Urteil des LSG Bayern vom 24.05.2007

LSG Bayern: arbeitsunfähigkeit, krankengeld, stationäre behandlung, krankenversicherung, fahrverbot, fahren, arbeitsfähigkeit, arbeitslosigkeit, leistungsbezug, krankenkasse

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.05.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 10 KR 32/02
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 119/04
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. März 2004 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 29.10. bis 28.12.2001.
Der 1964 geborene Kläger war als Kfz-Elektrikermeister in einem Autohaus in R. versicherungspflichtig beschäftigt.
Der Arbeitgeber kündigte am 19.07.2001 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2001, anschließend war der Kläger bis Juli
2002 arbeitslos.
Bereits am 30.07.2001 hatte der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.M. Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer
Rekonstruktions-Operation am rechten Ohr nach einer Hundebissverletzung bescheinigt. Der Arbeitgeber leistete
Entgeltfortzahlung und die Beklagte ab 01.09.2001 Krankengeld. Der Kläger befand sich vom 28.09.2001 bis
05.10.2001 in stationärer Behandlung des Klinikum St. E. (S.), das die Diagnosen migräneinduzierter cerebraler
generalisierter Krampfanfall, Sinusitis maxillaris beidseits und Verdacht auf abgerissenen Sehnenfaden der
Mitralklappe stellte. Die Therapieempfehlung bei weiteren Migräneanfällen bestand in der Einnahme von Aspirin; dem
Kläger wurde eine neurologische Verlaufskontrolle empfohlen. Auch sollte der während der nächsten drei Monate kein
Kfz führen.
Der von der Beklagten gehörte Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) gelangte in der
gutachtlichen Stellungnahme (Dr.H.) vom 25.10.2001 nach Auswertung des Arztberichtes von Dr.M. und des
Entlassungsberichtes des Klinikums St. E. sowie einer telefonischen Rücksprache mit Dr.M. zu dem Ergebnis, der
Kläger sei ab 29.10.2001 für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Instandsetzer einsatzfähig mit der
Einschränkung, dass für zunächst drei Monate ein Fahrverbot besteht. Als Arbeitsloser sei er jederzeit für die die o.g.
Tätigkeit an das Arbeitsamt verweisbar.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25.10.2001 Krankengeld über den 26.10.2001 hinaus ab. Der
behandelnde Allgemeinarzt Dr.M. hatte in der Folgebescheinigung ab 19.10.2001 Arbeitsunfähigkeit bis 26.10.2001
bescheinigt. Im Auszahlschein für Krankengeld vom 07.11.2001 stellte Dr.M. als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit
den 26.10.2001 wegen Verdachts auf cerebrales Krampfleiden fest, bejahte aber eine Behandlungsbedürftigkeit. Die
Frage nach weiterer Arbeitsunfähigkeit wurde verneint.
Der Kläger legte am 09.11.2001 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er wurde am 21.12.2001 von dem
Arbeitsamtsarzt M. begutachtet; der Kläger könne vollschichtig leichte und mittelschwere Arbeiten ausüben,
auszuschließen seien Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr, Schichttätigkeiten sowie eine Tätigkeit als Kfz-
Elektrikermeister, wenn er selbst Autofahren müsse.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 den Widerspruch zurück. Arbeitsunfähigkeit über den
26.10.2001 liege nach dem Gutachten des MDK und den Feststellungen des Allgemeinarztes Dr.M. nicht mehr vor.
Der Kläger hat hiergegen am 22.09.2002 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die
Folgen des Krampfanfalles seien im Oktober 2001 noch nicht soweit abgeklungen gewesen, als dass Arbeitsfähigkeit
wieder bestanden hätte. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.M. eingeholt, der den Kläger Ende
November 2001 zu einem Internisten wegen Beschwerden im Brustbereich überwiesen hatte. Dr.M. bestätigte erneut
das Ende der Arbeitsunfähigkeit zum 26.10.2001.
In der mündlichen Verhandlung am 10.03.2004 hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine weiteren Krampfanfälle mehr
gehabt habe, jedoch bis dahin Schmerzen im Brustbereich.
Das SG hat mit Urteil vom 10.03.2004 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.10.2001 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 verurteilt, dem Kläger über den 26.10.2001 hinaus bis 28.12.2001
Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Gibt ein Versicherter nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle auf, ändere sich der rechtliche Maßstab insofern, als für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz maßgebend sind,
sondern nunmehr abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen ist. Der Versicherte dürfe
dann auf gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten verwiesen werden, wobei der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten
entsprechend der Funktion des Krankengeldes eng zu ziehen ist. Handle es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
um einen anerkannten Ausbildungsberuf, so scheide eine Verweisung auf eine außerhalb dieses Berufes liegende
Beschäftigung aus. Auch eine Verweisungstätigkeit innerhalb des Ausbildungsberufs müsse, was die Art der
Verrichtung, die körperlichen und geistigen Anforderungen, die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die
Höhe der Entlohnung angeht, mit der bisher verrichteten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen. Der Kläger sei als
Kfz-Elektrikermeister im hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht in vollem Umfang arbeitsfähig gewesen; es sei ein
dreimontiges Fahrverbot ausgesprochen worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 28.05.2004. Nach dem sozialmedizinischen Gutachten des
MDK vom 25.10.2001 und der Auffassung des behandelnden Arztes Dr.M. sei der Kläger ab 29.01.2001 für seine
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Instandsetzer wieder einsatzfähig gewesen. Obwohl über den 26.10.2001 keine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Kläger vorgelegt wurden, habe das SG allein aufgrund des im
Entlassungsbericht des Klinikums St. E. vom 17.10.2001 ausgesprochenen dreimonatigen Fahrverbots ohne weiteres
Arbeitsunfähigkeit bis 28.12.2001 angenommen. Es sei nicht bekannt, dass ein offizielles Fahrverbot vorgelegen
habe. Die Tätigkeit eines Kfz-Elektrikermeisters könne auch ohne das Fahren von Pkw s ausgeübt werden.
Unabhängig davon sei Arbeitsunfähigkeit nicht belegt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10.03.2004 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 500,00 Euro.
Die Berufung der Beklagten ist begründet; der Kläger hat im streitigen Zeitraum vom 27.10.2001 bis 28.12.2001
keinen Anspruch auf Krankengeld.
Gemäß § 44 Abs.1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit
sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und 41) behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld
entsteht 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem
Beginn an, 2. im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, ruht im Grundsatz der Anspruch auf
Krankengeld (§ 49 Abs.1 Nr.5 SGB V). Detaillierte Regelungen enthalten außerdem die Richtlinien des
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Maßnahmen
zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Danach ist ein Fortbestehen der
Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der "Bescheinigung für die Krankengeldzahlung" (Muster Nr.17) zu
attestieren. Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen -
bezeichnet entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V - auszustellen. Die Bescheinigung für die
Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden und nicht mehr als zwei
Tage im voraus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines besonderen
Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden (§
6 Abs.1, 2 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien).
Der Leistungsverpflichtung der Beklagten steht bereits entgegen, dass Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum nicht
bescheinigt worden ist. Es fehlt an der erforderlichen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs.1 Satz 1
Nr.2 SGB V).
Nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der Rechtsprechung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte
seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin,
seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Kasseler Kommentar-Höfler, § 44 SGB V, Rdnr.10 m.w.N. der
höchstrichterlichen Rechtsprechung). Wegen des Zwecks des Krankengelds, das den vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bestehenden Lebensstandard der Versicherten sichern soll, kommt als berufliches Bezugsfeld der
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit in Betracht. Darunter ist die unmittelbar
vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung zu verstehen. Die Rechtsprechung stellt darauf
ab, ob die Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr erfüllen können.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist ein Anspruch auf Krankengeld auch bei Annahme des Fortbestehens der
Mitgliedschaft in der Versicherung gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 SGB V nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V im streitigen Zeitraum
nicht gegeben. Denn entsprechende Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Der behandelnde
Vertragsarzt Dr.M. hat im Bericht für den MDK, im Auszahlungsschein vom 07.11.2001 und im Befundbericht an das
SG in Kenntnis des Zustandes nach dem cerebralen Krampfanfall klar zum Ausdruck gebracht, dass die
Arbeitsunfähigkeit mit dem 26.10.2001 beendet ist. Dr.M. hat einen Hinderungsgrund für eine Arbeitsaufnahme nicht
gesehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung vom 28.09. bis
05.10.2001. Denn der MDK hat im sozialmedizinischen Gutachten vom 25.10.2001 unter Verwertung dieses
Entlassungsberichts und des Berichts des behandelnden Arztes Dr.M. festgestellt, dass der Kläger ab 29.10.2001
(auch) für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Instandsetzer einsatzfähig ist, allerdings mit der Einschränkung,
dass für zunächst drei Monate ein "Fahrverbot" besteht. Auf dieses "Fahrverbot", das allenfalls eine ärztliche
Empfehlung ist, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da dem Kläger alle Arbeiten zumutbar sind, die seiner
früheren Beschäftigung entsprechen und zu deren Verrichtung er gesundheitlich in der Lage ist. Nach dem
arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 21.12.2001 ist er vollschichtig einsatzfähig für leichte und mittelschwere
Arbeiten, im Stehen, Gehen und Sitzen, im Freien, in Werkhallen, in geschlossenen Räumen und in temperierten
Räumen, soweit die Arbeit in Tagesschicht verrichtet wird. Danach gibt es Tätigkeiten, die auch ohne Fahren eines
Pkw ausgeübt werden können oder bei denen das Fahren eines Pkw in der Werkstatt auch einem anderen
Beschäftigten übertragen werden kann. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter erhöhter Verletzungsgefahr und, falls er
als Kfz-Elektrikermeister arbeiten soll, das Fahren eines Pkw. Damit ist Arbeitsunfähigkeit im streitigen Zeitraum nicht
gegeben.
Aber auch bei Annahme einer Versicherung in der Krankenversicherung der Arbeitslosen (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V),
wofür spricht, dass § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V die Mitgliedschaft erhält und nicht auf die Art der Versicherung abstellt,
würde sich ein Krankengeldanspruch nicht ergeben. Maßstab für die Beurteilung der krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten in der Krankenversicherung der Arbeitslosen sind auch in den ersten sechs
Monaten der Arbeitslosigkeit alle Beschäftigungen, für die er sich der Arbeitsverwaltung zum Zweck der Vermittlung
zur Verfügung gestellt hat und die ihm arbeitslosenversicherungrechtlich zumutbar sind. Einen darüberhinaus
gehenden krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutz gibt es auch insoweit nicht. Der Versicherungsschutz in der
Krankenversicherung der Arbeitslosen umfasst im Grundsatz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit einen
originären Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengelds (§ 47b Abs.1 Satz 1 SGB V). Maßstab für die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind hier alle Beschäftigungen, die dem Kläger ab Beginn dieser Versicherungsart
gemäß § 121 Abs.1, 3 SGB III arbeitslosenversicherungsrechtlich zumutbar waren (Bundessozialgericht (BSG) vom
22.03.2005 BSGE 94, 247). Nach § 121 SGB III sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden
Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder persönliche Gründen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht
entgegen stehen (§ 121 Abs.1 SGB III). Die Zumutbarkeit hängt in der Arbeitslosenversicherung seit 01.04.1997 nicht
mehr von der Zugehörigkeit zu bestimmten Qualifikationsstufen, sondern vom Umfang der Einkommenseinbußen ab,
die mit einer Arbeitsaufnahme verbunden wären (§ 103b Arbeitsförderungsgesetz). Dies gilt auch in den ersten sechs
Monaten der Arbeitslosigkeit. Gelingt es dem Arbeitslosen nicht, die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer neuen,
gegebenenfalls durch die Arbeitsverwaltung vermittelten, den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten
entsprechenden Beschäftigung zu beenden, muss der Arbeitslose im Interesse der Versichertengemeinschaft auch
bereit sein, Beschäftigungen anzunehmen, die seiner Qualifikation und persönlichen Vorstellung nicht entsprechen,
sofern nur das Entgelt aus einer solchen Beschäftigung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Entgelt steht, das
die Grundlage des Arbeitslosengeldanspruchs bildet.
Das berufliche Bezugsfeld der früheren bzw. einer gleichartigen Tätigkeit bleibt nach dem Verlust des Arbeitsplatzes
(ausnahmsweise) erhalten, wenn der Versicherte bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung im
"Krankengeldbezug" stand (BSG vom 04.04.2006 SozR 4-2500 § 44 Nr.9). Im vorliegenden Fall jedoch begann das
Krankengeld einen Tag nach dem Ende der Beschäftigung. Das BSG hat bei dieser Falllage einen besonderen
krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutz verneint. Er lässt sich aus der früheren Beschäftigung nicht mehr
herleiten, denn Grundlage der Versicherungspflicht und des Umfangs des hieraus folgenden Versicherungsschutzes
ist allein der zur Krankenversicherung der Arbeitslosen führende Leistungsbezug (insbesondere Arbeitslosengeld des
Arbeitslosen). Dieses Urteil lässt den Schluss zu, dass ein wegen § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V ruhender Anspruch auf
Krankengeld im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht als "Krankengeldbezug"
aufzufassen ist (anderenfalls wäre auch die Regelung des § 48 Abs.3 SGB V überflüssig). Dieser Leistungsbezug
beruht auf der subjektiven und objektiven Verfügbarkeit des Arbeitslosen für "alle seiner Arbeitsfähigkeit
entsprechenden Beschäftigung". Dem Arbeitslosen sind damit zunächst alle Arbeiten zumutbar, die seiner früheren
Beschäftigung entsprechen und zu deren Verrichtung er gesundheitlich in der Lage ist. Dies gilt erst recht für alle
weiteren Arbeiten, die ihm in gesundheitlicher Hinsicht weniger belasten als die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und
für die er arbeitslosenversicherungsrechtlich verfügbar sein muss (BSG vom 04.04.2006 a.a.O).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG.