Urteil des LSG Bayern vom 19.05.2010

LSG Bayern: aufschiebende wirkung, aussetzung, hauptsache, vollziehung, zwangsvollstreckung, ausnahmefall, aussetzen, qualifikation, rechtsschutz, vollzug

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 19.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 15 AL 110/10 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 10 AL 127/10 ER
I. Der Antrag der Beigeladenen, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.04.2010
auszusetzen, wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des
Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I. Am 09.04.2010 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) die Beigeladene verpflichtet, vorläufig bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache die notwendigen Kosten für die Maßnahme zur Qualifizierung in der
Seniorenbetreuung vom 15.04.2010 bis 08.07.2010 einschließlich der Kosten für Gebärdendolmetscher zu
übernehmen. Dagegen hat die Beigeladene Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und beantragt,
"den Vollzug des mit der Beschwerde vom 14.04.2010 angefochtenen Beschlusses des SG Würzburg vom
09.04.2010 (Az: S 15 AL 110/10 ER) bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren auszusetzen (§ 199 Abs 2
SGG)". Es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin habe sich fast 6
Monate Zeit gelassen, bis sie einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe. Eine Aussage darüber, dass sie ihren
Arbeitsplatz verlieren werde, wenn sie an dieser Qualifikation nicht teilnehme, liege nicht vor. In der Hauptsache
bestehe auch keine Aussicht auf Erfolg. Zwar habe sie als erstangegangene Rehabilitationsträgerin ihre Zuständigkeit
bejaht, die Voraussetzungen für die entsprechende Leistungen lägen jedoch nicht vor. Es fehle am
behinderungsbedingten Rehabilitationsbedarf. Die Übernahme der Kosten eines Gebärdendolmetschers stehe auch
nicht mit den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in unmittelbarem Zusammenhang. Akten hat die Beigeladene
nicht übersandt.
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig. Gemäß § 199 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn
ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu
entscheiden hat, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aussetzen. Ein vollstreckbarer Titel im Sinne des §
199 Abs 2 SGG liegt vor. Die Beschwerde der Beigeladenen hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2
SGG). Der Aussetzungsantrag ist jedoch nicht begründet. Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist eine
Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen (BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 Kr 47/01 R -; Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.aufl, § 199 Rdnr 8), wobei der in § 175 SGG zum Ausdruck gekommene Wille
des Gesetzgebers zu beachten ist, dass Beschwerden i.d.R. keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Eine
Aussetzung kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht (Leitherer aaO Rdnr 8a; BSG, Beschluss vom
28.10.2008 - B 2 U 189/08 B -). Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist im Rahmen einer Interessen- und
Folgenabwägung zu prüfen. Dabei können die Erfolgsaussichten der Berufung (hier Beschwerde) ausnahmsweise
dann eine Rolle spielen, wenn diese offensichtlich fehlen (vgl. auch BSG, Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 Kr 47/01 R
-) oder offensichtlich bestehen (BSGE 12, 138). Sind die Erfolgsaussichten jedoch nicht in dieser Weise eindeutig
abschätzbar, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beigeladenen -
über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr
zu ersetzender Schaden entstehen würde (BSG, Beschluss vom 09.05.2010 - B 3 Kr 47/01 R -). Maßgeblich sind
dabei die Umstände des Einzelfalles, die vom Vollstreckungsschuldner glaubhaft vorzutragen sind (BSG SozR 3-1500
§ 199 Nr 1). Zudem darf ein überwiegendes Interesses des Vollstreckungsgläubigers nicht entgegenstehen (BSG,
Beschluss vom 28.08.2007 - B 4 R 25/07 R -; vgl. hierzu auch die § 86b SGG zu entnehmenden Rechtsgedanken).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten als offen anzusehen. Es ist ohne Vorlage der Akten durch die Beigeladene
allein aufgrund der von dieser vorgelegten Beschwerdebegründung nicht möglich, von einer offensichtlich bestehenden
Erfolgsaussicht der Beschwerde auszugehen. Es mag sein, dass nach eingehender Prüfung - soweit diese im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgt - weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordungsan-spruch besteht. Von
einem offensichtlich fehlenden Anordnungsgrund bzw. -anspruch kann jedoch nicht gesprochen werden. Es ist daher
zu prüfen, ob ein Nachteil im o.g. Sinn von der Beigeladenen glaubhaft dargelegt worden ist. Dies ist nicht der Fall.
Die Beigeladene hat nicht dargelegt, welche Nachteile ihr durch eine vorläufige Leistungserbringung entstehen können,
die im Nach-hinein nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der hier als
Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung auszulegen ist - einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 175
Satz 3 SGG hat die Beigeladene an das SG gerichtet - ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf der
Satz 3 SGG hat die Beigeladene an das SG gerichtet - ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf der
entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG), er kann jederzeit
aufgehoben werden, § 199 Abs 2 Satz 3 SGG.