Urteil des LSG Bayern vom 24.03.2010

LSG Bayern: winzer, psychiatrisches gutachten, erwerbsfähigkeit, umschulung, gefährdung, psychotherapeutische behandlung, angemessene frist, persönlichkeitsstörung, form, klinik

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.03.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 R 4319/07
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 579/08
Bundessozialgericht B 5 R 148/10 B
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom
21.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2007 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1966 geborene Kläger absolvierte von 1985 bis 1988 eine Ausbildung zum Speditionskaufmann. In diesem Beruf
arbeitete er mit kurzen Unterbrechungen bis zum Juni 2006, zuletzt bei der Firma T. Expressdienstleister als
Büroangestellter. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung des Klägers. Anschließend war er noch zwei
Monate lang als Bürokaufmann bei einer kleineren Importfirma beschäftigt. Aus den Leistungsunterlagen der
Krankenkasse des Klägers sind Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen einer depressiven Episode für den Zeitraum vom
12.05.2006 bis 30.06.2006 sowie vom 24.08.2006 bis 15.09.2006 vermerkt. Am 18.09.2006 nahm der Kläger eine
Ausbildung zum Winzer auf. Diese Ausbildung erfolgte im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beim Weingut T.
M., I ... Am 19.10.2006 beantragte er bei der Beklagten zunächst mündlich, am 26.10.2006 dann schriftlich die
Gewährung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe in Form der Ausbildung zum Winzer. Zur Begründung führte der
Kläger im Rahmen der mündlichen Antragstellung aus, dass er im Jahr 2005 viele Arbeitsunfähigkeitszeiten gehabt
habe, er leide unter Burn-out-Syndrom. Aufgrund des massiven Stresses sei es auch zu Atem- und Schlafstörungen
gekommen sowie zum Kreislaufzusammenbruch. Er habe jetzt erkannt, dass die psychische Problematik bereits seit
ca. 2 1/2 Jahren bestanden habe. Ihm sei dies aber nicht bewusst gewesen. Er befinde sich in psychotherapeutischer
Behandlung. Er habe die Umschulung bereits im September 2006 aufgenommen, weil er für sich schnell eine neue
berufliche Perspektive habe entwickeln wollen und er wünsche hierfür Leistungen. Vorgelegt wurde des Weiteren ein
Attest des Dipl.-Psycho-logen H. S. vom 22.09.2006, wonach sich der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung
wegen einer depressiven Störung und eines Burn-out-Syndroms, begleitet von einer massiven körperlichen
Symptomatik, befinde. Aufgrund dieser Probleme sei er bereits im Januar des Jahres und dann noch einmal im
Mai/Juni 2006 für sieben Wochen krank geschrieben gewesen. Hintergrund der aktuellen Problematik, die sich bereits
in den letzten Jahren angekündigt hätte, sei die enorme Stressbelastung gewesen, der der Kläger seit Jahren im Beruf
des Speditionskaufmanns nicht mehr gewachsen sei, was schließlich zum Zusammenbruch geführt habe. Von
psychotherapeutischer Seite werde die Umschulung des Patienten zum Winzer befürwortet. Dies sei ein Berufsziel
gewesen, das der Kläger schon vor seiner Lehre zum Speditionskaufmann gehabt habe, das er jedoch aus familiären
Gründen und auf Druck des Vaters hin nicht habe erlernen können.
Die Beklagte lehnte nach Beiziehung eines Befundberichtes des behandelnden Arztes Dr.H. den Antrag des Klägers
auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.11.2006 ab, weil nach ihrer
Auffassung eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht gesehen werden könne. Er sei nach
wie vor in der Lage, eine Beschäftigung als Speditionskaufmann auszuüben. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben
vom 07.12.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass er sich durch den kontinuierlichen Leistungsdruck und den
entsprechenden Anforderungen des Berufes des Speditionskaufmannes kontinuierlich psychisch und physisch
verausgabt habe. Schon das Klingeln seines Diensttelefons habe ihn in Angstzustände, Herzrasen und Wallungen
verfallen lassen, da er dem Stress nicht mehr gewachsen gewesen sei und er keine Freude mehr in dem Beruf gehabt
habe. Er mache den Beruf widerwillig, habe sich zur Arbeit geschleppt mit dem einzigen Sinn Geld zu verdienen. Er
habe versucht, dem Druck entgegenzuhalten und gegen besseren Wissens die immer stärker werdenden Symptome
nicht realisiert. Im Dezember 2005 habe er einen Tobsuchtsanfall im Büro bekommen. Im Mai 2006 habe er sich
erneut zum Arzt geschleppt, weil er Schwierigkeiten gehabt habe, das Kraftfahrzeug zu steuern. Aus dem
Krankenstand heraus habe er bei seinem Arbeitgeber gekündigt ohne Aussicht auf eine neue Stelle oder zu wissen
wie es weiter gehe. Er habe sich nicht mehr im Stande gesehen, die beruflichen Herausforderungen zu meistern. Im
Juli 2006 habe er eine leichtere Bürotätigkeit aufgenommen, der versuchte Wiedereinstieg sei jedoch misslungen. Im
September 2006 habe er sich dann um den Ausbildungsplatz als Winzer gekümmert, einen Beruf, der aufgrund seiner
Vielseitigkeit und dem starken Zusammenwirken mit der Natur seinen Traumberuf darstelle, und zugleich seiner
Persönlichkeit als naturverbundener Mensch entspreche fernab von all dem, was ihn krank mache über Jahre hinweg.
Die Beklagte holte daraufhin den Entlassungsbericht der L.-Klinik, Fachklinik für psychische und psychosomatische
Erkrankungen, Bad D., über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 14.06.2006 bis 16.06.2006 ein, aus dem sich
ergab, dass der Kläger unter einer Erschöpfungsdepression, gegenwärtig gebessert, litt. Für den Kläger könne bei
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung eine positive Prognose getroffen werden. Die Entlassung erfolgte mit
Einvernehmen des Klägers bereits nach drei Tagen, nachdem sich der Kläger mit den stationären
Rahmenbedingungen nicht einverstanden erklären konnte. Die Beklagte holte des Weiteren ein neurologisch-
psychiatrisches Gutachten von Dr. F. B. ein, der am 02.04.2007 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger die Tätigkeit
als Speditionskaufmann nur noch im Umfang von drei bis sechs Stunden ausüben könne. Der Kläger leide an einer
dependenten Persönlichkeitsstörung. Seine Biographie zeige, dass wichtige Lebensentscheidungen für den Kläger
ständig von Anderen getroffen worden seien, zunächst vom Vater, dann aber unter dem Einfluss von Freundinnen
oder Freunden, jeweils aber im Umfeld des Berufsbildes Speditionskaufmann. Dass der Beruf des
Speditionskaufmanns für den Patienten ungeeignet sei, zeige sein Lebensweg und seine ständige Unzufriedenheit mit
diesem Beruf. Die Kombination mit der bestehenden Persönlichkeitsstörung könne zu einer nachlassenden
Anpassungsfähigkeit und schließlich zu einer psychosozialen Fehlanpassung führen, die letztlich in einer
Berufsunfähigkeit enden könnte. Insofern sei es wichtig, dem Kläger jetzt eine Maßnahme für die Leistung am
Arbeitsleben zu gewähren, damit er das jetzt begonnene Projekt auch beenden könne und nicht durch Geldmangel
gezwungen werde, die Ausbildung vorzeitig aufzugeben. Die Beklagte wies den Widerspruch gleichwohl mit
Widerspruchsbescheid vom 18.06.2007 als unbegründet zurück, da der Kläger nach den medizinischen Unterlagen
nach wie vor in der Lage sei, seine Tätigkeit als Speditionskaufmann ohne erhebliche Gefährdung oder Minderung
seiner Erwerbsfähigkeit ausüben zu können. Es liege eine berufsunabhängige dependente Persönlichkeitsstörung
ohne sozialmedizinisch relevante Funktionseinschränkungen vor. Eine persönliche Unzufriedenheit begründe keine
Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der Beklagten.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiziehung eines ärztlichen Befundberichts von Dr.H. vom 15.10.2007 ein
neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Frau Dr. E. B. eingeholt, die am 10.12.2007 zu dem Ergebnis kam, dass
beim Kläger eine Depression und Somatisierungsstörung, jetzt abgeklungen, bei asthenisch-abhängiger
Persönlichkeitsstörung vorliege. Trotz dieser Gesundheitsstörung sei es ihm noch zumutbar unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine mindestens sechsstündige Tätigkeit auszuüben, wobei Tätigkeiten
mit besonderer nervlicher Belastung, wie Akkord-, Fließbandarbeit, Wechsel-, Nachtschicht, Arbeiten mit besonderer
Verantwortlichkeit, Arbeiten mit besonderem Umstellungsvermögen sowie Arbeiten, die besondere Konzentration
erforderlich machten, vermieden werden müssten. Die Ausübung des Berufs als Speditionskaufmann sei aus
medizinischer Sicht dem Kläger nicht mehr zumutbar wegen der geringen Ausdauer, der Angst vor Verantwortung, der
mangelnden Umstellungsfähigkeit bei asthenisch-abhängiger Persönlichkeitsstörung. Beim Kläger bestehe eine
gesundheitlich erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Durch die Umschulung zum Winzer könne eine
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden. Die geringe Ausdauer des Klägers ziehe sich durch sein
gesamtes Berufsleben und führe unter länger dauernder beruflicher Belastung zu depressiven und
Somatisierungsstörungen bis zum Grade schwerer Erschöpfung.
Das SG hat die Beklagte sodann mit Urteil vom 10.06.2008 unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2006 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2007 verurteilt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut über den Antrag des Klägers vom 19.10.2006 auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation zu entscheiden.
Nach Überzeugung des Gerichts erfülle der Kläger die persönlichen Voraussetzungen des § 10 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch - SGB VI - und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 SGB VI. Nach den
vorliegenden Gutachten sei von einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auszugehen, der Kläger sei nicht
mehr in der Lage, dauerhaft den Beruf eines Speditionskaufmanns auszuüben. Die beim Kläger unstreitig vorliegende
Depression und Somatisierungsstörung bei asthenisch-abhängiger Persönlichkeit sei entgegen der Ansicht der
Beklagten auch nicht berufsunabhängig, vielmehr führe sie zu sozialmedizinisch relevanten Einschränkungen.
Insoweit handele es sich nicht nur um eine berufliche Unzufriedenheit, vielmehr könne der Beruf des
Speditionskaufmanns aus medizinischer Sicht wegen der geringen Ausdauer, der Angst vor Verantwortung und der
mangelnden Umstellungsfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne durch
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert werden. Soweit der Kläger allerdings die Bewilligung
der Umschulung zum Winzer begehre, sei festzustellen, dass die Beklagte dazu bislang noch nicht Stellung
genommen habe, da sie schon das "Ob" einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgelehnt habe. Bezüglich des
"Wie" obliege der Beklagten jedoch ein Ermessen, das sie bislang noch nicht ausgeübt habe. Hinsichtlich der
Ermessensausübung sei Folgendes mit einzubeziehen: Der Kläger sei in der Lage, den Anforderungen des von ihm
begehrten Umschulungsberufes als Winzer gerecht zu werden. Demzufolge bestehe eine hinreichende
Erfolgsaussicht, dass der Kläger im Beruf als Winzer erwerbstätig sein könne. Die Tatsache, dass der Kläger die
Ausbildung bereits begonnen habe, sei nicht zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 31.01.1980, Az: 11 RA 8/79). Die
Tatsache, dass eine Umschulung schon angetreten sei, könne nicht zu einer Einschränkung der
Ermessenserwägungen führen. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über die Ausführung der
Leistungen zur Teilhabe den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen werden solle.
Zur Begründung der hiergegen von der Beklagten am 31.07.2008 eingelegten Berufung wird darauf hingewiesen, dass
der Kläger sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt der letzten Begutachtung gesund
gewesen sei. Leistungseinschränkungen hätten nicht festgestellt werden können. Es sei deshalb auch nicht möglich,
das Wiederauftreten von Symptomen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu behaupten. Das Ausmaß früherer
Krankheitsepisoden sei fachärztlich nicht belegt. Zum Zeitpunkt der vom Hausarzt beschriebenen depressiven
Dekompensationen hätten die Fachärzte der anerkannten verhaltenstherapeutischen L.-Klinik nur eine leichte
depressive Störung attestiert. Wesentliche quantitative oder qualitative Leistungseinschränkungen hätten zu diesem
Zeitpunkt also nicht bestanden bzw. seien ohne objektivierbare Belege. Die Berufungsklägerin sei deshalb nach wie
vor der Meinung, dass eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Beruf des Speditionskaufmanns nicht zu
erkennen und deshalb antragsgemäß zu entscheiden sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen,
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.2008 zu- rückzuweisen.
Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass das SG zutreffend eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit
des Klägers im Beruf des Speditionskaufmanns angenommen habe. Insoweit hätte das SG die vorliegenden
Befundberichte und ärztlichen Sachverständigengutachten zutreffend gewertet. Die im September 2006 begonnene
Ausbildung zum Winzer habe der Kläger 2008 erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 08.09.2008 sei der Kläger im
Weingut K. in F. als Winzer versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.01.2009 hat der Kläger
ergänzend darauf hingewiesen, dass er die Ausbildung zum Winzer aus geringen eigenen Mitteln und zum größten
Teil fremd habe finanzieren müssen, sodass er weiterhin 7.500,00 EUR abzuzahlen habe.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und
begründet. Das SG hat zu Unrecht mit Urteil vom 10.06.2008 einen Anspruch des Klägers auf Leistungen zur
beruflichen Teilhabe dem Grunde nach angenommen und eine neue Verbescheidung des Klägers angeordnet. Der
Kläger hatte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form
einer Ausbildung zum Winzer und er hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihm im
Zusammenhang mit dieser Ausbildung entstandenen Kosten.
Da der Kläger zwischenzeitlich seine Ausbildung zum Winzer im August 2008 beendet hat, kann eine
Neuverbescheidung des Klägers über das "Wie" der zu erbringenden Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - wie vom
SG im Urteilstenor vom 10.06.2008 angeordnet - nicht mehr erfolgen. Streitgegenständlich ist jetzt vielmehr die Frage,
ob der Kläger von der Beklagten die Erstattung der ihm im Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen Kosten
verlangen kann. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger die Ausbildung zum Winzergesellen bereits aufgenommen
hatte, bevor er überhaupt einen Antrag bei der Beklagten auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe gestellt hatte.
Insoweit handelt es sich um sog. selbstbeschaffte Leistungen, für die ein Erstattungsanspruch nur nach Maßgabe des
§ 15 Abs 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX - in Betracht kommt. Es kann dabei hier dahingestellt bleiben,
ob § 15 SGB IX unmittelbar oder nur entsprechend anzuwenden ist, nachdem die Vorschriften der §§ 15, 16 SGB VI
nicht auf diese Regelung verweisen (vgl. hierzu BSG vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R -, veröffentlich bei juris; vom
13. Senat ausdrücklich offen gelassen, vgl. BSG vom 21.08.2008, a.a.O., Rdnr. 21; für eine entsprechende
Anwendung BSG vom 26.06.2007 - B 1 KR36/06 R, Rdnr. 18 -, veröffentlicht bei juris; oder entsprechende
Heranziehung des § 13 Abs. 3 SGB V, vgl. Götze in: Hauck/Noftz, SGB IX § 15 Rdrn. 6 ff.); Dem Kläger steht
jedenfalls ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.
Ein Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des § 15 Abs 1 S 3 SGB IX kommt offensichtlich nicht in Betracht,
weil der Kläger die Ausbildung bereits aufgenommen hatte, bevor er bei der Beklagten überhaupt den Antrag auf
Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt hatte. § 15 Abs 1 S 3 SGB IX knüpft an eine
verspätete oder ohne sachlichen Grund verzögerte Entscheidung des Leistungsträgers an und verlangt neben der
Versäumung der in § 14 Abs 2 SGB IX gesetzten Frist von 2 Wochen nach Antragstellung des weiteren, dass der
Versicherte dem Sozialleistungsträger noch eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Leistungsantrag
einräumt. Unter Beachtung der Interessen des Rehabilitanden an einer schnellen Leistungsgewährung soll durch diese
Fristenregelung der Sozialleistungsträger in die Lage versetzt werden, über die Notwendigkeit und die Art der Leistung
nachzudenken und diese in der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen Form der Sachleistung auch zu erbringen.
Hierbei hat der Leistungsträger insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Art, Dauer,
Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachten (§ 13 Abs 1 SGB VI).
Eine solche Entscheidung ist dem Leistungsträger jedoch im Falle der selbstbeschafften Leistung verwehrt und kann
deshalb nur dann einen Anspruch auf Kostenerstattung nach sich ziehen, wenn der Leistungsträger trotz eines
angemessenen Zeitraums nicht zu einer Entscheidung kommt. Vorliegend wurden jedoch derartige Fristen infolge der
Selbstbeschaffung nicht in Gang gesetzt. Zwar verlangt der Wortlauf des § 9 SGB VI nicht ausdrücklich einen Antrag
auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe. Das Antragserfordernis ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Regelung
des § 115 Abs 1 SGB VI sowie inzident aus der Formulierung des § 11 Abs 1 SGB VI, wonach die Berechnung der
notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen an den Zeitpunkt der Antragstellung anknüpft. Abweichend
von dem Antragserfordernis kann nach § 115 Abs 4 SGB VI eine Leistung zur beruflichen Rehabilitation auch von
Amts wegen erbracht werden. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben. Entgegen der vom SG vertretenen Auffassung
ist es nicht unschädlich, dass der Kläger die Ausbildung zum Winzer bereits aufgenommen hatte, bevor er einen
entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Das Bundessozialgericht hat in der vom SG zitierten
Entscheidung vom 31.01.1980 - 11 RA 8/79 - lediglich darauf hingewiesen, dass es unschädlich sei, wenn die
Umschulung bereits vor der Erteilung des angefochtenen Bescheids begonnen worden sei, weil jedenfalls der Antrag
auf Förderung in dem dort entschiedenen Fall bereits vorher gestellt worden war. Dies impliziert auch bei Leistungen
zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung ein entsprechendes Antragserfordernis.
Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht nach § 15 Abs 1 S 4 SGB IX, da keine unaufschiebbare
Leistung vorliegt, die nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Der Begriff der unaufschiebbaren Leistung ist im
Gesetz nicht definiert, ist jedoch anhand der zu § 13 Abs 3 SGB V durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien
auszulegen. Danach ist eine Unaufschiebbarkeit einer Leistung nur dann gegeben, wenn der Versicherte ohne die
selbstbeschaffte Leistung schwere Nachteile erleiden würde oder ein Notfall (vgl. hierzu Höfler, in: KassKomm § 13
SGB V, Rdnr. 28 ff. m. w. N.) Allein der Umstand, dass eine Berufsausbildung im September eines Jahres beginnt,
rechtfertigt nicht die Annahme einer Unaufschiebbarkeit, selbst wenn der Kläger für sich selbst möglichst schnell eine
neue berufliche Perspektive finden wollte.
Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 S 4 SGB IX kommt des weiteren dann in Betracht, wenn die
Beklagte die beantragte Leistung zu Unrecht abgelehnt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zum einen hatte der
Kläger die Ausbildung zum Winzer am 18.09.2006 bereits aufgenommen und bei der Beklagten dann im Rahmen der
mündlichen Antragstellung am 19.10.2006 ausdrücklich die Gewährung von Leistungen für diese Ausbildung
beantragt. Dem Kläger ging es deshalb nicht um eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben dem Grunde nach und um Inanspruchnahme der von der Beklagten für notwendig und angemessen
gehaltenen Leistungen zur Teilhabe, die sich aus dem möglichen Leistungskatalog der §§ 33 - 38 SGB IX ergeben
können, sondern gezielt um die Förderung der Ausbildung zum Winzergesellen. Das Sozialgericht hat in seinem Urteil
vom 10.06.2008 bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers auf Förderung der von ihm
begonnenen Umschulung zum Winzer selbst dann nicht besteht, wenn aufgrund des vom SG eingeholten ärztlichen
Sachverständigengutachtens von einer Gefährdung seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 SGB VI ausgegangen
würde. § 9 SGB VI stellt bei Bejahung der Notwendigkeit der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde
nach - wie dies das SG auch in seiner Entscheidung getan hat - die Entscheidung über das "Wie", d. h. Art, Umfang,
Dauer, Ort der Leistung in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar
ist (vgl. § 54 Abs 2 S 2 SGG; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, § 54 Rdnr 25 ff. m.w.N.). Das Gericht
kann diesen der Beklagten eingeräumten Entscheidungsspielraum nicht an deren Stelle ausüben, sondern kann die
Beklagte lediglich verpflichten, ihr Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben.
Ein Anspruch auf Förderung einer bestimmten Ausbildung oder beruflichen Umschulung - wie hier im konkreten Fall
vom Kläger die gewünschte Ausbildung zum Winzer - kann deswegen nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf
Null bestehen, d. h. dann, wenn die Beklagte ihr Ermessen unter Berücksichtigung aller in die Abwägung
einzustellender Interessen pflichtgemäß nur in einem einzigen denkbaren Sinne ausüben könnte und jede andere
Entscheidung fehlerhaft wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null war vorliegend aber nicht gegeben, da zum
einen Zweifel an einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorlagen (so z. B. der
Entlassungsbericht der L.Klinik Bad D., die eine ambulante psychotherapeutische Behandlung des Klägers für
ausreichend und erfolgversprechend erachteten; des weiteren hinsichtlich der sozialmedizinischen Relevanz der
bestehenden Persönlichkeitsstörung) und zum anderen im Hinblick auf die ggf. zu ergreifenden Maßnahmen ein
weites Spektrum denkbar gewesen wäre, ohne dass dieses wegen der körperlichen oder geistigen
Leistungseinschränkungen des Klägers von vorneherein determiniert gewesen wäre. Ein Anspruch auf Umschulung zu
dem vom Kläger als Traumberuf bezeichneten Beruf des Winzers besteht gerade nicht. Mangels
Ermessensreduzierung auf Null scheidet ein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme
ebenso aus wie ein Anspruch auf Kostenerstattung (BayLSG vom 20.04.2009 - L 13 R 152/09 B ER - ; Hessisches
LSG vom 02.10.2009 - L 5 R 315/08 -, Rdnr. 46 ff., jeweils veröffentlicht bei juris).
Der Kläger kann auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, weil die Beklagte die beantragte
Leistung im streitgegenständlichen Bescheid vom 21.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2007
mit der Begründung abgelehnt hatte, dass ein erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege, nicht jedoch
unter Hinweis auf die verspätete Antragstellung und den Umstand der selbstbeschafften Leistung. Die Beklagte hatte
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags des Klägers einen ablehnenden Bescheid erlassen. Das Gericht
hat den Bescheid unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Aus
einem ablehnenden Bescheid kann kein Vertrauensschutz dahingehend abgeleitet werden, dass die Beklagte die
Ausbildung zum Winzer fördern würde. Eine anderweitige Zusicherung der Förderung durch die Beklagte lag ebenfalls
nicht vor.
Da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung der gewünschten Umschulung zum Winzer hatte
und ihm mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs 1 SGB IX auch kein Kostenerstattungsanspruch
zusteht, war auf die Berufung der Beklagten hin das Urteil des SG vom 10.06.2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.