Urteil des LSG Bayern vom 21.10.2009

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Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 21.10.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 5 U 172/97
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 264/02.Ko
Die Entschädigung des Antragstellers für die Fertigung von zwei Röntgenbildkopien in dem Rechtsstreit A. gegen
Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband wird gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG auf 15,17 Euro festgesetzt. Dem
Antragsteller sind 8,26 Euro nachzuentrichten.
Gründe:
I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit A., geboren 1971, gegen Bayer.
Gemeindeunfallversicherungsverband mit Az.: L 2 U 264/02 hat der Antragsteller auf Veranlassung des BayLSG zwei
Röntgenbildkopien gefertigt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 05.06.2003 ist der Antragsteller gebeten worden,
Röntgenaufnahmen zu übersenden. Sofern für die Reproduktion mikroverfilmter Röntgenaufnahmen besondere Kosten
anfielen, werde um vorherige telefonische Rückfrage gebeten. Am 16.06.2003 sind daraufhin fünf Röntgenbilder auf
einer Seite in Papierform eingegangen. Aufgrund richterlicher Verfügung vom 18.06.2003, dass die Röntgenbilder im
Original anzufordern seien, ist der Antragsteller nochmals angeschrieben worden, wobei zugleich mitgeteilt worden ist,
dass die Rechnung vom 05.06.2003 über 1,94 Euro nicht bezahlt werden könne. Daraufhin hat der Antragsteller mit
Rechnung vom 25.06.2003 zwei Röntgenbildkopien übersandt und hierfür insgesamt 16,61 Euro geltend gemacht, die
sich wie folgt aufschlüsseln: - Röntgen-Bilder-Versendepauschale (9794): 5,47 Euro - 2 Röntgenbildkopien (9795a - 18
x 24 cm): 9,70 Euro - Porto 1,44 Euro 16,61 Euro Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 10.07.2003
mitgeteilt, dass entschädigungsfähig nur die Kosten seien, die entstanden wären, wenn der Antragsteller die
Originalbilder übersandt hätte. Nach dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) in der hier
maßgeblichen Fassung ab 01.07.2002 (28. Auflage) betrage die Entschädigung insgesamt 6,91 Euro, die sich wie
folgt zusammensetze: - Röntgen-Bilder-Versendepauschale (9794): 5,47 Euro - Porto 1,44 Euro Hierbei hat sich der
Kostenbeamte des BayLSG eingehend mit der Problematik auseinandergesetzt, dass seit einiger Zeit Röntgenbilder
vermehrt nur noch in Papierform übersandt würden, wobei kostenrechtlich zwischen der Reproduktion mikroverfilmter
bzw. digitalisierter Röntgenbilder auf Spezialpapier bzw. auf "Platte" zu unterscheiden sei. Sinngemäß: Benötige wie
hier das BayLSG Röntgenbilder im Original, gingen die Mehrkosten der Reproduktion zu Lasten desjenigen, der die
Röntgenbilder mikroverfilmt bzw. digitalisiert habe. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 21.07.2003 seine
Rechnung vom 25.06.2003 dahingehend modifiziert, dass nur noch ein Gesamtbetrag von 15,17 Euro gefordert werde.
In Hinblick auf die Fußnote 5 zur DKG-NT-Nummer 9794 sei das Porto in Höhe von 1,44 Euro zu Unrecht geltend
gemacht worden. Im Übrigen verbleibe es bei den angegebenen Beträgen. Denn der Anforderer habe die Wahl
zwischen Papierausdrucken, für die keine Gewähr übernommen werden könne, und Röntgenbildern. Für die hier
erbetene Reproduktion seien die entstandenen Kosten in Verwendung der angegebenen DKG-NT-Nummern
abzurechnen. Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Schreiben vom 29.07.2003 an seiner Auffassung festgehalten
und darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 28 Abs. 5 und 6 der Röntgenverordnung (RöV), § 202 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie §§ 422 und 423 der Zivilprozessordnung (ZPO) § 261 des Handelsgesetzbuches
(HGB) gelte. Danach sei, wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen Datenträgern vorlegen könne, verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu
stellen, die erforderlich seien, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, habe er die Unterlagen auf
seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. Um Stellungnahme gebeten
hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit Schreiben vom 15.09.2003 mitgeteilt, die geschilderte
Abrechnungsproblematik im DKG-NT Band I/BG-T könne bestätigt werden. Zurückzuführen sei dies in erster Linie auf
den technischen Fortschritt in den letzten Jahren, insbesondere auf dem Gebiet des elektronischen
Geschäftsverkehrs. Eine zeitnahe Umsetzung dieser Entwicklung in den einschlägigen Tarifwerken sei aus diesem
Grunde schwierig. Im Folgenden hielten die Parteien mit wechselseitigen Schriftsätzen an ihren jeweiligen
Auffassungen fest. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29.09.2003 seinen Antrag auf richterliche Festsetzung
vom 17.09.2003 bekräftigt und beantragt, die Entschädigung auf insgesamt 15,17 Euro festzusetzen. Der
Kostenbeamte des BayLSG hat dem Antrag nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem 15. Senat des BayLSG als
Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat zog nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die dortigen
Unfallstreitakten bei. II. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG
zulässig. Gemäß §§ 24, 25 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) sind vorliegend die
Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) anzuwenden, weil der
Antragsteller mit Schreiben vom 05.06.2003 bzw. 18.06.2003 um Übersendung der Röntgenaufnahmen in Original
gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 2 SGG gebeten worden ist. Dem Entschädigungsantrag ist in vollem Umfang stattzugeben.
Die Gesamtentschädigung ist auf 15,17 Euro festzusetzen. Abzüglich des bereits geleisteten Betrags in Höhe von
6,31 Euro ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 8,26 Euro. Das BayLSG hat bereits mit Beschluss vom
29.11.2004 (L 2 U 146/03.Ko) ausgesprochen, dass im Zeitraum ab 01.07.2002 die digitale Bildbearbeitung bzw.
Rückverfilmung digitalisierter Röntgenaufnahmen und deren Ausdruck auf hochwertigem Fotopapier als Einzelposten
weder im ZSEG noch in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) noch im Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(DKG-NT) geregelt sei. Allerdings enthalte der DKG-NT unter Nummer 9795 c ab Juli 2004 für "Ausdruck auf
Spezialpapier von digital gefertigten Aufnahmen für Dritte, die die Grundleistung nicht bezahlt haben, einschließlich
Verpackung und Versand" einen Preis von 3,09 Euro. Der Kostensenat habe mit Beschluss vom 19.09.2004 (L 15 U
34/00.Ko) aufgrund einer Ermittlung des in diesem Fall erforderlichen Aufwands eine Entschädigung von 3,00 Euro pro
reproduziertem Röntgenbild auf hochwertigem Papier für angemessen angesehen. Der Senat sehe sich durch oben
genannte Regelung in DKG-NT bestätigt, auch wenn dieser Tarif im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar sei.
Denn er regele unter anderem die Abrechnung erbrachter Leistungen des Krankenhausträgers gegenüber
Selbstzahlern. In Fortführung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG sind hier die zwei
gefertigten Röntgenbildkopien (18 x 24 cm) in analoger Anwendung des DKG-NT in der ab 01.07.2002 geltenden
Fassung (28. Auflage) nach DKG-NT Nummer 9795 a mit insgesamt 9,70 Euro zu entschädigen. Für deren
Übersendung fallen nach DKG-NT Nummer 9794 (ohne Porto - vgl. Fußnote Nr. 5) 5,47 Euro an. Handelt es sich wie
hier um eine übliche Vergütung, kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass es sich um Mehrkosten
handele, die gemäß § 28 Abs. 4 und 5 RöV, § 202 SGG, §§ 422, 423 ZPO i.V.m. § 261 HGB der Antragsteller zu
tragen habe (Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Aufl., Rz.
6.6 zu § 17a). Sollte es einem Krankenhausträger im Einzelfall nicht möglich sein, notwendige Röntgenbilder im
Original entsprechend den Sätzen des DKG-NT in der jeweils maßgeblichen Fassung zu reproduzieren, wird dann zu
prüfen sein, ob es sich hierbei noch um eine übliche Vergütung oder um tatsächliche Mehrkosten im Sinne von § 261
HGB handelt. Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Sie ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).