Urteil des LSG Bayern vom 12.10.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 85/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 247/06
Bundessozialgericht B 14 AS 30/08 R
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 28. August 2006 und
des Bescheides vom 27. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2005
verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 978,03
EUR statt 888,81 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Bezüglich der übrigen Anträge wird
die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu
erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II ab 01.11.2005 streitig.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 01.01. bis 30.04.2005 Alg II in Höhe von monatlich 978,03 EUR,
wobei sie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 633,03 EUR übernahm. Mit Schreiben vom 22.04.2005 teilte
sie dem 1945 geborenen Kläger mit, es sei eine Kaltmiete von 521,52 EUR (zuzüglich Nebenkosten) berücksichtigt
worden; diese liege derzeit um 92,02 EUR über der für seine Haushaltsgröße angemessenen Mietobergrenze von
429,50 EUR. Er werde aufgefordert, sich ab sofort intensiv um die Senkung der Unterkunftskosten (z.B. durch
Untervermietung oder Wohnungswechsel) zu bemühen und diese Bemühungen bis 30.06.2005 jeden Monat
unaufgefordert am Monatsende zu belegen. Bei der Berechnung der Leistung könnten ab 01.07.2005 die Kosten nur
noch mit der angemessenen Mietobergrenze von 429,50 EUR berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 28.04.2005 bewilligte die Beklagte weiterhin für die Zeit vom 01.05. bis 31.10.2005 monatlich
978,03 EUR und wies daraufhin, die mit Schreiben vom 22.04.2005 genannte Frist werde bis zum 31.10.2005
verlängert.
Am 10.06.2005 sprach der Kläger beim Sachbearbeiter vor. Nach dem diesbezüglichen Aktenvermerk legte er
Ausschnitte aus Zeitungen und Notizen zu Telefongesprächen, die seine Bemühungen um eine kostengünstigere
Wohnung dokumentieren sollten, vor. Ihm wurde eine Aufstellung über die "Mietobergrenzen Landeshauptstadt
München (Stand 01.05.2002)" übergeben.
Der Kläger legte in der Folge monatsweise Ausschnitte aus Zeitungsannoncen und Notizen über seine Bemühungen
mit Erklärungen, warum es nicht zu einem Mietvertrag gekommen sei, vor.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 monatlich 888,81
EUR. Bemühungen um die Senkung der Kosten habe er nicht in geeigneter Weise nachgewiesen. Das Einreichen von
Zeitungsanzeigen sei kein ausreichender Nachweis, dass er sich ernsthaft um eine Kostenreduzierung bemüht habe.
Die angemessenen Kosten für eine Wohnung in der Baualtersklasse 3 würden nach der Mietpreistabelle (Stand
01.05.2002) in seinem Fall 429,50 EUR betragen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und gab an, statt auf Wohnungen von 20 qm Größe habe er
sich mehr auf Wohnung von 40 qm und größer inklusive Einbauküche beschränkt. Niemand habe ihm erklären
können, wie er mit seinen benötigten Möbeln aus seiner Zweizimmerwohnung in ein kleines Appartement umziehen
könne. Da er kein Fachmann sei, sei es ihm auch nicht möglich, die Möbel ab- und aufzubauen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bezüglich der
festgelegten Mietobergrenzen sei auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der
marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und Wohnstandard zu berücksichtigende Wohnungen abzustellen.
Geeignete Nachweise um Bemühungen um die Senkung der Wohnkosten seien unter anderem die Stellung eines
Antrages auf eine öffentlich geförderte Wohnung und bei Bewerbungen um frei finanzierte Wohnungen eine
Dokumentation, aus der der Gesprächspartner und die Gründe hervorgingen, warum die Anmietung nicht zustande
gekommen sei. Die vorgelegten Zeitungsausschnitte seien regelmäßig nicht als geeignete Nachweise anzusehen.
Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe sich im Juli um
öffentlich geförderte Wohnungen gekümmert. Das Amt für Wohnen und Migration vermittle keine Wohnungen, sondern
nehme Antragsteller nur in ein Auswahlverfahren auf. Ein Antrag sei nicht sinnvoll gewesen, da er keinen
Dringlichkeitsbescheid mit hoher Priorität habe und nicht aufgenommen worden wäre. Am 27.09.2005 sei ihm erstmals
das Datum der Mietpreistabelle, 01.05.2002, mitgeteilt worden; diese alten Mietobergrenzen halte er für nicht mehr
angemessen und dem Markt entsprechend. Die Beklagte stelle die Miete für eine Wohnung von 45 qm zu 429,50 EUR
Miete als angemessen dar, gebe allerdings nicht an, wie sie auf diesen Betrag komme. Falls ein qualifizierter
Mietspiegel zugrunde liege, hätte dieser nach zwei Jahren fortgeschrieben und nach vier Jahren neu erstellt werden
müssen. Er benötige eine Zweizimmerwohnung, um im Rahmen des geplanten Aufbaus einer selbständigen Tätigkeit
Kunden empfangen zu können.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2006 wies das SG die Klage ab. Gegen die Angemessenheitsgrenze von 429,50
EUR im Bereich der Stadt M. für eine Person bestünden keine Bedenken. Die Auswertung von Wohnungsanzeigen
unter www.immoscout.de vom heutigen Tage habe 343 Ein- und Zweizimmerwohnungen bis zu einer Mietgrenze von
429,00 EUR netto ergeben. Die Bezahlung der nicht angemessenen Unterkunftskosten über die sechsmonatige
Regelfrist hinaus setze voraus, dass es dem Betroffenen trotz intensiver Suche und sonstiger Bemühungen nicht
möglich gewesen sei, innerhalb dieser Frist eine günstigere Unterkunft zu finden. Der Kläger habe zwar Nachweise
über seine Wohnungssuche vorgelegt, diese seien jedoch nicht ausreichend, um eine intensive Suche zu beweisen.
Die vorgelegten Zeitungsannoncen belegten lediglich, dass der Kläger Immobilienanzeigen gelesen habe. Die
individuellen Nachweise über Kontakte mit Vermietern und Bemühungen um eine bestimmte Wohnung seien
zahlenmäßig nicht ausreichend. Soweit der Kläger geltend mache, Telefon- und Umzugskosten würden nicht erstattet,
sei darüber nicht zu entscheiden gewesen, da der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht umgezogen
sei. Auch die geltend gemachte Betriebskostennachzahlung vom Vorjahr sei nicht Verfahrensgegenstand; der
ablehnende Bescheid vom 20.05.2005 sei bestandskräftig geworden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, er habe, außer dem
Monat August, für jeden Monat Nachweise über die konkrete Wohnungssuche vorgelegt, z.B. im Dezember acht, im
Februar 2006 drei, im März sieben und im April elf. Eine Abfrage am 14.09.2006 unter immoscout.de nach
Mietwohnungen mit null bis zwei Zimmern zu einem Preis von 0,00 bis 429,00 EUR Kaltmiete habe 279 Nennungen,
eine Abfrage mit einem anderen Browser 305 erbracht. Beim Durchblättern seien auch möblierte Wohnungen,
Wohnungsgemeinschaftszimmer mit z.B. 16 qm, Garagen und Stellplätze angezeigt worden. Er laufe seit eineinhalb
Jahren durch die Stadt und spreche mit Maklern, Vermietern und Vormietern. Er habe die Abfrage dann auf
realistische 40 - 45 qm eingeschränkt, was ein Ergebnis von 30 bzw. 31 ergeben habe. Selbst diese Zahl halte er für
problematisch, wie die Abfrage insgesamt. Es sei nicht klar, wie häufig welche Anzeige eingegeben und wann sie
gelöscht werde. Für die Bauptung des SG, die Stromkosten seien in der Regelleistung enthalten, fehle eine
Begründung. Seiner Meinung nach gehörten Strom und fließend Wasser zur Standardausstattung einer Stadtwohnung.
Die Begrenzungen durch die Beklagte auf 45 qm Wohnungen (zu klein/ungünstiger Wohnungsschnitt) und 429,50 EUR
(nicht marktgerecht) erschwerten die Suche dermaßen, dass nicht mit einem baldigen Erfolg zu rechnen sei.
Verschiedene Makler hätten die Ansicht geäußert, dass er wenigstens 50 qm benötige, um die Möbel stellen zu
können. Dies habe er bei den Anzeigen auch häufig berücksichtigt, die Mieten lägen dann aber höher als 430,00 EUR.
Die Beklagte habe jedenfalls im April 2005, bezogen auf die Größe der angemessenen Wohnung und die
Mietobergrenze, zu niedrige Werte vorgegeben. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
zur Begründung ihrer Mietobergrenzen hätte er gern 2 1/2 Jahre früher gesehen und prüfen lassen wollen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom
28.08.2006 und unter Abänderung des Bescheides vom 27.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.12.2005 zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 zu zahlen.
Ferner beantragt er, die Beklagte zur Zahlung der Betriebskosten, der Schönheitsreparaturen, der Nebenkosten und
des Arbeitslosengeldes II für die Zeit nach dem 30.04.2006 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die von ihr genannten Mietobergrenzen basierten auf den Auswertungen der Neuvermietungsangebote des Amtes für
Wohnen und Migration der Landeshauptstadt München, des Münchener Mietspiegels und des Berichtes des Rings
Deutscher Makler; sie würden über die Jahre jeweils prozentual (5 %) angepasst. Zugrunde gelegt würden
Durchschnittsmieten für Wohnungen im jeweils angemessenen Wohnungsgrößenbereich. Das Ausgehen von
Durchschnittsmieten stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung, da diese maßgeblich darauf abstelle, dass man
sich bei der Festlegung der Angemessenheitsgrenzen an den örtlichen Gegebenheiten orientieren müsse; sie
verweise beispielhaft auch auf die Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels. Bei der Bemessung sei in der Regel
auf das untere Mietpreisniveau abzustellen. Stelle man Vergleichsberechnungen mit den Zahlen aus dem damals
gültigen Mietspiegel 2005 (einfacher Standard) an, so lägen die Mietobergrenzen meist sogar über diesen Werten.
Durch das Abstellen auf Durchschnittsmieten werde der Hilfebezieher somit im Grunde sogar besser gestellt. Die
angemessene Wohnungsgröße orientiere sich an den bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des
Wohnungsbindungsrechtes, liege aber unter den dort vorgegebenen Höchstgrenzen, z.B. für einen Ein-
Personenhaushalt bei 45 statt 50 qm. Diese Vorgehensweise widerspreche nicht der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, die zwar auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen
Mietwohnungsbaus verweise, jedoch nur typisierend mit der Möglichkeit von Ausnahmen (BSG vom 07.11.2006, B 7b
AS 10/06 R).
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als teilweise begründet.
Zulässiger Streitgegenstand ist ausschließlich der Anspruch auf Alg II in der Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006. Nur
hierüber hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid entschieden. Die für die Zeit nach dem 30.04.2006
ergangenen Bescheide sind nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Weder ändern noch ersetzen sie die für die
Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 ergangenen Bescheide. Auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG ist
nicht veranlasst (BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R). Deshalb ist die Berufung des Klägers, soweit sie
Ansprüche für die Zeit nach dem 30.04.2006 betrifft, nicht begründet.
Für die Zeit vom 01.11.2005 bis 30.04.2006 ist die Berufung insoweit begründet, als dem Kläger monatlich 978,03
EUR zustehen, da weiterhin KdU in Höhe von 633,03 EUR zu erstatten sind.
Allerdings übersteigen die KdU im vorliegenden Fall den angemessenen Umfang im Sinne des § 22 Abs.1 Satz 2
SGB II in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung. Die vom Kläger bewohnte, 56 qm große Wohnung übersteigt die für
eine einzelne Person angemessene Wohnungsgröße. Zudem dürfte eine Kaltmiete von 521,52 EUR die bei der
Prüfung der Angemessenheit heran zu ziehende Obergrenze überschreiten. In diesem Fall sind gemäß § 22 Abs.1
Satz 2 SGB II die tatsächlich anfallenden KdU in der Regel längstens für sechs Monate zu übernehmen. Im
vorliegenden Fall hat der Kläger ausnahmsweise Anspruch auf Übernahme der Kosten über diesen
Sechsmonatszeitraum hinaus.
Für die Bestimmung der Angemessenheit einer Unterkunft ist zunächst die maßgebliche Größe zu bestimmen, wobei
auf die Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus zurückgegriffen werden kann
(BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Maßgebend ist die Wohnraumförderbestimmung 2003 des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 11.11.2006, AllMBl.2002, S.971 f. Diese sieht für eine Person bei
einer Einzimmerwohnung eine Wohlfläche von 40 qm und bei einer Zweizimmerwohnung eine solche von 50 qm vor
(S.984). Somit ist eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 qm als noch angemessen anzusehen. Zwar ist nach
Auffassung des BSG (a.a.O.) die maßgebliche Größe anhand dieser landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen
"typisierend (mit der Möglichkeit von Ausnahmen)" zu bestimmen, dennoch ist der Auffassung der Beklagten nicht zu
folgen, wegen einer Besonderheit des Wohnungsmarktes in M. könne die angemessene Wohnungsgröße für eine
Person generell auf 45 qm begrenzt werden. Dies würde eine Ungleichbehandlung gegenüber Hilfebedürftigen in
anderen Wohnorten bedeuten, für die ein sachlicher Grund nicht zu erkennen ist. Es ist grundsätzlich von einem
inhaltlich gleichen Anspruch auf Ausstattung mit Wohnraum auszugehen. Zudem würde eine unterschiedliche
Annahme von Wohnungsgrößen eine Abgrenzung erfordern, an welchen Wohnorten welche Wohnungsgröße
angemessen ist; dies würde zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
Die angemessene Miete ist das Produkt aus Wohnfläche und dem Quadratmetermietpreis einer Wohnung, deren
Standard dem einfachen und unteren Segment, was den Ausstattungsgrad betrifft, zuzuornden ist (BSG a.a.O.).
Hierbei legt die Beklagte einen Quadratmeterpreis von 9,54 EUR zugrunde. Es spricht einiges für die Richtigkeit der
Ausführungen der Beklagten, dass sie hierbei auf die sich aus dem Mietspiegel 2005 ergebenden Durchschnittsmieten
abgestellt und die Hilfebezieher sogar besser gestellt hat, da nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel auf das
untere Mietpreisniveau abzustellen ist. Deshalb könnte die Grundmiete von 429,50 EUR auch dann angemessen sein,
wenn man davon ausgeht, dass ein Hilfebedürftiger Anspruch auf eine Wohnung von bis zu 50 qm hat.
Trotz dieses Umstandes ist die Beklagte hier verpflichtet, die nicht angemessenen KdU länger als sechs Monate zu
erstatten. Denn es ist in jedem Fall zu prüfen, ob es dem Hilfebedürftigen zuzurechnen ist, dass er in dem
Sechsmonatszeitraum keine kostengünstigere Wohnung gefunden hat bzw. eine solche konkret verfügbar und
zugängig war (BSG a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Angabe der
falschen Wohnungsgrößen die Wohnungssuche des Klägers zweifellos erschwert hat. Der Kläger hat sich darauf
ausdrücklich berufen, indem er vorgetragen hat, er halte in seinem Fall eine wenigstens 50 qm große Wohnung für
erforderlich. In der dem Kläger übergebenen Aufstellung "Mietobergrenzen Landeshauptstadt München (Stand
01.05.2002)" geht die Beklagte bei einer Person von einer angemessenen Wohnungsgröße von 20 - 45 qm aus. Zwar
handelt es sich bei den sich aus den Wohnraumförderbestimmungen ergebenden Wohnflächen um Höchst- und nicht
um Mindestwerte (vgl. Berlit in LPK-SGB II Rdnr.28 zu § 22), jedoch ist die Angabe der Höchstgrenze von 50 qm
wichtig, um dem Hilfebedürftigen eine angemessene Wohnungssuche zu ermöglichen. Zu berücksichtigen ist
weiterhin, dass dadurch, dass die Beklagte nicht von der richtigen Obergrenze von 50 qm ausgeht, aus der Sicht des
Klägers die von ihr genannte Mietobergrenze von 429,50 EUR nicht schlüssig ist. So würde sich, ausgehend von
einem Quadratmeterpreis von 9,54 EUR, bei einer 50 qm großen Wohnung eine angemessene Miete von 477,00 EUR
errechnen. Ausgehend von diesen Werten liegt jedenfalls nahe, dass der Kläger bei richtiger Aufklärung eine
angemessene Wohnung gefunden hätte.
Zwar genügt für die Aufklärung des Hilfebedürftigen über die Unangemessenheit der von ihm bewohnten Wohnung
grundsätzlich die Angabe des angemessenen Mietpreises (BSG a.a.O.); wie bereits dargelegt, spricht Einiges dafür,
dass auch bei Annahme einer 50 qm Wohnung der Mietpreis von 429,50 EUR angemessen ist. Jedoch muss es sich
die Beklagte zurechnen lassen, wenn sie über den angemessenen Mietpreis hinaus weitere Angaben zu
Wohnungsgröße usw. macht, die so nicht zutreffen und letztlich den Hilfebedürftigen bei der Suche einer
angemessenen Wohnung behindern. Im vorliegenden Fall war dem Kläger zusammenfassend letztlich nicht bekannt,
welche Wohnungsgröße ihm zusteht, und welche angemessene Mietobergrenze sich bei Heranziehung der
anzuwendenden Produkttheorie (BSG a.a.O.) errechnet.
Höhere Leistungen als monatlich 978,03 EUR stehen dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum jedoch nicht
zu. Neben der Grundmiete von 521,52 EUR sind dem Kläger Nebenkosten von 111,51 EUR entstanden, die in diesem
Betrag enthalten sind. Die Kosten für Strom zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des §
22 SGB II. Denn die Aufwendungen für Haushaltsenergie sind in der Regelleistung gemäß § 20 Abs.1 SGB II
enthalten; dies ist nunmehr durch die Neufassung des § 20 Abs.1 SGB II durch das Gesetz vom 02.07.2006 (BGBl.I
S.1706) ausdrücklich geregelt, gilt aber bereits für den hier streitigen Zeitraum, da es sich lediglich um die Klarstellung
der vom Gesetzgeber von Anfang an beabsichtigten Rechtslage handelte (BT-Drs. 16/1410 S.59).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG zugelassen.