Urteil des LSG Bayern vom 16.03.2005

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.03.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 12 RJ 188/04
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 485/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kälger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung eine Versichertenrente oder die Übertragung dieser Beiträge an den türkischen
Rentenversicherungsträger verlangen kann.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom
09.09.1968 bis 31.12.1989 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 08.01.1992 erstatte ihm die
Beklagte mit Bescheid vom 25.06.1992 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 48.643,24 DM.
Mit Schreiben vom 08.07.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Diesen
Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2003 unter Hinweis auf die durchgeführte Beeitragserstattung ab.
Den Widerspruch des Klägers - er gab an, dass er seine Beiträge zuurückerhalten habe, aber Rente aus den Beiträgen
seiner Arbeitgeber verlange - wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2003 zurück. Mit der Erstattung
der Beiträge sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, so dass aus den erstatteten
Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung habe der Kläger nicht entrichtet. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten
aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr vorhanden. Ein Anspruch auf eine Versichertenrente aus
den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen bestehe auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage deshalb nicht.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG). Die Beklagte behalte zu Unrecht die
Arbeitgeberbeiträge ein. Aus diesen Beiträgen sei ihm eine Altersrente zu gewähren, jedenfalls seien diese Beiträge
zu seinen Gunsten an den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) zu übertragen.
Das SG hat die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.06.2004 abgewiesen. Die Beklagte gehe
zutreffend davon aus, dass der Kläger Ansprüche aus dem damals bestehenden, durch die Beitragserstattung aber
aufgelösten Versicherungsverhältnis, nicht mehr geltend machen könne. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kläger un der Beklagten seien mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt worden. Auf Grund dieser eindeutigen
Rechtslage bestehe weder der Anspruch auf Versichertenrente aus den Arbeitgeberanteilen noch ein Anspruch auf
Übertragung der Arbeitgerberanteile an die SSK. Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach Durchführung der
Beitragserstattung verletzten nicht die Grundrechte des Klägers.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht. Er hält daran fest, dass
die Arbeitgeberbeiträge an die SSK zu übertragen seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.06.2004 und den Bescheid der
Beklagten vom 12.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2003 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 09.09.1968 bis 31.12.1989 entrichteten Beiträgen Rente zu
bewilligen, hilfsweise diese Beiträge an die SSK zu überweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Versichertenakte der Beklagten sowie auf die
Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG
-). Sie erweist sich aber als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 24.06.2004 zu Recht entschieden,
dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 09.09.1968 bis 31.12.1989 hat.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die
Beitragserstattung gemäß § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) alle Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Damit ist
einmal die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Versichertenrente nicht erfüllt. Die vom Kläger im
sozialgerichtlichen Verfahren begehrte Leistung (Halbrente) ist nach den deutschen Vorschriften nicht möglich. Zu
Recht hat das SG auch darauf hingewiesen, dass ein Zugriff des Klägers auf den sogenannten Arbeitgeberanteil der
zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge und damit auch eine Übertragung dieser Beiträge an den
türkischen Rentenversicherungsträger zu Gunsten des Klägers ausgeschlossen ist. Der Senat weist deshalb die
Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).