Urteil des LSG Bayern vom 20.12.2006

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, eheähnliche gemeinschaft, hauptsache, erwerbseinkommen, bedürfnis, bestreitung, erfahrung, leistungsanspruch, lebensgemeinschaft, wohnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.12.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 50 AS 1255/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 829/06 AS ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte dem 1965 geborenen Antragsteller und
Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 21.12.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch (SGB) II - Arbeitslosengeld (Alg) II -. Mit Folgebescheiden bewilligte sie die Leistung bis
30.04.2006.
Nachdem die Bg. in Erfahrung gebracht hatte, dass der Bf. seine Wohnung mit der 1975 geborenen Frau H. teilt,
forderte sie die Gehaltsnachweise an und rechnete das Erwerbseinkommen der Frau H. auf den Leistungsanspruch
an.
Mit Bescheid vom 05.05.2006 hob sie die Bewilligung des Alg II ab 01.01.2005 bis 30.04.2005 auf und forderte die
Erstattung von 7.188,68 EUR. In seinem Widerspruch machte der Bf. geltend, es bestehe mit Frau H. weder eine
Lebensgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft; diese sei am 28.05.2004 nur deshalb in die gemeinsame
Wohung gezogen, um Kosten zu sparen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bf. habe
in seinen Schreiben vom 10. und 21.03.2006 sowie im Folgeantrag angegeben, es handele sich bei Frau H. um seine
Lebenspartnerin; diese habe sich in ihrem Schreiben vom 05.04.2006 als "Freundin" des Bf. bezeichnet.
Hiergegen hat der Bf. zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung dieser Klage beantragt. Mit Beschluss vom 10.10.2006 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage
angeordnet, soweit Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.2005 zurückgefordert werden, und im Übrigen den
Antrag abgelehnt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat es ebenfalls abgelehnt. Bezüglich des
angefochtenen Bescheides bestünden rechtliche Bedenken nur hinsichtlich der Höhe der Rückforderung, da die
Krankenversicherungsbeiträge des Bf. bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt worden seien. Dies gelte nicht für
die Zeit ab 01.12.2005, da der Bf. über eigenes Erwerbseinkommen verfügt habe und gesetzlich krankenversichert
gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der das SG nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat es das SG abgelehnt, die aufschiebende
Wirkung der Klage auch für die Zeit ab 01.12.2005 anzuordnen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt in
Betracht,wenn die Interessen des Bf., zu der geforderten Erstattung erst nach Entscheidung in der Hauptsache
verpflichtet zu sein, das Interesse der Bg., diese Erstattung bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache fordern
und gegebenenfalls vollstrecken zu können, überwiegt. Dem Interesse der Bg. ist hier für die Zeit ab 01.12.2005 der
Vorzug zu geben, da bei summarischer Prüfung keine wesentlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit ihres
Bescheides bestehen. Zu Recht weist sie darauf hin, dass die ersten Äußerungen des Bf. und seiner Mitbewohnerin
H. die Annahme der Bg. stützen, es liege eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Zudem hätte die Bg., falls sie
überhaupt vor der Entscheidung in der Hauptsache die für die Zeit ab 01.12.2005 geltend gemachte
Erstattungsforderung vollstrecken wollte, dem Bf. die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes notwendigen Mittel zu
belassen, so dass auch insoweit kein zwingender Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht besteht.
Die Bewilligung von PKH hat das SG zu Recht abgelehnt. Der Bf. war im Antragsverfahren nicht durch einen
Rechtsanwalt vertreten, so dass ein Bedürfnis für die Bewilligung von PKH nicht bestand, nachdem das Verfahren
selbst gerichtskostenfrei ist (§ 183 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 193? SGG).