Urteil des LSG Bayern vom 05.11.2007

LSG Bayern: medikamentöse behandlung, klagerücknahme, psychiatrie, professor, form, rückzahlung, hauptsache, erwerbsfähigkeit, meinung, beitrag

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 20 R 3086/05
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 395/07 R
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht München anhängig gewesenen Verfahren war die Gewährung von Rente wegen
Erwerbsminderung auf den Antrag vom 16.06.2005 streitig. Zur Aufklärung des Sachverhalts hatte das Sozialgericht
Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. P., Dr. L. und Dr. R. beigezogen und von Amts wegen ein Gutachten von
Dr. B., Ärztin für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 20.04.2006 auf der
Grundlage einer Untersuchung des Beschwerdeführers fest, dass dieser an einer Polyneuropathie sowie an einer
psychischen Störung im Rahmen der Alkoholabhängigkeit bei Trockenheit seit Dezember 2003 leide. Die vom ihm
beschriebene Zukunftsangst sei nachvollziehbar; er führe aber weder eine psychotherapeutische noch eine
medikamentöse Behandlung hierfür durch. Der Beschwerdeführer sei daher in der Lage, seinen Beruf als
Offsetdrucker und auch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 h täglich zu verrichten. Denn er
könne noch leichte Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Akkordarbeit und ohne Nachtschicht in
wechselnder Ausgangsposition mindestens 6 h täglich ausüben. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Einwände gegen dieses Gutachten wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellte das Sozialgericht München
durch Beschluss vom 10.08.2006 Prof. Dr. N., Leiter der forensischen Psychiatrie des Klinikums der Universität
München, zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser bestätigte in seinem Gutachten vom 30.01.2007, basierend auf
einer Untersuchung des Beschwerdeführers, das Gutachtensergebnis von Dr. B. in vollem Umfang. Es liege keine
psychiatrische Erkrankung, sondern eine als entwertend erlebte Situation des Beschwerdeführers vor. Zur
Überwindung dieser Krise seien therapeutische Interventionen hilfreich. Dem Beschwerdeführer würde durch eine
Arbeit, die ihn befriedige, erfülle und auch finanziell versorge, weitaus mehr geholfen werden als durch eine Berentung.
Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.03.2007 die Klage zurück und beantragte gleichzeitig,
die Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. N. vom 30.01.2007 der Staatskasse aufzuerlegen. Denn dieses Gutachten
habe entscheidend zur Sachaufklärung beigetragen und letztendlich zur Klagerücknahme geführt.
Das Sozialgericht München übernahm in seinem Beschluss vom 04.04.2007 ein Drittel der Kosten des gemäß § 109
SGG von Prof. Dr. N. eingeholten Gutachtens vom 30.01.2007 auf die Staatskasse. Denn der Beschwerdeführer habe
sich angesichts des negativen Gutachtens von Prof. Dr. N. von der Aussichtslosigkeit seines Begehrens überzeugen
lassen und die Klage zurückgenommen. Damit werde dem Zweck des sozialgerichtlichen Verfahrens im allgemeinen,
nämlich der Wiederherstellung des sozialen Friedens, Rechnung getragen. In Anlehnung an Rohwer-Kahlmann
(Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar, § 109 Rz. 23 b-d) lege es der Umstand, dass dem
Gericht bei der Kostenübernahmeentscheidung ein Ermessen eingeräumt sei, nahe, auch andere Umstände als den
Beitrag zur materiellen Wahrheitsfindung zu berücksichtigen. Wenn die Rückzahlung des gemäß § 109 SGG
geleisteten Vorschusses nur für den Fall vorgesehen sei, dass die durchgeführte Beweiserhebung etwas
Wesentliches zur Sachaufklärung beigetragen habe, hätte es für den Gesetzgeber nahe gelegen, die
Kostenübernahme zwingend vorzusehen. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens könne der
besonderen Funktion des § 109 SGG, die der persönlichen Überzeugung des Versicherten besonderen Respekt
verleihe, Rechnung getragen werden. Im Übrigen würden dem Gericht durch die Klagerücknahme aufgrund
persönlicher Überzeugung des Beschwerdeführers weitere Kosten durch eine entbehrliche Entscheidung in der
Hauptsache erspart. Der Beschwerdeführer habe aber nur einen Anspruch auf Erstattung eines Drittels der Kosten des
Gutachtens. Denn die gutachtlichen Äußerungen von Professor Dr. N. hätten nicht in ausreichendem Maß zur
weiteren Sachaufklärung beigetragen, weil er keine erheblichen Abweichungen zu den Feststellungen und
Beurteilungen von Dr. B. getroffen habe.
Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass Prof. Dr. N. in seinem Gutachten
vom 30.01.2007 sehr ausführlich Stellung zu den Erkrankungen des Beschwerdeführers bezogen habe. Da dies vorher
nicht in dieser Ausführlichkeit vorgenommen worden sei, habe das Gutachten von Prof. Dr. N. maßgeblich zur
Sachaufklärung beigetragen. Es seien daher von der Staatskasse die gesamten Kosten dieses Gutachtens zu
erstatten.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Landessozialgericht
(BayLSG) zur Entscheidung vorgelegt
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Sie hat in der Sache aber keinen
Erfolg. Dem Beschwerdeführer sind nicht mehr als die ihm vom Sozialgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2007
zuerkannten Kosten in Höhe von einem Drittel der Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. N. vom 30.01.2007 zu
erstatten.
Auf Antrag des Versicherten muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann (und wird in der
Regel auch) davon abhängig gemacht, dass der Versicherte die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen
Entscheidung des Gerichts endgültig trägt (§ 109 Abs. 1 SGG). Die Entscheidung über die endgültige Kostentragung
hat - auf Antrag des Versicherten - durch Beschluss zu ergehen. Voraussetzung für die Entscheidung, ob der
Beteiligte so zu stellen ist, als sei der von ihm benannte Sachverständige von Amts wegen gemäß § 106 SGG mit der
Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden, bzw. ob ihm wenigstens ein Teil der Kosten erstattet werden muss,
ist, dass das Gutachten wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat bzw. diese objektiv gefördert hat
(so die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur: s. statt vieler Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8. Aufl., §
109 Rdnr. 16a m.w.N.). Die Entscheidung über die Kostentragung ergeht unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.
Es ist auch die Übernahme lediglich eines Teils der Kosten möglich. Letzteres wird zum Beispiel dann zu erwägen
sein, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten neue Gesichtspunkte aufzeigt, indem es entweder neue,
bisher noch nicht ermittelte krankhafte Befunde darstellt oder neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse vermittelt.
Das Gutachten von Prof. Dr. N. hat hinsichtlich der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers keine
neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse erbracht und so auch nicht zur Förderung der Aufklärung des
Sachverhalts beigetragen.
Prof. Dr. N. hat keine neuen entscheidungserheblichen krankhaften Befunde festgestellt. Er hat lediglich die von Dr.
B. festgestellten Diagnosen und deren Einschätzung des quantitativen und qualitativen Leistungsvermögens des
Beschwerdeführers in vollem Umfang bestätigt. Auch hat er keine neuen entscheidungserheblichen Kenntnisse
vermittelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat er im übrigen zu dessen Erkrankungen auch keine
ausführlichere Stellungnahme als Dr. B. – die Ausführlichkeit allein ist kein zulässiges Ermessenskriteruium -
abgegeben. Sein Gutachten ist daher nicht beweiserheblich geworden.
Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gutachten von Prof. Dr. N. über
die vom Sozialgericht in seinem Beschluss vom 04.04.2007 zuerkannte Erstattung hinaus, die schon mangels
Sachvortrag des Beschwerdeführers im Klageverfahren (keine Klagebegründung sowie keine Einwände gegen das
Gutachten von Dr. B.) und so mangels dessen erkennbar infolge des nach § 109 SGG erholten Gutachtens vertiefter
Überzeugungsbildung nicht nachvollziehbar ist. Die richterliche Sachaufklärung darf nicht für Antragsteller nach § 109
SGG ohne sorgfältige individuelle und einzelfallbezogene Prüfung und Würdigung aller in die Ermessensentscheidung
einzustellenden Belange (auch Würdigung des sparsamen Einsatzes von Steuermitteln) zu einem erheblichen Teil auf
Kosten der Staatskasse erweitert werden, um nicht die Antragsteller nach § 109 SGG gegenüber Versicherten, denen
eine Antragstellung nach § 109 SGG meist aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, zu begünstigen.
Aus oben genannten Gründen war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 176 i.V.m. § 124 Abs.3 SGG), ist nicht
anfechtbar (§ 177 SGG).