Urteil des LSG Bayern vom 25.09.2007

LSG Bayern: abgabe, unternehmen, arbeitsmarkt, landwirtschaft, rentenanspruch, gesundheitszustand, verfügung, versicherungspflicht, osteoporose, leistungsfähigkeit

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 30 LW 1/06
Bayerisches Landessozialgericht L 16 LW 2/07
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. November 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere die Abgabe des
Unternehmens.
Die 1942 geborene Klägerin ist die Ehefrau des 1940 geborenen Landwirts K. J. , der ein landwirtschaftliches
Unternehmen mit 49,1580 ha Eigenland sowie 65,7577 ha Pachtland und Bullenmast in I. betreibt. Der Rentenantrag
der Klägerin ist am 28. Februar 2005 bei der Beklagten eingegangen und enthielt den Vermerk, dass die Erklärung zu
den zurückbehaltenen Unternehmensteilen und dem Ausscheiden aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen nach
Feststellung der Erwerbsminderung erfolge. Die Klägerin gab an, dass sie nach Feststellung der Erwerbsminderung
das landwirtschaftliche Anwesen abgeben werde. Der Ehemann werde das Unternehmen weiterführen. Sie selbst sei
durch Krankheit und die Operation erwerbsgemindert.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte der Facharzt für Orthopädie Dr. D. ein Gutachten über die Klägerin. Er
diagnostizierte: 1. Chronische Lumbalgie bei Osteoporose und Skoliose und Zu stand nach Impressionsfraktur LWK1.
2. TEP rechtes Knie vom 17. November 2003. 3. Zustand nach Thrombose linkes Bein von 1967. 4. Massiver
Plattfuß links. Er kam zum Ergebnis, dass die Klägerin trotz der Gesundheitsstörungen nicht erwerbsunfähig sei. Sie
könne auf dem eigenen Hof weiterhin noch leichte Tätigkeiten verrichten. Die Wirbelsäule und der Fuß sollten mit
einem Mieder bzw. orthopädischen Schuh versorgt werden. Die Beugehemmung des rechten Knies stelle eine
erhebliche Erschwerung im täglichen Leben dar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin aber
altersgemäß leichte Arbeiten hauptsächlich im Sitzen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Arbeiten
auf Leitern oder in Zwangshaltung, nicht im Freien, sondern in geschlossenen, wohltemperierten Räumen drei bis
unter sechs Stunden verrichten. Dieser Zustand bestehe seit 7. Dezember 2003.
Die Beklagte wies die Klägerin im Schreiben vom 28. April 2005 darauf hin, der beratende Arzt habe bestätigt, dass
teilweise Erwerbsminderung vorliege. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass die Abgabe an den Ehegatten bei
teilweiser Erwerbsminderung nicht zulässig sei. Hinweise auf die erforderliche Abgabe seien dem beiliegenden
Merkblatt zu entnehmen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Juni 2005 den Rentenantrag ab mit der Begründung, das
Leistungsvermögen der Klägerin sei zwar teilweise erwerbsgemindert, da nur noch drei bis sechs Stunden täglich
gearbeitet werden könne. Da aber nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliege, müsse das Unternehmen der
Landwirtschaft gemäß § 21 ALG an Dritte abgegeben werden. Bisher seien Nachweise über die Abgabe des
Unternehmens nicht vorgelegt worden, so dass davon ausgegangen werden müsse, es sei nicht beabsichtigt, den
Betrieb abzugeben.
Ihren Widerspruch vom 16. Mai 2005 begründete die Klägerin mit ihrem Gesundheitszustand. Sie könne ohne fremde
Hilfe ihren Haushalt nicht mehr versorgen und ihr Zustand sei nur mit Schmerzmitteln auszuhalten. Ein Attest von Dr.
S. war beigefügt. Danach seien der Klägerin aus ärztlicher Sicht körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar. Nach
Auffassung des ärztlichen Dienstes ergeben sich allerdings aus dem Vortrag keine neuen Erkenntnisse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2005 zurück, erneut mit der
Begründung, dass keine volle, sondern eine teilweise Erwerbsminderung vorliege und daher Rentenleistungen nur
dann gewährt werden können, wenn die notwendigen Abgabevoraussetzungen, d.h. die Abgabe des
landwirtschaftlichen Unternehmens an Dritte im Sinne von § 21 ALG erfüllt werden. Dies sei bei der Klägerin nicht der
Fall. Da sie noch drei bis unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne, genüge die
Abgabe an den Ehegatten nicht. Der Widerspruch sei deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2006 legte die Klägerin Klage zum Sozialgericht München ein und trug vor, dass sich ihr
Gesundheitszustand weiter verschlechtere und sie diesen ohne Schmerzmittel nicht mehr ertragen könne. Sie fügte
Atteste ihrer behandelnden Ärzte bei.
Das Sozialgericht bestellte den Facharzt für innere Krankheiten Dr. B. zum gerichtlichen Sachverständigen. Dieser
stellte in seinem Gutachten vom 3. August 2006 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen seit Februar 2005
fest: 1. Chronisch-venöse Insuffizienz linkes Bein. 2. Plattfuß links mit Sprunggelenksarthrose. 3. Osteoporose. 4.
Chronische Lumbalgie bei LWK-1-Deckenplatteneinbruch. 5. Kniegelenksendoprothese rechts 2003. 6.
Aortenklappeninsuffizienz I-II. 7. Zustand nach laparoskopischer Sigmaresektion bei Divertiku litis 2004.
Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit der Untersuchung im Auftrag der Beklagten am 30. März 2005
nicht wesentlich geändert, festzustellen sei die chronisch-venöse Insuffizienz und zwischenzeitlich sei eine
Herniotomie bei Narbenbruch im Februar 2006 erfolgt. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin werde
vorwiegend durch die Auswirkungen der chronischen venösen Insuffizienz am linken Bein und der arthrosebedingten
Schmerzen des linken Sprunggelenks eingeschränkt. Daher seien ihr nur noch leichte Arbeiten im Sitzen möglich, die
in geschlossenen Räumen mit den üblichen Pausen noch sechs Stunden täglich ausgeübt werden können. Während
die in der Landwirtschaft typischen Arbeiten nicht mehr möglich seien, könnten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
sitzende Tätigkeiten, wie beschrieben, zumutbar verrichtet werden. Auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
und das selbstständige Führen eines Pkw seien möglich.
Innerhalb der vom Sozialgericht gesetzten Frist äußerte sich die Klägerin nicht zum Gutachten. Nach Ladung zum
Termin bestellte sich Rechtsanwalt Dr. R. für die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Arztbrief der
Privatklinik Dr. S. übergeben. Der Vertreter der Beklagten wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass auch
bei Feststellung einer vollen Erwerbsminderung ein Rentenanspruch nur nach Abgabe des Unternehmens zu
realisieren wäre. Denn die sogenannte Fiktivabgabe an den Ehemann komme nicht in Betracht, weil dieser das 65.
Lebensjahr schon vollendet habe.
Mit Urteil vom 23. November 2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert im
Sinne von § 43 SGB VI i.V.m. § 13 ALG, denn der Gerichtsgutachter habe ein sechsstündiges Leistungsvermögen für
leichte sitzende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Im Übrigen komme eine Rentengewährung
auch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ihr Unternehmen noch nicht im Sinne von § 21 ALG abgegeben habe.
Das Bundesverfassungsgericht habe das Erfordernis dieser Abgabevoraussetzungen vor Rentenbezug für
verfassungskonform erklärt.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegte
Berufung, die damit begründet wurde, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 Ziff. 4 ALG gegen Art. 3 Grundgesetz
verstoße, da sie Angehörige ei-nes landwirtschaftlichen Berufes bei der Rente schlechter stelle als andere Mitglieder
einer Rentenversicherung. Es liege außerdem ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor, da die Landwirte benachteiligt
würden. Kein anderer Berufszweig sei verpflichtet ein vorhandenes Unternehmen aufzugeben, um Rente zu beziehen.
Die vom Sozialgericht zitierten Beschlüsse seien über 20 Jahre alt und entsprächen nicht mehr der heutigen
Verfassungswirklichkeit. Im Übrigen sei die Klägerin erwerbsgemindert, da sie außer Stande sei, mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Gutachten von Dr. B. sei unzutreffend. Es werde deshalb beantragt, ein
neues Gutachten unter Einbeziehung der orthopädischen Gesundheitsstörungen einzuholen. Tatsächlich sei die
Klägerin nicht in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Klägerin könne im Übrigen
nicht alleine entscheiden, ob das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben werde, da sie in ehelicher
Lebensgemeinschaft und Gütergemeinschaft mit ihrem Ehemann lebe.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. November 2006 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 13 ALG dem Grunde
nach zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, aufgrund des Gutachtens von Dr. B. stehe fest, dass die Klägerin noch mindestens sechs
Stunden täglich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten könne. Daher liege keine
Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI vor. Außerdem sei der landwirtschaftliche Betrieb noch nicht im Sinne
von § 21 ALG abgegeben. Diese Abgabevoraussetzungen seien mit dem Grundgesetz vereinbar, daran habe sich
nichts geändert. Die Klägerin habe selbst bei Bejahung einer Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage
keinen Rentenanspruch, da ihr Ehemann bereits das 65. Lebensjahr vollendet habe und somit eine sogenannte
Fiktivabgabe des § 21 Abs. 9 ALG nicht mehr möglich sei. Im Falle der Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes
hätten sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann Anspruch auf Altersrente.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des
Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist
sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung
nach § 13 ALG i.V.m. § 43 SGB VI und § 21 ALG abgelehnt, da weder eine volle oder teilweise Erwerbsminderung bei
der Klägerin festgestellt werden kann, noch die Abgabevoraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 13 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise
erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsmin derung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirt schaftlichen Alterskasse gezahlt
haben, 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen
der Landwirtschaft abgegeben ist.
Landwirte haben also Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie voll (teilweise) erwerbsgemindert im
Sinne von § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 S. 1 ALG erfüllt sind. Voll
erwerbsgemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG ist. Die Definition der Erwerbsminderung in § 43 Abs. 1
S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 SGB VI lautet: Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung ist nach den
vorliegenden medizinischen Unterlagen bei der Klägerin nicht erfüllt, denn der vom Sozialgericht gehörte
Sachverständige Dr. B. hat ein noch vollschichtiges, d.h. mehr als sechs Stunden tägliches Leistungsvermögen für
leichte sitzende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei der Klägerin festgestellt. Dass bei der Prüfung der
Leistungsminderung nicht auf die Tätigkeit des Landwirts abzustellen ist, zeigt die Verweisung in § 13 Abs. 1 S. 1
Ziff. 1 ALG auf § 43 SGB VI. Diese Koppelung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit oder jetzt Erwerbsminderung an
die Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung bestand bereits zu Zeiten des früheren Rechts (GAL -
Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte) und wurde vom Gesetzgeber in das ab 1. Januar 1995 geltende Gesetz
über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) übernommen. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist
dem Gutachten von Dr. B. zu folgen, denn dieser hat in Auswertung aller zur Verfügung stehenden medizinischen
Unterlagen die Leistungsfähigkeit der Klägerin beurteilt. Er hat seine Befunde ausführlich beschrieben, die Beurteilung
schlüssig dargestellt und widerspruchsfrei begründet. Das vorgelegte Attest der behandelnden Ärztin widerspricht dem
nicht, denn dort sind nur körperlich schwere Arbeiten ausgeschlossen worden. Auch aus den mitgeteilten Befunden
lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin keinerlei Tätigkeit mehr ausüben kann. Zum gleichen Ergebnis kam
bereits der im Verwaltungsverfahren gehörte Dr. D. , auch dessen Beurteilung ist nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden. Dabei kann es für die Entscheidung des Senats offen bleiben, ob, wie Dr. D. meint, nur noch drei bis
unter sechs Stunden leichte Tätigkeiten von der Klägerin verrichtet werden können oder, wie Dr. B. urteilt, noch mehr
als sechs Stunden zumutbar sind. Denn bei fehlender Abgabe erfüllt die Klägerin die weitere
Tatbestandsvoraussetzung ebenfalls nicht. Da ihr Ehemann bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat, kommt auch
keine Abgabe an den Ehemann in Betracht, so dass für die Entscheidung unerblich ist, ob das Leistungsvermögen
der Klägerin auf weniger als drei Stunden abgesunken ist. Der Senat musste sich aber zu keiner weiteren
medizinischen Sachverhaltsaufklärung gedrängt fühlen. Ein Anspruch nach § 13 i.V.m. § 21 Abs. 9 ALG scheidet
aufgrund von § 21 Abs. 9 S. 2 ALG aus.
Wie bereits ausgeführt, scheitert der Rentenanspruch der Klägerin an der fehlenden Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens. Die Abgabevoraussetzungen sind in § 21 ALG geregelt. Danach ist ein Unternehmen der
Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme
stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist (Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gilt ein Unternehmen
der Landwirtschaft als abgegeben, wenn 1. die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, 2. mit einem
Nießbrauch zu Gunsten Dritter belastet sind oder 3. in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eige nes
Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines
Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne des Satzes 1
Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstre-cken. Der Zeitraum beginnt mit dem
Abschluss des Vertrages, jedoch nicht vor Eintritt der Erwerbsminderung. Nach § 21 Abs. 4 ALG steht es der Abgabe
gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Flächen gelten als stillgelegt, wenn die
landwirtschaftliche Nutzung ruht und nicht die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Darüber hinaus enthält
§ 21 Abs. 7 ALG noch Vorschriften für die teilweise Abgabe des Unternehmens und die zu beachtende Mindestgröße.
Der Senat musste sich nicht gedrängt fühlen die Abgabevoraussetzungen zu überprüfen, denn das Unternehmen
wurde noch nicht abgegeben. Die Voraussetzungen liegen also unstreitig nicht vor und werden von der Klägerin auch
nicht behauptet. Sie ist vielmehr der Auffassung, es bedürfe keiner Abgabe, weil es verfassungswidrig sei, für den
Rentenbezug die Abgabe als Tatbestandsvoraussetzung zu fordern. Dies trifft entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht zu. Bereits zum früheren Recht hatte das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 15. April 1969, 1 BvL
18/68, BVerfGE 25, 314; Beschluss vom 18. Dezember 1981, 1 BvR 943/81 abgedruckt SozR 5850 § 2 Nr. 8;
Beschluss vom 30. Mai 1980, 1 BvR 313/80 abgedruckt SozR 5850 § 2 Nr. 6, siehe auch Kommentar des
Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen § 21 ALG 1.3) die Abgabevoraussetzung als
verfassungskonform beurteilt. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten und mit
Beschluss vom 1. März 2004 (1 BvR 2099/03 abgedruckt SozR 4-5868 § 1 Nr. 3) die Verfassungsbeschwerde gegen
die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juli 2003 (B 10 LW 15/01 R) nicht zur Entscheidung
angenommen. Es hat in Rdnr. 18 dieses Beschlusses ausdrücklich betont, "auch die Verknüpfung zwischen der
Gewährung einer Altersrente und der Abgabe des Hofes durch den Ehemann in § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG führt zu keiner
anderen verfassungsrechtlichen Beurteilung. Ein Landwirtsehegatte, der älter ist als der Unternehmer, kann nach § 21
Abs. 9 S. 3 ALG zunächst Rente beziehen, auch ohne dass der Hof abgegeben ist. Sein Rentenanspruch endet nach
§ 21 Abs. 9 S. 4 i.V.m. S. 2 ALG, wenn der Unternehmerehegatte das 65. Lebensjahr erreicht oder erwerbsunfähig
wird, aber das Unternehmen fortführt. Generell dient die Regelung dazu, ein mit der landwirtschaftlichen
Alterssicherung verfolgtes Ziel zu erreichen, nämlich die Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere
Inhaber zu fördern (vgl. BVerfGE 25, 314, (315))." In der gleichen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht
betont, dass ein Anreiz zur Abgabe darin zu sehen ist, dass ein Ehepaar mit zwei Renten der Einkünfte aus dem
Unternehmen nicht mehr bedarf. Es hat weiter ausgeführt, dass "im Übrigen ein Unternehmer unter Umständen in
Hinblick auf den Rentenanspruch des Ehegatten familienrechtlich zur Abgabe verpflichtet sein kann, weil er nach §
1353 Abs. 1 S. 2 BGB auf die finanziellen Interessen des anderen Partners Rücksicht zu nehmen hat". Diese
Entscheidung ist zwar zur Versicherungspflicht, nämlich zur Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die
Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG ergangen, sie macht aber ebenso wie die anderen
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage deutlich, dass das Verfassungsgericht die früheren
Besonderheiten der landwirtschaftlichen Alterssicherung durch die neuen Bestimmungen nicht für überholt oder
aufgehoben hält.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das BSG haben in ihren Entscheidungen mehrfach die
Eigenständigkeit des Sicherungssystems der Alterssicherung der Landwirte hervorgehoben und die damit verbundene
Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung der Vorschriften sich aus anderen Gesetzen ergebende
Rechtsfolgen unberücksichtigt zu lassen bzw. eigenständige Regelungen zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni
2005, B 10 LW 1/03 R 2. Orientierungssatz bzw. Rn. 41). In der gleichen Entscheidung führt das BSG aus, dass die
Hofübergabe an den Nachfolger honoriert werden soll und der Gesetzgeber dabei gerade die Flächenabgabe als
Streckungstatbestand im Blick hatte. Dies soll allerdings nur dann eine versicherungsrechtliche Wirkung entfalten,
wenn die Abgabe zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Übernehmer des Hofes die Möglichkeit hat, den strukturellen
Wandel noch selbstständig zu nutzen. Das BSG hat also betont, dass der Gesetzgeber in den Bestimmungen des
ALG agrarstrukturelle Ziele verfolgt hat, die u.a. in den Abgabevorschriften des § 21 Abs. 4 und 5 ALG ihren
Niederschlag finden (BSG a.a.O. Rn. 40).
In der gleichen Entscheidung wird hervorgehoben, dass gegenüber den in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherten Arbeitern und Angestellten das ALG den dort versicherten selbstständigen Landwirten aufgrund eines
anderen Schutzbedürfnisses auch andere Absicherungen der allgemeinen Lebensrisiken zukommen lässt. Dabei wird
auch betont, dass die Vorschriften des ALG den versicherungspflichtigen Landwirten berufsspezifische Hilfen zur
Verfügung stellen, die im SGB VI nicht oder nicht in diesem Umfang vorgesehen sind. Dies bedeutet also, dass das
BSG weiterhin Besonderheiten im Recht der landwirtschaftlichen Alterssicherung sieht, die es verfassungsrechtlich
auch rechtfertigen, unterschiedliche Regelungen zu treffen. Nicht zuletzt muss betont werden, dass im Recht der
landwirtschaftlichen Alterssicherung mehr als in anderen Systemen Steuermittel zur Finanzierung herangezogen
werden und daher dem Gesetzgeber auch ein größeres Gestaltungsrecht einzuräumen ist. Im Zusammenhang mit der
Versicherungspflicht der Ehefrau nach § 1 Abs. 3 ALG hat das Bundesverfassungsgericht Ausführungen gemacht,
dass anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der möglichen Beitragszuschüsse der von den
Versicherten zu leistende Beitrag niedriger ist als in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99 Rn. 57). Zum gleichen Ergebnis wie der erkennende Senat kommt
im Übrigen auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 8. März 2006 (L 8 LW
12/05). Auch dort wurde die Verfassungsmäßigkeit der Abgabevoraussetzungen für Leistungsansprüche nach den
Vorschriften der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht in Frage gestellt. Die gegen dieses Urteil erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2006 (B 10 LW 3/06 B) im
Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 (1 BvR 2099/03 a.a.O.) nicht zur
Entscheidung angenommen. Der erkennende Senat sieht daher ebenfalls keine Veranlassung die Revision
zuzulassen. Nach alledem erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für die Rentengewährung derzeit nicht, so dass die
Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts nicht zu beanstanden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Erwägungen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren nicht obsiegt hat (§§ 183,
193 SGG).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind, wie bereits erwähnt, nicht erkennbar.