Urteil des LSG Bayern vom 10.04.2002

LSG Bayern: anhaltende somatoforme schmerzstörung, erwerbsfähigkeit, verdacht, behandlung, psychiater, anerkennung, berufskrankheit, zeitrente, arbeitsmarkt, zustand

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 10 RJ 32/98
Bayerisches Landessozialgericht L 20 RJ 302/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.03.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den
30.04.1997 hinaus streitig.
Die am 1948 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war mit Unterbrechungen von 1964 bis zu ihrer
Erkrankung am 20.07.1992 als Aushilfsarbeiterin beschäftigt, zuletzt als Helferin in einer Baumschule.
Auf den Antrag vom 16.09.1993 bewilligte die Beklagte (nach vorheriger Ablehnung durch Bescheid vom 16.11.1993
und Widerspruchsbescheid vom 11.04.1994) in Ausführung des gerichtlichen Vergleichs vom 09.05.1995 (SG
Nürnberg S 17 Ar 275/94) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 01.09.1995 bis 31.03.1996, die mit
Bescheiden vom 31.05.1996 und 13.01.1997 bis 30.04.1997 verlängert wurde. Maßgebend für die Bewilligung der
Zeitrente war das vom SG eingeholte Gutachten der Nervenärztin Dr.O. vom 04.03.1995, wobei nach dem damaligen
Kenntnisstand die differenzialdiagnostische Zuordnung der Gesundheitsstörungen der Klägerin nicht eindeutig
feststand. Auch im Anschluss an das vom 28.09. bis 25.10.1995 durchgeführte Heilverfahren in den Kliniken S. (K.)
wurde die Klägerin noch nicht für belastbar gehalten (Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom, Verdacht auf
paranoide Entwicklung, Verdacht auf chronische Borreliose). Zuletzt hatte der Neurologe und Psychiater Dr.N. im
Gutachten vom 05.12.1996 das Leistungsvermögen der Klägerin auf untervollschichtig eingeschätzt; es sei jedoch
eine Stabilisierung eingetreten, weshalb die Rente nur noch etwa ein halbes Jahr zu gewähren sei.
Auf den Weitergewährungsantrag vom 20.03.1997 ließ die Beklagte die Klägerin neurologisch-psychiatrisch durch
Frau Dr.B. , chirurgisch durch Dr.P. und internistisch durch Frau Dr.G. untersuchen. Die Sachverständigen gelangten
übereinstimmend zu der Beurteilung, dass die Klägerin bei Berücksichtigung aller erhobenen Befunde (dringender
Verdacht auf psychosomatisches Beschwerdebild, Arthralgien, Zustand nach mehrfachen Antibiosen bei Verdacht auf
Borreliose, Adipositas) wieder in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne stresshafte
Bedingungen vollschichtig zu verrichten. Im Hinblick darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.1997 und
Widerspruchsbescheid vom 08.01.1998 die Weitergewährung von Rentenleistungen ab.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat Befundberichte des Urologen Dr.D. und des Allgemeinarztes Dr.E. sowie die
Unterlagen der Gartenbau-BG beigezogen. Letztere hat die Anerkennung einer Berufskrankheit (Borreliose) nach
Beinahme eines Gutachten des Internisten und Rheumatologen Prof.Dr.H. mit bindendem Bescheid vom 27.06.1995
abgelehnt. Das SG hat den Neurologen und Psychiater Dr.B. , den Internisten Dr.S. und den Orthopäden Prof.Dr.L.
von Amts wegen gehört. Diese Sachverständigen sind übereinstimmend zu der Beurteilung gelangt, der Klägerin seien
(mit verschiedenen qualitativen Einschränkungen) leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar. Demgegenüber vertrat
der auf Antrag der Klägerin gehörte Neurologe und Psychiater Prof.Dr.B. im Gutachten vom 28.02.2000 die
Auffassung, die Klägerin sei weniger als zwei Stunden einsetzbar; das Leistungsvermögen sei über den 30.04.1997
hinaus durch das Beschwerdebild einer chronischen Borreliose erheblich eingeschränkt.
Mit Urteil vom 20.03.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen ist es den Ausführungen der von Amts
wegen gehörten Sachverständigen gefolgt. Die Auffassung von Prof.Dr.B. könne nicht überzeugen. Eine
Neuroborreliose scheide aufgrund der aktenkundigen Voruntersuchungen aus. Nachdem auch Prof.Dr.B. keine
psychischen oder psychosomatischen Störungen habe feststellen können, sei die von ihm vertretene Einschränkung
der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht nachvollziehbar.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Auswirkungen einer Lyme-Borreliose mit ihren multiplen
Erscheinungsformen seien bei ihr zweifellos vorhanden und nicht einfach als eingebildet oder gar psychotisch oder
neurotisch abzutun. Es sei schließlich nicht ihr anzulasten, dass sie von Zecken gebissen worden sei. Die Klägerin
verweist ferner auf das Attest des prakt.Arztes und Facharztes für psychotherapeutische Medizin Dr.R. vom
28.06.2001, wonach sie an einem Zustand nach chronifizierter Borrelien-Infektion leide und deshalb sicherlich nicht
mehr in der Lage sei, einem geregelten Arbeitsverhältnis nachzugehen.
Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.H. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser
gelangte im Gutachten vom 27.11.2001 zu der Beurteilung, der Klägerin seien Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes in sehr breitem Umfang noch umfassend und vollschichtig möglich. Auszuschließen seien lediglich
schwere körperliche Arbeiten, insbesondere Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten in Nässe und Kälte.
Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien dagegen zumutbar, auch solche in wechselnder Körperhaltung.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß,
das Urteil des SG Nürnberg vom 20.03.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
19.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.1998 zu verurteilen, ihr über den 30.04.1997
hinaus Rente wegen EU zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
nach Lage der Akten zu entscheiden und die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die
frühere Klageakte des SG (S 17 Ar 275/94) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des
Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im
Übrigen zulässig. Der Senat konnte nach Lage der Akten entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden ist und die erschienene Beklagte es beantragt hat (§ 126 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Klägerin eine
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.04.1997 hinaus nicht zusteht.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes ist. Nach
dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weitergewährung der beantragten EU-Rente gegeben; bei der
Klägerin liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU) nach der bis zum 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor
dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf
weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt
die Klägerin nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht in einem Maße ausgeprägt sind, dass ihr nach
Ablauf der Zeitrente am 30.04.1997 zumindest leichte Tätigkeiten nicht noch vollschichtig möglich wären, zumal
weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben
hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die eine Weitergewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des
SG vom 20.03.2001 sind hinsichtlich der das Leistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Gesundheitsstörungen
durch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Sozialmediziners und Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr.H. vom 27.11.2001 bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden
Erkrankungen ihre Einsatzfähigkeit nach dem 30.04.1997 weder für sich allein noch in der Gesamtschau in einem
rentenrechtlich erheblichen Umfange ein. Außerhalb der von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Diagnose einer
Borreliose sind keine die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Zwar
liegen bei der Klägerin degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und der Gelenke vor; diese gehen aber nicht über
das altersübliche Maß hinaus. Durch das von Dr.S. festgestellte Schlafapnoesyndrom ist die Erwerbsfähigkeit der
Klägerin lediglich dahin eingeschränkt, dass ihr eine (ohnehin kaum in Betracht kommende) Tätigkeit als
Berufskraftfahrerin nicht zumutbar ist; auch Tätigkeiten mit Selbstgefährdung (an laufenden Maschinen) sowie
Nachtarbeit und Schichtarbeit sind der Klägerin aus arbeitsmedizinischer Sicht nicht mehr zumutbar.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist bei ihr das Vorliegen einer Borreliose nicht nachgewiesen. In den Jahren
1992 und 1993 wurde jeweils der Verdacht auf eine Borrelien- bzw Lyme-Erkrankung geäußert und eine Penicillin-
Behandlung durchgeführt. Im Jahre 1996 war die Borrelienserologie negativ. Die Befundkonstellation entsprach keiner
floriden Borrelieninfektion, eine antibiotische Behandlung wurde nicht mehr für notwendig gehalten. Schon am
20.12.1995 wurde vom F.-Institut M. eine Neuroborreliose ausgeschlossen, da die Liquordiagnostik keinen Hinweis auf
eine Neuroborreliose ergeben hatte. Auch die übrige Diagnostik war unauffällig, insbesondere konnte ein entzündlich-
rheumatisches Geschehen nicht einmal verdachtsweise festgestellt werden. Schließlich hat auch Prof. Dr.H. in
seinem für die Gartenbau-Berufsgenossenschaft (Kassel) erstellten Gutachten vom 26.04.1995 eine Lyme-Borreliose
ausgeschlossen, weshalb die Anerkennung einer dadurch verursachten Berufskrankheit abgelehnt wurde. Der vom SG
Nürnberg im Verfahren wegen der Anerkennung als Berufskrankheit gehörte Prof. Dr.v.B. hat im Gutachten vom
24.11.1997 ausgeführt, dass weder klinisch noch labordiagnostisch Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die bei der
Klägerin seit 1991/92 bestehenden Beschwerden könnten durch eine chronisch-aktive Borrelien-Infektion bedingt sein.
Schließlich fand auch Dr.S. von der Fachklinik für Rehabilitation in B. , bei dem sich die Klägerin am 10.05.2001
vorgestellt hatte, klinisch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persistierenden Borreliose; auch
die letzte serologische Diagnostik habe keinen die Diagnose einer Borreliose rechtfertigenden Nachweis ergeben.
Angenommen wurde dagegen das Vorliegen eines Fibromyalgiesyndroms. Auch nach der Befunderhebung und
Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen Dr.H. kann das Beschwerdebild der Klägerin mit untypischen
Gelenkschmerzen aber nicht auf eine chronische Borreliose zurückgeführt werden. Das Vorliegen dieser Erkrankung
scheidet damit als Ursache der von der Klägerin dafür verantwortlich gemachten Leistungseinschränkungen aus.
Aber auch eine Fibromyalgie liegt - entgegen der Auffassung einiger Vorgutachter - nach den überzeugenden
Ausführungen Dr.H. bei der Klägerin nicht vor. Zwar konnten sog Tenderpoints gefunden werden, dies aber nicht
lediglich an den typischerweise dafür in Frage kommenden Körperstellen, sondern in beliebiger Zahl, da von der
Klägerin praktisch jeder (getestete) Punkt ihres Körpers als druckschmerzhaft angegeben wurde. Damit wird das
(einzige objektive) Diagnosekriterium der durch Druck auf die typischen "Tenderpoints" festzustellenden
Schmerzempfindlichkeit für den Nachweis eines "Fibromyalgie-Syndroms" (ICD-10:M 79.0) im Falle der Klägerin in
seiner Bedeutung weitgehend relativiert und entwertet.
Von dem Sachverständigen Dr.H. wurde - wie bereits von Prof.Dr.B. - ein gänzlich unauffälliger psychischer Befund
festgestellt; eine depressive Verstimmung fand sich nicht. Es verblieben somit ausschließlich subjektive
Beschwerden, die aber nach den Schilderungen der Klägerin nicht nur wechselnde, diffuse Schmerzen im Bereich des
Rumpfes und der Extremitäten umfassen, sondern auch Müdigkeit, vermehrte Schleimbildung aus den Kieferhöhlen,
Nachlassen der Gedächtnisleistung und der Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen und anderes mehr.
Demgegenüber hat Dr.H. aber klar und eindeutig darauf hingewiesen, dass weder bei der Untersuchung durch ihn noch
bei den vielfältigen Voruntersuchungen ein fassbarer und objektivierbarer Organbefund in dieser Richtung erhoben
werden konnte. Zu Recht hat er in diesem Zusammenhang auch betont, dass bei der Klägerin keine, geschweige denn
eine fachspezifische Behandlung durchgeführt wird - weder medikamentös noch physikalisch, weder internistisch
noch nervenärztlich, weder mit Psychopharmaka noch psychotherapeutisch und auch nicht in irgendeiner anderen
Form.
Der Senat folgt daher den Ausführungen Dr.H. und geht entsprechend seiner diagnostischen Zuordnung vom Vorliegen
einer "undifferenzierten Somatisierungsstörung" bei der Klägerin aus. Differenzialdiagnostisch könnte auch an eine
"anhaltende somatoforme Schmerzstörung" gedacht werden, worunter definitionsgemäß Schmerzen verstanden
werden, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden
können. Allerdings werden hierfür emotionale Konflikte oder psychosoziale Probleme gefordert, die schwerwiegend
genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Einflüsse gelten zu können. Gerade diese Voraussetzungen
konnte der Sachverständige aber bei der Klägerin nicht feststellen.
Unter Berücksichtigung des unauffälligen körperlichen Befundes, des Fehlens einer schwerwiegenden seelischen
Erkrankung und einer bisher unterbliebenen, offenbar auch von der Klägerin selbst nicht für erforderlich gehaltenen
Behandlung ihres Beschwerdebildes lässt sich eine zeitliche Beschränkung des Einsatzvermögens der Klägerin auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht begründen. Sie konnte (und kann) vielmehr nach Ablauf der Zeitrente am
30.04.1997 zumindest leichte Tätigkeiten wieder vollschichtig verrichten. Die Klägerin ist damit in der Lage, bei
Beachtung der von Dr.H. aufgezeigten Einsatzbeschränkungen zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich sieben bis acht Stunden auszuüben.
Auf entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Denn sie ist nach ihrem beruflichen
Werdegang als ungelernte, günstigstenfalls als kurzfristig angelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und damit
uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer
regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder
nachgewiesen noch benannt zu werden.
Solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig
Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und
Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solche
Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG
SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt
zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist,
über den 30.04.1997 hinaus nicht besteht. Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.