Urteil des LSG Bayern vom 14.02.2008

LSG Bayern: vertrag zu lasten dritter, pflegeheim, sozialhilfe, unterbringung, ermessen, leistungsfähigkeit, absicht, form, anzeige, sittenwidrigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 10 SO 52/06
Bayerisches Landessozialgericht L 11 SO 20/07
I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.02.2007
aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 02.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26.04.2006 abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Übergang von Ansprüchen einer leistungsberechtigten Person gegen einen Anderen auf den Beklagten.
Der Beklagte gewährte dem leistungsberechtigten, seit März 1998 in einem Pflegeheim lebenden B. S. (S.) u.a. ab
01.09.2005 Hilfe zur Pflege (§ 61 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII-) und Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 35
SGB XII) aufgrund eines Bewilligungsbescheides vom 30.11.2005. Bis zur Heimunterbringung wohnte S. auf dem
Grundstück und im Haus seines Sohnes, des Klägers, das u.a. S. aufgrund eines notariellen Vertrages vom
05.06.1991 dem Kläger überlassen hatte. S. war in diesem Haus ein Wohnrecht eingeräumt worden, der Kläger hatte
im Gegenzug die anfallenden Kosten zu tragen und S. zu versorgen. Gemäß IV.c des Vertrages waren die
vereinbarten Pflegeleistungen nur zu erbringen, solange der Berechtigte (S.) im Vertragsanwesen wohnt und die
Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich ist. Für den Fall, dass der Veräußerer (S.) in
einem Pflegeheim, Altersheim, einer Krankenanstalt oder ein ähnlichen Einrichtung untergebracht wird, ruhen für den
Betroffenen (S.) auf die Dauer seiner Unterbringung alle ... vereinbarten Leibgedingsrechte, ohne dass der Erwerber
(Kläger) dafür einen Ausgleich bzw. einen Ersatz zu leisten hat (sog. Wegzugsklausel).
Auf Anhörung wegen einer Überleitung von Ansprüchen hin teilte der Kläger dem Beklagten mit, Verpflichtungen
bestünden ausdrücklich bei Unterbringung in einem Pflegeheim nicht. Der Übergabevertrag habe keineswegs das Ziel
gehabt, bewusst eine Entlastung auf Kosten der Allgemeinheit herbeizuführen. Im Übrigen sei er nur zu persönlichen
Dienstleistungen verpflichtet gewesen und seine finanzielle Belastung sei auf seine Leistungsfähigkeit begrenzt
gewesen.
Mit Bescheid vom 02.01.2006 zeigte der Beklagte dem Kläger gegenüber an, dass der Anspruch des S. aus dem
materiellen Vertrag vom 05.06.1991 ab 01.09.2005 auf den Beklagten übergeleitet werde (244,55 EUR monatlich).
Ähnlich einem Leibgedingsvertrag sei hier Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden
und im Gegenzug sollten Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und der Lebensabend abgesichert werden. Die
Regelung zum Entfallen der Verpflichtung des Klägers beim Wegzug zeige, dass mit einem Heimaufenthalt gerechnet
worden sei.
Es sei auch unstreitig, dass S. nach Weggabe eines wesentlichen Teiles seines Vermögens eine
Pflegeheimunterbringung nicht mehr bestreiten könne. Die Wegfallklausel habe das Ziel gehabt, die Allgemeinheit im
Bedarfsfall belasten zu können. Die durch den Wegzug ersparten Aufwendungen habe der Kläger zu tragen. Die
Existenz eines Anspruches des S. gegen den Kläger sei nicht von vorneherein ausgeschlossen.
Ob bewusst die Allgemeinheit belastet werden sollte, sei im Rahmen eines zivilrechtlichen Streites zu prüfen. Weitere
Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens zugunsten des Klägers seien weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Überleitung erscheine weder unzumutbar noch unbillig. Der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII und das Gebot
der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sei beachtet worden. Das öffentliche Interesse an der Überleitung
des Gesamtanspruches überwiege.
Den Widerspruch hiergegen wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 zurück.
Das Bestehen des Anspruches sei nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die finanzielle Lage des Klägers sei erst im
Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens von Bedeutung.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Eine bewusste Entlastung auf Kosten der
Allgemeinheit sei nicht Ziel des Vertrages vom 05.06.1991 gewesen. Überleitbare Zahlungsansprüche hätten nicht
bestanden. Der Kläger selbst beziehe seit 14.10.2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
und habe zwischenzeitlich sein Vermögen aufgebraucht. S. habe 15 Jahre lang keinerlei öffentliche Leistungen in
Anspruch genommen. 1991 sei auch nicht absehbar gewesen, dass dies der Fall sein könnte. Dies hätte im Rahmen
der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen.
Der Beklagte hat ausgeführt, übergeleitet worden seien nicht persönliche Verpflichtungen, sondern ein
Zahlungsanspruch des S. gegenüber dem Kläger. Das Ermessen sei ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die derzeit
schlechten finanziellen Verhältnisse des Klägers seien für die Überleitung ohne Bedeutung, wobei zu berücksichtigen
sei, dass beim Kläger beleihbares Vermögen vorhanden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2007 hat das SG den Bescheid vom 02.01.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 aufgehoben. Eine Überleitung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der
übergeleitete Anspruch nach materiellem Recht offensichtlich nicht bestehe. Dies sei hier der Fall. Die
Wegzugsklausel sei nicht sittenwidrig, da sie nicht in der Absicht vereinbart worden sei, dem Sozialhilfeträger die
Leistungslast aufzubürden. Eine Nichtigkeit der Klausel liege nur dann vor, wenn beim Verzicht Bedürftigkeit bereits
vorlag oder als sicher bevorstehend erkannt worden sei. Den Beteiligten müssten die Tatsachen, die die
Sittenwidrigkeit begründeten, bekannt gewesen sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, zumal S. auch
weiterhin über Bareinkommen verfügt habe. Ein Angewiesensein auf öffentliche Leistungen nach Ablauf von 14 Jahren
sei bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen. Auch eine Schenkung könne nur bis zum Ablauf von 10 Jahren
rückgängig gemacht werden.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Beklagte vorgetragen, die
Frage der Wirksamkeit von Wegzugsklauseln sei zivilrechtlich zumindest umstritten. Die Frist des §§ 528 ff
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spiele vorliegend keine Rolle. Ein materiell-rechtlicher Anspruch sei nicht
offensichtlich ausgeschlossen. Der Beklagte hat u.a. zwei Urteile der Amtsgerichte Forchheim und Lichtenfels zu im
Wesentlichen identischen Vertragsgestaltungen übersandt. Dem Kläger könne bei seiner derzeitigen schwierigen
finanziellen Situation ein grundbuchrechtlich abgesichertes zinsloses Darlehen gewährt werden, wobei die
Tilgungsleistungen solange gestundet würden, wie sich die finanzielle Lage des Klägers nicht ändere.
Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 08.02.2007 aufzuheben und die Klage gegen
den Bescheid vom 02.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Seit 2004 habe er an S. teilweise Leistungen aus eigenem Vermögen
für den Heimaufenthalt erbracht, das Vermögen sei aber bis September 2005 aufgebraucht gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und auch
begründet. Der Gerichtsbescheid vom 08.02.2007 ist aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 02.01.2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 ist abzuweisen. Die Anzeige der Überleitung ist nicht zu
beanstanden. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.
Dahingestellt bleiben kann, ob eine Entscheidung des SG in Form eines Gerichtsbescheides gemäß § 105 SGG
zulässig war. Der Rechtsstreit weist allerdings durchaus Schwierigkeiten rechtlicher Art auf, wie sich bereits aus der
umfangreichen, wenn auch nicht zutreffenden Begründung der Entscheidung ergibt.
Hat eine leistungsberechtigte Person ... für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen
anderen, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 des Ersten Buches (Sozialgesetzbuch -SGB I-) ist, kann der Träger
der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner
Aufwendungen auf ihn übergeht (§ 93 Abs 1 Satz 1 SGB XII). § 93 SGB XII hat dabei den Zweck, den Nachrang der
Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) wiederherzustellen. Die Regelung entspricht dabei weitgehend dem ehemaligen § 90
Bundessozialhilfegesetz (vgl. hier: Münder in LPK-SGB XII, § 93 Rdnr 1 und 2).
Die Voraussetzungen für den Übergang von Ansprüchen liegen hier vor. S. hat als leistungsberechtigte Person
zumindest seit 01.09.2005 Hilfe zur Pflege vom Beklagten erhalten. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bewilligung
bestehen nicht, so dass offen gelassen werden kann, ob Voraussetzung für den Übergang von Ansprüchen die
Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung ist. Unstreitig ist auch die zeitliche Deckungsgleichheit und die Tatsache,
dass Hilfe zur Pflege nicht zu erbringen ist, wenn der Kläger zur Leistung verpflichtet ist (kausale Verknüpfung, § 93
Abs 1 Satz 3 SGB XII).
Bei den übergegangenen Ansprüchen handelt es sich auch um Ansprüche der leistungsberechtigten Person, nämlich
des S., gegenüber einem Anderen (hier: dem Kläger), der kein Leistungsträger i.S. des § 12 SGB I ist.
Streitig ist allerdings zwischen den Beteiligten, ob der überzuleitende Anspruch offensichtlich nicht besteht. Eine
Überleitung ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil der übergeleitete Anspruch nicht besteht. Nur wenn der
übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist, könnte eine dennoch erlassene, erkennbar sinnlose
Überleitungsanzeige rechtswidrig sein (vgl. hierzu: BVerwGE 92, 281; LSG NRW, Beschluss vom 09.11.2005 - L
20(12) B 38/05 SO ER). Hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch des S. gegen
den Kläger besteht, ist eine Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben, so dass eine Überleitungsanzeige nur dann
rechtswidrig sein kann, wenn sie sinnlos wäre. Dies ist allenfalls dann gegeben, wenn der übergeleitete Anspruch
ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Ein Fall dieser sog. Negativevidenz liegt hier jedoch - entgegen der Auffassung
des SG - nicht vor.
Unter Berücksichtigung der Art 7, 8 und 18 des Bayer. Ausführungsgesetzes zum BGB (AGBGB BY) sowie unter
Berücksichtigung der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung der beiden Amtsgerichte (Urteil des Amtsgerichts
Forchheim vom 06.12.2005 - 70 C 731/04 -, Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 18.04.2007 - 1 C 465/06 -) ist ein
überleitbarer Zahlungsanspruch des S. jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die Verpflichtung zu höchstpersönlichen
Leistungen aus dem notariellen Vertrag kann sich in eine Zahlungsverpflichtung gewandelt haben.
Offen ist, ob die im notariellen Vertrag vom 05.06.1991 verwendete Klausel sittenwidrig ist und somit gemäß § 138
Abs 1 BGB nichtig ist. Dabei ist nicht nur dann von einer Sittenwidrigkeit auszugehen, wenn beim Verzicht
Bedürftigkeit des Verzichtenden bereits vorlag oder als sicher bevorstehend erkannt wurde (in diesem Sinne auch
nicht die vom SG zitierte Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 17.09.1986 - IVb ZR 59/85 in MDR 1986, 1003; vgl.
zum Ganzen: Rosendorfer MittBayNot 2005, 1 ff).
Es handelt sich bei dieser Vertragsklausel zwar nicht um einen Vertrag zu Lasten Dritter, die Wirkungen sind jedoch
mit einem solchen identisch. Diese Regelung sollte gerade für den Fall der kostenintensiven Pflegeheimunterbringung
eine Leistungspflicht des Klägers ausschließen, so dass, soweit kein weiteres Vermögen und ausreichendes
Einkommen bei S. vorhanden ist, auf jeden Fall der Sozialhilfeträger einspringen müsste. Gerade dies ist jedoch die
Absicht, die hinter der getroffenen Regelung steckt. Ein anderer Grund für diese Art der Vereinbarung ist nicht zu
erkennen. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1991 Regelungen
zum Pflegegeld noch nicht vorgelegen haben. Es kam also zum damaligen Zeitpunkt als einziger Leistungsträger der
Beklagte als Sozialhilfeträger in Betracht. Nachdem S. einen Großteil seines Vermögens mit diesem notariellen
Vertrag weggegeben hatte und sein Einkommen aus Rentenbezug nicht ausreicht, um einen Pflegeheimaufenthalt zu
finanzieren, war es bereits zum damaligen Zeitpunkt für die vertragschließenden Parteien offensichtlich, dass
jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt die Träger der Sozialhilfe einspringen müssen, soweit S. keine Ansprüche
gegen den Kläger bei Unterbringung in einem Pflegeheim haben sollte.
Von einem offensichtlichen Nichtbestehen eines Anspruches des S. gegen den Kläger beim Aufenthalt in einem
Pflegeheim kann damit nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aber auch bereits aus den umfangreichen
Ausführungen des SG zur Frage, ob hier ein Fall der Negativevidenz vorliegt.
Der Beklagte hat auch das ihm zustehende Ermessen ausgeübt. Er hat bei seiner Entscheidung sowohl das
öffentliche Interessse an einer Überleitung der Ansprüche wie auch die Interessen des Klägers berücksichtigt. Der
Beklagte hat ausgeführt, eine Überleitung erscheine weder unzumutbar noch unbillig. Weitere im Rahmen der
Ermessenerwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein die Frage, ob er
selbst leistungsfähig ist, hat für die Frage der Überleitung von Ansprüchen keine Bedeutung. Dieser Gesichtspunkt ist
bei der Frage der zivilrechtlichen Geltendmachung und Durchsetzbarkeit eventueller Ansprüche zu berücksichtigen.
Hierauf ist im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2006 auch eingegagen worden. Es ist für den Senat
auch nicht zu erkennen, weshalb die Leistungsfähigkeit des Klägers bereits im Rahmen der Überleitung des
Anspruches zu berücksichtigen sein sollte. Dabei ist auch festzustellen, dass die Einschränkung der
Leistungsfähigkeit sich hier nicht aus der Tatsache ergibt, dass der Kläger Arbeitslosengeld II bezieht. Das im
Rahmen der Leistungen nach dem SGB II nicht zu verwertende Schonvermögen ist im Rahmen eines zivilrechtlichen
Verfahrens ggf. zu verwerten. Im Übrigen hat sich der Beklagte bereit erklärt, der derzeitigen finanziellen Lage des
Klägers durch Gewährung eines zinslosen Darlehens mit Stundung der Tilgungszahlungen gerecht zu werden. Im
Rahmen der Ermessensentscheidung sind jedoch nicht die wirtschaftlichen, sondern vielmehr soziale bzw. familiäre
Verhältnisse zu berücksichtigen. Deshalb sind auch die Leistungen, die der Kläger in größerem Umfang aus seinem
Vermögen ab 2004 an den im Pflegeheim wohnenden S. erbracht hat, ohne wesentliche Bedeutung. Mangels
anderweitiger bei einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigender Gesichtspunkte ist dem Nachranggrundsatz
der Sozialhilfe vorliegend zutreffend die entscheidende Bedeutung durch den Beklagten eingeräumt worden (sog.
indentiertes Ermessen, vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 93 Rdnr 16; BVerwGE 92, 281).
Die für eine Rückforderung von Schenkungen im Gesetz vorgesehene Frist von 10 Jahren (§ 529 BGB) hat für das
vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Ein Vertrauensschutz kann dem Kläger nicht zugesprochen werden,
nachdem die getroffene Regelung gerade dazu dient, eine Leistungspflicht der Träger der Sozialhilfe tatsächlich
herbeizuführen.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten der Gerichtsbescheid des SG Bayreuth aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.