Urteil des LSG Bayern vom 19.12.2007

LSG Bayern: rumänien, einreise, anerkennung, bindungswirkung, aufenthalt, vormerkung, rücknahme, ausreise, flucht, regierung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 RJ 539/02
Bayerisches Landessozialgericht L 19 R 113/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.01.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Rücknahme vorgemerkter Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach
dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1962 geborene Klägerin reiste am 09.05.1976 zusammen mit ihrer Mutter aus Rumänien ins Bundesgebiet ein,
kehrte aber mit dieser im Dezember 1976 wieder nach Rumänien zurück. Dort besuchte sie von 1977 bis 1981 ein
Gymnasium und arbeitete anschließend vom 12.11.1981 bis 26.09.1987 als Laborantin. Am 22.01.1988 übersiedelte
sie nach Jugoslawien und kam von dort am 18.06.1989 wider in das Bundesgebiet. Das Landratsamt A. stellte ihr am
29.06.1990 einen Vertriebenenausweis A aus.
Mit Bescheid vom 31.08.1995/Widerspruchsbescheid vom 09.05.1995 und Bescheid vom 21.11.1995 stellte die
Beklagte die rumänischen Versicherungszeiten (Vertreibung und Flucht im Mai 1976, Pflichtbeiträge von Juli 1981 bis
Mai 1986, Schwangerschaftszeiten, Pflichtbeiträge für Kindererziehung) bis September 1987 fest. Mit Bescheid vom
28.01.1997 hob die Beklagte die Bescheide bezüglich der Vormerkung der Zeiten vom 27.07.1981 bis 26.09.1987
wieder auf. Dieser Aufhebungsbescheid wurde Gegenstand des vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) gegen die
Bescheide vom 31.08.1995/21.11.1995 anhängigen Klageverfahrens - S 6 RJ 435/96 -. In diesem Klageverfahren
erklärte sich die Beklagte am 14.10.1998 zur erneuten Verbescheidung bereit. Sie verpflichtete sich ferner, ein
positives Ergebnis im ebenfalls anhängigen Klageverfahren der Mutter der Klägerin (S 4 RJ 438/96, L 19 RJ 205/98)
auch dem Fall der Klägerin zugrunde zu legen. Mit Urteil vom 11.10.2000 entschied der 19. Senat des BayLSG, dass
die von der Mutter der Klägerin nach der ersten Ausreise in Rumänien zurückgelegten Zeiten nicht zu berücksichtigen
seien.
Anschließend hob die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.01.1999 die Feststellungsbescheide
vom 31.08.1995 und 21.11.1995 bezüglich Anerkennung der Zeit vom 27.07.1981 bis 26.09.1987 erneut auf. Die nach
dem 09.05.1976 zurückgelegten Zeiten könnten nicht nach dem FRG berücksichtigt werden. Aufgrund des 1976 für
die Mutter ausgestellten Vertriebenenausweises sei ein abgeschlossener Vertreibungsvorgang zu bejahen. Die von
der Klägerin geltend gemachte Mehrfachvertreibung liege nicht vor. Ohne Belang sei, dass die minderjährige Klägerin
im Vetriebenenausweis der Mutter namentlich nicht erwähnt worden sei. Dem öffentlichen Interesse an der
Rücknahme sei der Vorrang einzuräumen. Ein etwaiges subjektives Vertrauen in den Bestand der aufgehobenen
Bescheide habe die Klägerin nicht durch Verbrauch von Leistungen oder durch eine feste Vermögensdisposition
realisiert. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.10.1999).
Während der Rechtshängigkeit der vor dem SG erhobenen Klage hat die Beklagte den Bescheid vom 23.11.1999
erteilt, in dem nur Zeiten der Vertreibung, Flucht, Schulausbildung und für Kindererziehung vorgemerkt sind. Mit Urteil
vom 27.01.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Vormerkung der Beschäftigung von 1981 bis 1987 - abgewiesen.
Der Vertriebenenstatus der Klägerin sei - unabhängig von einer eigenen Willensentscheidung - bereits mit dem
Verlassen der Vertreibungsgebiete im Jahr 1976 eingetreten; somit sei das Vertreibungsgeschehen seinerzeit zu
einem Abschluss gekommen. Ein weiteres Vertreibungsgeschehen habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Sie müsse
sich auch die Entscheidungen der personensorgeberechtigten Mutter im Jahre 1976 zurechnen lassen. Nachdem die
aufgehobenen Bescheide von vorneherein teilweise rechtswidrig gewesen seien, habe die Beklagte unter Anwendung
der Vorschrift des § 45 SGB X die Bescheide insoweit aufheben können, auch wenn sie bereits rechtskräftig
geworden seien. Im Anschluss an den im Verfahren S 6 RJ 435/96 geschlossenen Überprüfungsvergleich habe die
Beklagte ihr Ermessen zutreffend ausgeübt. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen.
Zur Begründung ihrer dagegen eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, die Rückkehr in das Vertreibungsgebiet
schließe eine erneute Vertreibung rechtlich nicht aus. Ihre Mutter habe nämlich mit der besuchsweisen Rückkehr nach
Rumänien im Dezember 1976 dort keinen neuen Wohnsitz begründet, da sie keinen entsprechenden Willen gehabt
habe. Dies gelte zwangsläufig auch für sie - die Klägerin -. Sie sei - im Gegensatz zu ihrer Mutter - 1976 sowohl ohne
eigene Willensentscheidung in die Bundesrepublik eingereist, als auch besuchsweise nach Rumänien zurückgekehrt.
Damit seien die Voraussetzungen gegeben, Schulzeiten und Beschäftigungszeiten als Zeiten vor der Vertreibung
anzuerkennen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 27.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten in Rumänien wie folgt anzuerkennen: Schulzeit vom 09.02.1979 bis
10.07.1981 sowie Beschäftigungszeiten vom 27.07.1981 bis 14.05.1986 sowie vom 05.09.1986 bis 26.09.1987 und
hierbei die Zeit bis zum 11.11.1981 der Qualifikationsgruppe 5 Bereich 10 und ab 12.11.1981 der Qualifikationsgruppe
4 Bereich 10 der Anlage 14 zum SGB VI zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Beklagte auf die erstinstanzielle Urteilsbegründung und die
Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. im Widerspruchsbescheid. Aus der Berufungsbegründung der
Klägerin ergäben sich keine neuen Erkenntnisse.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren neben den Verwaltungsunterlagen der Beklagten die
Berufungsakte des BayLSG L 19 RJ 205/98 (Berufung der Mutter der Klägerin) und die Vertriebenenakten der Klägerin
sowie deren Mutter von der Regierung von Unterfranken.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte durfte die Bescheide vom 31.08.1995/21.11.1995
bezüglich der vorgemerkten Zeit vom 27.07.1981 bis 26.09.1987 zurücknehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 45
Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X). Diese Bestimmung setzt einen rechtswidrigen Verwaltungsakt
voraus (§ 45 Abs 1 SGB X). Die Vormerkung der o.g. Zeit erfolgte in rechtswidriger Weise.
Vorliegend käme eine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten nur dann in Betracht, wenn diese nach §§ 14, 15,
16 Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigen wären. Voraussetzung für die Feststellung von Versicherungszeiten
nach dem FRG ist, dass der/die Betroffene zu dem vom FRG begünstigten Personenkreis gehört. Nach § 1 Buchst a
FRG findet das FRG Anwendung auf Vertriebene im Sinne § 1 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge (BVFG) sowie auf Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG nF, die als solche in der Bundesrepublik
anerkannt sind.
Zwar stellte das Landratsamt A. der Klägerin am 29.06.1990 einen Vertriebenenausweis A aus. Die Bindungswirkung
dieses Vertriebenenausweises haben die Verwaltungsbehörden und die Gerichte grundsätzlich zu beachten.
Hinsichtlich der Bindungswirkung ist allerdings zu differenzieren. In ihrem sachlichen Umfang erstreckt sich die
Bindungswirkung zwar auch auf die zur Feststellung des Vertriebenenstatus erforderlichen Voraussetzungen, nicht
jedoch auf darüber hinausgehende Merkmale (BSG SozR 3-7140 § 1 Nr 1). Dies gilt einmal für den genauen Zeitpunkt
der Vertreibung. Insbesondere kann aus dem Vertriebenenausweis nicht entnommen werden, ob z.B. die zweite
Einreise der Klägerin in die Bundesrepublik als Vertreibung im Sinne des § 1 BVFG gewertet werden kann. Hierzu ist
im Vertriebenenausweis der Klägerin lediglich vermerkt: "Ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet vom 09.05.1976 bis
Dezember 1976 und seit 18.06.1989". Auch ist bei der Entscheidung des Senats davon auszugehen, dass mit der
Feststellung der Vertriebeneneigenschaft allein noch nicht der Anspruch auf Feststellung von Versicherungszeiten
begründet ist. Denn ob und gegebenenfalls welche Versicherungszeiten festzustellen sind, richtet sich nach den §§ 15
und 16 FRG. Für den in § 1 Buchst a FRG genannten Personenkreis sind die Fremdenzeiten bzw. Tatbestände
längstens bis zur Vertreibung gleichgestellt. Durch die Vertreibung ist der Berechtigte "Inländer" geworden und muss
sich für Zeiten nach diesem Ereignis rentenrechtlich auch als solcher behandeln lassen. Eine weitere Gleichstellung
fremder Zeiten würde zu einer gegenüber den anderen inländischen Versicherten nicht mehr zu rechtfertigenden
Besserstellung führen und wäre mit dem Eingliederungsgedanken des FRG nicht vereinbar (BSGE 49, 175). Für die
FRG-Anwendung ist daher der Vertreibungszeitpunkt von Bedeutung, d.h. der Zeitpunkt des Ereignisses, das die
Anerkennung als Vertriebener bewirkt hat. Maßgebend ist somit der Vertreibungszeitpunkt des jeweiligen
Berechtigten. Dies gilt selbst für Berechtigte, die ihre Vertriebeneneigenschaft nach § 1 Abs 3 BVFG vom Ehegatten
abgeleitet haben.
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend für die Klägerin individuell der Zeitpunkt der Vertreibung festzustellen.
Insoweit ist das SG im angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die Minderjährigkeit der Klägerin bei
der ersten Einreise mit ihrer Mutter im Jahre 1976 unbeachtlich ist. Das Alter der Kinder hat für den
Vertriebenenstatus keine Bedeutung. So gilt für Kinder, die ihren Vertriebenenstatus von ihren Eltern ableiten und erst
nach der Vertreibung geboren wurden, der Vertreibungszeitpunkt des Elternteils, von dem sie ihren Vertriebenenstatus
ableiten. Es kann also sogar der maßgebliche Vertreibungsvorgang vor der Geburt eines Berechtigten stattgefunden
haben.
Ausgehend von diesen Überlegungen kann dem Begehren der Klägerin nur dann entsprochen werden, wenn ihre
Einreise in die Bundesrepublik im Jahre 1989 als Vertreibung gewertet werden kann. Es ist zwar rechtlich nicht
ausgeschlossen, dass nach der Anerkennung als Vertriebener durch eine Rückkehr in ein Vertreibungsgebiet eine
erneute Vertreibung stattfinden kann (vgl BSG aaO). Ausgehend von der gesetzlichen Systematik ist zunächst zu
prüfen, ob die Klägerin im Jahre 1976 Rumänien "verlassen" hat. Ein Verlassen des Vertreibungsgebietes im Sinne
des § 1 Abs 2 Nr 3 BVFG setzt die Aufgabe eines dortigen Wohnsitzes voraus. Die Vertreibung ist dann regelmäßig
mit der Wohnsitznahme bzw. Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland beendet. Wurden die
Vertreibungsgebiete mehrfach verlassen, muss festgestellt werden, welcher der Wohnsitzwechsel die Vertreibung
bzw. Spätaussiedlung darstellt.
Vorliegend war nach Auffassung des Senats die Vertreibung der Klägerin am 09.05.1976 beendet, als sie zusammen
mit ihrer Mutter in die Bundesrepublik einreiste. Die Aufgabe eines Wohnsitzes knüpft an zwei Merkmale an: Eine
tatsächliche Niederlassung und einen entsprechenden Willen des Betroffenen. Dieser Wille war im Jahr 1976 bei der
Klägerin und ihrer Mutter gegeben. Denn letztere war mit einem deutschen Staatsangehörigen, der in der
Bundesrepublik lebte, verheiratet. Die Mutter ist im Übrigen mit Genehmigung der rumänischen Behörden ausgereist.
Sie ist, wie sich aus den Vertriebenenunterlagen der Regierung von Unterfranken ergibt, mit dem Willen in die
Bundesrepublik eingereist, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Damit betrachtet der Senat die Vertreibung der
Klägerin zusammen mit ihrer Mutter mit ihrer Einreise in die Bundesrepublik am 09.05.1976 als beendet. Hierzu hat
das BSG in seiner Entscheidung vom 10.09.1997 - 5 RJ 10/96 - ausgeführt, dass die Vertreibung regelmäßig mit der
Aufnahme in einem deutschen Flüchtlingslager, spätestens aber mit der Aushändigung eines Flüchtlingsausweises
beendet ist. Der Senat sieht auch keinen Grund, den Vertriebenenstatus der Klägerin anders zu beurteilen als den der
Mutter (vgl Urteil BayLSG vom 11.10.2000 - L 19 RJ 207/98 -).
Mithin war die Vertreibung der Klägerin bei ihrer ersten Einreise in die Bundesrepublik beendet. Zwar ist bei einer
erneuten Einreise in die Bundesrepublik aus dem Vertreibungsgebiet die Anerkennung einer weiteren Vertreibung
grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Es liegt aber, wenn der Berechtigte vertrieben und nach dem 31.03.1952 wieder
ins Herkunftsland zurückgekehrt ist, bei einem erneuten Zuzug grundsätzlich kein erneuter Vertreibungstatbestand
vor. Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmetatbestand ist bei der Klägerin nicht gegeben. Denn es ist
zwar anerkannt, dass bei einer späteren Rückkehr wieder ein Vertreibungstatbestand erfüllt sein kann, wenn sich ein
anerkannter Vertriebener für einen vorübergehenden Aufenthalt in seine alte Heimat begeben hat und dort von den
Behörden an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war (Urteil BSG vom 24.04.1997 - 13 RJ 23/96 -). Auch ist
der sogenannte "missglückte Aussiedlungsversuch" anerkannt. Von einem solchen spricht man, wenn der Entschluss
zur Ausreise bei günstiger Gelegenheit (z.B. Auslandstätigkeit oder Besuchsreise) spontan gefasst, nach einiger Zeit
aber wieder rückgängig gemacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist ein "Verlassen" des Herkunftslandes zu
verneinen, wenn ein während einer Besuchsreise gefasster Entschluss zur Nichtrückkehr aus zwingenden Gründen
alsbald wieder aufgegeben wurde und der Berechtigte noch vor Ablauf einer kurzen Besuchszeit in das
Herkunftsgebiet zurückgekehrt ist (BSG SozR 5050 § 15 FRG Nr 27). Dabei kann in der Regel ein Aufenthalt bis zu
sechs Monaten als "kurz" angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rückkehr noch vor Ablauf der im
Visum eingetragenen Besuchsfrist erfolgte. Auch kann ausnahmsweise eine erneute Vertreibung anerkannt werden,
wenn die erste Rückkehr aus besonders schwerwiegenden Gründen unausweichlich war. Eine solche
Spontanentscheidung ist bei der Klägerin und deren Mutter aber nicht anzunehmen. Die Mutter der Klägerin war
vielmehr nicht gezwungen, nach Rumänien zurückzukehren, nachdem sie festgestellt hatte, dass ihre Ehe zerrüttet
und der Ehemann Alkoholiker war. Die Mutter der Klägerin hat vielmehr bis Dezember 1976 die Ehescheidung erreicht
und damit am Rechtsleben in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen. Entgegen ihrem Vorbringen ist die
Klägerin auch nicht durch die rumänischen Behörden gehindert worden, wieder in die Bundesrepublik nach eigenem
Willen einzureisen. Denn hierzu hat die Mutter der Klägerin angegeben, dass sie bereits einmal im Jahre 1976
besuchsweise nach Rumänien zurückgekehrt seien. Schließlich hat die Mutter nach ihrer Rückkehr nach Rumänien
die rumänische Staatsangehörigkeit wieder angenommen, weil sie als deutsche Staatsangehörige unter einem
täglichen Zwangsumtausch zu leiden hatte. Die Klägerin und ihre Mutter waren somit nicht gehindert, am
Erwerbsleben in der Bundesrepublik teilzunehmen.
Nach alledem ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Fall der Klägerin die Vertreibung bei ihrer
ersten Einreise am 09.05.1976 in die Bundesrepublik beendet war. Da die streitigen Zeiten somit nach einer
Vertreibung zurückgelegt wurden, können sie nicht als Versicherungszeiten nach dem FRG vorgemerkt werden. Die
Bescheide vom 31.08.1995 und 28.01.1997 waren somit rechtswidrig. Zutreffend hat das SG ein schutzwürdiges
Vertrauen der Klägerin in den Bestand der bereits am 17.06.1996 mit Klage angefochtenen Bescheide verneint.
Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen im angefochtenen Urteil an und sieht gemäß § 153 Abs 2 SGG
von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Die Berufung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung der Klägerin erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.