Urteil des LSG Bayern vom 15.01.2007

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Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 15.01.2007 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 33/05.Ko
Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Wahrnehmung des Termines vom 22. November 2006 wird auf
130,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist in seinem Streitverfahren L 16 LW 33/05 zum Termin vom 22.11.2006 geladen worden und hier
um 9.50 Uhr eingetroffen bzw. um 10.25 Uhr entlassen worden.
Entsprechend seinem persönlichen Vorbringen sowie seinem am 28.12.2006 eingegangenen Schreiben begehrt er
zusätzlich zu den bereits bewilligten Fahrtkosten samt Zehrkostenpauschale und Mindestentschädigung für
Zeitverlust in Höhe von 130,00 Euro einen Verdienstausfall als selbständiger Landwirt und Mitinhaber einer
Künstleragentur. Zur Begründung des vorgetragenen Verdienstausfalles hat der Antragsteller ein Schreiben des
Bundespräsidialamtes vom 20.10.2006 eingereicht.
Der Kostenbeamte des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) hat die Angelegenheit unter Hinweis auf seine
Kostenbewilligung mit Schreiben vom 27.11.2006 dem Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der
Berechtigte (oder die Staatskasse) die gerichtliche Festsetzung dies beantragt oder das Gericht sie für angemessen
hält. Bei dem Schreiben des Antragstellers vom 26.12.2006 handelt es sich um einen Antrag im Sinne von § 4 Abs.1
JVEG.
Die belegten bzw. glaubhaft vorgetragenen Fahrtkosten betragen nach § 5 JVEG insgesamt 103,50 Euro: Bahnkosten
laut Belegen 34,00 Euro zuzüglich Reservierung 3,00 Euro, einfache Fahrkarte für die Rückreise 2. Klasse 62,00
Euro, Pkw-Kilometer von Sailauf-Fuchsmühle zum Bahnhof in Aschaffenburg und zurück 18 Kilometer mal 0,25
Euro/Kilometer = 4,50 Euro.
Die glaubhaft vorgetragenen Parkgebühren in A. in Höhe von 2,50 Euro sind gemäß § 7 Abs.1 JVEG zu erstatten.
Der Antragsteller ist gegen 5.00 Uhr morgens aufgebrochen und ca. 17.00 Uhr wieder zu Hause eigetroffen. Bei einer
Abwesenheit von mehr als acht Stunden, aber weniger als 14 Stunden, beträgt die sogenannte "Zehrkostenpauschale"
nach § 6 JVEG i.V.m. § 4 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 6,00 Euro.
Soweit der Antragsteller anstelle der Mindestentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG in Höhe von 18,00
Euro pro Tag einen Verdienstausfall in Höhe von 170,00 Euro begehrt, kann diesem Antrag nicht stattgegeben
werden. Denn nach § 22 JVEG richtet sich die Entschädigung für Verdienstausfall nach dem regelmäßigen
Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, höchstens für jede
Stunde 17,00 Euro. Aktenkundig bezieht der Antragsteller jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II. Folglich können keine "fiktiven" Einkünfte aus seiner nahezu aufgegebenen landwirtschaftlichen
oder angemeldeten Agentur-Tätigkeit zugrunde gelegt werden. - Dies wird mittelbar auch durch die eigenen Angaben
des Antragstellers mit Schreiben vom 26.10.2006 belegt, wenn dort entweder ein adäquater Arbeitsplatz oder eine
sofortige Rente gefordert wird. Auch das Bundespräsidialamt hat die Einverständniserklärung des Antragstellers vom
01.10.2006 an die Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit mit der Bitte weitergeleitet, den Antragsteller
bei seinen Bemühungen um einen Arbeitsplatz zu unterstützen. - Mangels "regelmäßigem Bruttoverdienst" im Sinne
von § 22 JVEG steht dem Kläger somit keine Entschädigung für Verdienstausfall zu, sondern stattdessen nur die
Mindest-Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne von § 20 JVEG = 18,00 Euro pro Tag.
Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung von 130,00 Euro, wie von den Kostenbeamten des BayLSG bereits
mit Nachricht vom 27.11.2006 zutreffend bewilligt.
Der Kostensenat des BayLSG hat über den Antrag des Antragstellers vom 26.10.2006 (richtig: 26.12.2006) auf
richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei;
Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).