Urteil des LSG Bayern vom 16.02.2006

LSG Bayern: ernährung, rad, gemüse, fahren, verfügung, anerkennung, hypertonie, schwimmen, anpassung, miete

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.02.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 AS 189/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 68/05
I. Unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.09.2005 sowie des Bescheides der Beklagten
vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin
im Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 einen Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung in
Höhe von monatlich 33,04 EUR zu bewilligen. II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. III.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1944 geborene Klägerin bezog bis zum 18.02.2002 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 176,05 EUR.
Anschließend erhielt sie Leistungen der Arbeitslosenhilfe. Das zuletzt bezogene Wohngeld betrug 50,00 EUR
monatlich.
Seit dem 01.01.2005 erhält die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese Leistungen setzen sich zusammen aus dem Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR
und einem Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 30,68 EUR monatlich. Zudem erhält sie die
tatsächlichen Kosten für die Unterkunft in Höhe von 202,47 EUR zuzüglich 77,72 EUR Betriebskostenvorauszahlung
monatlich. Von den Heizkosten in Höhe von 45,90 EUR hat die Beklagte 1/6 für Warmwasserkosten in Abzug
gebracht, so dass die Klägerin zu den Kosten für die Unterkunft Heizkosten in Höhe von 38,28 EUR erhält.
Die Beklagte setzte den Bedarf der Klägerin mit Bescheid vom 15.04.2005 auf 694,15 EUR monatlich fest.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung müsse mindestens
60,00 EUR betragen, weil sie an einer Vielzahl von Krankheiten leide. Auch sei übersehen worden, dass ihr ein
Übergangsgeld zustehe.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2005 zurück. Die Bedarfsberechnung sei
fehlerfrei erfolgt. Der Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II sei im Falle mehrerer
Erkrankungen nach der höchsten Krankenkostzulage zu gewähren. Eine mehrfache Gewährung sei nicht zulässig. Der
Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht gewährt werden, weil der Arbeitslosengeldbezug der Klägerin bereits am
18.02.2002 geendet habe.
Am 17.06.2005 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG). Sie sei mit der getroffenen Entscheidung
nicht einverstanden und bitte das Gericht um Prüfung der Sach- und Rechtslage. Sie werde seit dem 01.12.1999 von
der Arbeitsagentur in ihren Leistungen betrogen. Ihr stehe die volle Miete ohne Abzüge zu und bei der Vielzahl von
Erkrankungen ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 60,00 EUR. Zudem müsse sie
Überbrückungsgeld erhalten. Die Beklagte habe die einbehaltenen Leistungen ab dem 01.01.2005 rückwirkend zu
leisten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.09.2005). Die Anrechnung der Kosten für den Warmwasserbedarf in
Höhe von 1/6 der vorauszuzahlenden Heizkosten sei nicht zu beanstanden. Die Warmwasserkosten fielen mangels
ausdrücklicher Erwähnung als gesondert zu zahlende Kosten in den Regelsatz. Auch der ausbezahlte Mehrbedarf
wegen kostenwändiger Ernährung gemäß § 21 Abs 5 SGB II sei zutreffend berechnet. Nach der von der Beklagten
eingeholten ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes der Klägerin vom 19.10.2004 kämen lediglich zwei Mehrdarfe
zur Anwendung, nämlich ein Mehrbedarf wegen eiweißdefinierter Kost und ein Mehrbedarf wegen natriumdefinierter
Kost. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereines für öffentliche und private Fürsorge (DV) für die Gewährung
von Krankenkostzulage habe die Beklagte den Mehrbedarf hier richtig angesetzt.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Durch ihre Krankheiten sei der
Verbrauch an Warmwasser gestiegen. Es falle enorm viel Schmutzwäsche an. Blutungen der Niere, Bäder, laufende
Gallen- und Nierenkoliken verursachten dies. Der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II scheitere nicht an der
Zweijahresfrist. Ihr Bluthochdruck komme von einer jahrelangen Nierenerkrankung, nicht von einer Fettsucht. Sie habe
ihr Leben lang 58 bis 60 kg gewogen, bis sie krank geworden sei. Sie habe zwei Operationen hinter sich und müsse
Hormone einnehmen. Aufgrund von Wassereinlagerungen wiege sie jetzt zwischen 75 und 80 kg. In der Vergangenheit
hätten ihr zum Leben monatlich 20,00 EUR zur Verfügung gestanden. Jetzt stünden ihr 60,00 EUR zur Verfügung. Sie
müsse viel frisches Obst und Gemüse essen. Weiter müsse zweimal wöchentlich Fisch auf dem Speiseplan sein. Sie
solle viermal am Tag essen. Für Schwimmen, Rad fahren, Sportstudio fehle ihr das Geld. Einem Single-Haushalt
stünden 833,00 EUR monatlich zu. Sie bekomme aber nur 690,00 EUR. Sie müsse wegen ihrer Nieren- und
Gallenkoliken täglich waschen. Ihr stünden monatlich 249,00 EUR Grundsicherung zu. Auch diese Gelder würden von
der Beklagten einbehalten. Ihr müsse die volle Miete erstattet werden. Wegen der Vielzahl der Erkrankungen -
insgesamt 12 Krankheiten - stünden ihr monatlich 60,00 EUR an Mehrbedarf zu.
Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.09.2005 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 15.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,
ihr Unterkunftskosten ohne Warmwasserabzug in Höhe von 326,09 EUR monatlich zu erstatten, die Krankheitskosten
auf 60,00 EUR zu erhöhen und den befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bei der Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung habe sich die Beklagte zulässigerweise an den
Empfehlungen des DV orientiert. In der zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung
vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Kläger seien als bestehende Erkrankung sowohl Leber- und
Niereninsuffizienz, Hypertonie, als auch Hypertonie bei Adipositas bestätigt worden. Die Anerkennung der
Kostenzulage für letztere Erkrankung sei von einer Gewichtsreduktion auf 78 kg abhängig gemacht worden. Das
Krankheitsbild mit der höchsten Kostenzulage sei vorliegend die Leber- bzw Niereninsuffizienz (= eiweißdefinierte
Kost) mit 30,68 EUR pro Monat. Für den nachgewiesenen Bluthochdruck (= natriumdefinierte Kost) sei eine geringere
Zulage vorgesehen. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht bewilligt werden, weil der Bezug des
Arbeitslosengeldes bereits am 18.02.2002 geendet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die
vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nur insoweit begründet,
als die Klägerin die Festsetzung der Höhe des Mehrbedarfes wegen kostenwändiger Ernährung angreift. Im Übrigen
hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Der hier angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.04.2005 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2005 ist insoweit rechtsfehlerfrei ergangen und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die
Klägerin auf die Folgen des Ausbleibens gemäß § 111 Abs 1 Satz 2 SGG hingewiesen worden ist.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II durch die Beklagte im
Bewilligungszeitraum vom 01.05.2005 bis 31.10.2005, wie er sich aus dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom
15.04.2005 ergibt.
Soweit die Klägerin eine Erhöhung der Unterkunfts- und Heizkosten begehrt, hat ihre Berufung keinen Erfolg. Die
Beklagte hat den entsprechenden Bedarf der Klägerin im Bewilligungszeitraum zutreffend berechnet. Insbesondere ist
der Abzug des 6. Teiles der Heizkosten für die Warmwasseraufbereitung nicht zu beanstanden. Die Kosten für die
Aufbereitung von Warmwasser sind durch die Regelleistungen abgedeckt, die neben der Ernährung, der Kleidung und
der Körperpflege auch die Bedarfe des täglichen Lebens umfassen (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die Klägerin macht
auch nicht geltend, einen nur geringeren Teil an Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser zu benötigen. Vielmehr
weist sie auf einen krankheitsbedingt erhöhten Bedarf hin, was aber nicht dazu führt, dass die Heizkosten angehoben
werden können. Für eine Anhebung der Regelleistungen selbst fehlt es an einem entsprechenden Nachweis. Das
Begehren der Klägerin richtet sich auch nicht auf eine darlehensweise Deckung des geltend gemachten Fehlbetrages
nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II, mit der ihr im Ergebnis auch nicht geholfen wäre.
Soweit die Klägerin die Höhe des bewilligten Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs 5 SGB II
angreift, hat ihre Berufung teilweise Erfolg.
Dass die Klägerin aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig. Sie muss nicht nur auf den Eiweißgehalt, sondern auch auf den Natriumgehalt ihrer Kost achten.
Es ist insoweit aber nicht ersichtlich, dass ihr deshalb ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 5 SGB II doppelt zu bewilligen
wäre.
Nach der Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
05.09.2003 hat der Gesetzgeber die früheren sozialhilferechtlichen Bestimmungen über einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung in § 21 Abs 5 SGB II dahingehend präzisiert, dass dieser Mehrbedarf nur bei Nachweis
des Bedarfes aus medizinischen Gründen anzuerkennen sei. Zur Beurteilung der Angemessenheit eines
Mehrbedarfes könnten - so die Gesetzesbegründung im Weiteren - die vom DV entwickelten und an typisierbaren
Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden (so ausdrücklich BT-Drs 15/1516 S.57). Der DV
hat auf der Grundlage von ernährungswissenschaftlichen Untersuchungen Gutachten und Empfehlungen
veröffentlicht, die zuletzt 1997 überarbeitet wurden (vgl dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 21 RdNr 65).
Hiervon kann in begründeten Ausnahmefälle abgewichen werden (s. dazu OVG Lüneburg NDV-RD 2003, 16). Zudem
ist ein etwaiger Mehrbedarf spätestens nach 12 Monaten erneut durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. Eine
Kumulation von Mehrbedarfen sei nicht zulässig; sofern mehrere Erkrankungen eine Voraussetzung für die
Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung erfüllten, sei der Mehrbedarf zu bewilligen, der der
höchsten Krankenkostzulage entspreche.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob insoweit den Durchführungshinweisen der Bundesagentur zum SGB II beizutreten
ist, weil die Klägerin für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum einen aktuellen Nachweis für einen in
diesem Sinne erhöhten Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs 5 SGB II nicht nachgewiesen hat. Das von ihr vorgelegte
ärztliche Attest vom 05.10.2005, auf das sie sich im Berufungsverfahren stützt, enthält zwar eine Zusammenfassung
der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen, aber keine darüber hinausgehende medizinische Aussage darüber, inwieweit
dadurch eine kostenaufwändige Ernährung in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005 medizinisch notwendig wäre. Es
fehlt insoweit bereits an einer Anspruchsvoraussetzung dafür, dass die Klägerin über den bewilligten Mehrbedarf
wegen eiweißreduzierter Kost hinaus weitere finanzielle Mehraufwendungen für gleichzeitig natriumreduzierte Kost hat.
Die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren sind nicht entscheidungserheblich. Sie weist darauf hin, dass
sie viel frisches Obst und Gemüse und zweimal in der Woche Fisch essen müsse. Ebenso fehle ihr zum
Schwimmen, Rad fahren und für das Sportstudio Geld. Der nach § 21 Abs 5 SGB II zu bewilligende Mehrbedarf soll
aber nicht allgemein erhöhte Aufwendungen im Falle von Krankheiten decken und krankheitsbedingte Nachteile
ausgleichen. Er dient allein dazu, die konkret medizinisch verursachten erhöhten Ernährungskosten pauschal
auszugleichen. Die Klägerin hat letztlich auch nicht substantiiert dargetan, im streitgegenständlichen Zeitraum
tatsächlich Mehraufwendungen in der geltend gemachten Höhe gehabt zu haben. Es steht ihr für weitere (zukünftige)
Bewilligungszeiträume aber offen, durch ärztliches Attest zu belegen, dass sie weiterhin aus medizinischen Gründen
einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf und gegebenenfalls die verschiedenen Mehrbedarfe nach § 21 Abs 5 SGB
II aus medizinischen Gründen notwendigerweise zu addieren sind.
Erfolg hat die Berufung der Klägerin allerdings insoweit, als die Beklagte den Mehrbedarf wegen eiweißdefinierter Kost
monatlich auf 30,68 EUR festgesetzt hat. Aus den obengenannten Empfehlungen des DV ergibt sich insoweit, dass
die für 1997 überarbeiteten Krankenkostzulagen fortzuschreiben sind. Der Senat errechnet vorliegend für das Jahr
2004 einen Mehrbedarf wegen eiweißdefinierter Kost in Höhe von 33,04 EUR monatlich (vgl dazu Hofmann in LPK-
SGB XII, 7. Auflage 2005, § 30 RdNr 31). Eine gegebenenfalls weitere Fortschreibung der Krankenkostzulagen für
einzelne Kostformen hat sich ab diesem Zeitpunkt an der Fortschreibung der Regelleistungen nach dem SGB II zu
orientieren, weil es sachdienlich ist, die Pauschalen nach dem SGB II insoweit einheitlich fortzuführen. Eine
Anpassung der Regelleistungen gemäß § 21 Abs 4 SGB II ist aber bislang nicht erfolgt, so dass auch eine
Anpassung des Mehrbedarfes nach § 21 Abs 5 SGB II in der pauschalierten Form für die Zeit nach dem 01.01.2005
nicht veranlasst erscheint.
Die Berufung der Klägerin bleibt im Übrigen auch insoweit erfolglos, als sie einen Anspruch auf befristeten Zuschlag
nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs 1 Satz 1 SGB II geltend macht.
Diesen Zuschlag erhält ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nur innerhalb von 2 Jahren nach dem Ende des Bezugs von
Arbeitslosengeld. Da die Klägerin nur bis zum 18.02.2002 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist in ihrem Fall § 24 Abs 1
Satz 1 SGB II nicht einschlägig. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift besteht kein Raum. Es fehlt bereits an
einer Regelungslücke im Gesetz. Es ist zulässig, wenn der Gesetzgeber im Falle von Vergünstigungen - wie hier -
zeitlich beschränkte Übergangsregelungen vorsieht.
Mithin hat die Berufung der Klägerin nur hinsichtlich der Höhe des bewilligten Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger
Ernährung Erfolg. Sie ist im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 1 Nrn 1, 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.