Beklagten die unterschiedlichen Daten bemerkt und die
Mitarbeiterin mit der Berichtigung beauftragt haben will, soll dieser Mitarbeiterin ein erneuter Fehler (Korrektur eines
anderweitigen EB) unterlaufen sein. Damit ist jedoch entweder das entsprechende Personal nicht ausreichend
ausgewählt, weil nicht zutreffend über die einzutragenden Daten belehrt worden, oder es ist nicht ausreichend
überwacht worden. Unabhängig hiervon war die Beklagte, die nach ihren eigenen Angaben von Anfang an Berufung
einlegen wollte, nicht gehindert gewesen, auch bei einem Fristbeginn am 07.04.2004 noch rechtzeitig Berufung
einzulegen.
Nach alledem ist die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.