Urteil des LSG Bayern vom 28.03.2007

LSG Bayern: psychoorganisches syndrom, lege artis, angina pectoris, soziale sicherheit, demenz, beweislast, psychosyndrom, befund, arbeitsmarkt, erwerbsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 R 588/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 791/05
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.08.2005 abgeändert
und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
10.03.2004 und des Rentenbescheides vom 15.03.2004 verurteilt, dem Kläger ab 01.08.2003 Rente wegen voller
Erwerbsminderung längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung
zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge sind von der Beklagten zu 1/3 zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen vol-ler Erwerbsminderung ab 01.08.2002 bis 31.12.2003
streitig.
Der am 1945 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Kroatien. In seiner Heimat war er -
mit Unter-brechungen - von August 1963 bis 17.07.2001 insgesamt 29 Jahre, sieben Monate und 12 Tage
versicherungspflichtig beschäftigt. In Deutschland war er von Oktober 1968 bis Juli 1975 als KFZ-Mechaniker
versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger be-zieht seit 18.07.2001 eine kroatische Invalidenpension. Auf den
Antrag vom 27.01.2006 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2006 Altersrente für schwerbehinderte
Menschen ab 01.05.2006.
Auf den Rentenantrag vom 16.07.2002 hin wurde der Kläger in Kroatien in der Zentraldienststelle der kroatischen
Rentenver-sicherungsanstalt in Zagreb am 04.12.2002 chirurgisch und zu-sätzlich im Neuropsychiatrischen
Krankenhaus in Popovaca psy-chiatrisch, neurologisch und psychologisch untersucht. Unter Berücksichtigung der
vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie auf Grund der Untersuchung des Klägers ergebe sich, dass dieser seit Jahren
wegen eines zervikalen und lumbalen Wirbelsäulen-syndroms, arthrotischer Veränderungen in den Knie- und Hüftge-
lenken, eines Zustands nach Fraktur der linken Clavicula und Kontraktur des rechten Schultergelenks sowie häufigen
rezidi-vierenden Lumboischialgien behandelt werde. Von dem Schlagan-fall im Jahre 1999 habe er sich lange und nur
mit Mühe erholt. Es lägen erhebliche Störungen aus dem Bereich des psychoorgani-schen Syndroms und in den
letzten zwei Jahren eine erhebliche depressive Symptomatik vor. Es beständen dauerhafte und progre-diente
Persönlichkeitsveränderungen aus dem psychoorganischen Formenkreis, dessen Progression der Symptome zur
Demenz führe. Die Arbeitsunfähigkeit sei allmählich durch die Entwicklung der zerebrovaskulären Krankheit mit
manifesten vertiginösen Störun-gen, einem Tinnitus und einem entwickelten psychoorganischen Syndrom eingetreten.
Dr. Burazin, Chirurg, kam in seinem Gut-achten vom 24.03.2003 zum Ergebnis, dass der Kläger nur noch leichte
Arbeiten ausschließlich im Sitzen in geschlossenen Räu-men verrichten könne. Seine letzte Tätigkeit als KFZ-
Mechaniker könne er nur noch weniger als 2 h ausüben, und auf dem allge-meinen Arbeitsmarkt könne er nur noch
unter halbschichtig bis 2 h erwerbstätig sein.
Nach Auswertung der übersandten ärztlichen Unterlagen durch ihren beratungsärztlichen Dienst gewährte die Beklagte
dem Klä-ger mit Bescheid vom 11.06.2003 Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung ab 01.08.2002 längstens bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres, lehnte aber die Gewährung einer Rente wegen vol-ler Erwerbsminderung ab.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage zahlreicher ärztlicher Unterlagen auf
orthopädischem, psychiatrischem und kardiologischem Fachgebiet aus dem Jahr 2003 geltend, dass er voll
erwerbsgemindert sei. Nach dem neu-erlichen Bericht des Neuropsychiatrischen Krankenhauses Popova-ca vom
01.12.2003 sei der klinische Befund im Vergleich zum Befund vor 2,5 Jahren progredient. Auf Grund der Entwicklung
der zerebrovaskulären Erkrankung und des psychoorganischen Syn-droms, das zum Verfall der höheren psychischen
Funktionen füh-re, sei die Arbeitsunfähigkeit allmählich aufgetreten und könne nie mehr hergestellt werden.
Aufgrund der hierzu eingeholten Stellungnahme ihres sozialärzt-lichen Dienstes, wonach ab dem Zeitpunkt der
Untersuchung am 01.12.2003 wegen einer Verschlechterung des psychischen Leidens ein unter 3-stündiges
Leistungsvermögen anzunehmen und keine Besserung möglich sei, half die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid
vom 15.03.2004 insoweit ab, als sie dem Kläger auf Grund eines Leistungsfalles am 01.12.2003 Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab 01.01.2004 gewährte. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
10.03.2004 als unbe-gründet zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung bis Dezember 2003 weiter. Er wies besonders darauf hin,
dass er als KFZ-Mechani- ker einen Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Er begehrte eine neurologische und
orthopädische Begutachtung.
Das Gericht holte von Amts wegen ein Gutachten nach Aktenlage von der Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie und
Sozialmedizin Dr.M. ein.
Diese stellte in ihrem Gutachten vom 06.11.2004 folgende Ge-sundheitsstörungen für die Zeit ab Antragstellung fest: -
organisches Psychosyndrom - depressives Syndrom - cerebro-vaskuläre Insuffizienz - arterielle Hypertonie - Angina
pectoris - Hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degene-rativen Veränderungen - degenerative
Knie- und Hüftgelenksveränderungen. Ab Antragstellung bis November 2003 habe der Kläger noch täg-lich 3 bis unter
6 h leichte Arbeiten verrichten können. Es sei zu einer allmählichen Verschlechterung der psychischen Gesund-
heitsstörungen gekommen. Es bestehe nach dem nervenärztlichen Bericht vom 01.12.2003 eine wesentliche
Progredienz des organi-schen Psychosyndroms und der depressiven Symptomatologie. Ab 01.12.2003 könne der
Kläger wegen der wesentlichen Verschlech-terung gegenüber den Vorbefunden und den Befunden der Invali-
denkommission Zagreb nur mehr weniger als 3 h täglich arbeiten. Auch besitze er aus geistiger Sicht bereits seit
Rentenantrag-stellung nicht die erforderliche Anpassungs- und Umstellungsfä-higkeit zur Einarbeitung in einen
anderen Berufsbereich.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.08.2005 ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztli-chen Unterlagen sowie des
eingeholten Gutachtens von Dr.M. in dem Zeitraum vom 01.08.2002 bis 31.12.2003 noch täglich 3 bis unter 6 h
arbeiten habe könne und daher nicht voll erwerbsge-mindert gewesen sei. Auch im Gutachten der
Invalidenkommission in Zagreb vom 04.12.2002 werde davon ausgegangen, dass der Klä-ger auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt noch drei bis 6 h einsatz-fähig sei. Während in den Befunden aus dem Jahr 2003 lediglich allgemein von
einer Progredienz des psychoorganischen Syndroms gesprochen werde, sei erstmals im Befundbericht vom
01.12.2003 eine erhebliche Verschlechterung des klinischen psychiatrischen Bildes des Klägers beschrieben, so dass
ab diesem Zeitpunkt sein Leistungsvermögen auf unter 3 h abgesunken sei.
Auch unter Berücksichtigung des qualifizierten Berufs des Klä-gers könne ihm vor dem 01.01.2004 keine Rente
wegen voller Er-werbsminderung geleistet werden, weil er bereits ab 01.08.2002 eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung beziehe. § 240 SGB VI sehe für Versicherte, die berufsunfähig seien, nur eine Ren-te wegen
teilweiser Erwerbsminderung vor.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, weil zum einen die Begutachtung nicht lege artis durchgeführt worden sei
und daher eine erneute orthopädische und psychiatrische Begutachtung durch qualifizierte, unparteiische
Sachverständige erfolgen müsse, und zum anderen nicht berücksichtigt sei, dass er nicht die erforderliche
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für die Einarbeitung in einen anderen Berufsbereich habe und er als Kfz-
Mechaniker Berufsschutz genieße.
Der Senat hat zur Ermittlung des Sachverhalts Befundberichte von der Poliklinik der Orthopädischen Klinik der
Universität in Zagreb und der Fachärztin für Psychiatrie Dr.Z. beigezogen. Dr.Z. stellt seit 1999 einen progredienten
Verlauf der zerebro-vaskulären Krankheit mit einer kontinuierlichen Verschlechte-rung des psychoorganischen
Syndroms, einer beginnenden vaskulä-ren Demenz und einer Verschlechterung des depressiven klini-schen Bildes
sowie eine seit der zweiten Hälfte des Jahres 2003 stärkere Ausprägung der vaskulären Demenz (Manifestation ihres
klinischen Bildes als organische Psychose) fest und hält den Kläger in dem Zeitraum der ambulanten Behandlung in
der psychi-atrischen Abteilung des Krankenhauses in Popovaca vom 28.03.2001 bis zum 01.12.2003 für
erwerbsunfähig.
Der sozialärztliche Dienst der Beklagten stellt nach Auswertung dieser Unterlagen fest, dass seit der zweiten Hälfte
des Jahres 2003 die psychische Erkrankung - ein chronisches organisches Psychosyndrom sowie ein depressives
Bild - immer ausgeprägter geworden sei und daher von einem Versicherungsfall im Juli 2003 auszugehen sei. Auf
internistischem und chirurgisch-orthopädi- schem Fachgebiet habe sich kein signifikanter neuer bedeutsamer
medizinischer oder daraus abzuleitender neuer sozialmedizinisch relevanter Aspekt ergeben. Die Beklagte hat daher
mit Schrift-satz vom 16.10.2006 ein Vergleichsangebot mit dem Inhalt abge-geben, dass der Kläger seit 31.07.2003
voll erwerbsgemindert sei, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle der Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung ab 01.08.2003 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres habe und ein Drittel
seiner notwendigen Kosten auf Antrag er-stattet werden würden.
Der Kläger hat dieses Vergleichsangebot der Beklagten nicht angenommen, weil die Diagnosen chronisches
psychoorganisches Syndrom und depressives Syndrom bereits im Jahr 2000 in der psychiatrischen Klinik Zagreb
gestellt worden seien, Dr.Z. ihn bereits seit 28.03.2001 für erwerbsunfähig halte, ihre Ein-schätzung fachmännisch und
wissenschaftlich begründe und ihm daher Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab Antrag-stellung zu
gewähren sei. Im übrigen gehe die medizinische Sachverständige Dr.M. in ihrem Gutachten vom 06.11.2004 irrtüm-
lich vom Vorliegen zweier Gutachten des kroatischen Versiche-rungsträgers aus.
Der Senat hat über den Gesundheitszustand und das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben
durch Einholung einer ergänzenden psychiatrischen Stellungnahme von Dr.M. zu den beigezogenen ärztlichen
Unterlagen. Diese kommt in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2006 zu dem Ergebnis, dass im Jahr 2000 lediglich ein
depressives Syndrom und Anzeichen einer beginnen-den organischen Funktionsstörung, am 06.03.2003 eine zerebro-
vaskuläre Insuffizienz mit einem psychoorganischen Syndrom, im Bericht vom Juni 2003 ein allmählich progredientes
psychoorga-nisches Syndrom, im Bericht vom September 2003 ein therapiere-sistentes anxiös-depressives
Krankheitsbild sowie ein allmäh-lich progredientes psychoorganisches Syndrom und im Bericht vom Dezember 2003
schließlich eine wesentliche Verschlechterung der Gesundheitsstörungen festgestellt worden seien. Nach den vor-
liegenden psychiatrischen Befundberichten zeichne sich ab der zweiten Hälfte des Jahres 2003 eine
Verschlechterungstendenz des chronischen organischen Psychosyndroms ab, so dass der Klä-ger ab Juli 2003
täglich nur noch weniger als 3 h arbeiten kön-ne. Da die früheren Befundberichte keine detaillierten Angaben zum
psychopathologischen Befund enthalten würden, könne der Versicherungsfall nicht vorverlegt werden. Auch aus dem
im Gut-achten der Invalidenkommission Zagreb vom 24.03.2003 festge-stellten organischen Psychosyndrom mit
Zeichen eines Nachlas-sens der kognitiven Funktionen und Feststellung einer teilwei-sen Minderung der
Erwerbsfähigkeit könne noch nicht auf eine volle Erwerbsminderung für zustandsangemessene Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ab Rentenantragstellung geschlossen werden. Ergänzend weist Dr.M. darauf hin, dass vom
kroatischen Rentenversicherungsträger nur ein Gutachten vom 24.03.2002 (Tag des Abschlusses des Gutachtens)
auf der Grundlage einer Unter-suchung am 04.12.2002 vorliege.
Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, dass er bereits seit März 2001 voll erwerbsgemindert sei. Die
Sachverständige Dr.M. fälsche die Befunde und Stellungnahmen der kroatischen psychiatrischen Fachleute aus
mehreren Krankenhauseinrichtungen und psychiatrischen Kliniken.
Er beantragt daher sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.08.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung
des Bescheides vom 11.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 10.03.2004 und des
Rentenbescheides vom 15.03.2004 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung bis 31.12.2003 Rente wegen voller
Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit über ihr Ver-gleichsangebot hinaus Rente wegen voller
Erwerbsminderung vor dem 01.08.2003 begehrt wird.
Zur Begründung verweist sie auf das Beweisergebnis der vom Se-nat eingeholten ergänzenden Stellungnahme von
Dr.M ...
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tat-bestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig. Sie hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat der Kläger ab 01.08.2003 bis 31.12.2003 einen Anspruch auf
Gewährung von Ren-te wegen voller Erwerbsminderung im Sinn des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I S.1827)
gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI, so dass die Beru-fung des Klägers insoweit - entsprechend dem von der Beklagten
abgegebenen Teilanerkenntnis vom 16.10.2006 - Erfolg hat. So-weit der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung
bereits ab Antragstellung vom 16.07.2002 begehrt, hat seine Berufung kei-nen Erfolg. Eine Erwerbsminderung des
Klägers ist erst ab dem Zeitpunkt des Berichts von Dr.Z. über eine Verschlechterung des Gesundheits-zustandes des
Klägers ab der zweiten Hälfte des Jahres 2003, d.h. ab Juli 2003 zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Zu
einem früheren Zeitpunkt ist er nicht voll erwerbsgemindert im Sinn von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 h täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist vor dem Juli 2003 noch nicht auf unter 3 h täglich abgesunken. Er
kann ab Eingang des Rentenantrags am 16.07.2002 bis Juli 2003 noch leichte Tätigkeiten 3 bis unter 6 h täglich
verrichten. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus der vom Senat erholten ergän-zenden Stellungnahme von Dr.M.
unter Berücksichtigung aller beigezogenen und vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgeleg-ten zahlreichen
ärztlichen Unterlagen. Die von der gerichtli-chen Sachverständigen abgegebene Beurteilung ist überzeugend, weil sie
sich folgerichtig aus den nach den Regeln der medizi-nischen Wissenschaft auf Grund der vorliegenden klinischen
und apparativen Untersuchungsbefunde erfolgten Feststellungen über den Gesundheitszustand des Klägers ergibt; der
Senat schließt sich daher dieser Beurteilung an.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 2002 litt der Kläger an einem depressiven Syndrom und Anzeichen einer
beginnenden organischen Funktionsstörung. Aufgrund der Berichte des Neuro-psychiatrischen Krankenhauses
Popovaca waren im März 2003 eine zerebrovaskuläre Insuffizienz mit einem psychoorganischen Syn-drom, im Juni
2003 ein allmählich progredientes psychoorgani-sches Syndrom, im September 2003 ein therapieresistentes anxi-ös-
depressives Krankheitsbild sowie ein allmählich progredien-tes psychoorganisches Syndrom und im Dezember 2003
eine weitere wesentliche Verschlechterung der Gesundheitsstörungen festzu-stellen. Nach den vorliegenden
psychiatrischen Befundberichten war erst ab der zweiten Hälfte des Jahres 2003 eine Verschlech-terung des
chronischen organischen Psychosyndroms erkennbar.
Da erst auf Grund des Berichts der Fachärztin für Psychiatrie Dr.Z. vom 20.08.2006 ein seit 1999 progredienter
Verlauf der zerebrovaskulären Krankheit mit einer kontinuierlichen Ver-schlechterung des psychoorganischen
Syndroms, einer beginnenden vaskulären Demenz und einer Verschlechterung des depressiven klinischen Bildes
sowie eine seit der zweiten Hälfte des Jahres 2003 stärkere Ausprägung der vaskulären Demenz (Manifestation ihres
klinischen Bildes als organische Psychose) feststellt wurden, und keine begründete Aussicht auf eine Besserung des
Gesundheitszustandes in absehbarer Zeit besteht, war erst ab Juli 2003 ein unter 3-stündiges tägliches
Leistungsvermögen nachgewiesen.
Der Eintritt eines unter 3-stündigen Leistungsvermögens vor Juli 2003 ist nicht voll bewiesen, d.h. liegt nicht mit an
Si-cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor (Vollbeweis). Es darf kein vernünftiger, in den Umständen des
Einzelfalles be-gründeter Zweifel bestehen (s. statt vieler Meyer-Ladewig, So-zialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 118
Rdnr. 5 ff. m.w.N., § 128 Rdnr. 3b). Kann das Gericht bestimmte Tatsachen trotz Ausschöp-fung aller
Ermittlungsmöglichkeiten nicht feststellen (non li-quet), so gilt der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die
Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen (so etwa BSGE 27, 40). Der Kläger muss
daher nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit wegen der für ihn
günstigen Tatsachen ver- blieben ist. Denn für das Vorliegen der rechtsbegründenden Tat-bestandsvoraussetzung der
verminderten Erwerbsfähigkeit trägt der Versicherte die Darlegungs- sowie die objektive Beweislast (so BSG SozR 3-
2600 § 43 Rdnr. 14).
Der Senat hat alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Er hat die beigezogenen und vom Kläger im
Widerspruchsverfahren vorgelegten zahlreichen ärztlichen Unterlagen durch die ge-richtliche Sachverständige Dr.M.
auswerten lassen. Die bereits im Jahr 2000 in der psychiatrischen Klinik Zagreb gestellten Diagnosen chronisches
psychoorganisches Syndrom und depressives Syndrom waren nach ihren funktionellen Auswirkungen - detail-lierte
Angaben zum psychopathologischen Befund fehlen - vor Juli 2003 noch keine echten psychischen Erkrankungen oder
echte Versagenszustände mit Krankheitswert, die der Kläger weder un-ter eigener zumutbarer Willensanstrengung
noch unter ärztlicher Mithilfe in absehbarer Zeit überwinden kann (vgl. etwa SozR Nr. 38, 39, 45, 76 zu § 1246 RVO;
BSG, Urteil vom 12.09.1990, Az. 5 RJ 88/98). Nach dem Bericht von Dr.Z. entwickelte sich erst ab der zweiten Hälfte
des Jahres 2003 eine ausgeprägtere vaskuläre Demenz, deren klinisches Bild sich als organische Psychose ma-
nifestierte. Wegen fehlender vorausgehender ärztlicher Befunde ist im Hinblick auf die kontinuierliche
Verschlechterung des psychischen Zustandes des Klägers ein Absinken seines Leis-tungsvermögens auf unter 3 h
täglich erst ab Juli 2003 nachge-wiesen. Auch das im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 24.03.2003,
das auf einer Untersuchung des Klägers am 04.12.2002 beruht, festgestellte organische Psychosyndrom mit Zeichen
eines Nachlassens der kognitiven Funktionen vermag noch kein unter 3-stündiges Leistungsvermögen des Klägers für
leich-te zustandsangemessene Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeits-markt ab Rentenantragstellung zu begründen.
Unerheblich ist insoweit die Einschätzung durch Dr. Z. , wonach der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner ambulanten
Behandlung in der psychiatri-schen Abteilung des Krankenhauses in Popovaca vom 28.03.2001 bis zum 01.12.2003
erwerbsunfähig sei. Denn Maßstab für die Beurteilung des Leistungsvermögens ist allein das Ausmaß der
Funktionsbeeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, das nur von in der Sozial- und Arbeitsmedizin
kundigen und er-fahrenen Sachverständigen zutreffend beurteilt werden kann. Im übrigen wurde das
Leistungsvermögen des Klägers auch vom kroa-tischen Rentenversicherungsträger auf der Grundlage des Gutach-
tens der Invalidenkommission in Zagreb vom 24.03.2003 mit 3 bis unter 6 h bewertet. Es bestand auch keine
Veranlassung, den Kläger orthopädisch oder neurologisch, wie von ihm begehrt, untersuchen zu lassen. Denn der
Schwerpunkt seiner Gesundheits-störungen liegt eindeutig auf psychiatrischem Fachgebiet. Da es ausschließlich um
die Beurteilung von Zeiten vor Januar 2004 geht, genügte ein Gutachten nach Aktenlage - ohne Untersuchung des
Klägers - den Beweisanforderungen. Da ein Nachweis für das Vorliegen eines unter 3-stündigen Leistungsvermögens
vor Juli 2003 nicht erbracht ist, geht die Unerweislichkeit dieser Tat-sache nach dem Grundsatz der objektiven
Beweislast zu Lasten des Klägers.
Da erst für die Zeit ab Juli 2003 nachgewiesen ist, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, einer mindestens 3-
stündigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, liegt erst ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbsminderung vor. Da er
zumindest ab August 2003 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, hat er gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ab
01.08.2003 einen Anspruch auf Rente wegen vol-ler Erwerbsminderung.
Er hat dagegen keinen Anspruch auf eine Rente wegen einer (un-ter Berücksichtigung der vom Großen Senat des
BSG entwickelten Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes) vollen arbeitsmarktbedingten
Erwerbsminderung, weil gemäß § 112 Satz 1 SGB VI Leistungen an Berechtigte im Ausland nur geleis-tet werden
dürfen, wenn der Anspruch unabhängig von der jewei-ligen Arbeitsmarktlage besteht. Das Abkommen zwischen der
Bun-desrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 24.11.1997 (BGBl 1998 II S.
2034) bestimmt inso-weit nichts anderes (§ 110 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung überwiegend keinen Erfolg
hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.