Urteil des LSG Bayern vom 21.08.2007

LSG Bayern: zugehörigkeit, ddr, zusage, akte, form, beschränkung, einverständnis, ausdehnung, ingenieur, zeugnis

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 21.08.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 17 RA 1026/03
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 423/05
Bundessozialgericht B 4 R 120/07 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial- gerichts München vom 20. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung von Beschäftigungszeiten in der DDR als Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Die Klägerin erwarb mit Zeugnis vom 09.11.1974 in der DDR die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu
führen. Beschäftigt war sie in einer entsprechenden Funktion bis 09.03.1988. Eine Zusage über die Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz liegt nicht vor und wird von der Klägerin auch nicht
behauptet.
Am 10.03.1988 übersiedelte die Klägerin in das damalige Bundesgebiet und beantragte am 27.08.2001 die
Feststellung der Zeit vom 09.11.1974 bis 09.03.1988 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 zum AAÜG.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03.01.2003 ab und wies den anschließenden Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003 als unbegründet zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 20.05.2005 als unbegründet abgewiesen. Die
Klägerin habe keinen entsprechenden Anspruch nach § 1 Abs.1 AAÜG, weil sie nicht durch eine entsprechende
Zusage in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei. Es liege auch kein unschädlicher Verlust der
Anwartschaften im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG vor. Die Klägerin habe auch nicht in erweiternder Auslegung
des § 1 Abs.1 AAÜG, wie sie der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungsrechtlich für geboten halte,
einen Anspruch auf Einbeziehung. Diese erweiternde Auslegung erfordere u.a., dass die Klägerin am 30.06.1990 in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten
Betrieb beschäftigt gewesen sei. Dies treffe bei der Klägerin nicht zu, da sie bereits im März 1988 die DDR verlassen
habe. Entscheidungsunerheblich sei, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusage vor dem 30.06.1990
erfüllt gewesen seien. Eine weitere Ausdehnung des Anwendungsbereichs des AAÜG der Gestalt, dass es auf den
Stichtag 30.06.1990 nicht ankomme, sei unzulässig.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die bisher vorgenommene erweiternde Auslegung des § 1 Abs.1 AAÜG
sowie die Begrenzung auf den Personenkreis, der nach der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage die drei persönlichen,
sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das System der zusätzlichen Altersversorgung
der Technischen Intelligenz erfüllten, stünden nicht im Einklang mit Art.3 Abs.1 und Abs.3 des Grundgesetzes.
Personen wie die Klägerin, die nur zwei Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der
Technischen Intelligenz erfüllten, würden gegenüber der Personengruppe, die nach der vorliegenden Rechtsprechung
des BSG zumindest fiktiv in das System der Altersversorgung der Technischen Intelligenz einbezogen wurden, zu
Unrecht verschieden behandelt. Diese Verschiedenbehandlung sei nicht verfassungsgemäß. Es lägen dafür keine
Gründe solcher Art und solchen Gewichts vor, die die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.05.2005 aufzuheben und die Beklagte unter
Aufhebung ihres Bescheides vom 03.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2003 zu
verpflichten, den Zeitraum vom 09.11.1974 bis 09.03.1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der Technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass er nach § 153 Abs.4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Möglichkeit
habe, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich halte und, dass er erwäge, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Senat
hat die Klägerin auch auf die Entscheidungen des BSG vom 10.02.2005 Az.: 4 RA 48/04 R und 13.12.2005 Az.: 4 RA
3/05 R hingewiesen. Die Klägerin hat hierzu erklärt, es bestehe Einverständnis mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung waren die Akten der Beklagten und die Akte des
Sozialgerichts München in dem vorangegangenen Klageverfahen. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts sind rechtlich
nicht zu beanstanden.
Der Senat weist in entsprechender Anwendung des § 153 Abs.2 SGG die Berufung aus den Gründen des
angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab.
Der Senat sieht die von der Klägerin vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken als nicht begründet an und
stützt sich hierbei neben den vom Sozialgericht bereits angeführten Entscheidungen des 4. Senats des
Bundessozialgerichts auf dessen Entscheidungen vom 10.02.2005 und 13.12.2005, insbesondere jedoch auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2006 S.314 ff. über die Vereinbarkeit des AAÜG und der hierzu
ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit dem Grundgesetz.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.