Urteil des LSG Bayern vom 26.10.2004

LSG Bayern: wiederaufnahme des verfahrens, vergleich, rente, hauptsache, form, ergänzung, berufsunfähigkeit, arbeitsmarkt, anfechtung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.10.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 9 RJ 84/04
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 297/04
Bundessozialgericht B 5 RJ 27/04 BH
I. Die Berufung des Klägers gegen das Ureil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Frage, ob der vor dem Sozialgericht Regensburg am 15.10.2003 geschlossene Vergleich den dort
anhängig gewesenen Rechtsstreit erledigt hat.
Am 02.04.2001 hatte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt. Diesen Antrag
hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.07. 2001 abgelehnt, weil weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und
auch keine Berufsunfähigkeit beim Kläger vorlägen. Der Kläger sei noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu einer
Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich in der Lage. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit
Bescheid vom 04.10.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. In diesem Verfahren hat sich die Beklagte auf
Grund eines von Dr.F. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstatteten Gutachtens mit Schreiben vom
22.09.2003 vergleichsweise bereit erklärt, volle Erwerbsminderung für die Zeit vom 12.05.2003 bis 30.11.2006
anzuerkennen sowie teilweise Erwerbsminderung ab 12.05.2003 auf Dauer und die dementsprechende Rente ab
01.06.2003 zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2003, in der der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten anwesend
war, hat der Kläger ausweislich der Niederschrift nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärt: "Damit das
Rentenverfahren zum Abschluss gelangen kann, bin ich bereit, den Vergleich, den die Beklagte vorgeschlagen hat,
anzunehmen." Nachdem der Beklagtenvertreter das Vergleichsangebot weiterhin aufrecht erhalten hatte, hat der
Kläger erklärt: "Ich nehme das Angebot an." Die Beteiligten erklärten übereinstimmend, dass damit der Rechtsstreit
erledigt sei.
Mit Schreiben vom 09.02.2004 beantragte der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens und die Feststellung, dass
Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab Mai 2001 zu zahlen sei.
Mit Urteil vom 13. Mai 2004 hat das Sozialgericht Regensburg festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den
gerichtlichen Vergleich vom 15.10.2003 erledigt sei. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lägen nicht vor.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Mai 2004 aufzuheben und festzustellen, dass
der am 15.10.2003 geschlossene Vergleich den beim Sozialgericht Regensburg anhängigen Rechtsstreit nicht erledigt
hat und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Mai 2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Es lägen keine Gründe vor, die eine wirksame Anfechtung des seinerzeit geschlossenen Vergleiches begründen
könnten. Der Rechtsstreit sei damit in der Hauptsache unwiderruflich erledigt.
Beigezogen waren die Akten der Beklagen und die des Sozialgerichts Regensburg auf deren Inhalt sowie auf den
Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil
das Sozialgericht zurecht festgestellt hat, dass der am 15.10.2003 in der mündlichen Verhandlung geschlossene
gerichtliche Vergleich den seinerzeit unter Az.: S 9 RJ 673/01 anhängigen Rechtsstreit in der Hauptsache endgültig
erledigt hat.
Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat
den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 nicht vorliegen.