Urteil des LSG Bayern vom 23.12.2009

LSG Bayern: verfahrensmangel, sicherstellung, ergänzung, meldepflicht

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 4 AS 1421/08
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 776/09 NZB
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.08.2009 wird
zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Streitig ist zuletzt die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -
) für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.11.2008 um 10 v.H. Wegen des Nichterscheinens zu einem Termin senkte die
Beklagte mit Bescheid vom 09.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2008 das Alg II um 10
v.H. für die Zeit vom 01.10.2008 bis 30.11.2008. Die daraufhin zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage hat das
SG mit Urteil vom 12.08.2009 abgewiesen, nachdem die Klägerin trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens
nicht zum Termin erschienen war. Die Absenkung sei rechtmäßig. Die Berufung sei nicht zulässig. Dagegen hat die
Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie habe ihre Meldepflicht nicht
verletzt. Das Urteil enthalte weitere Falschbehauptungen. Durch die Entscheidung trotz ihres Fernbleibens sei ihr ein
zusätzlicher Nachteil entstanden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten
sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die von der Klägerin fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1
Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der
Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr
betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache oder eine Abweichung des SG von obergerichtlichen
Entscheidungen fehlen.
Als Verfahrensmangel hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, ihr sei aufgrund ihres Nichterscheinens zur
mündlichen Verhandlung ein Nachteil entstanden. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels müssen jedoch die
Tatsachen, die den Mangel ergeben, genau angegeben werden und aus diesen muss sich schlüssig ergeben, welcher
Mangel gerügt werden soll und sinngemäß, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird (Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. § 144 RdNr 36). Dies alles hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat
lediglich angegeben, in einem anderweitigen, aber am selben Tag vom SG terminierten Verfahren nicht erscheinen zu
wollen und deshalb auch in diesem Verfahren nicht erschienen zu sein. Gegen die allein fehlende Aufhebung des
persönlichen Erscheinens in der mündlichen Verhandlung durch das SG hat sich die Klägerin nicht gewandt. Sie war
jedoch in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen worden. Nachdem die
Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs dient (BSG, Beschluss vom
31.01.2008 - B 2 U 311/07 B), fehlt es an der ausreichenden Geltendmachung des Verfahrensmangels.
Weitere Verfahrensmängel hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Nachdem eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
erfolgt, ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4
rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).