Urteil des LSG Bayern vom 15.01.2008
LSG Bayern: überwiegendes interesse, private krankenversicherung, hauptsache, erlass, schenkung, rechtsschutz, bedingung, zustellung, verdacht, steuer
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.01.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 51 AS 1573/07 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 987/07 AS ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.09.2007 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer (Bf), der von der Beschwerdegegnerin (Bg) von Januar 2005 bis Mai 2007
Arbeitslosengeld II (die tatsächlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden ab August 2005 in Höhe von EUR
136,60 mangels Angemessenheit der Unterkunft nicht gewährt) bezog, gegen diese auf seinen Antrag vom 26.04.2007
einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II) ab Juni 2007 hat. Die Bg versagte ihm zunächst wegen fehlender Mitwirkung mit Bescheid vom 16.08.2007
Leistungen nach dem SGB II und lehnte anschließend mit Bescheid vom 12.11.2007, gegen den der Bf Widerspruch
erhoben hat - der noch nicht verbeschieden ist - , die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab, weil die Hilfebedürftigkeit
des Bf nicht nachgewiesen sei.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des
Bf, der das Sozialgericht München nicht abgeholfen hat, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das
Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des
Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Regelungsanordnung). Die einstweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu einer abschließenden
Hauptsacheentscheidung durch eine Zwischenregelung überbrücken und auf diese Weise den Rechtsstreit in der
Hauptsache entscheidungsfähig erhalten. Voraussetzung für deren Erlass ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als
auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1
Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz
zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis
der Rechtslage, das heißt die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs-
und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das
voll zu prüfen ist.
Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ist dem
Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so verlangt der
Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und
Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az. 1 BvR 569/05). Die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende dienen der verfassungsrechtlich garantierten Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
1. Für die Gewährung von Leistungen ab dem 01.06.2007 bis zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung ist
der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn eine besondere Dringlichkeit ist im Hinblick auf die laufend
geleisteten, die Höhe des zuvor gewährten Arbeitslosengeldes II erheblich überschreitenden Zahlungen in Höhe von
mindestens EUR 1.379,- monatlich (siehe hierzu unten) auf die fixen Kosten des Bf - nach dessen Vortrag durch F.M.
- nicht zu erkennen und wäre im Übrigen bereits durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im
Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Bf zumutbar. Effektiver Rechtsschutz kann
dem Bf noch im Hauptsacheverfahren gewährt werden, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache keine
Fakten zu seinem Nachteil geschaffen worden sind, die durch eine - stattgebende - Entscheidung im Verfahren der
Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig gemacht werden können.
2. Für die Zeit ab der Zustellung dieser Entscheidung ist der Antrag des Bf auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen
abzulehnen, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind und im Rahmen
der Güter- und Folgenabwägung auch kein überwiegendes Interesse des Bf an der Anordnung einstweiliger
Maßnahmen besteht.
a) Der Bf hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bf
hilfsbedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II ist. Hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht
von anderen erhält.
Es spricht bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung mehr dafür als dagegen, dass der Bf seinen
Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält.
Obwohl die Bg den Bf auf die Unstimmigkeiten der Ausgaben im Verhältnis zu den Einnahmen hingewiesen und
hinreichend konkret und mehrfach aufgefordert hat, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig
darzulegen, ist sein Vorbringen bislang lückenhaft und zum Teil widersprüchlich geblieben.
Die für den Zeitraum bis Mai 2007 vorgelegten Unterlagen vermögen nicht die erhebliche Diskrepanz zwischen den
Ausgaben des Bf und seinen Einnahmen, nämlich eine monatliche Deckungslücke in Höhe von ca. EUR 700,- zu
klären. Der Bf bezahlte in diesem Zeitraum laufend monatlich eine Mietdifferenz in Höhe von EUR 136,60, eine Rate
auf den Bausparvertrag in Höhe von EUR 43,-, eine Darlehenstilgungsrate in Höhe von EUR 66,67, Beiträge zur Kfz-
Versicherung in Höhe von EUR 38,70 und eine private Krankenversicherung in Höhe von EUR 428,55 (insgesamt ca.
EUR 700,-). Das zur Begleichung dieser Kosten eingesetzte Schonvermögen müsste rein rechnerisch schon längst
verbraucht sein; die Zuwendungen seines Vaters sowie Dritter sind nach den vorgelegten Unterlagen in dieser Höhe
nicht erbracht worden. Zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten bedurfte es daher weiterer, vom Bf nicht angegebener
erheblicher finanzieller Zuflüsse, die auch für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation von Bedeutung sind.
Ergänzend nimmt der Senat auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts
München vom 20. September 2007 Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Eine Bezahlung vorgenannter Rechnungsposten, der Leasingraten für das auf den Vater des Bf zugelassene
Fahrzeug und der Beiträge für die Kfz-Versicherung für die Zeit ab 01.07.2007 durch den Bekannten F.M., dessen
Anschrift im Darlehensvertrag nicht angegeben wurde, auf der Grundlage eines zinslosen Darlehensvertrags ist nach
derzeitigem Sachstand zum Teil widersprüchlich und unterliegt beim Vergleich zur Situation vor Juli 2007 erheblichen
Bedenken. Zum einen beglich bzw. bezahlt noch nach seiner Bescheinigung vom 29.08.2007 der Vater des Bf die
Leasingraten sowie die Kfz-Steuer. Und zum anderen spricht derzeit mehr gegen als für einen wirksamen Abschluss
eines Darlehensvertrags im Sinn des § 488 BGB und dessen tatsächlicher Durchführung. Allein aus dem Inhalt des
Darlehensvertrags, der erst lange nach seinem Geltungsbeginn ab Juli 2007 und kurz nach Erlass des
Ablehnungsbescheides der Bg vom 12.11.2007 am 23.11.2007 abgeschlossen wurde, drängt sich der Verdacht eines
Scheingeschäfts im Sinn des § 117 BGB auf. Der Bf als Darlehensnehmer ist nicht uneingeschränkt zur
Rückerstattung des gesamten zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht ist
vielmehr von dem Eintritt der Bedingung der Zahlung von Arbeitslosengeld II abhängig und beschränkt sich auf die
Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes II. Denn die Rückzahlungsverpflichtung lautet: "Sobald die Arge für
Beschäftigung München die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II gewährt hat,
wird Herr Höckner das Darlehen an Herrn Meyer zurückzahlen". Sofern daher diese Bedingung nicht eintritt und soweit
der monatliche Darlehensbetrag in Höhe von monatlich ca. EUR 1.379,- die Höhe von Leistungen nach dem SGB II -
weit - überschreitet, ist mangels Rückzahlungspflicht des Bf von einer Schenkung auszugehen.
Unberücksichtigt und noch offen ist schließlich die Begleichung der Kosten des Bf für Ernährung, Kleidung, Bedarfe
des täglichen Lebens etc ... Ungeklärt ist weiter, ob der Bf als Kontaktvermittler für Versicherungen neben der A. auch
für andere Versicherungsunternehmen tätig war bzw. ist, ob das Guthaben auf den von der S. Bank mit Schreiben
vom 19.11.2007 mitgeteilten Konten das Schonvermögen übersteigt und ob weitere Sparguthaben im In- oder Ausland
bestehen.
Der Senat sieht sich nicht verpflichtet, im Eilverfahren weitere Ermittlungen, bei denen der Bf bislang unzureichend
mitgewirkt hat, durchzuführen. Denn es liegt in der Sphäre des Bf, die finanzielle Deckung seiner Ausgaben durch
Zuwendungen Dritter, eigenes Einkommen und Vermögen schlüssig darzulegen und nachzuweisen. Diese Vorgänge
wurzeln in der persönlichen Sphäre bzw. Verantwortungssphäre des Bf, das heißt es besteht eine besondere
Beweisnähe zum Bf. Bei einer nach umfassender Ermittlung verbleibenden Unaufklärbarkeit von Vorgängen, die der
Sphäre des Antragstellers zuzuordnen sind, ist von einer Beweislastumkehr auszugehen (so etwa BSG, Urteil vom
24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R).
b) Da der Bf bis Mai 2007 die den Bezug von Arbeitslosengeld II übersteigenden Lebenshaltungskosten in der
beträchtlichen Höhe von ca. EUR 700,- monatlich selbst bestritten hat und F.M. ihm für die Zeit ab Juli 2007 die
obengenannten fixen Kosten in Höhe von monatlich ca. EUR 1.379,- (zum Teil ggf. als Darlehen und zum Teil als
Schenkung) zahlt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile
nicht nötig. Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.
c) Da aus o.g. Gründen die wirtschaftliche Grundsicherung des Bf nicht gefährdet ist, ist auch bei Anwendung einer
Folgenabwägung als Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab kein überwiegendes Interesse des Bf an der Anordnung
einstweiliger Maßnahmen anzunehmen. Dem Bf ist zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG entsprechend beruht auf der Erwägung, dass die Beschwerde
keinen Erfolg hatte.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.