Urteil des LSG Bayern vom 11.07.2003

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.07.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 35 AL 144/00
Bayerisches Landessozialgericht L 8 AL 402/02
Bundessozialgericht B 11 AL 203/03 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. September 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit sowie die Erstattung von Leistungen streitig.
Der am 1945 geborene Kläger, Elektriker, ist seit 1990 überwiegend bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und bezog
zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Alhi). Am 12.05.1999 unterbreitete ihm die
Beklagte postalisch mit Rechtsfolgenbelehrung ein Arbeitsangebot als Elektro-Installateur beim Diakonischen Werk
des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks R. e.V. Am 19.05.1999 teilte das Diakonische Werk der Beklagten
mit, der Kläger sei nicht eingestellt worden, weil er mit der Begründung abgesagt habe, wenn die Arbeit über drei
Monate dauere, habe er kein Interesse. Der Kläger äußerte sich dahingehend, er habe sich am 19.05. 1999 persönlich
beim Arbeitgeber vorgestellt. Dort sei vereinbart worden, dass er nach einer Bedenkzeit am nächsten Morgen um 8.00
Uhr Bescheid geben würde. Nachdem Frau W. von der Diakonie um 8.15 Uhr zurückgerufen habe, habe er erklärt,
dass er sich vorstellen könne, diese Arbeit eventuell für drei Monate auszuführen, es aber länger einfach (oder
eigentlich) für sinnlos halte. Sein "privates Kontrastprogramm" werde er nicht mehr wie früher einem Arbeitsverhältnis
unterordnen.
Mit Bescheid vom 13.08.1999 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer Sperrzeit vom 20.05. bis 11.08.1999
fest. Das Angebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Es sei insbesondere
zumutbar gewesen. Ein wichtiger Grund für die Ablehnung habe nicht vorgelegen. Gleichzeitig wurde die Bewilligung
der Leistung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Zeit vom 20.05. 1999 bis 31.07.1999
rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben und der Kläger zur Erstattung der zu
Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 2.907,59 auf- gefordert. Den Widerspruch vom 13.09.1999 wies sie
mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.1999 zurück.
Mit Urteil vom 27.09.2002 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Die Gründe für das Fehlschlagen des
Vermittlungsversuchs seien vom Kläger zu vertreten. Zwar könne er nach Art.12 Grundgesetz nicht gezwungen
werden, die vom Arbeitsamt angebotene Arbeitsstelle anzunehmen, doch habe er gegenüber der Solidargemeinschaft
der in der Arbeitslosenversicherung versicherten Arbeitnehmer bzw. gegenüber dem Steuerzahler die Verpflichtung,
alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die ihm nachgewiesene Arbeitsgelegenheit zu nutzen. Er müsse
sich so verhalten, wie es das Eigeninteresse eines vernünfti- gen Arbeitslosen, dem die Beklagte die Arbeitslosigkeit
nicht durch finanzielle Zuwendungen erleichtert, verhalten würde. In diesem Sinne habe es dem Kläger oblegen, sich
bei der persönlichen Vorstellung bei dem Arbeitgeber als interessierter Stellenbewerber zu geben, jedenfalls von sich
aus nicht Äußerungen zu machen, von denen er habe annehmen müssen, dass sie den Arbeitgeber von einer
Einstellung abhalten würden. Für die Ablehnung des Arbeitsangebotes habe der Kläger auch keinen wichtigen Grund
gehabt. Nach 10-jähriger überwiegender Arbeitslosigkeit bzw. fast 4-jähriger unterbrochener Arbeitslosigkeit sei die
Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, den Kläger in seinen Beruf als Elektriker zu vermitteln. Denn die
Vermitt- lung in Arbeit gehe dem Bezug von Leistungen vor. Auch läge keine besondere Härte vor. Denn diese setze
voraus, dass der Kläger irrtümlich und entschuldbar das Vorliegen eines wichtigen Grundes angenommen habe. Dafür
seien aber weder Gründe vorgetragen worden, noch würden sich solche aus dem Sachverhalt ergeben. Angesichts der
Tatsache, dass der Kläger trotz der langjährigen Arbeitslosigkeit nicht bereit gewesen sei, jede ihm zumutbare Arbeit
anzunehmen, sei eine Sperrzeit von zwölf Wochen gerechtfertigt. Die Beklagte habe daher die Entschei- dung über
die Bewilligung von Alhi nach § 48 SGB X aufzuheben gehabt. Nach § 50 SGB X sei der Kläger verpflichtet, die von
der Beklagten zu Unrecht erbrachten Leistungen zu erstatten.
Im Berufungsverfahren wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.07.2003 wies der Vorsitzende die Beklagte darauf hin, dass im
Bescheid vom 13.08.1999 die Bewilligung der Alhi nur bis zum 31.07.1999 aufgehoben worden sei, so dass der Kläger
für die Zeit vom 01.08. bis 11.08.1999 einen Anspruch auf Alhi habe. Daraufhin erklärte die Beklagte, dass sie dem
Kläger für diesen Zeitraum Alhi nachzahlen würde.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.09.2002 sowie den Bescheid vom
13.08.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.1999 aufzuheben und für diese Zeit
Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten
beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG München mit Urteil vom
27.09.2002 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 13.08.1999 und 21.12.1999 nicht zu
beanstanden sind.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers
und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen
Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 Dittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Dem Kläger wurde am 12.05.1999 eine Arbeit als Elektro-Installateur beim Diakonischen Werk des Evangelisch-
Lutherischen Dekanatsbezirks R. e.V. mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreitet. Unstreitig ist ein
Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten des Klägers nicht zustande gekommen, weil dieser sich lediglich bereit
erklärt hat, drei Monate die angebotene Arbeit auszuführen. Das Arbeitsangebot war zumutbar und entsprach den
Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen
Grund. Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen auch nicht zur Annahme einer
besonderen Härte. Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.