Urteil des LSG Bayern vom 01.04.2008
LSG Bayern: anspruch auf bewilligung, altersrente, wartezeit, eingriff, willkürverbot, auflösung, arbeiter, anteil, versicherungsverhältnis, widerspruchsverfahren
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Bayreuth S 7 R 772/05
Bayerisches Landessozialgericht L 18 R 766/07
Bundessozialgericht B 13 R 199/08 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.06.2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente nach
Beitragserstattung hat.
Der 1938 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. In der Zeit von September
1963 bis Oktober 1996 war er in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig tätig. Auf seinen Antrag vom
02.11.1998 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1999 einen Betrag in Höhe von 89.049,29 DM aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil). Dieser Betrag wurde dem Kläger über die M. Bankasi in A. am
13.01.1999 überwiesen.
Mit Schreiben vom 21.06.2005 beantragte der Kläger Altersrente, da er 32 Jahre in Deutschland gearbeitet habe und
jetzt in der Türkei lebe. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.07.2005 den Antrag auf Versichertenrente ab, da
bereits eine Beitragserstattung erfolgt sei und damit keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr
vorhanden seien.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass bei der Beitragserstattung die Beiträge seiner Arbeitgeber
nicht ausgezahlt worden seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2005 zurück mit dem
Hinweis, dass ein Anspruch auf Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen aufgrund der
eindeutigen Gesetzeslage nicht bestehe.
Die gegen diese Bescheide erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) mit Urteil vom 14.06.2007
zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger sinngemäß Berufung eingelegt und gebeten, "seine Akte noch einmal zu prüfen".
Die Terminsmitteilung an den Kläger ist - gegen Empfangsbekenntnis - am 14.01.2008 abgesandt worden. Das
Empfangsbekenntnis ist beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) nicht eingegangen. Der Kläger hat aber mit Schreiben
vom 23.01.2008 (eingegangen beim LSG am 31.01.1008) bestätigt, dass er die Terminsmitteilung erhalten habe. Er
könne "leider nicht zum Termin kommen".
Der Kläger beantragt sinngemäß das Urteil des SG Bayreuth vom 14.06.2007 und den Bescheid der Beklagten vom
12.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zur
Gewährung einer Altersrente zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 14.06.2007
zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im
Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich aber als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der
Kläger keinen Anspruch auf Durchführung einer "weiteren" Beitragserstattung hat. Die Beitragserstattung für den
Kläger ist entsprechend dem Bescheid vom 07.01.1999 bereits wirksam durchgeführt. Der Kläger hat die
Erstattungssumme von 89.049,29 DM - wie er selbst einräumt - auch erhalten.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom
07.01.1999 alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten
Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen
dem Kläger und der Beklagten erloschen, so dass die Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist.
Ein Zugriff des Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ist
ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente aus den
Beiträgen seiner Arbeitgeber nicht zusteht. Ebenso ist die Übertragung dieses Anteils auf den türkischen
Rentenversicherungsträger ausgeschlossen.
Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit
nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Art 3 Abs 1 Grundgesetz, noch ein entschädigungsloser
Eingriff in eigentumsähnliche Anwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nrn 18 und 33; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr
19). Damit verstößt die Begrenzung der Erstattung auf den von den Versicherten getragenen Anteil zur
Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot und ist somit verfassungsgemäß.
Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche
mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.