Urteil des LSG Bayern vom 25.06.2002

LSG Bayern: in dubio pro reo, fraktur, behandlung, bedingung, fass, chefarzt, unfallversicherung, auskunft, erwerbsfähigkeit, minderung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 385/95
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 89/97
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.02.1997 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Hebevorgang vom 24.09.1994 die wesentliche Ursache für die beim
Kläger festgestellten Kompressionsfrakturen des 7. und/oder 9. Brustwirbelkörpers war und ihm die Beklagte deshalb
Verletztenrente zu gewähren hat.
Der am 1935 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt als technischer Angestellter bei der Spenglerei und
Installationsfirma Gebrüder Z. , S. , beschäftigt. Bei einer Baustellenbegehung stellte der Kläger fest, dass ein Karton
mit eloxierten Aluminiumteilen ungünstig stand und bei Regen durchnässt zu werden drohte. Deshalb hob er diesen
Karton an und wollte ihn unter eine Abdeckung bringen. Beim Anheben habe er ein lautes Knacken und einen
durchdringenden starken Schmerz im Rückenbereich verspürt. So wird der Hergang in der Unfallanzeige des
Arbeitgebers vom 29.09.1994 wiedergegeben. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma Z. am 18.11.1994 mit, der
Karton habe ein Gewicht von ca. 170 kg gehabt; der Kläger habe allein hantiert und versucht, den Karton aus
niedrigster Höhe vom Boden aus anzuheben, um ihn über einen Rohrkanal zu ziehen. Die Wegstrecke habe ca. 2 m
betragen. Am 22.11.1994 berichtete die Klinik L. über die Behandlung des Klägers. Die Wirbelkörperfraktur des 7.
Brustwirbelkörpers stehe in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem angegebenen Unfalldatum. Zur
Kausalität könne derzeit keine erschöpfende Auskunft erteilt werden. Wegen der Grunderkrankung des Klägers, eines
Plasmozytoms, sei eine weitere Abklärung notwendig. Bei der Abschlussuntersuchung in der Klinik L. am 15.12.1994
kam es nach dem Bericht der Klinik zu einer spontanen Lendenwirbelkörperfraktur. Die Behandlung setzte der Kläger
im Klinikum L. in K. bei Dr.S. fort. Die Beklagte holte eine Auskunft der privaten Krankenversicherung, der
I.versicherung, ein. Daraus ergeben sich Arbeitsunfähigkeitszeiten in den Zeiträumen vom 01.02.1990 bis 23.11.1993,
vom 27.12.1993 bis 17.07.1994 und ab 24.09.1994. Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Dr.J. , Chefarzt der
neurochirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Murnau am 24.01.1995 ein Gutachten auf
der Basis eines radiologischen Zusatzgutachtens vom 11.01.1995. Der Radiologe Dr.E. stellte eine pathologische
Signalgebung der Brustwirbelkörper 9 und 12, welche mit einem Plasmozytombefall vereinbar sei, fest. Daneben fand
er eine Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers sowie deutliche Grund- und Deckplatteneinbrüche im Sinne
von Fischwirbeln im Bereich des 11. Brustwirbelkörpers und des 1. bis 4. Lendenwirbelkörpers. Dr.J. führte in seinem
Gutachten aus, das Bewegen und das geplante Anheben der Kiste sei kein Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen
Definition. Denn es habe sich um ein willkürliches Belasten der Muskulatur gehandelt, wobei die Brustwirbelsäule
durch das Rippenskelett im Vergleich zu anderen Wirbelsäulenabschnitten vergleichsweise gut stabilisiert sei.
Frakturen kämen so eher selten vor. Prädestiniert für Frakturen infolge eines Überhebevorgangs seien die Übergänge
von der Brustwirbelsäule zur Lendenwirbelsäule, von der Brustwirbelsäule zur Halswirbelsäule und die untere
Lendenwirbelsäule. Die Fraktur des 9. Brustwirbelkörpers lege nahe, dass dieser Abschnitt, was die
kernspintomographische Untersuchung der Wirbelsäule beweise, bereits einen Tumorbefall gehabt habe. Die
körperliche Belastung beim Bewegen der 170 kg schweren Kiste könne höchstens als Gelegenheitsursache und als
begrenzt wirkende Verschlimmerung bei einer vorbestehenden Krankheit angesehen werden. In einer späteren
Erklärung vom 09.02.1995 stellte Dr.J. klar, nach einem Telefonat mit Dr.S. in K. habe es sich bei der
angeschuldigten Fraktur von Anfang an um den 9. Brustwirbel und nicht um den 7. Brustwirbel gehandelt. Eine
Veränderung des 7. Brustwirbelkörpers sei auf Grund seiner Untersuchung nicht feststellbar.
Mit Bescheid vom 22.03.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung ab. Zwischen dem Bruch des 9. Brustwirbelkörpers und dem Ereignis vom 24.09.1994 habe kein
ursächlicher Zusammenhang bestanden. Das seit 1990 bekannte Plasmozytom habe bereits zu einer so starken
Vorschädigung der Wirbelsäule geführt, dass die angeschuldigte Hebebelastung im Sinne einer "Gelegenheitsursache"
zu der Verletzung geführt habe. Dies stehe auf Grund der Gutachten der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik
Murnau fest. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.11.1995).
Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben und begehrt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen
und ihm Entschädigung zu gewähren. Das Sozialgericht hat, nachdem der vom Kläger benannte Dr.S. eine
Begutachtung wegen Überlastung abgelehnt hat, ohne weitere Beweiserhebung die Klage mit Urteil vom 25.02.1997
abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr.J. , welches es im
Urkundenbeweis verwertet hat, gestützt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und erneut vorgetragen, der Bruch des 9. Brustwirbelkörpers sei
wesentlich auf den Vorgang vom 24.09.1994 zurückzuführen. Der Senat hat den behandelnden Arzt des Klägers,
Dr.S. , am 27.08.1998, nachdem er den verlangten Befundbericht nicht erstattet hatte, als Zeugen über die
Behandlung des Klägers und den Krankheitsverlaufs gehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird gemäß § 136 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug genommen. Weiter hat der Senat den Orthopäden Dr.F. zum Sachverständigen
ernannt. Dieser hat am 22.01.1999 ausgeführt, selbst unter Berücksichtigung einer bei der jetzigen Untersuchung vom
Kläger anders geschilderten Situation am 24.09.1994 lasse sich ein wesentlich ursächlicher Zusammenhang mit den
später entdeckten Brüchen des 7. und /oder 9. Brustwirbelkörpers nicht begründen. Beim Kläger sei nicht nur ein
Keilwirbelbruch des 9., sondern auch des 7.Brustwirbelkörpers festzustellen. Allerdings sei die wesentliche Ursache
hierfür die Plasmozytomerkrankung. Die Vulnerabilität solcher Plasmozytomwirbel sei derart hoch, dass geringe
Zusatzimpulse genügten, um eine Spontandeformierung (Zusammensinterungen, Deck- und Grundplatteneinbrüche,
Keilwirbelbildungen) zu verursachen. Dem Verheben könne unter diesen Voraussetzungen nicht die Rolle eines
Unfallgeschehens beigemessen werden. Das Anheben stelle einen willentlich gesteuerten Akt dar. Nervale Strukturen
verhinderten dabei, dass sich der Organismus eine Selbstbeschädigung zufüge, sofern die belasteten Strukturen, wie
Knochen und Bandscheiben, nicht erheblich vorgeschädigt seien. Die wesentliche Bedingung für die Entstehung des
zeitlich nach dem angeschuldigten Vorgang dokumentierten Bruchs des 7., möglicherweise auch des 9.
Brustwirbelkörpers, welcher sich kernspintomographisch ertsmals bei der radiologischen Untersuchung in der
Berufsgenossenschaftlichen Klinik Murnau am 11.01.1995 dargestellt habe, spreche für die sehr stark reduzierte
Tragfähigkeit des Achsenorganes. Das Heben sei lediglich der sogenannte letzte Tropfen, der das Fass zum
Überlaufen gebracht und die Spontandeformierung in diesem Bereich bewirkt habe. Darüber hinaus würden die
zahlreichen späteren Wirbelkörperbrüche, welche spontan und ohne äußeren Anlass abgelaufen seien, einen sicheren
Hinweis darauf zulassen, dass die wesentliche Ursache dieser Verformungen dem Plasmozytom und nicht dem
Hebevorgang zuzuschreiben sei. Auf Antrag des Klägers (§ 109 SGG) hat Dr.S. , Chefarzt des Mittelbayerischen
Rehabilitationszentrums K. , am 18.04.2002 ein fachorthopädisches Gutachten erstattet. Der Sachverständige hat
darin die Auffassung vertreten, ein spontanes massives keilförmiges Zusammenbrechen der Brustwirbelkörper 7 und
9 ohne jegliche äußere Einflüsse sei weder biodynamisch erklärbar, noch in der einschlägigen Literatur bis heute
beschrieben worden bzw. belegbar. Deshalb könne eine vorbestehende Erkrankung des Klägers nicht zum Anlass
genommen werden, die Folgen eines schweren Unfalls als schicksalshaft abzutun und jeglichen Zusammenhang
zwischen der schweren Brustwirbelfraktur und dem Unfall vom 24.09.1994 zu leugnen. Dies käme einer Bestrafung
des Patienten gleich. In der Zusammenschau der besonderen Konstellation der unfallbedingten pathologischen
Veränderungen der Wirbelsäule und der schicksalsmäßigen Erkrankung müsse man, unter Beachtung des
Grundsatzes in dubio pro reo, zum Ergebnis kommen, dass die Frakturen des 7. und 9. Brustwirbelkörpers in direktem
Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen seien. Die schicksalsmäßige Erkrankung durch das Plasmozytom
habe lediglich zu einer Verlängerung des Heilungsverlaufs um ca. 20 % beigetragen. Die unfallbedingte Minderung der
Erwerbsfähigkeit - MdE - habe vom Unfalltag bis 23.01.1995 100 %, bis 23.04.1995 70 %, bis 23.07.1995 50 %, bis
23.09.1995 20 % und danach 10 % auf Dauer betragen. Inzwischen seien die Frakturen soweit ausgeheilt, dass keine
wesentliche Funktionseinschränkung verblieben sei. Die Beklagte hat sich dieser Auffassung unter Bezug auf ein in
ihrem Auftrag erstelltes Gutachten von Dr.K. vom 08.05.2002 widersetzt. Dr.K. hat auf das seiner Auffassung nach
überzeugende Gutachten von Dr.F. Bezug genommen und hervorgehoben, die Auffassung von Dr.S. sei nicht
nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zur medizinischen Erkenntnis.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 25.02.1997 und
des Bescheids vom 22.03.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.1995 zu verurteilen, die
Frakturen des 7. und 9. Brustwirbelkörpers als Folge des Unfalls vom 24.09.1994 anzuerkennen und zu entschädigen;
hilfsweise hat er beantragt, ein Gutachten auf orthopädischem Gebiet nach § 106 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.02.1997
zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten (Az.: U 5094117156)
sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet.
Das vom Senat durchgeführte Beweisverfahren bestätigt die Auffassung des Sozialgerichts. Zutreffend hat das
Sozialgericht dargelegt, dass die Voraussetzungen der hier gemäß § 212 Siebtes Sozialgesetzbuch - SGB VII - noch
anzuwendenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung - RVO -, insbesondere der §§ 548, 580, 581 RVO nicht
erfüllt sind. Denn das Unfallereignis vom 24.09.1994, welches nach Auffassung des Senats vom Begriff des Unfalls
i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung als einem von aussen auf den Menschen einwirkendes Ereignis umfasst wird
und worunter auch normale Betriebstätigkeit fallen kann, war nicht die wesentliche Ursache für die Frakturen des 7.
und /oder 9. Brustwirbelkörpers. Lediglich der zeitliche Zusammenhang - obwohl dieser bei genauer Betrachtung nicht
einmal nachgewiesen ist - vermag keinen ursächlichen Zusammenhang zu begründen. Auf Grund der vorliegenden
röntgenologischen und kernspintomographischen Befunde steht zur Überzeugung des Senats, welcher sich
insbesondere auf die Ausführungen von Dr.F. stützt, fest, dass es in der Zeit nach dem Unfall, spätestens bewiesen
durch das Kernspintomogramm vom 25.01.1995, zu einer Fraktur des 7. und 9. Brustwirbelkörpers gekommen war.
Wesentliche Ursache für diese Frakturen war jedoch nicht das angeschuldigte Ereignis vom 24.09.1994, sondern die
seit 1990 bekannte Grunderkrankung im Sinne eines Plasmozytoms. Unter Plasmozytom versteht man eine diffuse
oder tumorartige Wucherung der retikulären Plasmazellen, die besonders das Knochenmark in Wirbeln, Rippen, im
Brustbein und in der Schädelkalotte befallen. Durch die Plasmazellen wird die Knochensubstanz weitgehend zerstört,
zunächst die Spongiosa, später auch die Compacta. Daraus resultiert eine stark verminderte Tragfähigkeit des
Knochens, was sich beim Kläger in zahlreichen Verformungen von Brust- und Lendenwirbelkörpern nachweisen lässt.
Die Verletzlichkeit eines solchen plasmozytombefallenen Wirbels ist sehr hoch. Es genügen geringe Zusatzimpulse,
um die Verformung eines Plasmozytomwirbels im Sinne einer Spontandeformierung, einer Zusammensinterung von
Deck- und Grundplatteneinbrüchen oder von Keilwirbelbildungen zu verursachen. Daraus folgt, dass sich die
Spontandeformierung des 7. und/oder 9. Brustwirbelkörpers ebensogut bei einem anderen alltäglichen Vorgang hätte
einstellen können. Der angeschuldigte Hebevorgang, wobei es dahingestellt bleiben kann, welche Unfallschilderung,
die frühere oder die spätere, maßgeblich ist, war ein austauschbares Ereignis. Eine wesentliche Bedingung stellt
demnach der angeschuldigte Vorgang nicht dar. Denn die Tragfähigkeit des Achsenorgans war zum Unfallzeitpunkt
bereits derart herabgesetzt, dass das Heben lediglich der sogenannte letzte Tropfen war, der das Fass zum
Überlaufen brachte, und die Spontandeformierung hervorgerufen hat. Hinzu kommt, dass nicht nur der 7. und 9.
Brustwirbelkörper Zusammensinterungen aufweisen, sondern auch der 8. Brustwirbelkörper deutlich keilförmig
gestaltet ist. Etwas erniedrigt ist auch der 12. Brustwirbelkörper. Zudem finden sich Deck- und
Grundplatteneinsenkungen in sämtlichen Lendenwirbelkörpern, von denen vor allem der 1. bis 3. stark erniedrigt und
zusammengesintert sind. Demnach bestehen eine Fülle von sogenannten spontanen Wirbelkörperdeformierungen auf
der Basis des Plasmozytoms. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der angeschuldigte Hebevorgang vom
24.09.1994 die wesentliche Ursache für die Veränderungen im Bereich des 7. und/oder 9. Brustwirbelkörpers war.
Dass die weiteren zahlreichen Wirbelkörper ohne äußerlichen Anlass spontan deformieren konnten, ist ein sicherer
Hinweis dafür, dass die wesentliche Ursache hierfür dem Plasmozytom und nicht dem Hebevorgang zuzuschreiben
ist. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr.F ...
Hingegen kann er sich den Ausführungen von Dr.S. zumindest in der Ergebnisbeurteilung nicht anschließen. Der
Sachverständige hat auf eigene Initiative Röntgenbilder ab dem Jahre 1990 beigezogen, worunter sich - so führt er
selbst aus - allerdings nur vier Bilder aus dem Jahre 1994, welche nicht die Wirbelsäule betreffen, befänden und
Röntgenbilder aus dem Jahre 1993 vollständig fehlten. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang seine
Aussage, er könne die fehlenden Röntgenbilder, welche die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule anbelangten,
"gedächtnismäßig rekonstruieren" und komme infolgedessen zu dem Schluss, die Veränderungen im Bereich des 7.
und 9. Brustwirbelkörpers seien unmittelbar nach dem Unfall röntgenologisch nachweisbar gewesen. Logischerweise
müsste er zu dem Schluss kommen, weil Bilder aus den Jahren 1993 und 1994 fehlten, könnten erst die
Röntgenbilder vom 24.09.1994 und das Kernspintomogramm vom 23.01.1995 eine Kompressionsfraktur des 7. und 9.
Brustwirbelkörpers belegen. Hinzu kommt, dass Dr.S. , wie auch die Vorgutachter Dr.F. und Dr.J.
Deckplatteneinbrüche des 12. Brustwirbelkörpers und 1. bis 4. Lendenwirbelkörpers feststellte. Er beschreibt sogar,
dass sich die Körpergröße des Klägers durch die Wirbelsäulenveränderungen von früher 1,82 m auf jetzt 1,72 m
verringert habe. Allein dies bedeutet, dass es sich insoweit um massive Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule
handeln muss. Wenn Dr.S. dann zu dem Schluss kommt, die Röntgenbilder, welche Jahre nach dem Unfall erstellt
worden seien, könnten keine angemessene Aussage für die Ursachenbeurteilung bieten, so verkennt er, dass sich
aus der Röntgenverlaufsserie sehr wohl der schicksalsmäßige Krankheitsverlauf ablesen lässt. Seine übrigen
Ausführungen hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung liegen neben der Sache. Insgesamt kommt der Senat daher zu
dem Ergebnis, dass der Anspruch des Klägers auf Anerkennung von Unfallfolgen und Verletztenrente nicht zu
begründen ist und seine Berufung zurückzuweisen war. Seinem Hilfsantrag, ein Gutachten auf fachorthopädischem
Gebiet von Amts wegen nach § 106 SGG einzuholen, war nicht zu entsprechen. Denn der Senat hat bereits ein
Gutachten des Orthopäden Dr.F. eingeholt. Dieses hat den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Der Kläger hat nichts
vorgebracht, aus welchen Gründen diese Gutachten nicht ausreichend oder mangelhaft sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).