Urteil des LSG Bayern vom 25.06.2002

LSG Bayern: kroatien, gewöhnlicher aufenthalt, die post, betriebsstätte, verwaltungsakt, arbeitsamt, wohnung, lebensmittelpunkt, firma, gewerbe

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AL 878/97
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 213/98
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06. Mai 1998 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückforderung von Überbrückungsgeld (Übbg).
Der am 1946 geborene Kläger war zuletzt vom 01.06.1991 bis 28.02.1995 als Marketingleiter beschäftigt. Am
22.02.1995 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Nach dem Bezug von
Krankengeld (01.03.1995 bis 18.06.1995) bewilligte die Beklagte ab 19.06.1995 Leistungen nach einem wöchentlichen
Bemessungsentgelt in Höhe von 1.820,00 DM (wöchentlicher Leistungssatz 742,80 DM).
Anlässlich einer Vorsprache teilte der Kläger am 11.09.1996 dem Arbeitsamt mit, er werde voraussichtlich am
01.01.1997 eine Tätigkeit in Kroatien aufnehmen. Zur Vorbereitung der Arbeitsaufnahme sei es erforderlich, bereits im
Oktober 1996 nach Kroatien umzuziehen. Seine Frage, ob trotzdem Alg bis Ende 1996 weiter gezahlt werden könne,
verneinte die Beklagte.
Daraufhin beantragte der Kläger noch am 11.09.1996 Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als
Unternehmensberater mit der Betriebsstätte in H ... Am 01.11.1996 meldete er das Gewerbe bei der Gemeinde H. an.
In der Erläuterung des Vorhabens gab er an, Kooperationspartner sei die Firma M. Marketing Consulting (H.). Seine
Ehefrau werde ihn im Bereich der Bürotätigkeiten unterstützen. Auf dem Antragsformular versicherte der Kläger
unterschriftlich, dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Leistungen
haben könnten. Er bestätigte ferner, das Merkblatt "Förderung der Arbeitsaufnahme" erhalten zu haben.
Nach Vorlage einer fachlichen Stellungnahme bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 14.11.1996 ab 01.12.1996
Übbg und Aufwendungen für die Krankenversicherung und Altersversorgung in Höhe von 18.216,00 DM, zahlbar in vier
Monatsraten. Die Beklagte überwies den genannten Betrag auf ein Konto des Klägers bei der Hypothekenbank R.
(K./Österreich). Am 17.01.1997 bat die Beklagte den Kläger schriftlich - er konnte telefonisch nicht erreicht werden -
um Mitteilung, ob er die Leistungen tatsächlich auf das angegebene Konto erhalte und verfügte am 23.01.1997 - der
Kläger hatte sich bislang nicht gemeldet - die vorläufige Zahlungseinstellung. Erst am 03.02.1997 setzte sich der
Kläger mit dem Arbeitsamt telefonisch in Verbindung und bestätigte den Eingang der Leistungen. Die Beklagte
veranlasste anschließend die Weiterzahlung des Übbg.
Weitere Ermittlungen der Beklagten ergaben jedoch, dass der Kläger am 15.11.1996 von H. , nach H. , O.straße
verzogen war. Dabei habe es sich nach Angaben von Frau C.H. um eine Scheinanschrift gehandelt. Der Kläger habe
hier nie gewohnt. Er sei am 16.11.1996 mit Ehefrau und Kindern nach Kroatien verzogen. Eingehende Post habe sie
nach Kroatien weitergeleitet. Im Bundesgebiet habe sich der Kläger seither nicht mehr aufgehalten.
Mit Bescheid vom 30.07.1997 hob die Beklagte nach Anhörung des Klägers die Leistungsbewilligung für die Zeit vom
01.12.1996 bis 05.04.1997 auf, weil er die selbstständige Tätigkeit im Bundesgebiet nie ausgeübt habe, und forderte
18.216,00 DM zurück. Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er habe erst Ende Mai
1997 seinen Betrieb in Deutschland aufgegeben und beim Finanzamt S. abgemeldet. Von Bekannten in H. , O.straße,
sei ihm bis Januar 1997 die Post nachgeschickt worden, da er zu hundert Prozent auf Reisen gewesen sei. Seine
Tätigkeit habe im Vertrieb von Aktien des kroatischen Fonds bestanden. In einem Fall sei es ihm gelungen, eine
Beteiligung an einer ungarischen Firma zu erlangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe die
selbstständige Tätigkeit nicht im Geltungsbereich des AFG ausgeübt und sich auch nicht in dessen Geltungsbereich
aufgehalten. Damit habe er gem § 45 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) die Leistungen zu Unrecht
erhalten und diese daher gem § 50 SGB X iVm § 152 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu erstatten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten
vom 30.07.1997 und den Widerspruchsbescheid vom 28.08.1997 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er
habe sich beinahe ständig, insbesondere während des Leistungsbezugs, in Deutschland aufgehalten. Über die
Adresse O.straße in H. - dort sei er polizeilich gemeldet gewesen - und über sein GSM-Handy sei er stets erreichbar
gewesen. Zwar sei die Wohnanschrift bei Antragstellung eine andere gewesen. Er habe jedoch vom Arbeitsamt die
Auskunft erhalten, dass die Wohnanschrift unwichtig sei. Im Übrigen sei er über seine Rechte und Pflichten nie
belehrt worden. Die Beklagte legte hierzu eine dienstliche Äußerung der Angestellten M. vom 10.02.1998 vor.
Mit Urteil vom 06.05.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe bereits am 16.11.1996 die
Bundesrepublik Deutschland verlassen und somit keinen inländischen Wohnsitz mehr gehabt, so dass er bereits aus
diesem Grunde keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA) gehabt habe. Übbg werde
nur für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Inland gewährt. Gem § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X könne
sich der Kläger auf den Schutz seines Vertrauens nicht berufen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei während des
Leistungsbezugs nicht nach Kroatien verzogen, sondern intensiv in der Bundesrepublik Deutschland gereist. Den
Geschäftssitz habe er nach Berlin verlegt und sich ein GSM-Handy angeschafft, so dass er ständig erreichbar
gewesen sei. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei also Berlin gewesen. Er habe in Deutschland 129 Firmen kontaktiert,
teilweise auf Messen, teilweise durch direkte Besuche. Lediglich die I. Quellen habe er zu einer Investition in Kroatien
aktivieren können. Der Vertrag mit der Firma M. sei nie zur Ausführung gekommen. Es habe an Investoren für
Kroatien gefehlt.
Der Senat hat vom Bürgermeisteramt H. Auskünfte vom 29.11.2001/21.12.2001, von der Allgemeinen
Ortskrankenkasse Freising vom 05.03.2002 und von I.K. (Berlin) vom 15.03.2002 eingeholt. Letzterer hat bestätigt,
dass der Kläger bei ihm 1996/1997 eine Briefkastenadresse gehabt habe. Polizeilich sei er in Berlin nicht gemeldet
gewesen. Geschäfte seien unter dieser Anschrift nicht geschlossen worden. Die für den Kläger bestimmte Post habe
er nach Kroatien weiterleiten sollen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.07.1997 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.1998 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Alg-Akten (Stamm-Nr 154795) und auf die FdA-Akten des Klägers, auf
die Kindergeldakten (KG-Nr 10528/3619) sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG), aber nicht begründet. Das SG
hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte durfte die Bewilligung von Übbg von Anfang an aufheben.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides vom 30.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
30.08.1997 ist § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 152 Abs 2
Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat
(begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf
nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein
Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition
getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs 2 Satz
1,2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte ua nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben
beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gemacht hat (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Bewilligung von Übbg dadurch bewirkt, dass er bei Antragstellung unrichtige
Angaben iS von § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X gemacht hat. So hat er sowohl im Fragebogen der Beklagten als auch
bei der Gewerbeanmeldung als Betriebsstätte bzw als seinen Wohnsitz H. , U., angegeben. Daraus durfte die
Beklagte schließen, dass der Kläger das Gewerbe im Bundesgebiet, also im Geltungsbereich des AFG, ausüben
werde. Diese Angaben waren ursächlich für die Leistungsbewilligung, denn in Kenntnis eines ausländischen Wohn-
/Geschäftsortes hätte die Beklagte Leistungen nicht erbracht (siehe Stellungnahme der Mitarbeiterin M. vom
02.02.1998). Diese Auffassung der Beklagten trifft zu, denn die Geltendmachung von Übbg unterliegt als einem
sozialen Recht (§ 2 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil - SGB I -) nämlich den Bestimmungen des Allgemeinen Teils
des Sozialrechts, somit auch dem Territorialitätsprinzip (§ 30 SGB I). Danach muss der Arbeitslose als
Leistungsvoraussetzung grundsätzlich einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (BSG vom
08.07.1993 - 7 RAr 44/92).
Hieran fehlte es beim Kläger bereits ab Leistungsbeginn (01.12.1996).
Der sozialrechtliche Begriff des Wohnsitzes weicht vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff des § 7 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) insoweit ab, als im Wesentlichen auf objektive Merkmale abgestellt wird (BSG FamRZ 1985,
1025). Nach der Legaldefinition des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung
unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die
Unterhaltung eines Wohnsitzes und auch des gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert ein reales Verhalten im Bezug auf
einen Lebensmittelpunkt; es muss ein realisierbarer Wille vorhanden sein. Ausstattung und sonstige Gegebenheiten
der Wohnung müssen auf eine regelmäßige Benutzung hinweisen (BSG SozR 5870 § 2 Nr 44; Seewald in Kasseler
Kommentar Sozialversicherungsrecht § 30 SGB I RdNr 6). Unerheblich ist es, wo eine Person polizeilich gemeldet ist
(BSGE 53, 49, 52).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab 01.12.1996 im
Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach Angaben von Frau C.H.
(Außendienstbericht vom 15.04.1997) war der Kläger in H. , O.straße, zwar noch polizeilich gemeldet, er hat dort aber
nie gewohnt. Dies gilt auch für die von ihm angegebene Adresse in Berlin. Nach Mitteilung des I.K. vom 15.03.2002
hatte der Kläger in Berlin, E.straße, 1996/1997 lediglich eine Briefkastenadresse. Der Aufenthalt des Klägers war
Herrn K. unbekannt. Allerdings wusste dieser, dass sich die Familie des Klägers bereits in Kroatien aufhielt. I.K. hatte
nämlich vom Kläger den Auftrag erhalten, die für diesen bestimmten Postsendungen nach Kroatien weiter zu leiten.
Der Kläger selbst gab an, ab 01.12.1996 in Deutschland zu hundert Prozent auf Reisen gewesen zu sein. Damit war
sein Lebensmittelpunkt spätestens ab 01.12.1996 nicht mehr im Bundesgebiet - die Ehefrau war bereits Mitte
November 1996 nach Kroatien verzogen - sondern trotz seiner häufigen Abwesenheit bei seiner Familie in Kroatien.
Nach seinen eigenen Angaben hatte der Kläger im Bundesgebiet keinen dauernden Aufenthaltsort; sein Aufenthalt an
den einzelnen Orten war infolge der hundertprozentigen Reisetätigkeit jeweils nur vorübergehender Natur (§ 30 Abs 3
Satz 2 SGB I; dazu: BSG SozR 7833 § 1 Nr 1).
Hinzu kommt, dass der Kläger von Anfang an auch keinen inländischen Betriebssitz hatte. Die von ihm im
Antragsformular der Beklagten und bei der Gewerbeanmeldung angegebene Betriebsstätte "H." bzw "H., U. war schon
deswegen unzutreffend, weil sich der Kläger ab 01.12.1996 polizeilich in die O.straße umgemeldet hatte.
Anschließend hatte er nach seinen eigenen Angaben die Betriebsstätte nach Berlin verlegt. Eine solche Verlagerung
ist aber tatsächlich nicht erfolgt. Dies bestätigt I.K. (Berlin), der am 15.03.2002 angab, dass unter der Berliner
Anschrift vom Kläger Geschäfte nicht getätigt wurden. Ist aber eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die
selbstständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des
gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 11 Abs 2 Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB
IV -). Letztere befanden sich - wie oben dargelegt - jedoch nicht im Geltungsbereich des AFG.
Selbst wenn man im Hinblick auf die vom Kläger behaupteten geschäftlichen Aktivitäten in Kroatien
(Firmenzusammenführungen) von der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in Kroatien ausgehen könnte - hierfür
spricht das vom kroatischen Generalkonsulat in Stuttgart am 14.11.1996 ausgestellte Arbeitsvisum für den Kläger -,
wären die Förderungsvoraussetzungen ebenfalls zu verneinen. Der Kläger hätte dann zwar seine Betriebsstätte nach
Kroatien verlagert. Da aber auch in diesem Fall im Geltungsbereich des AFG weder ein Wohnsitz noch ein
gewöhnlicher Aufenthalt bestanden hätte, würde auch bei einem derartigen Sachverhalt kein Leistungsanspruch gegen
die Beklagte bestehen (LSG BW Urteil vom 24.01.1990 - L 5 Ar 1486/88; Götze, AFG, § 55 a RdNr 21).
Die Angaben zum Wohnsitz/Betriebssitz hat der Kläger wenigstens grob fahrlässig unzutreffend gemacht. Zum
01.12.1996 hatte er - wie bereits dargelegt - seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Geltungsbereich des AFG. Dies
war dem Kläger spätestens am 15.11.1996 bekannt, als er die Scheinadresse in der O.straße in H. begründete, denn
zu diesem Zeitpunkt verzog seine Familie nach Kroatien. Bereits vorher - nämlich am 11.09.19096 - hatte er in der
Leistungsabteilung des Arbeitsamtes auf die voraussichtliche Aufnahme einer Tätigkeit in Kroatien zum 01.01.1997
hingewiesen und den Umzug nach Kroatien für Oktober 1996 in Aussicht gestellt.
Es hätte ihm ohne weitere Überlegungen klar sein müssen (BSG SozR 4100 § 152 Nr 16), dass er zum
Wohnsitz/Betriebsstätte zutreffende Angaben machen muss. Ihm als früheren Marketingleiter war die Bedeutung des
Betriebssitzes bekannt, zumal vorliegend sich auch die fachliche Stellungnahme vom 08.11.1996 auf den Betriebssitz
H. bezog, der Kläger in seinen Erläuterungen des Existenzgründungsvorhabens vom 08.11.1996 diesen Ort als
Betriebssitz ausdrücklich wählte und er das Gewerbe bei der Gemeinde H. entsprechend den Bestimmungen der
Gewerbeordnung anmeldete. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung lagen somit gem § 45
Abs 2 Satz 3 Nr 2 SGB X vor. Die Beklagte war demnach nach § 152 Abs 2 AFG verpflichtet, den rechtswidrigen
Bewilligungsbescheid vom 14.11.1996 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzuehmen.
Der Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen ist von der Beklagten zu Recht auf § 50 SGB X
gestützt worden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.05.1998 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.