Urteil des LSG Bayern vom 26.07.2006

LSG Bayern: berufsunfähigkeit, rente, private vorsorge, kaufmännische ausbildung, zumutbare tätigkeit, betriebsleiter, erwerbsfähigkeit, mitarbeit, beweislast, behinderung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 RJ 1102/97
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 100/02
Bundessozialgericht B 5a/5 R 492/06 B
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14. Januar 2002 aufgehoben und
die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1957 geborene Kläger hat den Beruf des Zimmerers erlernt. Er legte 1976 die Gesellen- und 1982 die
Meisterprüfung ab. Seit Juli 1984 führte er einen kleinen Handwerksbetrieb als selbständiger Zimmerermeister, in dem
er nach seinen wiederholten Angaben einen Mitarbeiter beschäftigte. Sein Tätigkeitsbereich erstreckte sich auf das
Fertigen und Errichten von Dachstühlen; er selbst verrichtete ausschließlich manuelle Zimmerermeisterarbeiten. Der
letzte Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger wurde für ihn im Januar 1987 entrichtet.
Die Einzelfirma wurde ab 22.04.1987 als Firma Holzbau E. GmbH in die Handwerksrolle eingetragen, und zwar für die
Zeit bis 10.09.1997 mit dem Zimmererhandwerk und für den Zeitraum ab 02.07.1997 mit dem Schreinerhandwerk. Der
Kläger war bis 23.01.1995 als Geschäftsführer und bis September 2002 auch als Technischer Betriebsleiter
vorgenannter GmbH in die Handwerksrolle eingetragen. Ab 24.01.1995 war die Ehefrau des Klägers als
Geschäftsführerin vorgenannter GmbH in die Handwerksrolle und in den Handelsregisterauszug eingetragen. Für den
Kläger wurden für den Zeitraum vom 02.01.1995 bis 26.03.1995 als abhängig Beschäftigter dieser GmbH
Pflichtbeiträge abgeführt; danach folgten freiwillige Beiträge. Auch während seiner Angestelltentätigkeit leitete er nach
seinen eigenen Angaben weiter den Betrieb.
Nach einem Skiunfall am 11.02.1995, bei dem er sich eine erhebliche Verletzung der linken Schulter zugezogen hatte,
wurde ein zusätzlicher Mitarbeiter eingestellt. Seit Ende 1997 beschäftigt die Firma Holzbau E. GmbH nach den
Angaben des Klägers keine Mitarbeiter mehr; noch bestehende Aufträge würden über Subunternehmer abgewickelt.
Die Firma Holzbau E. GmbH war nunmehr im Bereich des Balkonbaus tätig.
Der Kläger beantragte am 20.02.1997 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit wegen der Folgen des Skiunfalls. Bei diesem Antrag wurde die Frage, ob er zur Zeit eine
selbständige Tätigkeit ausübe, bejaht. Unter Berücksichtigung des von Dr.S. eingeholten Befundberichtes sowie des
im Auftrag der H. Sachversicherungs-AG erholten orthopädischen Gutachtens wurde in dem orthopädischen
Gutachten der Beklagten vom 29.04.1997 festgestellt, dass der Kläger trotz der Schultergelenksbeschwerden links
mit Funktionsbeeinträchtigung bei operierter Rotatorenmanschettenruptur sowie seines Übergewichts noch
mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeiten vollschichtig täglich verrichten könne. Während ihm eine Tätigkeit als
Zimmerer nur noch unterhalbschichtig zumutbar sei, könne er als Zimmerermeister aber noch vollschichtig
erwerbstätig sein. Die Beklagte lehnte daher den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.05.1997 ab, weil der Kläger trotz
der bestehenden Gesundheitsstörungen sowohl in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als auch auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar und daher weder berufs- noch erwerbsunfähig sei.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter Hinweis auf einen Rentenbezug wegen
Berufsunfähigkeit bei der H. Versicherungs-AG sowie bei der N. Versicherung geltend, dass seine Tätigkeit als
Zimmerermeister zu 80 bis 90 % aus schwerer körperlicher Arbeit bestanden habe und die Büroarbeiten größtenteils
von seiner Frau erledigt worden seien, so dass ihm Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.1997 als unbegründet zurück, weil er
sowohl weiterhin in seinem bisherigen Beruf als Zimmerermeister an einem zustandsangemessenen Arbeitsplatz -
eventuell im Betrieb der Ehefrau - als auch in einem größeren Betrieb im Rahmen der Lehrlingsausbildung,
ausschließlich aufsichtsführend, im Bürobereich einer größeren Zimmerei oder eines Holzhandelsbetriebes weiterhin
vollschichtig tätig sein könne. Auch sei es ihm zumutbar, seinen Handwerksbetrieb durch Änderung der Organisation
so umzugestalten, dass das in der selbständigen Erwerbtätigkeit verbliebene Leistungsvermögen auch tatsächlich
verwertet werden könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut begehrte der Kläger zuletzt nur noch die
Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Zur Begründung führte er zum einen aus, dass es ihm unmöglich
sei, wegen der ausgeprägten Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes praktisch also mit nur einem Arm
auf Dauer mittelschwere Arbeiten auszuführen, und dass die weitgehende Bewegungsunfähigkeit des linken Armes
eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstelle. Zum anderen trug er vor, dass er auf Grund seiner
selbständigen Tätigkeit nur auf andere Facharbeitertätigkeiten, nicht aber auf die Tätigkeit eines Telefonisten
verweisbar sei. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm gesundheitlich nicht zumutbar und
für eine ausschließliche Tätigkeit im Büro fehle ihm die ausreichende kaufmännische Ausbildung für
Handelsunternehmen, die weit über die im Rahmen der Meisterschule erworbenen kaufmännischen Kenntnisse
hinausgehe. Schließlich sei ihm auch keine Umorganisation des Betriebes mehr möglich, weil er zum Zeitpunkt des
Skiunfalls nicht mehr selbständig tätig gewesen sei, sondern im Betrieb der Ehefrau angestellt gewesen sei. Im
Übrigen habe es sich um einen Kleinbetrieb mit zuletzt zwei Mitarbeitern gehandelt, und der Bereich der Büroarbeiten
sei ausschließlich seiner Ehefrau vorbehalten gewesen. Bis zu seinem Skiunfall habe er im Betrieb der Ehefrau
mitgearbeitet. Seine körperliche Mitarbeit sei Voraussetzung für die wirtschaftliche Führung des Zimmererbetriebs
gewesen. Im Betrieb der Ehefrau arbeite er nicht mit; es finde insoweit "keinerlei Einsatz" statt.
Die Beklagte führte hierzu aus, dass der Kläger jedenfalls noch eine Bürotätigkeit in einem Zimmerei- oder Baubüro im
kaufmännisch-organisatorischen Bereich mit Kalkulation, Angebotserstellung, Materialbestellung, Abrechnungen und
Rechnungsstellung vollschichtig verrichten könne. Die hierfür erforderliche Qualifikation habe er im Rahmen der
Meisterausbildung erworben. Auch seien ihm die Mitarbeit in einem fachbezogenen Handel und die Tätigkeit eines
Kundenberaters auf Fachmessen und Handwerksausstellungen, der mit der Beratung, dem Verkauf, der
Angebotserstellung etc. betraut sei, zumutbar. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger im ehemals gemeinsamen
Betrieb in keiner Weise mehr tätig sei, während die Ehefrau genau diejenigen Tätigkeiten verrichte, die der Kläger auf
Grund seines Restleistungsvermögens noch erbringen könne.
Nach Beiziehung von Befundberichten von Dr.R. , Dr.S. sowie Dr.L. , jeweils mit Fremdbefunden, erhob das
Sozialgericht über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis durch
Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Orthopädin Dr.K ... Diese stellte in ihrem Gutachten
vom 26.01.1999 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Komplexes Arthrosegeschehen des linken Schultergelenkes
nach Verletzung vom Februar 1995 mit Rotatorenmanschettenruptur und nachfolgender Operation von 7/95. 2.
Hörsturz 1996, Schwerhörigkeit, normales Sprachverständnis. 3. Übergewicht. Der Kläger könne unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne Heben,
Tragen und Bewegen von schweren Lasten und ohne Tätigkeiten, die mit Absturzgefahr auf Leitern und Gerüsten
verbunden sind, verrichten. Im Hinblick auf die kommunikativen Fähigkeiten des Klägers sowie seine erkennbaren
günstigen sozialen Eigenschaften und intellektuellen Begabungen sei seine Umstellungsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Das Landesarbeitsamt Bayern führte in seiner vom Gericht erholten berufskundlichen Stellungnahme vom 20.06.2000
aus, dass im Ergebnis nur die Tätigkeit eines Telefonisten die Leistungseinschränkungen des Klägers berücksichtigen
könne. Alle übrigen genannten Verweisungstätigkeiten seien entweder gesundheitlich nicht zumutbar, nicht innerhalb
von mindestens drei Monaten erlernbar oder es handle sich nur um ungelernte bzw. kurzfristig angelernte Tätigkeiten.
Die vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2000 sowie im Schreiben vom 24.09.2001 gestellten
Fragen zu der wirtschaftlichen und personellen Entwicklung des Betriebs sowie zu dem Tätigkeitsbereich des Klägers
ab 1994 bis 2001 wurden vom Kläger dahingehend beantwortet, dass die in geringem Umfang anfallenden
Büroarbeiten bis zu seinem Skiunfall von seiner Ehefrau verrichtet worden seien und er bis dahin nur manuelle
Zimmerermeisterarbeiten ausgeführt habe. Danach habe er die handwerkliche Leitung und die Mitarbeit im Betrieb
aufgegeben. Seine Ehefrau, Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der Firma E. GmbH, versuche, frühere
bestehende Geschäftsverbindungen dadurch zu nutzen, dass sie entsprechende Aufträge, die die Firma nunmehr
nicht mehr ausführen könne, an andere Unternehmer weitergebe. Fremde Arbeitnehmer seien nicht beschäftigt. Die
angeforderten Einkommenssteuerbescheide wurden nicht vorgelegt.
Mit Urteil vom 14.01.2002 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
13.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.1997, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit
ab 01.02.1997 zu gewähren. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger seit 01.02.1997
berufsunfähig nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung sei. Denn seine Erwerbsfähigkeit
sei auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Zimmerermeisters gesunken. Der
Kläger könne seinen bisherigen Beruf als Zimmerermeister seit Februar 1995 nicht mehr ausüben. Er könne auch
nicht mehr zumutbar auf andere Tätigkeiten verwiesen werden. Auszugehen sei davon, dass die bisherige Tätigkeit
des Klägers als Zimmerermeister dem Leitberuf des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen sei, so
dass er nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema nur auf Tätigkeiten der gleichen Stufe oder auf
Tätigkeiten eines Facharbeiters mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren verwiesen werden könne.
Aufgrund der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. in seinem
Gutachten vom 26.01.1999 sowie des Landesarbeitsamtes Bayern in seiner berufskundlichen Stellungnahme vom
20.06.2000 seien die genannten Verweisungstätigkeiten entweder dem Kläger nach seinen gesundheitlichen
Verhältnissen nicht mehr zumutbar oder sie ständen nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit der Begründung, dass der Kläger weiterhin im Betrieb seiner Ehefrau
tätig sein könne, zum Beispiel bei der Auftragsbeschaffung bzw. Auftragsvermittlung und der Kundenbetreuung. Die
Beklagte geht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass der Kläger tatsächlich noch in diesem
Bereich für seine Ehefrau tätig sei. Ferner werden die früher benannten Verweisungstätigkeiten in einem Zimmerei-
oder Baubüro im kaufmännisch/organisatorischen Bereich, in einem Holzhandelsbetrieb sowie als Lagerverwalter auf
Meisterebene aufrechterhalten.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass der Betrieb der Ehefrau so angelegt sei, dass seine Mitarbeit, sei es im
handwerklichen oder im bürotechnischen Bereich, von vornherein ausgeschlossen sei; auch sei seine tatsächliche
Mitarbeit nicht bewiesen. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten seien unzumutbar.
Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts eine Auskunft der Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz
beigezogen, wonach der Kläger als Technischer Betriebsleiter der Firma Holzbau E. GmbH in der Handwerksrolle
eingetragen ist.
Der Kläger trägt nunmehr vor, dass er nur aus formellen Gründen als Betriebsleiter eingetragen worden sei, weil nur er
über die erforderliche Qualifikation verfügt habe. Eine Vergütung habe er hierfür nicht erhalten. Zwischenzeitlich habe
er sich als Betriebsleiter abgemeldet; der entsprechende Schriftwechsel wird vorgelegt. Für seinen Lebensunterhalt
habe er durch eine private Vorsorge eine Absicherung erfahren. Ob und in welcher Form er von Zuwendungen seiner
Ehefrau gelebt habe, spiele hier keine Rolle.
Nach Ansicht der Beklagten hatte der Kläger als Technischer Betriebsleiter im Betrieb der Ehefrau einen zumutbaren
Arbeitsplatz inne; die Aufgabe dieses zustandsangemessenen Arbeitsplatzes sei aus anderen als gesundheitlichen
Gründen erfolgt und daher irrelevant.
Auf die Aufforderung des Senats vom 22.07.2004, den Gesellschaftsvertrag der Holzbau E. GmbH einschließlich aller
Nachverträge vorzulegen, die Namen und Anschriften aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer für die Zeit ab 1995
mitzuteilen sowie eine Einverständniserklärung zur Beiziehung der Einkommenssteuerakten zu erteilen, moniert mit
Schreiben vom 13.09.2004 und weiterem Aufklärungsschreiben vom 09.11.2004, verweigert der Kläger unter Hinweis
auf eine unzulässige Überschreitung der Grenzen der Sachaufklärung (Übermaßverbot) die Vorlage der geforderten
Unterlagen und die Benennung der Arbeitnehmer. Denn weder ihm noch seiner Ehefrau sei die Abgabe einer
Einverständniserklärung zur Beiziehung der Einkommenssteuerakte zumutbar; seine Ehefrau sei als nicht am
Rechtsstreit Beteiligte in jedem Fall schutzwürdig. Mangels Zustimmung der Ehefrau könnten auch nicht die
Geschäftsverträge vorgelegt und die ab 1997 beschäftigten Mitarbeiter benannt werden. In der mündlichen
Verhandlung erklärte sich der Kläger bereit, die Einkommenssteuerbescheide ab 1997 sowie die
Gesellschaftsverträge bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorzulegen. Zur Vorlage weiterer
Gesellschaftsverträge bestehe keine Bereitschaft. Auch die ab 1997 beschäftigten Arbeitnehmer könne er nicht
angeben.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 14.01.2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Mit seinem Urteil vom 14.01.2002 hat das Sozialgericht die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Rente wegen
Berufsunfähigkeit ab 01.02.1997 verurteilt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit im Sinn des § 43 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) a.F. (alte Fassung) in der bis
31.12.2000 geltenden Fassung hat. Er hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI n.F. (neue Fassung), das heißt in der ab 01.01.2001
geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000
(BGBl. S.1827).
Es ist nicht nachgewiesen, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung bis 31.12.2000
auf weniger als die Hälfte der gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden
können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist, was unstreitig ist, bereits dahingehend eingeschränkt, dass er nur
noch leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, ohne Tätigkeiten
auf Leitern und Gerüsten vollschichtig verrichten kann. Eine Tätigkeit als Zimmerermeister ist ihm daher nicht mehr
möglich und zumutbar.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
Nrn.107, 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei
nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten
gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Dies gilt auch dann, wenn während einer späteren
selbständigen Tätigkeit freiwillige Beiträge entrichtet worden sind (vgl. BSGE 7, 66, 69; SozR 3-2200 § 1230 Nr.1; zur
Verfassungsgemäßheit siehe Bundesverfassungsgericht SozR 2200 § 1246 Nrn.28, 156; BSG, Urteil vom 25.08.1993,
Az.: 13 RJ 59/92).
Die letzte vom Kläger versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als angestellter Zimmerermeister oben genannter
GmbH ist vom 02.01.1995 bis 26.03.1995 und so nur kurzzeitig ausgeübt worden. Es ist deshalb von der qualitativ
höherwertigeren und für einen längeren Zeitraum (ab Juli 1984 bis Januar 1987) versicherungspflichtig ausgeübten
Tätigkeit als selbständiger Zimmerermeister auszugehen. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Tätigkeit als
"bisheriger Beruf" sind dabei die Umstände, unter denen er sie im Januar 1987 verrichtete, weil in diesem Monat der
letzte Pflichtbeitrag entrichtet worden ist.
Bis Januar 1987 war der Kläger als selbständiger Zimmerermeister mit nur einem Mitarbeiter tätig. Seine körperliche
Mitarbeit ist nach seinen Angaben mit 100 % festzusetzen, weil er ausschließlich manuelle Zimmererarbeiten - zu 80
bis 90 % schwere körperliche Arbeiten - verrichtete. Diese körperlichen Tätigkeiten kann der Kläger unstreitig nicht
mehr ausüben.
Es ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger mit seinem Restleistungsvermögen bis 31.12.2000 nicht mehr in der Lage
war, mindestens die Hälfte des Wertes seiner Arbeit (des "Unternehmerlohnes") im Januar 1987 zu erzielen.
Maßgeblich ist die Entwicklung des durch Einsatz der Arbeitskraft des Selbständigen erzielten "Unternehmerlohnes"
(so BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr.39). Es ist der Wert der beruflichen Tätigkeit des Selbständigen vor (das heißt im
Januar 1987 als Monat der letzten Pflichtbeitragsentrichtung als Selbständiger) und nach (das heißt der Zeitraum ab
12.02.1995 bis 31.12.2000) dem Eintritt der leistungsmindernden Gesundheitsstörungen zu vergleichen. Zu
berücksichtigen ist hierbei auch eine Änderung der Organisationsstruktur in dem Handwerksbetrieb.
Die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen, dass das Leistungsvermögen des Versicherten allein
wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft derart herabgesunken
ist, dass er mit seinem Restleistungsvermögen nicht mehr die Hälfte des Wertes seiner Arbeit erzielen kann, müssen
voll bewiesen sein, das heißt sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen (Vollbeweis). Es
darf kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel bestehen (siehe statt vieler Meyer-
Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 118 Rdnr.5 ff. m.w.N.). Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non liquet), so gilt der Grundsatz, dass jeder die
Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (so etwa BSGE 27, 40).
Der Kläger muss daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit
wegen der für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist. Denn für das Vorliegen der rechtsbegründenden
Tatbestandsvoraussetzungen der Berufsunfähigkeit trägt der Versicherte die Darlegungs- sowie die objektive
Beweislast (so BSG SozR 3-2600 § 43 Rdnr.14).
Das Gericht hat alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Es wurden eine Auskunft der Industrie- und
Handelskammer R. sowie der Handwerkskammer Niederbayern/Oberpfalz und ein Handelsregisterauszug beigezogen.
Weitere Ermittlungen zu den entscheidungserheblichen Fragen, ob und inwieweit der Kläger als Technischer
Betriebsleiter für den Betrieb seiner Ehefrau ab seinem Unfall vom Februar 1995 bis 31.12.2000 tätig war, ob und ggf.
in welcher Höhe er insoweit Einkünfte bezog, welche Mitarbeiter die Firma E. GmbH ab 1997 bis 31.12.2000
beschäftigte, welche Einkünfte die Einzelfirma im Jahr 1986 und im Januar 1987 erzielte, und ob der Kläger ab
24.01.1995 weiterhin Gesellschafter oben genannter Firma war, waren ohne Mitwirkung des Klägers nicht möglich.
Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, sowohl die Gesellschaftsverträge einschließlich aller
Nachverträge (Satzungen, Geschäftsführervertrag, Protokolle über Gesellschafterversammlungen,
Gesellschafterbeschlüsse etc.) - auch nach Februar 1995 - hinsichtlich der Firma Holzbau E. GmbH zur Überprüfung
der Frage seiner selbständigen Tätigkeit vorzulegen als auch eine Einverständniserklärung zur Beiziehung seiner
Steuerakten für 1986 und ab dem Jahr 1995 abzugeben bzw. für diese Jahre seine Steuerbescheide vorzulegen zur
Prüfung der Frage des Erzielens von Einkünften. Das Steuergeheimnis der Ehefrau - deren Weigerung im Übrigen nur
vom Kläger vorgetragen, nicht aber nachgewiesen ist - wäre jedenfalls dann nicht verletzt worden, wenn der Kläger die
Einkommenssteuerbescheide unter Schwärzung der die Ehefrau betreffenden Angaben vorgelegt hätte. Seine in der
mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 erklärte Bereitschaft zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide ab 1997
genügt nicht den Beweisanforderungen, weil aus oben genannten Gründen zum Zweck des Vergleichs des vor und
nach dem Unfall erzielten Unternehmerlohns auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 1986 und ab
Februar 1995 zu ermitteln sind. Der geforderten Vorlage des Gesellschaftsvertrages einschließlich aller Nachverträge
ab Februar 1995 steht kein gestzlich geschütztes und so kein schützwürdiges Interesse der Ehefrau entgegen. Die
Bereitschaft des Klägers zur Vorlage des Geschäftsvertrages bis zu seinem behaupteten Ausscheiden im Januar
1995 ist nicht ausreichend, weil der Kläger in der Handwerksrolle bis September 2002 als Technischer Betriebsleiter
eingetragen war. Schließlich ist es dem Kläger auch möglich und zumutbar, die nach seinen Angaben nur im Jahre
1997 beschäftigten Arbeitnehmer zu benennen, um sie als Zeugen etwa zu seiner Tätigkeit im Betrieb der Ehefrau zu
vernehmen. Da der Kläger seiner Mitwirkungslast nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG trotz mehrfacher Hinweise
nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich war, geht
nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Unerweislichkeit des Wertes seiner beruflichen Tätigkeit, das heißt
dass er nach dem Unfall vom 11.02.1995 mit seinem Restleistungsvermögen bis zum 31.12.2000 nur noch weniger
als die Hälfte des Wertes seiner selbständigen Tätigkeit im Januar 1987 erzielen konnte, nach Ausschöpfung aller
Ermittlungsmöglichkeiten zu seinen Lasten. Ein entsprechender Nachweis für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit bis
zum 31.12.2000 ist nicht erbracht.
Es ist auch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs.2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung
nachgewiesen. Der Nachweis des Herabsinkens der Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich ist nicht erbracht.
Auch hier führt die Weigerung des Klägers, insbesondere den ab 01.01.2001 bis jetzt geltenden Gesellschaftsvertrag
einschließlich aller Nachverträge der Firma Holzbau E. GmbH vorzulegen und Mitarbeiter dieser GmbH zu benennen,
obwohl ihm dies aus bereits oben genannten Gründen möglich und zumutbar ist, dazu, dass aufgrund seiner
Eintragung als Technischer Betriebsleiter in der Handwerksrolle bis September 2002 nach dem Grundsatz der
objektiven Beweislast die Unerweislichkeit eines Herabsinkens seines Leistungsvermögens auf weniger als sechs
Stunden täglich für seinen bisherigen Beruf als selbständiger Zimmerermeister sowie für entsprechende
Verweisungstätigkeiten nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zu seinen Lasten geht.
Da der Kläger mangels Nachweises der rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen keinen Anspruch auf
Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI a.F. und auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F. hat, war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.