Urteil des LSG Bayern vom 23.01.2002

LSG Bayern: eintritt des versicherungsfalls, erwerbsunfähigkeit, depression, stationäre behandlung, erwerbsfähigkeit, sicherheit, putzfrau, berufsunfähigkeit, krankheit, verfügung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.01.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 11 RJ 1290/98 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 3/01
I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. September 2000 und die Bescheide der Beklagten vom
3. April 1998 und 30. Juli 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1998 und 18. Februar 1999
werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, vom 1.März 1990 bis 30. Juni 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente zu
gewähren. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte erstattet der Klägerin die Hälfte der
außergerichtlichen Kosten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 16.09.1986 bis 30.06.1994.
Die am 1934 in Bosnien-Herzegowina geborene Klägerin mit Wohnsitz in ihrem Heimatland hat nach eigenen Angaben
keinen Beruf erlernt. In Deutschland ist sie überwiegend als Putzfrau tätig gewesen. Versicherungszeiten hat sie
ausschließlich in Deutschland und zwar von 1969 bis Februar 1987 erworben. Zuletzt hat sie von Januar bis
September 1985 Arbeitslosengeld bezogen und ist danach arbeitsunfähig gewesen. Seit 01.07.1994 erhält sie von der
Beklagten Altersrente. Im Zusammenhang mit ihrer Rentenantragstellung am 16.09.1986 wurden ein
Formblattgutachten JU 207 vom 26.02.1987 mit testpschologischem und neuropsychiatrischem Befund und
Krankenunterlagen insbesondere aus 1986 vorgelegt. Die Invalidenkommission hielt die Klägerin wegen depressiven
Syndroms (Grenzbild), Wirbelsäulensyndroms und Bluthochdrucks für nur noch unter zwei Stunden einsatzfähig. Die
Beklagte lehnte eine Leistungsgewährung am 15.07.1987 wegen mangelnder Mitwirkung (zweimal unentschuldigt nicht
zur Untersuchung erschienen) ab. Der Widerspruch wurde nach Vorlage von zwei Reisunfähigkeitsbescheinigungen
nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahem am 10.02.1988 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene
Klage nahm die Klägerin angesichts der Bereitschaft der Beklagten, den Rentenantrag vom September 1986 erneut zu
verbescheiden, zurück. Auf die Vorladungen zur Untersuchung am 02.04.1990, September 1990, April 1994 und
November 1995 legte die Klägerin ärztliche Atteste bzw. Unterlagen von Februar, März, Mai, Juni, August, Oktober
1990, Februar 1991 und April 1994 vor, die nicht übersetzt wurden. Die jeweiligen sozialmedizinischen
Stellungnahmen dazu lauteten dahin, dass die Klägerin reisefähig und eine Untersuchung notwendig sei, um ihr
Leistungsvermögen abzuklären. Daraufhin wurde der Rentenantrag am 03.04.1998 wegen fehlender Mitwirkung
abgelehnt, der Widerspruch mit Bescheid vom 18.06.1998 zurückgewiesen. Dagegen erhob die Klägerin am
16.09.1998 Klage (S 11 RJ 1290/98 A). Mit Bescheid vom 30.07.1998 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung mit
der Begründung ab, die Klägerin sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Sie stützte sich dabei auf eine
sozialmedizinische Stellungnahme nach Aktenlage, die unter Berücksichtigung weiterer unübersetzter ärztlicher
Unterlagen von April bis November 1990 zu dem Ergebnis gekommen war, der Klägerin seien leichte Arbeiten mit
qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig zumutbar. Der Widerspruch wurde am 18.02.1999
zurückgewiesen. Auch hiergegen erhob die Klägerin am 16.05.1999 Klage (S 11 RJ 514/99 A) und legte übersetzte
Entlassungsscheine betreffend stationäre Aufenthalte vom 21.03. bis 05.04.1990 und 25.10. bis 23.11.1990 vor. Die
vom Gericht als Sachverständige zugezogene Fachärztin für Psychiatrie Dr.M. erstellte am 27.06.1999 ein Gutachten
nach Aktenlage. Sie hielt die Klägerin für geringgradig beeinträchtigt und die Reiseunfähigkeit für nicht
nachvollziehbar; insbesondere sei im strittigen Zeitraum keine akute Suizidalität nachgewiesen. Leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne besondere Anforderung an die nervliche
Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht seien vollschichtig zumutbar. Wahrscheinlich sei die
Umstellungsfähigkeit eingeschränkt, weitere Erkenntnisse könnte eine Untersuchung erbringen. Nachdem die Klägerin
weiterhin Reiseunfähigkeit geltend machte, wies das Sozialgericht die Klagen nach ihrer Verbindung am 08.09.2000
ab. Erwerbsunfähigkeit sei nicht nachgewiesen und die Beklagte habe zu Recht Leistungen wegen mangelnder
Mitwirkung abgelehnt. Gegen das am 12.10.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 02.01.2001 Berufung ein. Sie
trug vor, ihr stehe allein aufgrund des JU 207 von 1987 und der übersandten medizinischen Unterlagen Rente zu. Der
Senat veranlasste die Übersetzung der nach 1988 an die Beklagte übersandten medizinischen Unterlagen und holte
eine ergänzende Stellungnahme von Dr.M. ein. Die Ärztin schrieb am 04.06.2001, durch die vollständige Übersetzung
erscheine die bereits seit 1986 bekannte psychotische Depression in einem anderen Licht, insbesondere durch die
Befunde und stationären Aufenthalte 1990. Es liege eine tiefgreifende psychotische Depression mit
Zentralsymptomen und chronischer Suizidalität vor, so dass sie ihre frühere Beurteilung revidiere. Die Klägerin leide
unter einer erheblichen Leistungseinschränkung und habe in der Zeit vom 16.09.1986 bis 10.06.1994 keine Tätigkeiten
vollschichtig verrichten können. Dem konnte sich der von der Beklagten zugezogene Nervenarzt Dr.L. nicht
anschließen. Er führte aus, im Verwaltungsverfahren seien immer wieder Untersuchungen gefordert worden, da die
Suizidalität im Gutachten von 1987 nicht bestätigt worden sei. Da die Befunddokumentation nicht durchgängig und
unschlüssig sei, sei die Aussage der Sachverständigen in Frage zu stellen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 08.09.2000 ebenso wie die Bescheide der Beklagten vom
03.04.1998 und 30.07.1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.06.1998 und 18.02.1999 zu verurteilen,
der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit vom 16.09.1986 bis 10.06.1994 zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Der
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 08.09.2000 ist ebenso abzuändern wie die Bescheide der
Beklagten vom 03.04.1998 und 30.07.1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18.06.1998 bzw.
18.02.1999. Die Klägerin hat Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.1990. Für die Zeit davor, ab
16.09.1986 ist die relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nachgewiesen. Zu Recht hat die Beklagte eine
Rentengewährung wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Zutreffend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.02.1999 festgestellt, dass auf den geltend gemachten
Anspruch wegen der Antragstellung vom 16.09.1986 die Vorschriften der RVO Anwendung finden. Nach § 300 Abs.2
SGB VI sind die durch dieses Gesetzbuch ersetzten Vorschriften auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf
den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum 31.03.1992 geltend gemacht wird.
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat nach den bis 31.12.1991 geltenden Vorschriften der §§
1246 und 1247 RVO nur, wer berufsunfähig oder erwerbsunfähig ist und die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
auf weniger als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten gesunken ist (§ 1246 Abs.2 Satz 1 RVO). Zwar ist nach den Feststellungen der Beklagten unstreitig,
dass die Klägerin wegen einer Funktionsminderung der Wirbelsäule und einem depressiven Syndrom die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Putzfrau ab Antragstellung 1986 nicht mehr ausüben konnte. Da die Klägerin jedoch als
ungelernte Arbeiterin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar war, war entscheidend, ob sie auch leichte
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr vollschichtig verrichten konnte. Dies blieb zunächst ungeklärt.
Zwar hielten die Ärzte der Invalidenkommission in Ilidza, eine Fachärztin für innere Krankheiten und ein Facharzt für
Arbeitsmedizin in ihrem Gutachten vom 26.02.1987 die Klägerin für berufs- und erwerbsunfähig. Dabei stützten sie
sich auf verschiedene fachärztliche Befunde und den Bericht über die stationäre Behandlung vom 18.07.1986 bis
01.09.1986. Im letztgenannten Bericht wurde eine psychotische Depression mit suizidalen Tendenzen behandelt.
Diese Diagnose ließ sich im Gutachten der Invalidenkommission vom Februar 1987 nicht bestätigen. Darin werden
lediglich eine gesenkte Stimmung und ein verlangsamter Gedankenverlauf beschrieben, außerdem eine zeitweilige
Beunruhigung. Auch im Befund des zugezogenen Neuropsychiaters vom 26.02.1987 heißt es, bei der Klägerin liege
ein depressives Syndrom vor, das zeitweilig den Grenzcharakter einer Psychose annehme. Von Suizidalität war darin
nicht die Rede. Zu Recht hat es die Beklagte daher abgelehnt, der Beurteilung der Invalidenkommission ohne eigene
Untersuchung in Deutschland zu folgen. Auch die gerichtlich bestellte Sachverständige hielt es in ihrem für das
Sozialgericht erstellten Gutachten vom 27.06.1999 für ausgeschlossen, aus den ihr zur Verfügung stehenden
übersetzten medizinischen Unterlagen bis 1988 Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit abzuleiten.
Erwerbsunfähigkeit setzt eine noch stärkere Einschränkung der Erwerbsfähigkeit als Berufsunfähigkeit voraus (§ 1247
RVO). Die Sachverständige hielt zwar eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit für wahrscheinlich. Eine relevante
Leistungsminderung hätte darin aber erst gesehen werden können, wenn die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit als
der der Putzfrau mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneint worden wäre. Dies ist nicht geschehen.
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist die Klägerin seit 24.02.1990 erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig ist
der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder
nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 Abs.2 Satz 1 RVO). Für die
Zeit ab 24.02.1990 ist nachgewiesen, dass die Klägerin aufgrund der psychotischen Depression nur mehr weniger als
drei Stunden täglich einsetzbar war. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die Ausführungen der gerichtlich
bestellten Sachverständigen Dr.M. in ihrem Gutachten nach Aktenlage vom 04.06.2001. Sie hat darin ihre im
Gutachten vom 27.06.1999 vertretene Auffassung insoweit revidiert, als sie nunmehr für den Zeitraum von 1986 bis
1994 keine Tätigkeiten mehr für vollschichtig zumutbar erachtete. Diese Ansichtsänderung der langjährig tätigen,
erfahrenen und unstreitig kompetenten Sachverständigen ist trotz der Einwände der Beklagten jedenfalls für die Zeit
ab 24.02.1990 nachvollziehbar. Entscheidend ist, dass die nach Abschluss des ersten Klageverfahrens am
30.10.1989 von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen in serbo-kroatischer Sprache weder von der
Beklagten noch vom Sozialgericht übersetzt worden sind. Die Berichte aus den Jahren 1990, 1991 und 1994 enthalten
ausführliche psychopathologische Befunde, die ein ausgeprägtes depressives - suizidales Syndrom mit psychotischer
Symptomatik beschreiben. Dadurch war die Klägerin in ihrer psychischen und nervlichen Belastbarkeit erheblich
eingeschränkt. Sie war zumindest ab Beginn der ausführlichen Dokumentation im Jahre 1990 nur mehr weniger als
zwei Stunden täglich einsetzbar. Zwar schreibt die Sachverständige, durch die jetzt vorliegenden Übersetzungen
erscheine die langjährige, seit bereits 1986 bekannte psychotische Depression in einem anderen Licht. Sie bejahte
daher Erwerbsunfähigkeit bereits ab 1986. Tatsächlich ist eine chronische psychotische Depression nicht nur 1986,
wie bereits erwähnt, beschrieben und behandelt worden, sondern erneut 1988, wie dies im Bericht vom 24.02.1988
dargestellt ist, der dem Sozialgericht am 09.03.1988 übersandt woren ist. Dieser Bericht hat der Sachverständigen
aber bereits zum Zeitpunkt ihres Erstgutachtens am 27.06.1999 übersetzt zur Verfügung gestanden. Erst die
ausführliche Dokumentation des Krankheitsverlaufs ab Februar 1990 mit zweimal bejahter Notwendigkeit einer
stationären Behandlung veranlasste die Sachverständige, von einer tiefgreifenden psychotischen Depression mit
Zentralsymptomen einer Depression sowie chronischer und zum Teil akuter Suizidalität auszugehen. Die hierfür
notwendigen detaillierten psychopathologischen Befunde wurden erst ab 1990 mitgeteilt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist
daher mit der notwendigen Sicherheit davon auszugehen, dass eine erhebliche Leistungseinschränkung vorgelegen
hat. Die Klägerin erfüllt auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rentengewährung.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält der Versicherte, der erwerbsunfähig ist und zuletzt vor Eintritt der
Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat, wenn die Wartezeit erfüllt
ist (§ 1247 Abs.1 RVO). Die Wartezeit ist erfüllt, wenn vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Versicherungszeit von
60 Kalendermonaten zurückgelegt ist (§ 1247 Abs.3 Ziffer a RVO). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin, die jetzt
Altersruhegeld bezieht, zweifellos. Weil die Klägerin die Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten bereits vor dem
01.01.1984 zurückgelegt hatte, kann sie sich auf Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG berufen, wonach sie in der Fünfjahresfrist vor
dem Eintritt des Versicherungsfalls keine 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nachzuweisen hat. Die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die am 01.01.1984 in Kraft getreten sind, gelten nicht, wenn der
Versicherte vor dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat und jeden
Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalls mit
Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach § 1246 Abs.2a RVO nicht mitzuzählenden Zeiten
belegt hat (Art.2 § 6 Abs.2 Satz 1 ArVNG). Die Klägerin hat jeden Kalendermonat in der Zeit vom 01.01.1984 bis zur
Rentenantagstellung am 16.09.1986 bzw. darüber hinaus bis 16.02.1987 mit Beiträgen bzw. mit Ausfallzeiten im Sinn
des § 1259 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 RVO belegt. Zwar können für die Zeit ab März 1987 bis 1989 keine freiwilligen
Beiträge mehr nachentrichtet werden (§ 1418 Abs.1 RVO). Zeiträume, in denen ein Verfahren über einen
Rentenanspruch schwebt, werden in die Nachentrichtungsfristen des § 1418 nicht eingerechnet (§ 1420 Abs.2 RVO).
Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.