Urteil des LSG Bayern vom 09.02.2007

LSG Bayern: heizung, haus, versicherung, heizöl, abwasser, grundsteuer

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 09.02.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 13 AS 296/05
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 755/06 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Zu Recht hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114
ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage nicht gegeben ist. Dem Beschwerdeführer (Bf.) stehen bei
summarischer Prüfung für den streitigen Zeitraum 01.01. bis 31.05.2005 höhere Leistungen nicht zu, weshalb der
angefochtene Bescheid vom 23.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2005 rechtmäßig sein
dürfte.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Bf. Anspruch auf Erstattung höherer Kosten der Heizung und Unterkunft
hat. Die Beklagte hat die nachgewiesenen Kosten für Müllabfuhr, Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Kaminkehrer und
Gebäudeversicherung berücksichtigt. Zudem hat sie in dem streitigen Zeitraum Schuldzinsen in Höhe von 172,06
Euro angesetzt; ob es sich hierbei überhaupt um Kosten der Unterkunft handelt, kann für den hier streitigen Zeitraum
dahinstehen. Die nachgewiesenen Kosten für die Beschaffung von Heizöl hat sie mit Bescheid vom 24.08.2005
zutreffend in Höhe von 401,17 Euro erstattet.
Höhere Kosten hat der Bf. nicht nachgewiesen. Zu Unrecht wendet er sich dagegen, dass die gesamten Kosten der
Unterkunft und Heizung halbiert werden; da er das Haus zusammen mit seiner Mutter bewohnt, sind die
nachgewiesenen Kosten auf ihn und seine Mutter aufzuteilen. Sollte die Mutter nur über ein entsprechend geringes
Einkommen verfügen, kämen für sie Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII in Betracht; dies ist hier aber nicht
streitig.
Die Stromkosten sind in der Regelleistung von 345,00 Euro enthalten, wie nunmehr durch § 20 Abs.1 SGB II in der ab
01.08.2006 gültigen Fassung klargestellt ist; da es sich bei dieser Neufassung um eine Klarstellung handelt, gilt dies
auch für den hier streitigen Zeitraum.
Die Aufwendungen für die Kfz-Versicherung erhöhen den Bedarf im Sinne des § 19 SGB II nicht; vielmehr sind diese
Kosten ebenfalls aus der Regelleistung zu bestreiten.
Wegen fehlender Aussicht auf einen Erfolg des Klageverfahrens hat somit das SG zu Recht die Bewilligung von PKH
abgelehnt.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).