Urteil des LSG Bayern vom 18.01.2005

LSG Bayern: anhaltende somatoforme schmerzstörung, erwerbstätigkeit, erwerbsfähigkeit, rentenanspruch, klinik, lendenwirbelsäulensyndrom, berufsunfähigkeit, beschränkung, ergänzung, diagnose

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 2 RJ 848/01
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 126/04
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. Februar 2004 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001
abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Februar 2003 zu
leisten. II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1943 geborene Klägerin hat in der Zeit vom 01.08.1957 bis 31.07.1960 den Beruf des Kaufmannsgehilfen erlernt.
Anschließend war sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes in diesem Beruf tätig. Die dafür entrichteten Pflichtbeiträge
zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden ihr nach ihren Angaben erstattet. Nach einer Unterbrechung
ihrer versicherungspflichtigen Tätigkeit wegen Kindererziehung nahm sie 1983 eine versicherungspflichtige
Beschäftigung als Zeitungsausträgerin an und hat von 01.07.1983 bis 31.03.2003 lückenlos Pflichtbeiträge zur
Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Nach ihren Angaben hat die Tätigkeit als Zeitungsausträgerin etwa drei Stunden
täglich in Anspruch genommen. Ferner hat sie zeitweise halbtags in der häuslichen Altenpflege gearbeitet.
Am 02.07.2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die
Klägerin durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr.L. untersuchen und ihre Erwerbsfähigkeit begutachten. In seinem
Gutachten vom 20.07.2001 stellte dieser als Gesundheitsstörungen chronisch wiederkehrende
Verwachsungsbeschwerden am Unterbauch nach mehrmaligen operativen Eingriffen, ein chronisch degeneratives
Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie wiederkehrende wechselnde Gelenkbeschwerden und Übergewicht fest.
Mit Rücksicht darauf sei die Klägerin noch zu körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten im Umfang von sechs
Stunden und mehr täglicher Arbeitszeit in der Lage. Ihre letzte Tätigkeit als Zeitungsausträgerin sei ihr nur noch drei
bis unter sechs Stunden täglich zumutbar. Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 31.07.2001 den
Rentenantrag ab. Es lägen bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43
Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor und auch keine Berufsunfähigkeit. Sie habe daher keinen
Rentenanspruch.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05.11. 2001 zurück.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben. Das Sozialgericht hat ein orthopädisches
Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin von Dr.G. eingeholt, der in seinem schriftlichen
Gutachten vom 08.04.2002 als Gesundheitsstörungen ein Halswirbelsäulen- sowie ein Lendenwirbelsäulensyndrom bei
degenerativen Veränderungen, eine Trochantertendopathie rechts und Verschleißerscheinungen an den Kniegelenken
und der rechten Kniescheibe festgestellt hat. Die Klägerin sei mit Rücksicht darauf noch zu einer Tätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt von sechs Stunden und mehr täglich mit leichten Arbeiten in der Lage.
Auf den Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat Prof.Dr.F. , Chefarzt an der Medizinisch-
Psychosomatischen Klinik R. am 14.07.2003 ein Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin auf
Grund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin vom 08.01.2003 erstattet. Darin hat er als Gesundheitsstörungen
von Seiten seines Fachgebietes eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent und in Remission, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptom bzw.
chronische Major Depression, mittelschwer, festgestellt. Mit Rücksicht darauf seien der Klägerin nicht einmal mehr
drei Stunden täglicher Erwerbstätigkeit möglich. Nach den anamnestischen Angaben der Klägerin liege dieses
Leitungsvermögen bereits seit ungefähr zwei Jahren vor. Eine begründete Aussicht, dass die Erwerbsfähigkeit der
Klägerin sich in absehbarer Zeit durch Behandlung bessern würde, bestehe nicht.
Dagegen wendet sich Dr.W. in ihrer fachpsychiatrischen, psychologischen Stellungnahme für die Beklagte vom
10.11.2003. Die sozialmedizinische Leistungseinschätzung des Prof.Dr.F. sei auf der Grundlage der Vorgutachten,
Vorgeschichte und Behandlungsanamnese in keiner Weise nachvollziehbar, schlüssig und validiert. Es seien im
Rentenverfahren keine erheblichen und schweren seelischen Behinderungen festgestellt worden, die zu einer
quantitativen Minderung des Leistungsvermögens führten. Sie bleibe daher bei der bisher getroffenen
sozialmedizinischen Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin und halte eine Tätigkeit von
sechs Stunden und mehr mit leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für zumutbar.
Das Sozialgericht hat darauf ein weiteres nervenärztliches-sozialmedizinisches Gutachten von Dr.H. eingeholt, das
dieser am 10.12.2003 erstattet hat. Zusammenfassend hat er als Gesundheitsstörungen allenfalls eine Dysthymie
diagnostiziert, worunter eine chronisch depressive Verstimmung verstanden werde, die nach Schweregrad und Dauer
nicht die Kriterien einer leichten oder gar mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung erfülle. Nach dem
heutigen Befund sei nicht einmal eine leichte depressive Episode zu diagnostizieren. Eine zeitliche
Leistungsminderung sei deshalb nicht begründbar. Es ergäben sich lediglich gewisse funktionelle
Leistungseinschränkungen auf Grund des Lebensalters der Klägerin.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2004 abgewiesen. Seine Entscheidung hat es insbesondere auf
die Beurteilungen des beruflichen Leistungsvermögens durch Dr.H. gestützt. Angesichts ihrer zuletzt nachhaltig und
vollwertig ausgeübten Tätigkeit der Zeitungsausträgerin sei die Klägerin höchstens den Arbeitnehmern mit der
Qualifikation eines einfach angelernten Arbeitnehmers zuzuordnen und damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarkts nicht aller einfachster Art verweisbar. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens zu einer
vollschichtigen Erwerbstätigkeit bestehe daher kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller
Erwerbsminderung und auch nicht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr.F. insbesondere zu den Äußerungen von Dr.W. vom
10.11.2003 und im Gutachten von Dr.H. vom 10.12.2003 eingeholt. Darin führt der ärztliche Sachverständige im
Einzelnen aus, weshalb er abweichend von den Dres. W. und H. zu einer schwerwiegenden Diagnose gekommen sei
und diese die von ihm getroffene quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens der Klägerin
begründe. Es bestehe bei der Klägerin ein schwer ausgeprägtes, komorbid psychosomatisches Krankheitsbild, das es
der Klägerin unmöglich mach,e eine regelmäßige berufliche Erwerbstätigkeit auch nur von wenigen Stunden täglich
auszuüben. Die bei der Klägerin bestehenden Beschwerden seien von den Dres. W. und H. medizinisch falsch
zugeordnet worden, was deren Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens erkläre.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 31.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr ab 01.02.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts
für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt
der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und entsprechend dem am Schluss der mündlichen Verhandlung gestellten
Antrag auch begründet, weil sie ab 01.02.2003 Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.
Für den Zeitraum bis Januar 2003 hat die Klägerin durch die Beschränkung ihres Antrags die Berufung nicht mehr
aufrecht erhalten, weil die entscheidende Änderung ihres beruflichen Leistungsvermögens auf Grund ihres
Gesundheitszustandes auch nach der Überzeugung des Senats erst durch die am 08.01.2003 durchgeführte
Untersuchung in der Medizinisch-psychosomatischen Klinik R. nachgewiesen ist. Seit diesem Zeitpunkt ist die
Klägerin nicht mehr zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit, auch nicht von bis zu drei Stunden täglich, in der Lage.
Dies ergibt sich aus dem für den Senat überzeugenden eingehenden Gutachten des Prof.Dr.F. , dessen
Leistungsbeurteilung auch nicht durch die Ausführungen der Dres. W. und H. infrage gestellt wird. Abgesehen davon,
dass die Ausführungen von Dr.W. nicht geeignet sind die Beurteilungen von Prof.Dr.F. zu erschüttern, widerlegen
auch die Ausführungen des Dr.H. nicht die von Prof.F. getroffene Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der
Klägerin. Insoweit erscheint dem Senat das Gutachten des Dr.H. den Beschwerden der Klägerin nicht gerecht zu
werden und damit zumindest oberflächlich. Überzeugend weist Prof. Dr.F. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
07.09.2004 darauf hin, dass Dr.H. sowie die übrigen Vorgutachter das Beschwerdebild der Klägerin diagnostisch
falsch eingeordnet haben und deshalb deren divergierende Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens der
Klägerin folgerichtig zu erklären ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die diagnostische Einordnung des
Beschwerdebildes durch diese Gutachter für den Senat nicht nachvollziehbar und damit deren Beurteilung auch nicht
begründet erscheint.
Der Senat ist daher zur Ansicht gelangt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Untersuchung der Klägerin durch Prof.F.
im Januar 2003 deren berufliche Leistungsvermögen soweit gesunken war, dass zu diesem Zeitpunkt der Leistungsfall
der vollen Erwerbsminderung auch begründet ist. Wenn Prof.Dr.F. in seinem Gutachten ausführt, dass der
Gesundheitszustand wahrscheinlich bereits seit zwei Jahren in der gleichen Weise vorgelegen habe, mit der Folge,
dass seine Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens bereits für den Zeitraum ab Rentenantragstellung gelte,
so erscheint dies dem Senat nicht in einer den Vollbeweis begründeten Weise nachgewiesen. Prof.Dr.F. führt selbst
aus, dass das Krankheitsbild der Klägerin wechselhaft gewesen sei und kann einen genauen Zeitpunkt nicht
benennen, ab wann insbesondere eine irreversible Chronifizierung der Krankheitswert soweit gediehen war, dass eine
zeitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens bei der Klägerin begründet werden könnte. Eine den
Rentenanspruch begründende zeitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens ist damit erst zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch Prof. Dr.F. als in einer Weise wahrscheinlich gemacht, dass ihr Vorliegen nicht
bezweifelt werden konnte, was auch die Klägerin so gesehen hat.
Auf die Berufung der Klägerin war daher das Urteil des Sozialgerichts Augsburg sowie die angefochtenen Bescheide
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin - ab dem Folgemonat des Eintretens des Leistungsfalles der
vollen Erwerbsminderung - dem 01.02.2003, Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.